LVwG T LVwG-2024/19/2068-11

LVwG-2024/19/2068-11Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2025

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Regest

erheblicher Mangel<br/>Poller<br/>Gefahr für Leib und Leben<br/>Befangenheit von Amtssachverständigen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2068-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.2068.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst (I.) und erkennt (II.) durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Heim- und Pflegegesetz (THPG),

I.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf die Spruchpunkte II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.22. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (Poller), die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

2. Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Handläufe) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 31.07.2025 umzusetzen ist.

3. Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides (Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

4. Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides (Fluchtfiltermasken) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.04.2025 umzusetzen ist.

5. Auf Grund der Beschwerde wird der Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides (Sicherheitsbeleuchtung) wie folgt konkretisiert:

„Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist hinsichtlich der Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten – Bereich: Lager Kellergeschoß, Fluchtwege in allen Geschoßen (Geschoßgänge, Dachboden) nicht ausreichend. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der OIB-RL2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 (in Anlehnung an die mit 08.07.2021 zurückgezogene TRVB 102 E) und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu erweitern. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung beim Ausgang Ost im Untergeschoß Richtung Vidum ist zu entfernen (kein entsprechender Fluchttürbeschlag bei der Ausgangstüre vorhanden). Über die fachgerechte Ausführung der geänderten bzw. adaptierten Sicherheitsbeleuchtung ist von der ausführenden Fachfirma eine entsprechende Bestätigung zu erstellen, in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht aufzubewahren und dem Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Landesdirektion für Gesundheit, Abteilung Pflege gegenüber zu bestätigen.“

und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag bis spätestens 15.04.2025 umzusetzen ist.

6. Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.6. des angefochtenen Bescheides (elektrischer Betriebsraum – Funktechnik) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 10.06.2025 umzusetzen ist.

7. Auf Grund der Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.20. des angefochtenen Bescheides (Brandschutzplan) die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass dieser Auftrag bis spätestens 01.03.2025 umzusetzen ist.

8. Die Beschwerde wird in Hinblick auf Spruchpunkt II.28. des angefochtenen Bescheides (Markisen) als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist dahingehend neu festgesetzt, dass der Auftrag sofort umzusetzen ist.

9. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 26.03.2024 fand im Rahmen der Aufsicht der Tiroler Landesregierung über die Heime und Heimträger nach § 14 THPG eine Begehung (routinemäßige Heimeinschau) des Wohn- und Pflegeheimes Z an der Adresse 2, **** Z, durch ein Aufsichtsorgan der Tiroler Landesregierung unter Beiziehung (unter anderem) des pflegefachlichen Amtssachverständigen DGKP CC, des hochbautechnischen Amtssachverständige DD sowie des brandschutztechnischen Sachverständigen EE statt. Im Rahmen dieser Amtshandlung ordnete die belangte Behörde einige sofort umzusetzende Aufträge an.

Nach Einlagen der schriftlichen Gutachten der genannten Sachverständigen erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.06.2024 (nachweislich zugestellt am 26.06.2024), Zl ***, der Beschwerdeführerin als Trägerin und Betreiberin des Wohn- und Pflegeheimes Z gemäß § 14 Abs 3 THPG zur Behebung erheblicher Mängel Aufträge aus hochbautechnischer Sicht (Spruchpunkte I.1. – I.6.), Aufträge aus brandschutztechnischer Sicht (Spruchpunkte II.1. – II.28.) und Aufträge aus pflegefachlicher Sicht (Spruchpunkte III.1. – III.3.). Hinsichtlich der Leistungsfrist sprach die belangte Behörde aus, dass die aufgetragenen Maßnahmen in den Spruchpunkten I.3., I.4., II.1. sowie III.1. bis III.3. sofort, alle übrigen Maßnahmen bis spätestens binnen sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides umzusetzen sind. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid vom 06.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich in Bezug auf die Spruchpunkte I.1. sowie II.2., II.3., II.5., II.6., II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.20. gegen die festgelegte Leistungsfrist von sechs Monaten wendete und beantragte, diese bis zum 31.07.2025 zu erstrecken. Begründend machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihr Ermessen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu strikt ausgelegt. Die Beseitigung aller aufgezeigten Mängel sei nach Korrespondenz mit verschiedenen Fachfirmen innerhalb der gesetzten sechsmonatigen Frist nicht umsetzbar. Die pauschale Begründung der belangten Behörde, dass eine weitere Verzögerung der Maßnahmenumsetzung zu einer Verlängerung des Risikos einer Gefährdung von Personen führen würde, sei nicht nachvollziehbar, da keiner der nicht bereits beseitigten Mängel im Zuge der letzten Heimeinschau im Jahr 2016 beanstandet worden sei und der Betrieb seither ohne Zwischenfälle möglich gewesen sei. Zudem wurde in der Beschwerde zu Spruchpunkt II.6. angemerkt, dass eine Verlegung der Funkanlage auf das Gemeindeamt geplant sei und dies bereits mit der zuständigen Abteilung des Landes vorbesprochen worden sei, dies jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Frist umsetzbar sei. Weiters wendete sich die Beschwerdeführerin (inhaltlich) gegen die Spruchpunkt I.2., II.22. und II.28. – diese seien ersatzlos zu beheben – sowie gegen Spruchpunkt II.5. – dieser sei dahingehend einzuschränken, dass sich der Auftrag nur auf die Fluchtwege beziehe. Zu Spruchpunkt II.2. wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass in über 30 Jahren Betrieb keinerlei Probleme mit den vorhandenen Handläufen, welche bei der Errichtung des Heimes nach dem damaligen Stand der Technik ausgeführt worden seien, aufgetreten seien. Beim gegenständlichen Heim handle es sich weder um eine Neuerrichtung, noch um einen Zu- oder Umbau. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 52 Abs 4 THPG sei § 3 THPG, wonach Heime in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden müssen, jedoch lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung dafür verwendet werden soll. Spruchpunkt I.2. verlange sohin eine unzulässige und unzweckmäßige Nachrüstung auf den aktuellen Stand der Technik. Zu Spruchpunkt II.5. wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im Zuge der Einschau lediglich von einigen notwendigen Nachrüstungen im Bereich der Fluchtwege gesprochen worden sei, die vorgeschriebene Auflage in diesem Punkt jedoch unklar formuliert sei, weshalb eine Präzisierung angeregt werde. Zu Spruchpunkt II.22. wurde unter Hinweis auf ein beigelegtes „Zertifikat“ vorgebracht, dass es sich dabei um selbstlöschende Behälter handle, weshalb diese keine Brandlast darstellten und sohin deren Entfernung nicht zweckmäßig sei. Zu Spruchpunkt II.28. wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im Zuge der Überarbeitung des Brandschutzplanes der an den Markisen vorbeiführende Fluchtweg entfalle und dieser Punkt damit gegenstandslos werde.

