LVwG T LVwG-2024/36/0582-6

LVwG-2024/36/0582-6Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2025

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Widerkehrende Überprüfung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/0582-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.0582.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, nach der Wort- und Zeichenfolge „Datum/Zeit:“ das Wort „seit“ eingefügt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 23.10.2023

Sie, Herr AA, haben als Geschäftsführer der Liftgesellschaft BB und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass das Seilbahnunternehmen seiner Verpflichtung gemäß § 49 Seilbahngesetz 2003, die Seilbahn auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen und damit bis spätestens 23.10.2023 einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 unterziehen zu lassen, nicht nachgekommen ist.

Der hierfür errechnete Stichtag war der 23.04.2023. Gemäß § 3 Abs. 7 der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 besteht für das Seilbahnunternehmen die Möglichkeit diese Frist um ein halbes Jahr zu überziehen. Somit hätte die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung bis spätestens 23.10.2023 erfolgen müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§115 i.V.m. 49 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/2020;“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 115 SeilbG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 9 Stunden und 36 Minuten festgelegt.

Weiters wurden Euro 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben (10% der Strafe).

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 20.02.2024 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

Anscheinend waren Ihnen nicht alle Umstände bekannt bzw. wurden noch nicht vorgebracht. Ich ergänze hiermit und lege eine Beschwerde in der Höhe und in der Sache ein. Und ich beantrage hiermit ebenso eine Beschwerdevorentscheidung bei der BH-Y. Danke.

Hergang: Ich war bisher der Meinung alles getan zu haben, was ich konnte und durfte.

Trotzdem erfolgte nun eine Strafandrohung/-erkenntnis durch BH-Y bezüglich versehentlicher Verwaltungsübertretung einer technischen Überprüfung des CC „DD" und zwar mir persönlich und daher unerklärlich als rein kaufmännische Geschäftsführung.

Der Betrieb steht und stand zum erwähnten Zeitpunkt 23.10.2023 aufgrund der temporären Sperre durch die Verkehrsabteilung des Land Tirol (fehlenden technischen Leitung, aber technischer Betriebsleiter-Stellvertreter vorhanden) gänzlich still. Eine Gefährdung für Leib und Leben aus dem Fahrbetrieb war nie gegeben. So wird dies auch von langjährigen Mitarbeitern/innen von Seilbahnen und von Behörden (auf meine telefonischen Nachfragen) gesehen und eine Durchführung ist erst bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme zu erledigen. Ich war nie und ich bin auch derzeit nicht die technische 'Betriebsleitung und auch nicht deren Stellvertretung. Ich bin ausschließlich kaufmännische Geschäftsführung. Und es wurde mir mehrfach von verschiedenen Behörden und technischen Betriebsleitern (betriebsintern und extern) klargelegt, dass ich mich nicht in technische Angelegenheiten einmischen darf. Beides in Person auszuüben ist aus Gründen der Sicherheit usw. in Österreich laut Gesetz/Seilbahngesetz verboten! Und nun hätte ich gegen das Gesetz im technischen Bereich tätig werden sollen? Bisher durfte ich nur den kaufmännischen Bereich abarbeiten. Auch bei den anzufordernden Stellen und Herstellern gab und gibt es auch nach Corona Personalengpässe, laufende Krankenstände und infolge Terminverschiebungen (zB: TÜF-Austria usw.) usw. nach hinten.

Ich erledigte meine bisherige kaufmännische Tätigkeit als örtlicher Lifte-Geschäftsführer als kaufmännischer Kümmerer in Nebentätigkeit zu Erhaltung der örtlichen Infrastruktur. Nach einem behördlich bestraften Überfall gegen mich, hatte/habe ich mit gesundheitlichen Folgen Kopfverletzungen usw.) und infolge an der Wiederherstellung meiner Gesundheit zu kämpfen.

