LVwG T LVwG-2025/43/0074-1

LVwG-2025/43/0074-1Tribunal Administrativo Regional25 de fev. de 2025

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Beseitigungsauftrag<br/>Parkplatz ohne Bauanzeige<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/0074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.0074.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Z.

Mit Bescheid vom 31.10.2024, ***, trug die Bürgermeisterin der Stadt Z der Beschwerdeführerin die Beseitigung der auf **1 über die Baubewilligung vom 09.12.2019, Zl ***, hinaus zum Abstellen von PKW hergestellte befestigte Schotterfläche südöstlich der Zufahrt bis nahezu an die Grenze zum Gst **2 innerhalb der Hecke bis knapp vor das Wohnhaus bis spätestens 31.03.2025 sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks **1 auf.

Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass über die mit Bescheid Zl 4640/2019-B vom 09.12.2019 erteilte Baubewilligung hinaus zusätzliche PKW-Stellplätze errichtet worden seien. Die baurechtliche Bewilligung vom 09.12.2019 beziehe sich auf die Errichtung von 7 PKW-Stellplätzen entlang der Grenze zu den Grundstücken **3 und **4 und auf die Errichtung von 3 Stellplätzen südostseitig der bestehenden Zufahrt, welche am südwestlichen Grundstückseck bestehe. Es sei jedoch zusätzlich die Rasenfläche südöstlich der Zufahrt bis nahezu an die Grenze zum Gst **2 und innerhalb der Hecke bis knapp vor das Wohnhaus abgetragen und als Schotterfläche zum Abstellen weiterer Pkw befestigt worden. Die Errichtung von Parkplätzen Stelle gemäß § 28 Abs. 2 lit. g TBO 2022 eine zumindest anzeigepflichtige Maßnahme dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die auf dem Bauplatz**1 realisierten Parkplätze gemäß den damals geltenden Richtlinien umgesetzt worden seien. Insbesondere sei sichergestellt worden, dass die Gesamtfläche der Parkplätze unter 200 m2 liege.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 31.10.2024, Zl ***, wurde die dauerhafte Baubewilligung für die Errichtung von 10 PKW Stellplätzen, davon 7 entlang der westseitigen Grundgrenze im Anschluss der bestehenden Garage und 3 im Anschluss der bestehenden Zufahrt gartenseitig, auf **1 erteilt.

Auf dem gegenständlichen **1 wurden über die oe Baubewilligung vom 09.12.2019 hinaus weitere PKW-Stellplätze, somit ein Parkplatz, errichtet, durch Befestigung einer Schotterfläche südöstlich der Zufahrt bis nahezu an die Grenze zum Gst **2 innerhalb der Hecke bis knapp vor das Wohnhaus, ohne dass hierfür eine Baubewilligung erteilt oder eine Bauanzeige bei der zuständigen Behörde eingebracht worden wäre.

III.Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ist nicht strittig, sondern wurde in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

IV.Rechtslage:

§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 73/2024, lautet (auszugsweise):

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m².

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

e) die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

g) die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“

§ 46 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 73/2024, lautet (auszugsweise):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

V.Erwägungen:

Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine bauliche Anlage zu entfernen, da diese ohne die erforderliche Bauanzeige oder Baubewilligung errichtet worden sei. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist es daher zu überprüfen, ob dieser baupolizeiliche Auftrag zu Recht erging. Hingegen ist die Frage, ob der errichtete Parkplatz mit den Vorgaben der TBO 2022 vereinbar wäre (und somit ein Anzeige- oder Bauverfahren positiv abgeschlossen werden könnte), nicht in diesem Verfahren zu klären. Aus diesem Grund geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Parkplatz nach den Regeln der Technik errichtet worden sei und eine Fläche von nicht mehr als 200 m² aufweise, von vornherein ins Leere.

§ 28 Abs 2 lit g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 73/2024 sieht für die Errichtung von Parkplätzen bis 200m2 eine Bauanzeige vor. Parkplätze über 200 m² benötigen gemäß § 28 Abs 1 lit f leg cit sogar einer Baubewilligung. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der Errichtung von Parkplätzen nicht um eine Maßnahme nach § 28 Abs. 3 leg cit (bedürfte weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige) handelt.

Es ergibt sich somit, dass für den auf Gst **2 errichteten Parkplatz zumindest eine Bauanzeige, gegebenenfalls (bei einer Größe über 200 m²) eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass für diese Bauvorhaben weder eine Bauanzeige erstattet noch eine Baubewilligung erwirkt wurde (siehe dazu im Punkt II.). Die belangte Behörde trug daher zu Recht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks die Entfernung des Parkplatzes und Herstellung des ursprünglichen Zustands auf.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Zum Entfall der öffentlichen-mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte gem §24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass hierdurch eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlich-öffentlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids auf darauf hingewiesen wurde, dass eine solche in der Beschwerde beantragt werden könne.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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