Mit Schreiben vom 06.08.2024 (ho einlangend am 08.08.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 24.09.2024, Zl LVwG-2024/19/2068-1, erging im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen an den brandschutztechnischen Sachverständigen und den hochbautechnischen Sachverständigen jeweils ein ergänzender Gutachtensauftrag seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das ergänzende Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 11.10.2024, Zl ***, sowie das ergänzende Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 23.12.2025, Zl ***, wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 20.01.2025, in der sie im Wesentlichen zur Auslegung von § 14 Abs 3 THPG auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 18.04.2024, Zl LVwG-2023/47/2256-15, hinweist. Seitens der Beschwerdeführerin langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.01.2025 eine Stellungnahme, datiert mit 24.01.2024, Zl ***, ein. Diese wurde der belangten Behörde sowie beiden Sachverständigen vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Am 03.02.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit von zwei Vertretern der Beschwerdeführerin, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie einem hochbautechnischen und einem brandschutztechnischen Sachverständigen (welche beide bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Gutachten erstatteten) eine mündliche Verhandlung statt.

Das verfahrensgegenständliche Wohn- und Pflegeheim Z wird von der AA am Standort Adresse 2, **** Z, seit 1991 als stationäre Einrichtung mit einer Genehmigung von 35 Pflegeplätzen betrieben. Das Wohn- und Pflegeheim Z besteht aus einem Kellergeschoss, einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss, einem 1. Obergeschoss, einem 2. Obergeschoss sowie einem nicht ausgebauten Dachboden. Für das Gebäude liegt eine baubehördliche Bewilligung der AA vom 17.08.1989, eine Änderungsgenehmigung der Heizanlage vom 06.05.1993 und eine baubehördliche Bewilligung der AA vom 10.10.2008 betreffend bauliche Änderungen im Untergeschoss und 1. Obergeschoss vor.

Zu den Spruchpunkten II.7. (Durchführungen im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen), II.8. (Feuerschutzklappen – Lüftungsleitungen Endausgang des Treppenhauses), II.9. (Feuerschutzklappen – Lüftungsleitungen in den Dachboden), II.10. (Feuerschutzklappe – Müllraum), II.11. (Wartung Brandschutzklappen), II.14. (Entfernung Kücheneinrichtung/Vorbereitungsküche) und II.22. (Müllsammelstellen) des angefochtenen Bescheides:

Bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.01.2024, Zl ***, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in den Spruchpunkten II.7., II.8., II.10 und II.14. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Aufträge bereits erledigt bzw abgeschlossen worden sind. Zudem brachten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass auch bereits die zur Erfüllung der in den Spruchpunkten II.9., II.11. und II.22. aufgetragenen Maßnahmen erforderlichen Umsetzungsarbeiten abgeschlossen worden sind. Im Hinblick darauf erklärten die Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich, dass sie die Beschwerde in Bezug auf diese Spruchpunkte zurückziehen.

Zu den Handläufen (Spruchpunkt I.2.):

In Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides hat die belangten Behörde der Beschwerdeführerin folgende Maßnahmen aufgetragen: „Bei sämtlichen Treppen sind die Handläufe gemäß OIB-Richtlinie 4, sowie ÖNORM B1600 zu ergänzen.“

Die in den Treppenhäusern vorhandenen Handläufe sind nicht überall weiterführend um das Treppenpodest und durchlaufend am Treppenauge sowie an den Außenseiten der Treppe ausgeführt. Zudem reichen die Handläufe am Treppenanfang und –ende nicht 30 cm über die Stufenvorderkante hinaus und entsprechen damit nicht der ÖNORM B 1600 und der OIB-Richtlinie 4 Punkt 3.2.5. Dadurch besteht auf den Treppen die Gefahr von Rutsch- und Stolperunfällen insbesondere für Menschen in fortgeschrittenem Altern sowie für geschwächte und gehbehinderte Menschen. Handläufe in Entsprechung der OIB-Richtlinie 4, sowie ÖNORM B1600, so auch durchgängige Handläufe ums Treppenpodest sowie eine Weiterführung der Handläufe am Treppenanfang und –ende, sollen Menschen das Anhalten – etwa auch im Falle von auftretender Schwäche beim Treppensteigen – ermöglichen und somit Stürze verhindern. Stolperunfälle, insbesondere auf Treppen, können zu erheblichen Verletzungen führen. Stürze sind insbesondere bei Menschen in fortgeschrittenem Alter mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden.

Für eine den genannten Normen entsprechende Anpassung der Handläufe ist aus fachlicher Sicht eine Zeit von sechs Monaten zu veranschlagen, wobei mit zwei Monaten für das Einholen von Angeboten, mit zwei Monaten für die Beschaffung von etwaigem Material und mit weiteren zwei Monaten für die Montage zu rechnen ist.