Der RSA-Brief war an mich persönlich (Adresse 1) adressiert und nicht an die Liftgesellschaft BB als Konzessionsinhaberin (**** Z) oder an die Betriebsleiter-Stellvertretung.

Sie geben in Ihrem Schreiben selbst an, dass mildernde Umstände und bisherige Unbescholtenheit Ihrerseits festgestellt worden sind. Ich bitte daher um weitere Herabsetzung und das gänzliche Fallen lassen des Verfahrens gegen mich als natürliche Person.

Ich bitte um positive Behandlung der erklärenden und aufklärenden Ergänzungen.“

(…)

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 24.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt, bei der diesem Gelegenheit gegeben wurde ergänzend Ausführungen zu machen und wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat. Zudem wurden von ihm nach der Verhandlung noch ergänzende Ausführungen und Unterlagen (zB ua auch die Betriebsvorschrift für die DD vom 21.12.1988, Zl ***) eingebracht hat.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhalts wurde Einsicht genommen in den vorgelegten unbedenklichen Akt der belangten Behörde und wurden zudem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzende Ausführungen gemacht und nach der Verhandlung weitere schriftliche Mitteilungen und Unterlagen eingebracht.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl I Nr 103/2003 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 123/2025:

„§ 9

(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(…)

§ 14b

Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 25

(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

§ 49

(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.

§ 81

(1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.

(…)

§ 115

Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.“

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl II Nr 375/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 378/2015:

§ 3

(1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.

(…)

(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.

(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(…)“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 34/2024:

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(…)

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 49 Abs 1 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 leg unterziehen zu lassen.

Die wiederkehrende Überprüfung ist nach § 9 Abs 1 SeilbG 2003 die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

Für die wiederkehrenden Überprüfungen öffentlicher Seilbahnen sind nach § 49 Abs 2 SeilbG 2003 akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen.

2. Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden.

Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

Gemäß § 3 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 überwacht die Behörde die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen.

3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem unbedenklichen Akteninhalt zusammengefasst, dass die Liftgesellschaft BB im angelasteten Tatzeitraum Konzessionsinhaberin und somit Betreiberin des öffentlichen Doppelsesselliftes DD im Gemeindegebiet von Z war.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.06.2022, Zl ***, wurde der Betrieb des Doppelsesselliftes DD behördlich eingestellt.

Ein Verlängerungsantrag nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 wurde nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der halbjährigen Verlängerungsfrist gestellt.

In Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landehauptmannes von Tirol vom 16.11.2023, Zahl ***, wurde der Liftgesellschaft BB aufgetragen, die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht (§ 9 SeilbahnG 2003) gemäß der SeilbahnÜV 2013 durchzuführen.

In der Begründung dieses Bescheides wird dazu ua ausgeführt, dass die wiederkehrende Überprüfung bis 23.04.2023 durchzuführen gewesen wäre und die Frist bis 23.10.2023 verlängert werden konnte. Die wiederkehrende Überprüfung hätte daher bis spätestens 23.10.2023 erfolgen müssen.

4. Dass die wiederkehrende Überprüfung nicht bis längstens 23.10.2023 zu erfolgen hatte und auch bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht gemacht wurde, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht bestritten.

Daraus folgt sohin, dass der objektive Tatbestand der gegenständlich angelasteten Übertretung im vorliegenden Fall verwirklicht wurde.

5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das bekämpfte Straferkenntnis an ihn persönlich und nicht an die Liftgesellschaft BB als Konzessionsinhaberin an deren Adresse adressiert war, ist dem grundsätzlich entgegenzuhalten, dass Verwaltungsstrafverfahren nur gegen natürliche Personen geführt werden können.

6. Soweit der Beschwerdeführer nach der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zu seinem Vorbringen, dass er als Geschäftsführer nicht die technischen Voraussetzungen erfülle und er die Anlage für die Durchführung einer Überprüfung überhaupt nicht in Betrieb nehmen habe dürfen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 81 Abs 1 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist.

