LVwG T LVwG-2025/34/0007-15

LVwG-2025/34/0007-15Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2025

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Geräucherte Sprotten<br/>Verarbeitete Erzeugnisse<br/>Verpflichtende Nährwertdeklaration<br/>Tabellenform<br/>Vorverpackte Lebensmittel<br/>Anpassung der Kennzeichnung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0007-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0007.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.12.2024, ***, betreffend Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

Gemäß § 39 Abs 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, wird gegenüber der AA, Adresse 1, **** Z, Folgendes angeordnet:

Die verpflichtende Nährwertdeklaration der vorverpackten geräucherten Sprotten ist unverzüglich so anzupassen, dass sie den Anforderungen des Art 34 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023, S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV], entspricht.

Konkret ist die Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Nährwerte untereinander aufzuführen sind.

Diese Anordnung betrifft ausschließlich geräucherte Sprotten, die als vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe e LMIV gelten. Nicht erfasst sind geräucherte Sprotten, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden (zB Verkauf an der Theke) oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt sind, sofern der Verkauf spätestens zwei Tage nach der Verpackung erfolgt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in **** Z, die unter der Marke AA eine Supermarktkette betreibt. Das Unternehmen verfügt über zahlreiche Filialen, darunter eine Filiale im Adresse 3, **** X.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.12.2024 ordnete die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 11 und 14 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) für das Produkt „Sprotten geräuchert“ folgende Maßnahmen an, die umgehend nach Zustellung des Bescheides umzusetzen seien:

1. Sollte die Nährwertdeklaration des Produkts „Sprotten geräuchert“ weiterhin freiwillig auf dem Etikett des Produkts angegeben werden, sei sie gemäß Art 34 Abs 2 in Verbindung mit Art 36 Abs 1 LMIV in Tabellenform darzustellen, wobei die Nährwerte untereinander aufgeführt werden müssten.

2. Die Behörde sei über die Durchführung der unter Punkt 1 angeordneten Maßnahme zu informieren, und es sei ein Nachweis über deren Umsetzung vorzulegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) vom 14.8.2024, den Aktenvermerk der belangten Behörde über ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei vom 11.10.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 9.1.2025, vom 30.1.2025, vom 3.2.2025 und vom 4.2.2025 (OZ *, *, **, **), die Stellungnahme der AGES vom 30.1.2025 (OZ *), den „Runderlass betreffend die kurzfristige Lagerung gem. § 2 LMKV“ der Bundesministerin vom 29.6.2000 (OZ **) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 4.2.2025 (OZ **).

Da die Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet haben (vgl OZ **), wurde die für den 6.2.2025 anberaumte Verhandlung zur Einvernahme der Parteien und der Sachverständigen der AGES abberaumt. Die Parteien schlossen sich letztlich der Rechtsansicht des LVwG an (vgl OZ **).

I.Sachverhalt:

Geräucherte Sprotten werden von der beschwerdeführenden Partei in der Regel in größeren Gebinden an ihre Filialen geliefert. Dort werden sie entweder offen in der Feinkosttheke angeboten oder in einem standardisierten Verpackungsprozess in Schutzgasverpackungen abgefüllt. Diese Verpackung erfolgt unabhängig von einem konkreten Wunsch des Verbrauchers und dient der Vorbereitung der Ware für den (unmittelbaren) Verkauf (unstrittig).

Am 19.2.2024 entnahm ein Lebensmittelaufsichtsorgan in der Filiale in **** X gemäß § 36 LMSVG zwei Proben von geräucherten Sprotten. Diese waren in einer Schutzgasverpackung verpackt, bestehend aus einer Kunststofftasse mit luftdicht verschlossener Kunststofffolie. Die Verpackungen waren mit mehreren Etiketten versehen (unstrittig).

Jeweils ein Etikett der beiden Proben enthielt eine Nährwertdeklaration mit Angaben zu Brennwert, Fett, Kohlenhydraten, Eiweiß und Salz. Diese Deklaration entsprach jedoch nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023, S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV]:

Sie war linear in drei Zeilen und nicht in Tabellenform dargestellt, obwohl ausreichend Platz für eine tabellarische Darstellung vorhanden war (vgl Abbildung 1).

Bild im Original als pdf ersichtlich

Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei auf, den festgestellten Verstoß zu beheben, indem die Nährwertdeklaration künftig in der gemäß der LMIV vorgeschriebenen Tabellenform dargestellt werde. Die beschwerdeführende Partei teilte der belangten Behörde am 11.10.2024 mit, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde, und beantragte die Erlassung eines Bescheides zur Mängelbehebung (unstrittig).

Die beschwerdeführende Partei nahm das in Rede stehende Produkt inzwischen vorübergehend aus dem Sortiment (vgl OZ **).

Sie erklärte sich mit der vom LVwG erfolgten Spruchkorrektur einverstanden (vgl OZ **).