Zu den Pollern (Spruchpunkt I.1.):

In Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde folgende Maßnahmen aufgetragen: „Die Poller sind wie im Erlass des Sozialministeriums, GZ: ***, beschrieben zu adaptieren. Die Abstände der Poller zu den Handläufen haben dabei auf beiden Seiten der Treppenanlage 55 cm zu betragen.“ In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt.

Für eine den genannten Normen entsprechende Anpassung der Poller ist aus fachlicher Sicht eine Zeit von sechs Monaten zu veranschlagen, wobei mit zwei Monaten für das Einholen von Angeboten, mit zwei Monaten für die Beschaffung von etwaigem Material und mit weiteren zwei Monaten für die Montage zu rechnen ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar bereits Angebote eingeholt, allerdings spricht aus fachlicher Sicht dennoch nichts gegen eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten, da zum einen ein Zusammenhang mit den notwendigen Adaptierungsmaßnahmen bei den Handläufen besteht – allenfalls erforderliche Anpassungen bei der Geländerkonstruktion wirken sich auf die vorhandenen Poller aus – und zum anderen Poller bereits vorhanden sind und nicht gänzlich fehlen.

Zur Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan und zur Adaptierung des bestehenden Brandschutzplans (Spruchpunkte II.2. und II.20.):

In Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Für das Wohn- und Pflegeheim ist eine Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan auszuarbeiten und den Heimbediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen (TRVB 119 (o) Aushabe 08/2021). […]“.

In Spruchpunkt II.20. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Der bestehende Brandschutzplan ist entsprechend der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz-TRVB 121 O, Brandschutzpläne- insbesondere mit den durchgeführten Änderungen/Nutzungsänderungen zu adaptieren; die formelle Richtigkeit des Brandschutzplanes ist vom zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor zu bestätigen, dafür ist das Deckblatt im Anhang 1 der TRVB 121 O zu verwenden.“

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diese beiden Spruchpunkte ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt. In der Zwischenzeit wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Fachfirma beauftragt, die für die Umsetzung der hier erteilten Aufträge erforderlichen Arbeiten durchzuführen, mit den Arbeiten wurde bereits begonnen und die Fertigstellung durch die Fachfirma ist bis Ender Februar 2025 geplant. Aus fachlicher – brandschutztechnischer – Sicht ist damit eine Umsetzung der für die Erfüllung der Aufträge in den Spruchpunkten II.2. und II.20. erforderlichen Maßnahmen bis 01.03.2025 möglich.

Zu den Fluchtfiltermasken (Spruchpunkt II.3.):

In Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Als Hilfsmittel zur Evakuierung sind Fluchtfiltermasken bereit zu stellen. Die Anzahl der erforderlichen Fluchtfiltermasken ergibt sich aus der maximalen Personenanzahl, des größten Evakuierungsabschnittes zuzüglich einer Reserve von 10%. Die Masken sind zur Verwendung durch die Feuerwehr auf einer sofort einsatzbereiten Transporteinrichtung vor Ort vorrätig zu halten.“

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diesen Spruchpunkt ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt. Aktuell sind im Wohn- und Pflegeheim Z mindestens sechs Fluchtfiltermasken vorhanden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Fluchtfiltermasken folgt aus der Evakuierungsordnung, deren Ausarbeitung in Spruchpunkt II.2. angeordnet worden und (nunmehr) bis zum 01.03.2025 fertigzustellen ist. Um in der Folge allenfalls noch erforderliche, zusätzliche Masken beschaffen zu können, ist aus fachlicher Sicht eine Zeit von einem Monat erforderlich.

Zur Sicherheitsbeleuchtung (Spruchpunkt II.5.):

In Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung im gesamten Gebäude ist unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der OIB-RL 2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu erweitern. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung beim Ausgang Ost im Untergeschoss Richtung Widum ist zu entfernen. (…)“.

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diese Anordnung nicht nur die Umsetzungsfrist von sechs Monaten bekämpft, sondern eine einschränkende Präzisierung dahingehend beantragt, dass sich diese nur auf die Fluchtwege zu beziehen habe, da im Zuge der Heimeinschau vor Ort lediglich von einigen notwendigen Nachrüstungen im Bereich der Fluchtwege gesprochen worden sei.

Im Wohn- und Pflegeheim Z ist bereits eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden. Diese ist jedoch hinsichtlich Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten nicht ausreichend, sodass in den Bereichen: Lager Kellergeschoß, Fluchtwege in allen Geschoßen (Geschoßgänge, Dachboden) eine Erweiterung unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der OIB-RL 2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 (dabei handelt es sich um das Nachfolgeregelwerk zur mit 08.07.2021 zurückgezogenen TRVB 102 E) und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 erforderlich ist. Beim Ausgang Ost im Untergeschoß Richtung Vidum ist die bestehende Sicherheitsbeleuchtung zu entfernen, da kein entsprechender Fluchttürbeschlag bei der Ausgangstür vorhanden ist.

Die hier erforderlichen Maßnahmen können aus fachlicher Sicht binnen zwei Monaten umgesetzt werden.

Zum elektrischen Betriebsraum – Funktechnik im Dachboden (Spruchpunkt II.6.):

In Spruchpunkt II.6. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Es ist von der ausführenden Fachfirma bzw. einer hierzu befugten Person eine entsprechende Bestätigung zu erbringen, dass der im Dachboden eingebaute elektrische Betriebsraum — Funktechnik Feuerwehr — als eigener Brandabschnitt mit Umfassungsbauteilen in der Feuerwiderstandsklasse El 90 ausgeführt wurde.“

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diesen Spruchpunkt ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt. Zudem wurde angemerkt, dass eine Verlegung der Funkanlage auf das Gemeindeamt geplant sei, dies mit der zuständigen Abteilung des Landes Tirol bereits vorbesprochen worden, jedoch nicht innerhalb der festgesetzten Frist umsetzbar sei. In der schriftlichen Stellungnahme vom 24.01.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Verlegung des Funks mit Juni 2025 geplant sei. In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass sie auf den Zeitpunkt der Verlegung der Funkanlage keinen Einfluss hätten, dies erfolge durch die zuständige Abteilung des Landes Tirol, Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale. Die ersten Arbeiten seien für April, Mai 2025 geplant.

