projetos
LVwG-2024/36/1093-4•LVwG T LVwG-2024/36/1093-4
LVwG-2024/36/1093-4Tribunal Administrativo Regional12 de fev. de 2025
Oberflächenentwässerung kein Nachbarrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 13.12.2023, bei der Baubehörde eingelangt am 19.12.2023, beantragte die CC, unter Anschluss von Einreichunterlagen den Neubau einer Wohnanlage auf dem Gst **1 KG Z.
Dazu wurden von der belangten Behörde ua auch die Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 03.02.2024 bzw 05.02.2024 eingeholt.
Im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung wurde von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die schriftliche Stellungnahme vom 19.02.2024 eingebracht, in der mit näheren Ausführungen Einwendungen in Bezug auf die Hangabgrabung sowie die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 6 TBO 2022 geltend gemacht wurden.
Dazu wurde von der belangten Behörde die ergänzende Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.02.2024 eingeholt, in der ua auch ausgeführt wird, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzt. Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeführte Mindestabstand von 4 m ist unrichtig, da ihr Grundstück nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Es wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen auf den Bebauungsplan Nr *** hingewiesen, in welchem eine Baufluchtlinie zum Gst **2 KG Z festgelegt wurde. Die Abstände werden laut Punkt 5a des hochbautechnischen Gutachtens jedenfalls eingehalten § 5 Abs 2 TBO 2022.
Am 20.02.2024 wurde dann eine Bauverhandlung durchgeführt, an der ua auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Dabei wurde über ihre schriftliche Stellungnahme hinaus von der Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen erhoben.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.02.2024, Zl ***, wurde dem beantragten Neubauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 15.04.2024 ein und wird darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **3 KG Z, dessen Grenzen zum Bauplatz (Gst **1 KG Z) zumindest teilweise nicht mehr als fünf Meter betragen. Demnach habe die Beschwerdeführerin ein durch die TBO (§ 33 iVm § 6) geschütztes Recht auf Einhaltung eines Mindestabstands von zumindest vier Metern. Die Baufluchtlinie habe dafür keine Relevanz. Laut dem bekämpften Bescheid sei der in den Einwendungen der Beschwerdeführerin angeführte Mindestabstand von vier Mietern unrichtig und würden die Abstände laut dem hochbautechnischen Gutachten eingehalten, wozu die belangte Behörde auf § 5 Abs 2 TBO verweist. Dieser Verweis sei nicht nachvollziehbar, da diese Bestimmung nicht den (Mindest-)Abstand baulicher Anlagen von privaten Nachbargrundstücken betrifft bzw mögliche Ausnahmen von dessen Einhaltungspflicht. Damit habe die belangte Behörde den bekämpften Bescheid bereits mit materieller Rechtswidrigkeit belastet, oder – zwingende Folge, wenn man ersteres verneinen wollte - den Bescheid unschlüssig und somit unüberprüfbar gemacht. Beides verhindere, dass der Bescheid in dieser Form in Bestandskraft erwachsen dürfe. Offenbar völlig außer Acht gelassen habe die belangte Behörde die vom Bauansuchen (bauansuchensgegenständlicher Projektierung) mitumfasste Errichtung von - jeweils außerhalb der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hervorgehobenen Baufluchtlinien gelegenen - einerseits temporären (Nutzungsdauer nicht über zwei Jahre), andererseits aber auch semipermanenten (Nutzungsdauer zwei bis dreißig Jahre) Nagelwänden aufgrund Hangabgrabung sowie zur Baugrubensicherung an der Westseite des Bauplatzes. Bei Berücksichtigung dieser Nagelwände sei schon für den technischen Laien zu erkennen, dass die für diese Nagelwände projektierten Anker (offenbar Verpresspfähle) jedenfalls weiter als vier Meter an das Grundstück der Beschwerdeführerin heranreichten. Dem bekämpften Bescheid könne nicht entnommen werden, warum dieser Eingriff in den gesetzlich geschützten Mindestabstand zulässig sein sollte. Dass die belangte Behörde auf diese Nagelwände im bekämpften Bescheid gar nicht Bezug nimmt, zeige, dass sie sich damit in Wahrheit gar nicht beschäftigt habe, was einen wesentlichen Verfahrensmangel (Unvollständigkeit) begründe.
Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits in ihren früheren Eingaben im behördlichen Verfahren auch absehbare negative Auswirkung der projektierten Abgrabungen (impliziert also auch die Baugrubenherstellung und deren Sicherung) auf den Wasserhaushalt ihres Grundstücks, insbesondere betreffend Sickerwässer (-abflussmöglichkeiten) eingewandt (verringerte Abflussmöglichkeit und Sickermöglichkeit von Niederschlägen schon aufgrund weniger vorhandenen angrenzenden Bodenhöhe, zusätzlich erhöhter Rückstau von Sickerwässern), was durch die Nagelwände klarerweise verstärkt werde. Von der belangten Behörde sei dies weder in der Bauverhandlung noch in weiterer Folge berücksichtigt und auch im bekämpften Bescheid nicht behandelt worden. Diese Sickerwasseraspekte würden auch den gegenständlichen Bauplatzgrundstück betreffen und dazu führen, dass die Bauplatzeignung trotz des vorliegenden Versickerungsprojekts nicht hinreichend feststehe. Das vorliegende Versickerungsprojekt sei unvollständig und somit unzureichend. Zum anderen könne der TBO (dem Tiroler Landesgesetzgeber) nicht unterstellt werden, dass Nachbarn ein auch subjektiv-öffentliches Recht auf Verhinderung bereits absehbar nachteiliger Auswirkungen auf den Sickerwasserhaushalt ihres Grundstücks (hier Vermehrung durch Rückstau) nicht zustehen sollte. Zumal bei erhöhter Bodendurchwässerung (Rückstau) verstärkte nachträgliche Feuchteeinwirkungen auf den Baubestand auf ihrem Grundstück der Nachbarn genauso logische Folge sei, wie eine nachträgliche Veränderung der Bodenmechanik (bodenmechanische Eigenschaften des Untergrundes und dessen bodenphysikalischer Parameter). Ein solches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sei somit als der TBO immanent anzusehen. Somit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Nichtbeschäftigung der belangten Behörde mit diesen Problematiken (Sickerwasserhaushalt Grundstücke **3, **2) vor. Zudem sei der in der Beschwerde erwähnte Geotechnische Bericht bis zur Bauverhandlung 20.02.2024 nicht im Akt einliegend gewesen, sondern der Beschwerdeführerin erst am 04.03.2024 übermittelt worden. Somit sei der Beschwerdeführerin aufgrund Unvollständigkeit des behördlichen Aktes eine ausreichende Vorbereitung auf die Bauverhandlung sowie auch eine gründliche Behandlung aller bodenmechanikrelevanten Aspekte in der Bauverhandlung nicht möglich gewesen. Damit sei ein wesentlicher, eine gründliche Beurteilung des Bauansuchens hindernder Verfahrensmangel gegeben.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 98/2024:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)“
IV.Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid (nur) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Fragen der Sicherung der Baugrube (zB durch Anker und Nägel usw) und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Selbst allfällige Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; ua).
3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus dem Bauansuchen und dem bekämpften Bescheid (insbesondere auch der Baubeschreibung) deutlich, dass die Baugrubensicherung nicht Sache des gegenständlich bekämpften Baubewilligungsbescheides ist.
So ist zB auch der im vorgelegten Bauakt einliegende Geotechnische Bericht der DD vom 20.04.2022 bzw 18.10.2023, Projektnummer ***, nicht ebenfalls - wie die weiteren Einreichunterlagen - mit einem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen und wird darin ausgeführt, für den konkreten Bauplatz ein Baugrubensicherungskonzept ausgearbeitet wird und etwaige Zustimmungen zur Fremdgrundbenützung, auch für temporäre Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen sind.
Soweit in den Einreichplänen der CC vom 16.01.2024 in der Plandarstellung „Schnitt 1-1“ ua auch „Baugrubensicherung lt. Geotechnik“ angeführt wird, ist dazu auszuführen, dass sich bei gebotener Gesamtbetrachtung des Bauansuchens und des Baubescheides im Lichte der höchstgerichtlichen deutlich ergibt, dass die Baugrubensicherung von der gegenständlich erteilten Baubewilligung nicht mitumfasst ist.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die konkrete Baugrubensicherung für die Bauausführungen des mit gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligten Bauvorhabens nicht „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Es war daher aus diesem Grund in der gegenständlichen Entscheidung auch nicht weiter darauf einzugehen.
4. Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
5. Zur Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 nur der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter in diesem Verfahren Parteien sind.
Nachbarn und damit Partei nach § 33 Abs 2 TBO 2022 sind nur jene Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).
6. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **3, das durch das Gst **2 vom gegenständlichen Bauplatz (Gst **1), alle KG Z, getrennt ist.
Wie sich aus dem Lageplan nach § 31 TBO 2022 (Vermessungsplan des DI Alexander Trefalt vom 17.01.2024, Zl ***, klar ergibt, ist die Grundstückgrenze des gegenständlichen Bauplatzes (Gst **1) von den Grenzen des Gst **3 KG Z, im Eigentümerin der Beschwerdeführerin, geringfügig zT weniger als 5 m entfernt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist und diese berechtigt war sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass der im Bebauungsplan für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz festgelegten Baufluchtlinie keine Relevanz zukommt, so ist dies hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Parteistellung gegeben ist oder nicht, zutreffend.
7. Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 und seiner Vorgängerbestimmungen taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; ua)
Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ergeben sich sohin nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua).
8. So kommt nach ständiger Judikatur des VwGH Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung auch unter anderem hinsichtlich der Frage der Versickerung von Regenwasser oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern sowie der Geotechnik kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045; ua).
Es konnte daher das diesbezüglich umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
9. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin daraus abgeleiteten Bauplatzeignung.
Soweit sich Nachbarn auf eine mangelnde Bauplatzeignung nach § 3 TBO 2022 stützen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht wird (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; uva).
10. Hinsichtlich der dazu von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung von Verfahrensrechten ist weiter Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, reichen Verfahrensrechte einer Partei nur so weit, wie ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084).
Das formelle Recht setzt daher das Bestehen von materiellem Recht voraus.
Es konnte daher auch dem Beschwerdevorbringen betreffend die geltend gemachten Verfahrensmängel sowie Mängel des Bescheides, hinsichtlich der Baugrubensicherung sowie der Oberflächenversickerung usw im gegenständlichen Fall keine Berechtigung zukommen, da diese Bereiche zum einem nicht vom bekämpften Bescheid umfasst sind (Baugrubensicherung) bzw zum anderen dazu kein Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung besteht.
11. Soweit die Beschwerdeführerin weiters mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend macht, dass laut dem bekämpften Bescheid der in den Einwendungen der Beschwerdeführerin angeführte Mindestabstand von vier Mietern unrichtig sei und die Abstände laut dem hochbautechnischen Gutachten eingehalten werden, wozu die belangte Behörde auf § 5 Abs 2 TBO 2022 verwiesen habe, nicht nachvollziehbar sei, da diese Bestimmung nicht den (Mindest-)Abstand baulicher Anlagen von privaten Nachbargrundstücken betreffe und die belangte Behörde den bekämpften Bescheid bereits mit materieller Rechtswidrigkeit belastet bzw, wenn man dies verneine - den Bescheid unschlüssig und somit unüberprüfbar mache, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Gst **3 im Eigentum der Beschwerdeführerin, durch das Gst **2 vom gegenständlichen Bauplatz (Gst **1), alle KG Z, getrennt.
Das Gst **2 KG Z wurde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, mit Bescheid vom 13.04.2007, Zl AgrB-ZH325/667-2007, (Zusammenlegungsplan) als verkehrstechnische Ringerschließung der Grundstücke in diesem Bereich neu gebildet, und wurde dem Öffentlichen Gut zugeschrieben.
12. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 27 TBO 2022 sind Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes), die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichtete Wege, den güter- und seilwegerechtlichen Vorschriften unterliegende Güterwege, den forstrechtlichen Vorschriften unterliegende Forststraßen und von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.
Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird gemäß § 5 TBO 2022 durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.
13. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Adresse 3 Gst. **1“, Nr ***, für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz in Richtung Westen zum Gst **2 KG Z hin, das im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nach dem TFLG 1996 als verkehrstechnische Ringerschließung der Grundstücke in diesem Bereich neu gebildet und dem Öffentlichen Gut zurechnet wurde, eine Straßenfluchtlinie und in einem Abstand dazu von 3 m eine Baufluchtlinie festgelegt.
Gemäß § 50 Abs 1 TROG wird durch Baufluchtlinien der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen bestimmt. Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen nur in den in der Tiroler Bauordnung 2022 besonders geregelten Fällen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden.
Demgegenüber gilt gegenüber den nördlich und südlich an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden sonstigen Grundstücken iSd § 6 TBO 2022 (Gste 2706 und 2708, beide KG Z) die offene Bauweise und ist hier der Mindestabstand nach § 6 TBO 2022 einzuhalten und wurde dies vom hochbautechnischen Sachverständigen - wie sich aus seinen Gutachten ergibt - geprüft.
14. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass - wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen zutreffend ausgeführt - das beantragte Bauvorhaben gegenüber dem unmittelbar westlich angrenzenden Gst **2 KG Z (verkehrstechnische „Ringerschließung“) hinsichtlich der Anstände der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie Relevanz zukommt.
Da nach Westen hin der verfahrensgegenständliche Bauplatz an das Gst **2 KG Z und nicht unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzt, kommt im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin hinsichtlich des bewilligten Bauvorhabens kein Recht auf Einhaltung eines Mindestabstands von zumindest vier Metern nach § 33 Abs 3 lit e iVm § 6 Abs 1 TBO 2022 zu.
15. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommen konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.