Für öffentlichen Seilbahnen ist für den Betriebsleiter mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.

Dabei ist nach § 81 Abs 1 SeilbG 2003 die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen zulässig.

Nach § 84 SeilbG 2003 ist die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit wäre zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

7. Der Betriebsleiter ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich und kommt diesem bzw dessen Stellvertreter in einem Seilbahnbetrieb eine zentrale Bedeutung zu (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht4, 105 ff).

Wie allerdings in § 81 Abs 1 zweiter Satz SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, bleibt die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens davon unberührt.

8. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Im angelasteten Tatzeitraum war die Liftgesellschaft BB, Konzessionsinhaberin und sohin Seilbahnunternehmerin nach § 49 Abs 1 SeilbG 2003 und der Beschwerdeführer Geschäftsführer der BB.

Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist damit auch für die GmbH Co.KG grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066; VwGH 21.12.1987, 87/10/0114).

9. Die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 3 VStG würde einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken. Diese geht nämlich dann von dem nach außen zur Vertretung Berufenen (wie zB Geschäftsführer einer GmbH) auf den Verantwortlichen Beauftragten über. Dies allerdings nur dann, wenn auch sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl VwGH 14.12.1995, 95/07/0095; VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334; uva).

Wird die Möglichkeit der Bestellung von Verantwortlichen Beauftragten nicht in Anspruch genommen, ist bei einer GmbH der (bzw die) Geschäftsführer für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

Die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten kann in einem konkreten Verfahren erst Wirkung entfalten, wenn sie der Behörde gegenüber geltend gemacht und nachgewiesen wurde oder aber der Behörde aus anderen Verfahren bekannt ist bzw sein muss. Die Geltendmachung muss spätestens während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (vgl VwGH 11.10.2000, 2000/03/0097; ua).

Aus dem vorgelegten unbedenklichen Akt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall die Bestellung eines konkreten Verantwortlichen Beauftragten erfolgt wäre und wurde dies insbesondere auch vom Beschwerdeführer nie vorgebracht.

Es war daher auf die zwingenden Kriterien für die wirksame Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten nicht weiter im Detail einzugehen.

10. Soweit vom Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, dass er als Geschäftsführer die Anlage für die Durchführung einer Überprüfung überhaupt nicht in Betrieb nehmen habe dürfen, nach der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ua die Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn DD vom 21.12.1988, Zl ***, vorgelegt wurde, ist daher dazu nur noch der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:

In dieser Betriebsvorschrift ist in § 3 festgelegt, dass die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes dem verantwortlichen Betriebsleiter und in dessen Abwesenheit seinem hierzu bestimmten Stellvertreter obliegt.

In § 33 dieser Betriebsvorschrift ist ua weiters festgelegt, dass der Betriebsleiter durch einen Stellvertreter vertreten wird, und im Falle der Vertretung alle Rechte und Pflichten auf diesen übergehen. Die Übergabe und Übernahme ist schriftlich festzuhalten (vgl § 33 der Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn DD vom 21.12.1988, Zl ***).

Diese generelle Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn DD vom 21.12.1988, Zl ***, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Vorgaben des § 9 Abs 3 und 4 VStG nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer von seiner generellen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Geschäftsführer hinsichtlich der gegenständlich konkret angelasteten Verwaltungsübertretung zu exkulpieren (vgl VwGH 01.07.2005, 2005/03/0098; VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0172; VwGH 03.09.2008, 2004/03/0136).

So kann sich daher auch ein Transportunternehmer hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zB für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) nicht durch die bloße Bestellung eines Mitarbeiters als Fuhrparkleiter befreien (vgl VwGH 20.09.1989, 88/03/0058).

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat und seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommen konnte.