Die in einem eigens im Dachboden errichteten Raum befindliche Funkanlage steht im Eigentum des Landes Tirol und wird vom Land Tirol und dem Bundesministerium für Inneres betrieben. Das Funksystem dient der Funkkommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben einschließlich aller Blaulichtorganisationen und zählt somit zur kritischen Infrastruktur. Zuständig für die geplante Verlegung der digitalen Funkanlage ist die Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale im Amt der Tiroler Landesregierung.

Der Raum, in dem sich die Anlage befindet, ist zwar laut Brandschutzplan als eigener Brandabschnitt ausgeführt. Die Zugangstür ist auch eine Brandschutztür. Der Raum ist in Trockenbauweise ausgeführt und ist auch an die automatische Brandmeldeanlage des Gebäudes angeschlossen und in diese miteinbezogen. Die bauliche Ausführung stellt sich jedoch nicht gänzlich als eigener Brandabschnitt dar, da die Anschlussbereiche der Umfassungsbauteile an das bestehende Holzgebälk des Dachbodens nicht richtig ausgeführt worden sind. Die im angefochtenen Bescheid geforderte Bestätigung, dass der betreffende Raum als eigener Brandabschnitt mit Umfassungsbauteilen in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 ausgeführt worden ist, lässt sich daher nicht ohne Adaptierungsarbeiten erbringen. Auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten in der Dachkonstruktion sind für die erforderlichen Arbeiten, die umfassend ausfallen können, zwei bis drei Monate zu veranschlagen.

Da eine unmittelbare Brandgefahr von der vorliegenden Technik selbst jedoch nicht gegeben ist (zum einen handelt es sich vorliegend um eine Sicherheitstechnik, die selbst überwacht sein muss und zum anderen ist der gegenständliche Raum selbst in den Schutzumfang der automatischen Brandmeldeanlage des Gebäudes miteinbezogen), ist hier unter den vorliegenden Umständen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Verlegung der Funkanlage nicht selbst beschleunigen kann und die erforderlichen Arbeiten zudem witterungsabhängig sind (für die Verlegung muss das Dach schneefrei sein), aus Sicht des brandschutztechnischen Sachverständigen eine Umsetzungsfrist Juni 2025 vertretbar.

Zu den Markisen (Spruchpunkt II.28.):

In Spruchpunkt II.28. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „Für die errichteten Markisen im Eingangsbereich 1. Obergeschoss (Haupteingang) ist ein entsprechendes Prüfzeugnis vorzulegen, dass diese aus Stoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C, s1, dO (oder aus mindestens schwerbrennbaren (B1), schwachqualmenden (Q1) und nichttropfenden (Tr 1) Stoffen gemäß ÖNORM A 3800) gemäß ÖNORM EN 13501 bestehen.“

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Aufhebung diese Auflage mit der Begründung, dass im Zuge der Überarbeitung des Brandschutzplanes der an den Markisen vorbeiführende Fluchtweg entfallen und damit diese Auflage gegenstandlos werde.

Aus brandschutztechnischer Sicht ist es jedoch unerheblich, ob bei den gegenständlichen Markisen ein Fluchtweg aus dem Gebäude führt oder nicht. Unter den Markisen ist ein Verweilbereich für die im Gebäude untergebrachten, teils älteren und teils in ihrer Bewegung eingeschränkten, Bewohner eingerichtet. Bei einem Brandfall in diesem Bereich besteht somit bei nicht entsprechender brandschutztechnischer Qualifikation der Markisen eine erhöhte Gefahr für die darunter befindlichen Personen. Eine Umsetzung der Auflage ist sofort möglich.

Die Stoffe der Markisen entsprechen nicht den geforderten Vorgaben. Die Markisen werden daher laut Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung noch in derselben Woche abmontiert werden.

II.Beweiswürdigung:

Im vorgelegten Akt der belangten Behörde liegt unter anderem das Protokoll von der am 26.03.2024 durchgeführten Heimeinschau, das in der Folge vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erstellte Gutachten vom 28.03.2024, Zl ***, und das vom brandschutztechnischen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 29.03.2024, Zl ***, der (zum Teil) angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2024, Zl ***, samt Zustellnachweis, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 24.07.2024, Zl ***, ein.

Im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen unter anderem die ergänzenden Gutachtensaufträge des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an den hochbautechnischen und den brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.09.2024, Zl LVwG-2024/19/2068-1, sowie die entsprechenden ergänzenden Gutachten – des hochbautechnischen Sachverständigen vom 11.10.2024, Zl ***, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 23.12.2025, Zl *** – ein. Ebenso liegt im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die in der Folge ergangene schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.01.2025, Zl ***, sowie der Beschwerdeführerin vom 24.01.202, Zl ***, ein.

Am 03.02.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit von zwei Vertretern der Beschwerdeführerin, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen eine mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift dazu liegt ebenfalls im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein.

Unbestritten blieben die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum gegenständlichen, von der Beschwerdeführerin betriebenen, Wohn- und Pflegeheim und die festgestellten Mängel. Diese stehen auch mit dem Akteninhalt und den Ausführungen im brandschutztechnischen Gutachten vom 29.03.2024 und im hochbautechnischen Gutachten vom 28.03.2024 überein.

