LVwG T LVwG-2025/44/0277-1

LVwG-2025/44/0277-1Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2025

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Regest

mangelnde Parteistellung<br/>Rodungsbewilligung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/0277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.0277.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, Zahl ***, betreffend der Parteistellung in einem forst- und naturschutzrechtlichen Rodungsverfahren (mitbeteiligte Partei: BB),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 25.11.2024 hat die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde einen Rodungsantrag für eine 2.896 m2 große Waldfläche auf den Grundstücken Nr **1 und **2, KG X, zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage samt Zufahrt eingebracht. Dieses forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren wird bei der belangten Behörde unter der Geschäftszahl *** geführt. Mit Schreiben vom 18.12.2024 hat die Behörde den Parteien des Bewilligungsverfahrens das Ermittlungsergebnis – ein naturkundefachliches und ein forstwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten – gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Parteiengehörs nicht als Verfahrenspartei beigezogen.

Mit Schreiben vom 05.01.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der Behörde den Antrag gestellt, in dem unter der Geschäftszahl *** geführten Verfahren als Partei geführt zu werden, um ihre Parteirechte wahrnehmen zu können. Sie sei nämlich Eigentümerin des Grundstücks Nr **3, KG X, und somit Anrainerin.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2025 hat die Behörde diesem Antrag keine Folge gegeben. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei nämlich ein Baugrundstück mit 120 m2 Gebäudefläche und 1.544 m2 Gartenfläche ohne Wald. Das ForstG 1975 sehe in § 19 Abs 4 nur für angrenzende Waldeigentümer eine Parteistellung vor. Und nach dem TNSchG 2005 komme neben dem Projektwerber nur dem Landesumweltanwalt und den berührten Gemeinden eine Parteistellung zu.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.01.2025. Auf das Wesentliche zusammengefasst wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihr Grundstück Nr **3 unmittelbar an das Grundstück Nr **1 angrenze und das Grundstück Nr **2 nur ca 20 m entfernt sei. Ihre Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren ergebe sich aus § 6 Abs 2 lit b ForstG 1975, da die beantragte Rodung zu Hangrutschungen führen könne und daher ihr darunterliegendes Grundstück gefährdet werde. Die Rodung beeinträchtige die Funktion des Waldes zum Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie zur Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei das naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten unvollständig geblieben. Das Projekt führe zu einer Zerstörung der Natur und der Lebensräume einer Vielzahl an Vogel-, Säugetier-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten. Es führe zu einer Zerstörung des Landschaftsbildes und zu einer dramatischen Verschlechterung der Lebensqualität der Anrainer einer Siedlung mit Einfamilienhauscharakter.

II.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):

„Aufgabe der forstlichen Raumplanung

§ 6. (1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich

(…)

b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,

(…)

bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.

(…)

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14.(…)

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

(…)

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(…)

  1. Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(…)“

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):

„§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

(…)

  1. Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. (…)

(…)

§ 43

Verfahren

(…)

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. (…)

(…)

(8) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(9) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)gegen Bescheide, insoweit damit

1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(…)“

III.Erwägungen:

Zur Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren:

§ 19 Abs 4 Ziffer 4 ForstG 1975 sieht im Rodungsverfahren für Nachbarn lediglich dann eine Parteistellung vor, wenn sie Eigentümer oder dinglich Berechtigte einer angrenzenden Waldfläche sind. Parteistellung im Rodungsverfahren kommt somit nicht schlechthin jedem Eigentümer einer angrenzenden Grundfläche zu (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines an ein Rodungsgrundstück angrenzenden Grundstücks (wobei die Rodungsfläche mehr als 20 m entfernt ist). Ihr Grundstück besteht laut Grundbuch ausschließlich aus Bau- und Gartenflächen. Es ist raumordnungsrechtlich als Wohngebiet gewidmet und scheint in sämtlichen forstbehördlichen Datenbanken nicht als Waldgrundstück auf. Die Beschwerdeführerin ist der behördlichen Feststellung, wonach auf ihrem Grundstück kein Wald iSd ForstG 1975 existiert, auch nicht entgegengetreten.

Vielmehr stützt die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung auf § 6 Abs 2 lit b ForstG 1975, da die beantragte Rodung das Hangrutschungsrisiko erhöhe und daher ihr darunterliegendes Grundstück gefährdet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der forstlichen Raumplanung iSd § 6 ForstG 1975 keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zukommt, geschweige denn, dass daraus ein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Verweigerung der Rodungsbewilligung für ein Vorhaben auf Nachbargrund abgeleitet werden könnte (vgl VwGH 27.03.1995, 91/10/0090).

Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Nichtwaldfläche kommt im Rodungsverfahren keine Parteistellung zu. Nur der Vollständigkeit halber ist daher noch anzumerken, dass der bloße Umstand, dass eine zu rodende Waldfläche einem nachbarlichen Wald Deckungsschutz bietet, für sich alleine, das heißt ohne das Vorliegen besonderer Wirkungen des deckungsgeschützten Waldes, für die Annahme, es bestehe ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht ausreichend ist. Auch wenn auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Wald iSd ForstG 1975 stocken würde, könnte einem bloßen Vorbringen, dass der Deckungsschutz wegfällt, kein Erfolg beschieden sein. Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachbareinwendung gemäß § 19 Abs 4 Ziffer 4 ForstG 1975 wäre vielmehr, dass auch an der Erhaltung des Nachbarwaldes ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vgl VwGH 29.02.2012, 2010/10/0234).

Zur Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren:

Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung über den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 8) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Außerdem können anerkannte Umweltorganisationen seit der Novelle LGBl Nr 163/2019 in bestimmten Fällen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs 9). Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und Nachbarn keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.

Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundstück weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Zwar ist einem Ansuchen auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen (es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist), allerdings bezweckt diese Bestimmung nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus dieser Vorschrift kann daher weder eine Parteistellung des Grundeigentümers noch des Nachbarn abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Zusammengefasst kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin weder im naturschutzrechtlichen noch im forstrechtlichen Rodungsverfahren eine Parteistellung zu. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 3 und 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Zumal die Rodung auf dem Nachbargrundstück mit keiner öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verbunden ist, steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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