12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das bekämpfte Straferkenntnis an ihn persönlich an seine Wohnadresse adressiert war, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden als „Wohnung“ Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (vgl VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446; uva)

Es konnte daher aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch das gegenständlich bekämpfte Strafverkenntnis dem Beschwerdeführer an seine Privat-Adresse zugestellt werden.

13. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter Folgendes auszuführen:

Bei der gegenständlich angelasteten Übertretung handelt es um die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebots und gehört eine konkrete Verletzung oder Gefährdung von Personen nicht zum Tatbestand.

Bei der gegenständlich angelasteten Übertretung handelt es sich um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG.

Bei Ungehorsamsdelikten ist im gegenständlichen Fall dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein vorsätzliches Handeln ist sohin für eine Strafbarkeit der gegenständlich angelasteten Übertretung ebenfalls nicht Voraussetzung, sondern genügt fahrlässiges Verhalten.

14. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

15. Soweit der Beschwerdeführer mit umfassendem Vorbringen und zahlreichen Unterlagen zusammengefasst geltend macht, dass er als Geschäftsführer nicht technische Belange übernehmen dürfe und es ihm trotz umfassender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw auch nur für die durchzuführenden wiederkehrenden Überprüfungen heranzuziehen, ist dazu zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ausgeführt - die nicht erfolgte Bestellung eines Betriebsleiters bzw Betriebsleiterstellvertreters nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist.

16. Für die wiederkehrenden Überprüfungen öffentlicher Seilbahnen sind nach § 49 Abs 2 SeilbG 2003 akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen.

Zu den vom Beschwerdeführer weiters detailliert geschilderten Umständen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw auch nur für die durchzuführenden wiederkehrenden Überprüfungen heranzuziehen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat das Seilbahnunternehmen gemäß § 49 Abs 1 SeilbG 2003 seine Seilbahnen in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 leg cit unterziehen zu lassen.

Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung könnte zudem nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 bis zu einem halben Jahr überschritten werden.

Ein Verlängerungsantrag nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 wurde im gegenständlichen Fall nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der halbjährigen Verlängerungsfrist gestellt.

Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass das Gesetz eine ausreichende und schon mehrere Jahre im Voraus bekannte First festlegt und daher vom Seilbahnunternehmen bei entsprechend gebotener Sorgfalt rechtzeitig die entsprechenden Schritte gesetzt werden können.

17. Das gegenständlich erfolgte Zuwarten bis zu einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes des vormaligen Betriebsleiter-Stellvertreters über die gesetzliche Frist samt Fristverlängerung hinaus, steht zudem im klaren Widerspruch mit der Betriebspflicht nach § 25 SeilbG 2003.

Gemäß § 25 Abs 2 SeilbG 2003 besteht für öffentliche Seilbahnen - wie die gegenständliche - aufgrund der Konzession eine Betriebspflicht von der nur in wenigen Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher behördlicher Bewilligung und nur für jeweils einzelne Anlage abgegangen werden kann zu (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht4, 118 f).

Es ist sohin nicht ins Belieben des Seilbahnunternehmens gestellt, wann die Überprüfungen durchgeführt werden und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

18. Im gegenständlichen Fall wurde nach der Meldung der fristlosen Entlassung des vormaligen Betriebsleiters mit Schreiben vom 14.04.2022 und trotz mehrmaliger Aufforderung durch an die Seilbahnbehörde kein neuer Betriebsleiter gemeldet.

Hinsichtlich der bekannt gegebenen Erkrankung des Betriebsleiters-Stellvertreters wurde das Seilbahnunternehmen zur Vorlage eines aktuellen bahnärztlichen Gutachtens aufgefordert und wurde mehrmals um Fristverlängerung ersucht und bis zur Erlassung des Bescheides vom 16.11.2023, Zl ***, der Aufforderung nicht nachgekommen.

19. Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich untätig blieb, um einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw zumindest für die Durchführung der Überprüfungen zu betrauen, so konnte im konkreten Fall damit allerdings kein mangelndes Verschulden dargetan werden.