Die Feststellungen zu den bereits umgesetzten Maßnahmen und die Zurückziehung der Beschwerde bezüglich der korrespondierenden Spruchpunkte II.7., II.8., II.10 und II.14., II.9., II.11. und II.22. folgen aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.01.2024, Zl ***, in Zusammenschau mit den Ausführungen und den Erklärungen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Dass die in den Treppenhäusern vorhandenen Handläufe (Spruchpunkt I.2.) nicht überall weiterführend um das Treppenpodest und durchlaufend am Treppenauge sowie an den Außenseiten der Treppe ausgeführt sind und zudem am Treppenanfang und –ende nicht 30 cm über die Stufenvorderkante hinausreichen und damit nicht der ÖNORM B 1600 und der OIB-Richtlinie 4 Punkt 3.2.5. entsprechen, wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen bereits im Gutachten vom 28.03.2024, Zl ***, ausgeführt und ist unstrittig. In der mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Sachverständige zudem schlüssig aus, dass bei Nichterfüllung der Vorgaben eine Rutsch- und Stolpergefahr besteht, da durchlaufende Handläufe um das Treppenpodest sowie eine entsprechende Weiterführung der Handläufe über die Stufenvorderkante die Rutsch- und Stolpergefahr beim Treppensteigen insbesondere für ältere und gehbehinderte Menschen hintanhalten soll. Dass das Bestehen einer Rutsch- und Stolpergefahr auf Treppen, insbesondere für ältere, geschwächte oder gebehinderte Menschen, welche sich in Wohn- und Pflegeheimen typischerweise aufhalten, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt, ist evident. Das von den Vertretern der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, dass das Wohn- und Pflegeheim eigentlich nur mehr ein reines Pflegeheim sei und die Bewohner im Fall eines Stockwerkswechsels den Lift benützen würden und das Treppenhaus im Wesentlichen nur mehr vom Personal, welches nicht eingeschränkt sei, genützt werde, vermag die vom hochbautechnischen Sachverständigen dargelegte Gefahrenlage nicht zu relativieren; dies schon auf Grund des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa an Demenz erkrankte Bewohner, ältere Besucher der Bewohner oder künftige Bewohner die Treppe benützen.

In zeitlicher Hinsicht hat der hochbautechnische Sachverständige ausgeführt, dass aus bautechnischer Sicht mit sechs Monaten für die gegenständlich zur Erfüllung der aufgetragenen Leistung erforderliche Beauftragung, Beschaffung von Material und Montage zu rechnen ist. Dem sind weder die Vertreterinnen der belangten Behörde noch die Vertreter der Beschwerdeführerin entgegengetreten. Dasselbe gilt für die aufgetragene Anpassung der Poller (Spruchpunkt I.1.).

Die Feststellungen zum Beginn und geplanten Abschluss der Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge betreffend die Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan und den bestehenden Brandschutzplan (Spruchpunkte II.2. und II.20.) folgen aus den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.01.2025, welche von den Vertretern der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt worden sind sowie aus den Angaben des brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Auf Grund der Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass aktuell mindestens sechs Fluchtfiltermasken (Spruchpunkt II.3.) im Wohn- und Pflegeheim Z vorhanden sind, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Dass sich die genaue Anzahl der erforderlichen Fluchtfiltermasken aus der Evakuierungsordnung ergibt und in der Folge für die Beschaffung allenfalls noch erforderliche, zusätzliche Masken eine Zeit von einem Monat zu veranschlagen ist, folgt aus den Angaben des brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung (Spruchpunkt II.5.) folgen aus den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen im ergänzenden Gutachten vom 23.12.2024 in Verbindung mit dessen präzisierenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Diesen Ausführungen sind weder die Vertreterinnen der belangten Behörde noch die Vertreter der Beschwerdeführerin entgegengetreten.

Die Feststellungen zur im Dachboden des Wohn- und Pflegeheimes Z befindlichen Funkanlage (Spruchpunkt II.6.) folgen aus den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Funkanlage vom Land Tirol betrieben und nunmehr deren gänzlicher Abbau und Verlegung auf das Gemeindeamt geplant ist, wurde seitens des dafür zuständigen Mitarbeiters der Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale (FF) über telefonische Nachfrage bestätigt (vgl im Gerichtsakt einliegender Aktenvermerk). Die Feststellungen betreffend die brandschutztechnische Ausführung des Raumes, in dem die Funktechnik untergebracht ist, folgen aus den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie die Feststellung, dass von der Technik selbst keine unmittelbare Brandgefahr ausgeht und eine Festlegung der Frist zur Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen mit Juni 2025 im Hinblick auf die geplante Verlegung der Funkanlage aus brandschutztechnischer Sicht unter den gegebenen Umständen vertretbar ist. Diesen Ausführungen sind weder die Vertreterinnen der belangten Behörde noch die Vertreter der Beschwerdeführerin entgegengetreten.

Die Feststellungen betreffen die Markisen (Spruchpunkt II.28.) folgen aus den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in dessen ergänzendem Gutachten vom 23.12.2024, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Markisen noch in derselben Woche abmontiert werden sollen.

III.Rechtslage:

1. Das Gesetz über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen und über die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege (Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz – THPG), LGBl Nr 23/2005 idF LGBl Nr 53/2024, lautet auszugsweise:

„§ 1

Ziele

Dieses Hauptstück hat zum Ziel:

a)den Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;

b)die Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Heimbewohner sowie die Sicherung der Pflegequalität.

[…]

§ 3

Bautechnische Standards

(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Austrian Standards Institut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung beim Sachgebiet Zentrale Baudienste des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 erlassen.

[…]

6. Abschnitt

Sicherung der Pflegequalität

§ 13

Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung

Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.

§ 14

Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.

(2) Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten die zum Zweck der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der Heimbewohner zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

(6) Der Heimträger hat der Landesregierung die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes sowie einen beabsichtigten Trägerwechsel mindestens vier Monate vor dem jeweils beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.

(7) Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.

(8) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über

a)die Bettenzahl,

b)die Anzahl der Heimbewohner, gegliedert nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und der Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes,

c)die Anzahl, das Beschäftigungsausmaß und die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.