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

III.Rechtslage:

1. § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. […]

[…]

11. die Anpassung der Kennzeichnung;

[…]

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

[…]“

2. Die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023, S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV], lautet (auszugsweise):

„[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

b)die Begriffsbestimmungen für „Verarbeitung“, „unverarbeitete Erzeugnisse“ und „Verarbeitungserzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1);

[…]

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

[…]

e)„vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst;

[…]

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a)[…]

[…]

l)eine Nährwertdeklaration.

[…]

Artikel 12

Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.

[…]

Artikel 16

Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben

(1) [...]

[…]

(3) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.

[…]

Artikel 34

Darstellungsform

(1) Die Angaben gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.

(2) Die Angaben gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 sind, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

[…]

Anhang V

LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND

1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

[…]“

3. Die Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl Nr L 139 vom 30. April 2004, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 2021/382 der Kommission, ABl Nr L 74 vom 4. März 2021, S 3 [Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)], lautet (auszugsweise):

„[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

m)„Verarbeitung“ eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;

n)„unverarbeitete Erzeugnisse“ Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;

[…]“

IV.Erwägungen:

Verpflichtende Nährwertdeklaration:

Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, sind Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (vgl Anhang V Z 1 LMIV).

„Unverarbeitete Erzeugnisse“ sind Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden (vgl Art 2 Abs 1 Buchstabe b LMIV in Verbindung mit Art 2 Abs 1 Buchstabe n LMHV).

„Verarbeitung“ ist eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Räuchern (vgl Art 2 Abs 1 Buchstabe b LMIV in Verbindung mit Art 2 Abs 1 Buchstabe m der LMHV).

Da das Räuchern demnach eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses darstellt, gelten geräucherte Sprotten als verarbeitete Erzeugnisse.

Anhang V Z 1 LMIV nimmt nur unverarbeitete Erzeugnisse von der Nährwertkennzeichnung aus, die aus einer einzigen Zutat oder Zutatenklasse bestehen.

Im Ergebnis fallen geräucherte Sprotten nicht unter die Ausnahme von Anhang V Z 1 LMIV, weil sie verarbeitet sind. Eine Nährwertkennzeichnung ist daher grundsätzlich verpflichtend, es sei denn, eine andere Ausnahme greift.

Vorverpackte Lebensmittel gemäß Art 2 Abs 2 Buchstabe e LMIV:

Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel (zB die Nährwertdeklaration nach Art 9 Abs 1 Buchstabe l LMIV) direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen (vgl Art 12 Abs 2 LMIV).

Ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von diesem Begriff nicht erfasst.

Lebensmittel, die „auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt“ werden, sind solche, die direkt auf Kundenwunsch an der Theke oder im Verkaufsgespräch verpackt werden.

Auch Lebensmittel, die „im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt“ werden, sind von der Definition eines vorverpackten Lebensmittels ausgenommen. Diese Ausnahme betrifft typischerweise Produkte, die ohne konkreten Kundenwunsch abgepackt werden, jedoch innerhalb kurzer Zeit verkauft werden sollen, etwa frisch geschnittenes Obst. Geräucherte Sprotten sind aufgrund des Räuchervorgangs jedoch konserviert und oft über Wochen oder Monate haltbar, weshalb sie nicht typischerweise unter diese Ausnahme fallen. Liegt der Zeitraum zwischen Verpackung und Verkauf bei maximal zwei Tagen, kann die Ausnahme noch greifen, da von einer kurzen Zeitspanne auszugehen ist. Erfolgt der Verkauf jedoch erst später, ist die Annahme eines kurzfristigen Verkaufs nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Sprotten als vorverpackte Lebensmittel gelten und der verpflichtenden Nährwertdeklaration unterliegen.

Anforderungen an verpflichtende Nährwertdeklarationen:

Verpflichtende Nährwertdeklarationen sind verpflichtend in Tabellenform darzustellen, wenn ausreichend Platz auf der Verpackung vorhanden ist (vgl Art 34 Abs 2 LMIV). Dies dient der besseren Vergleichbarkeit und Transparenz der Angaben für die Verbraucher.

Im vorliegenden Fall wurde die Nährwertdeklaration jedoch linear und nicht in Tabellenform dargestellt, obwohl auf der Verpackung ausreichend Platz für eine tabellarische Darstellung vorhanden war. Dies stellt einen Verstoß gegen die LMIV dar.

Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG

Die Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 39 Abs 1 Z 11 LMSVG ist erfüllt, da der festgestellte Mangel in der Kennzeichnung einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben darstellt. Da das betroffene Produkt mittlerweile nicht mehr im Sortiment ist, war eine Maßnahme nach § 39 Abs 1 Z 14 LMSVG, nämlich die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen, entbehrlich.

Um der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, stellt die geänderte Fassung des Spruchs klar, dass die Anordnung nur für Produkte gilt, die als vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe e LMIV einzustufen sind.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit den Ausnahmen für „vorverpackte Lebensmittel“ befasst. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welcher Zeitraum zwischen Verpackung und Verkauf liegen darf, um von einer Vorverpackung „im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf“ sprechen zu können. Das LVwG geht davon aus, dass ein solcher Verkauf innerhalb kurzer Zeit erfolgen muss und setzt diesen Zeitraum mit ein bis zwei Tagen an. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage erachtet das LVwG die Revision als zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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