Ein - wenn auch mehrmaliges An- und Nachfragen bei Seilbahnunternehmen und Betriebsleiterin nur in der Region sowie im näheren Umfeld sowie Anfragen beim AMS und Inseraten in lokalen Printmedien und im regionalen Tourismusverband sowie ein Hinweis auf der eigenen Homepage, auf der Homepage von Bergsportinteressierten usw kann sich bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Erfolglosigkeit nicht als ausreichend erweisen.

Auf Grund der Betriebspflicht hätte die Anwerbung bzw Suche im deutlich größeren Umfeld und mit größeren Anstrengungen verfolgt werden müssen, um die Voraussetzungen für die wiederkehrende Überprüfung zu schaffen, damit dann im Weiteren auch die Wiederaufnahme des Betriebes gewährleisten zu können, um der Betriebspflicht nachzukommen.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist ja sogar sein Bruder bei einem anderen Seilbahnunternehmen in der Region als Betriebsleiter tätig. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, es so gewesen sei sollte, dass seinem Bruder ein Tätigwerden von dessen Dienstgeber nicht erlaubt worden sei, hätte er über diesen Kontakte zu anderen Betriebsleitern erhalten können.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Region beheimatet und hatte er - wie ebenfalls von ihm selbst ausgesagt - Informationen über allfällige Fusionen und war ihm die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Einstellung maßgeblicher Personen anderer Seilbahnunternehmen bekannt, sodass sich ein weiteres Zuwarten und Inserate überwiegend nur in der gegenständlichen Region nicht mit der im gegenständlichen Fall entsprechend gebotenen - und aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch gewonnenen Eindrucks auch zu fordernden - Sorgfalt in Einklang bringen lässt.

20. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer mit seinem zwar umfassenden Vorbringen samt vorgelegten Nachweise dennoch die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gar kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist.

Es war daher iSd § 5 VStG gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens - wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

21. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich der angelasteten Übertretung sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt wurden.

22. Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich weiter Folgendes:

Wer der Verpflichtung gemäß § 49 SeilbG 2003 zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung nach § 9 leg cit nicht nachkommt, begeht nach § 105 leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.

Gemäß § 14b SeilbG 2003 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 leg cit.

23. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung zum einen der Sicherheit dient und im Falle der Einstellung des Betriebes - wie im gegenständlichen Fall - Voraussetzung für die Aufhebung der Einstellung ist, damit der bei öffentlichen Seilbahnanlagen bestehenden Betriebspflicht wieder nachgekommen werden kann.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Dieser Annahme der belangten Behörde bei der Strafbemessung ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.

Mildern war zu werten, dass der Beschwerdeführer keine Strafvormerkungen aufweist.

Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – nichts erschwerend gewertet.

24. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,- keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 115 SeilbG 2003 von bis zu Euro 15.000,- lediglich im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft.

Diese Geldstrafe ließe sich selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten.

Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen.

25. Das strafbare Verhalten hat - wie sich auch aus der verbalen Spruchformulierung ganz deutlich ergibt - nach Ablauf der bis 23.10.2023 verlängerten Frist begonnen und handelt es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt.

Durch die gegenständliche Ergänzung bei der Datumsangabe - dies in Übereinstimmung mit der bereits bestehenden verbalen Umschreibung des Beginns des strafbaren Verhaltens - liegt im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch keine Ausdehnung der Tatzeit vor (vgl VwGH 31.032003, 99/02/0337; 25.02.2010, 2009/09/0253; uva).

Wird bei einem Dauerdelikt hinsichtlich des Tatzeitraumes im Straferkenntnis kein Ende angeführt, so gilt die konkrete Anlastung bis zur Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer.

26. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen ist.

27. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zusätzlich zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.

Es sind daher im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer Euro 300,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zusätzlich zu leisten (20% der verhängten Strafe).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführter höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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