[…]

§ 53

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

[…]

(4) Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.

[…]“

2. § 59 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998, lautet:

„§ 59. (1) […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung (Einstellung des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.22. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Hinsichtlich der Spruchpunkte II.7., II.8., II.9., II.10., II.11., II.14. und II.22. des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin (mit Ausnahmen von Spruchpunkt II.22.) ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Leistungsfrist angefochten. Den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.01.2025 und den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zufolge wurden in der Zwischenzeit die für die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen erforderlichen Arbeiten in Bezug auf diese Spruchpunkte abgeschlossen. Unmissverständlich haben die Vertreter der Beschwerdeführerin daher in der mündlichen Verhandlung über Nachfrage erklärt, dass sie die Beschwerde in Bezug auf diese Spruchpunkte zurückziehen.

Auf Grund der Beschwerdezurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren in Bezug auf diese Spruchpunkte mit Beschluss einzustellen.

2. Zu Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:

Zu den Spruchpunkten I.1. (Poller) und I.2 (Handläufe) des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde gegen den in Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides erteilten bautechnischen Auftrag im Wesentlichen mit der Begründung gewendet, dass auf das gegenständliche, von ihr seit 1991 betriebene Wohn- und Pflegeheim auf Grund der Übergangsbestimmung in § 52 Abs 4 THPG die Vorgaben des § 3 THPG nicht anzuwenden seien und daher mit den aufgetragenen Maßnahmen eine unzulässige Anpassung an den neuesten Stand der Technik vorgeschrieben werde. Die Handläufe entsprachen im Zeitpunkt der Errichtung des Heimes dem damaligen Stand der Technik. Zudem seien in der gesamten 30järigen Betriebszeit keinerlei Probleme mit den Handläufen aufgetreten. Nunmehr müssten diese aber geändert werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.01.2025 – bzw deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung – aus, dass in den nächsten Jahren eine Kernsanierung und Erweiterung des Heimes anstehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, nunmehr beträchtliche finanzielle Mittel für Maßnahmen aufbringen zu müssen, welche in wenigen Jahren nicht mehr benötigt werden würden.

§ 3 Abs 1 THPG schreibt vor, dass Heime in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden müssen. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen.

§ 52 Abs 4 THPG ordnet an, dass § 3 leg cit lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann abzuwenden ist, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll. Demnach ist § 3 leg cit auf das gegenständliche Wohn- und Pflegeheim, bei dem es sich unstrittig weder um eine Neuerrichtung, einen Zu- oder Umbau oder eine anderweitig genutzte Einrichtung, die nun als Heim verwendet werden soll, handelt, nicht anzuwenden. Daraus folgt, dass das gegenständliche Wohn- und Pflegeheim grundsätzlich nicht in allen seinen Teilen dem heutigen Stand der Technik entsprechen muss.

Allerdings ist die belangte Behörde nach § 14 Abs 3 THPG – im Rahmen der ihr zukommenden Aufsicht über die Heime – verpflichtet, einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Gemäß § 14 Abs 4 THPG ist die belangte Behörde weiters verpflichtet, den Betrieb eines Heimes zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschütztem Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist oder Aufträge zur Mängelbehebung gemäß § 14 Abs 3 leg cit nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist. Dass die Heimaufsicht bei Vorliegen erheblicher Mängel nach § 14 Abs 3 THPG (oder noch deutlicher bei einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Heimbewohner nach § 14 Abs 4 THPG) nur dann tätig werden darf, wenn es sich um eine Neuerrichtung, einen Zu- oder Umbau und nicht um einen „Altbestand“ handelt, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und auch mit Ziel und Zweck der Heimaufsicht nicht vereinbar. Dieses Verständnis hatte offenbar auch der Gesetzgeber vor Augen, als die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 443/04, Seite 32, ausführen, dass „[b]estehende Heime […], solange nicht erhebliche Missstände ein behördliches Einschreiten nach § 14 erfordern, nicht an die aktuellen bautechnischen Standards […] angepasst werden [müssen]“. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers klar erkennen, grundsätzlich bestehende Heime nicht dem aktuellen Stand der Technik anzupassen (dem entsprechend nimmt § 52 Abs 4 THPG bestehende Heime von der Vorgabe, dem aktuellen Stand der Technik gemäß § 3 THPG entsprechen zu müssen, aus), aber bei erheblichen Mängeln ein Einschreiten der behördlichen Heimaufsicht nach § 14 Abs 3 THPG vorschreibt (vgl in diesem Sinn bereits LVwG Tirol 18.04.2024, Zl LVwG-2023/47/2256-15).

Maßgeblich kommt es demnach vorliegend darauf an, ob mit dem erteilten bautechnischen Auftrag im inhaltlich angefochtenen Spruchpunkt I.2. des Bescheides eine erforderliche Maßnahme zur Beseitigung eines erheblichen Mangels vorgeschrieben worden ist. Dies ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der getroffenen Feststellungen zu bejahen. Der dem Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige ist in seinem Gutachten im Anschluss an die Heimeinschau und in seinem ergänzenden Gutachten vom 11.10.2024 zum Ergebnis gelangt, dass die Handläufe so, wie sie derzeit im gegenständlichen Wohn- und Pflegeheim ausgeführt sind, einen erheblichen Mangel aufweisen, da diese teils nicht am Ende der Treppe 30 cm über die Stufenvorderkante weitergeführt sind und nicht durchlaufend um das Podest und am Treppenauge weitergeführt sind. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar – unter Berufung auf die geltenden Normen der OIB-Richtlinie 4 Punkt 3.2.5 und ÖNORM B1600 – dargelegt, dass bei fehlender Weiterführung der Handläufe am Treppenende sowie bei nicht durchgehend um das Podest und am Treppenauge gezogenen Handläufen Rutsch- und Stolpergefahr insbesondere für ältere und geschwächte Personen besteht. Dass das Bestehen einer Rutsch- und Stolpergefahr (insbesondere auch auf oder am Ende von Treppen), für ältere, geschwächte oder gebehinderte Menschen eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit darstellt, ist evident. So können sturzbedingte Knochenbrüche etwa an der Hüfte oder am Oberschenkel in höherem Alter bekanntlich ernsthafte Folgen für die Betroffenen mit sich bringen. Im Lichte dessen ist in Zusammenhang mit den bestehenden Handläufen im gegenständlichen Pflegeheim von einem erheblichen Mangel im Sinne des § 14 Abs 3 THPG auszugehen, zu dessen Beseitigung die vorgeschriebenen Maßnahmen geeignet und erforderlich sind zumal die Vorgaben der OIB-Richtlinie 4 Punkt 3.2.5 und ÖNORM B1600 gerade dem Hintanhalten der beschriebenen Rutsch- und Stolpergefahr dienen.

Insofern als die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass in den nächsten Jahren eine Kernsanierung und Erweiterung des Heimes anstehe, und es sich sohin bei den nunmehr geforderten Maßnahmen um frustrierte Aufwendungen handle und damit die Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen fordert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das THPG die Tiroler Landesregierung dazu verpflichtet, im Fall von erheblichen Mängeln deren Beseitigung durch erforderliche Maßnahmen anzuordnen. Dass daneben auch auf wirtschaftliche Erwägungen abzustellen ist, ist dem THPG nicht zu entnehmen. Zudem ist im Lichte der noch zeitlich vagen Zukunftspläne („in den nächsten Jahren“; „allenfalls in den nächsten 5 Jahren“) ein weiteres Zuwarten mit der Behebung des vorliegenden Mangels nicht angezeigt.

Im Ergebnis war sohin die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Da die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Umsetzung der Maßnahmen (sechs Monate ab Zustellung des Bescheides) zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits verstrichen war und somit in der Vergangenheit lag, war eine angemessene Erfüllungsfrist neu festzulegen (VwGH 03.07.2003, 2000/07/0266). Im Hinblick auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach aus fachlicher Sicht für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen sechs Monate zu veranschlagen sind und auch die belangte Behörde bereits von der Angemessenheit dieser Frist im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist, erfolgte eine dem entsprechende Festlegung mit 31.07.2025.

In Bezug auf Spruchpunkt I.1. (Poller) des angefochtenen Bescheides hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die von der belangten Behörde festgelegte Erfüllungsfrist gewendet, sodass der darin angeordnete bautechnische Auftrag betreffend die Anpassung der bereits vorhandenen Poller in Rechtskraft erwachsen ist. Auch hier war in Hinblick auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, der auch von möglichen Auswirkungen der zu Spruchpunkt I.2. erforderlichen Maßnahmen auf die hier erforderlichen Maßnahmen ausging, die Erfüllungsfrist ebenso mit 31.07.2025 festzulegen.

Zu Spruchpunkte II.2. und II.20. (Zur Alarm- und Evakuierungsordnung samt Räumungs- und Evakuierungsplan und zur Adaptierung des bestehenden Brandschutzplans) des angefochtenen Bescheides:

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diese beiden Spruchpunkte ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten. In der Zwischenzeit wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Fachfirma beauftragt, die für die Umsetzung der hier erteilten Aufträge erforderlichen Arbeiten durchzuführen, mit den Arbeiten wurde bereits begonnen und die Fertigstellung durch die Fachfirma ist bis Ender Feber 2025 geplant. Aus fachlicher – brandschutztechnischer – Sicht ist damit eine Umsetzung der für die Erfüllung der Aufträge in den Spruchpunkten II.2. und II.20. erforderlichen Maßnahmen bis 01.03.2025 möglich. Die Erfüllungsfrist war dementsprechend festzusetzen.

Zu Spruchpunkt II.3. (Fluchtfiltermasken) des angefochtenen Bescheides:

In Spruchpunkt II.3. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeschrieben: „Als Hilfsmittel zur Evakuierung sind Fluchtfiltermasken bereit zu stellen. Die Anzahl der erforderlichen Fluchtfiltermasken ergibt sich aus der maximalen Personenanzahl, des größten Evakuierungsabschnittes zuzüglich einer Reserve von 10%. Die Masken sind zur Verwendung durch die Feuerwehr auf einer sofort einsatzbereiten Transporteinrichtung vor Ort vorrätig zu halten.“

In der Beschwerde wurde in Bezug auf diesen Spruchpunkt ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt. Aktuell sind im Wohn- und Pflegeheim Z mindestens sechs Fluchtfiltermasken vorhanden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Fluchtfiltermasken folgt aus der Evakuierungsordnung, deren Ausarbeitung in Spruchpunkt II.2. angeordnet worden und (nunmehr) bis zum 01.03.2025 fertigzustellen ist. Um in der Folge allenfalls noch erforderliche, zusätzliche Masken beschaffen zu können, ist aus fachlicher Sicht eine Zeit von einem Monat erforderlich. Dem sind weder die Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Vertreterinnen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Einschätzung des Sachverständigen folgend war die Erfüllungsfrist somit mit 01.04.2025 festzusetzen.

Zu Spruchpunkten II.5. (Sicherheitsbeleuchtung) des angefochtenen Bescheides:

Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Umsetzungsfrist beeinsprucht. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Zuge der Heimeinschau lediglich von einigen notwendigen Nachrüstungen der Sicherheitsbeleuchtung im Bereich der Fluchtwege gesprochen worden sei, der vorgeschriebene Auftrag in diesem Punkt jedoch unklar und daher diesbezüglich einschränkend zu präzisieren sei.

In der mündlichen Verhandlung stellte der brandschutztechnische Sachverständige unter Verweis auf sein Gutachten und sein ergänzendes Gutachten vom 23.12.2024 unmissverständlich klar, dass die bestehende Sicherheitsbeleuchtung im Wohn- und Pflegeheim hinsichtlich Anzahl und Situierung der einzelnen Sicherheitsleuchten – Bereich: Lager Kellergeschoß, Fluchtwege in allen Geschoßen (Geschoßgänge, Dachboden) nicht ausreichend ist und die bestehende Sicherheitsbeleuchtung unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der UIB-RL2, gemäß der OVE EN 8101 in Verbindung mit der OVE RL R12 (bzw in Anlehnung an die mit 08.07.2021 zurückgezogenen TRVB 102 E) und gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 zu erweitern ist. Weiters führte er aus, dass die bestehende Sicherheitsbeleuchtung beim Ausgang Ost im Untergeschoß Richtung Vidum zu entfernen ist, da kein entsprechender Fluchttürbeschlag bei der Ausgangstür vorhanden ist. Diesen Ausführungen sind weder die Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Vertreterinnen der belangten Behörde entgegengetreten. Im Ergebnis war sohin der Beschwerde folge zu geben und Spruchpunkt II.5. des angefochtenen Bescheides entsprechend den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen zu präzisieren.

Da auch hier die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Umsetzung der Maßnahmen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits verstrichen war, war eine angemessene Erfüllungsfrist neu festzulegen. Aus fachlicher Sicht führte der brandschutztechnische Sachverständige aus, ist eine Umsetzung der Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten machbar und erforderlich. Dem sind weder die Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Vertreterinnen der belangten Behörde entgegengetreten. In Entsprechung der Angaben des brandschutztechnischen Sachverständigen erfolgte sohin die Festlegung der Frist mit 15.04.2025.

Zu Spruchpunkt II.6. (elektrischer Betriebsraum – Funktechnik) des angefochtenen Bescheides:

In Spruchpunkt II.6. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeschrieben: „Es ist von der ausführenden Fachfirma bzw. einer hierzu befugten Person eine entsprechende Bestätigung zu erbringen, dass der im Dachboden eingebaute elektrische Betriebsraum — Funktechnik Feuerwehr — als eigener Brandabschnitt mit Umfassungsbauteilen in der Feuerwiderstandsklasse El 90 ausgeführt wurde.“ In der Beschwerde wurde in Bezug auf diesen Spruchpunkt ausschließlich die im Bescheid vorgeschriebene Umsetzungsfrist von sechs Monaten angefochten und eine Erstreckung der Umsetzungsfrist bis zum 31.07.2025 beantragt. Der Auftrag selbst ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Nunmehr ist seitens dem Eigentümer und Betreiber der im Dachboden befindlichen Funkanlage, dem Land Tirol, und der Beschwerdeführerin deren Verlegung auf das Gemeindeamt geplant, wobei erste Arbeiten im April, Mai 2025 geplant sind, und die Verlegung im Juni 2025 ausgeführt werden soll.

Wie festgestellt, erfüllt der Raum im Dachboden des Wohn- und Pflegeheimes, in dem sich die Funktechnik befindet, nicht zur Gänze alle Anforderungen an einen eigenen Brandabschnitt, da die Anschlussbereiche der Umfassungsbauteile an das bestehende Holzgebälk des Dachbodens nicht richtig ausgeführt worden sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wären sohin Adaptierungsarbeiten erforderlich, die nach Einschätzung des Sachverständigen auch umfassend ausfallen können, und zwei bis drei Monate dauern, um im Anschluss daran den von der belangten Behörde geforderten Nachweis erbringen zu können.

Im Hinblick auf die bevorstehende Verlegung der gesamten Funkanlage hat der brandschutztechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass unter den vorliegenden Gegebenheiten und auf Grund des Umstandes, dass eine unmittelbare Brandgefahr von der gegenständlichen Technik, bei der es sich um eine Sicherheitstechnik handelt, nicht gegeben ist, und der in Rede stehende Raum in den Schutzumfang der automatischen Brandmeldeanlage des Gebäudes miteinbezogen ist, die Festlegung der Erfüllungsfrist mit Juni 2025 aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Dem sind die Vertreterinnen der belangten Behörde, welche im Bescheid von einer angemessenen Erfüllungsfrist von sechs Monaten ausgegangen ist, nicht entgegengetreten. Der fachlichen Einschätzung des brandschutztechnischen Sachverständigen folgend war die neu festzusetzende Erfüllungsfrist mit 10.06.2025 festzulegen.

Zu Spruchpunkt II.28. (Markisen) des angefochtenen Bescheides:

In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Spruchpunktes mit der Begründung, dass der an der Markise vorbeiführende Fluchtweg entfalle und dieser Auftrag sohin gegenstandlos werde.

In seinem ergänzenden Gutachten vom 23.12.2024 hat der brandschutztechnische Sachverständige klar und nachvollziehbar dargelegt, dass unter der Markise ein Verweilbereich für im Gebäude untergebrachte, teils betagte und zum Teil in ihrer Bewegung eingeschränkte Bewohne eingerichtet ist. Bei einem Brandfall in diesem Bereich besteht somit bei nicht entsprechender brandschutztechnischer Qualifikation der Markise eine erhöhte Gefahr für die darunter befindlichen Personen. Aus brandschutztechnischer Sicht ist es somit unerheblich, ob bei den gegenständlichen Markisen ein Fluchtweg aus dem Gebäude vorbeiführt, oder nicht. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Stoffe der Markisen nicht den geforderten brandschutztechnischen Eigenschaften entsprechen, weshalb auch kein entsprechendes Prüfzeugnis erlangt werden könne und daher die Markisen abmontiert werden sollen. Im Ergebnis war sohin Spruchpunkt II.28. zu bestätigen und die Frist zur Umsetzung – im Hinblick auf die Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – mit sofort festzusetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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