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LVwG-2022/22/1580-14•LVwG T LVwG-2022/22/1580-14
LVwG-2022/22/1580-14Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2025
LED-Screen<br/>Orts- und Straßenbild<br/>digitale Werbeeinrichtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, v.d. BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 31.3.2022, Zl *** wegen Untersagung einer Bauanzeige nach § 30 Abs 3 TBO 2018 betreffend die Anbringung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Bauanzeige vom 3.12.2021 (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) samt „***“ (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) für die Errichtung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der Gp. **1 KG Y gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung darstellenden ergänzenden bzw. konkretisierenden Projektunterlagen, und zwar
Einreichplan „Lageplan, Grundrisse, 3D-Ansichten“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)
Einreichplan „Ansicht Adresse 1, Ansicht Adresse 2 Schnitte“, Datum 14.7.2022 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 21.7.2022)
sowie folgender Projektergänzungen:
Zur Gestaltung:
Die Fassade im Umkreis der geplanten Webeeinrichtung wird insofern abgeändert (im Detail siehe die Planskizze Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.1.2025), als die Fensterelemente links und rechts der Werbeeinrichtung geschlossen werden, um eine bessere optische Gestaltung zu gewährleisten.
Zur Verkehrssicherheit:
Für die Anlage wird eine geeignete Voreinstellung vorgenommen, sodass gewährleistet wird, dass die Einhaltung der im verkehrstechnischen Gutachten erwähnten Grenzwerte nach RVS 05.06.12 jederzeit gewährleistet wird.
Die Anlage wird tagtäglich von 6:10 Uhr bis 23:50 Uhr betrieben. Die restliche Zeit wird die Anlage abgeschaltet und ist nicht in Betrieb. Die Steuerung der Anlage erfolgt über einen selbstüberwachten PC. Dieser steuert direkt einen Medienkontroller, der bei einem Ausfall des PC’s oder sonstigen Störungen den VIT (LED Screen) automatisch auf schwarz(dunkel) schaltet. Die Anlage ist über den PC zeitlich überwacht und wird über das lokale Netzwerk auch ferngewartet.
Ein abruptes Umschalten von Dunkelheit auf Tageslicht wird durch Voreinstellungen vermieden, indem der Übergang der Helligkeitseinstellungen nacheinander abhängig von den Umfeldbedingungen erfolgen. Die Anlage verfügt über eine automatische Helligkeitsteuerung, die mit Hilfe eines Außenhelligkeitssensor (Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen), der mindestens je 5 periodisch, kontinuierliche Einzelmessungen innerhalb eines Zeitfensters von 2 bis 5 min durchführt, die Helligkeit der LED-Wände nachregelt. Im Regelbetrieb der Anlage ist vorgesehen, die automatische Helligkeitssteuerung zu integrieren.
Mit Hilfe der automatischen Helligkeitssteuerung ist eine Einhaltung der Grenzwerte nach Tabelle 3 der RVS 05.06.12 unter Berücksichtigung der Lage und Fläche der LED-Wände zu unterschiedlichen Tageszeiten möglich. Dabei wird die Helligkeitseinstellung so vorgewählt, dass die angegebene maximal zulässige Leuchtdichte von 650 cd/m2 sowie die mittlere Leuchtdichte von 105,8 cd/m2 bei beiden Anlagen in den Nachtstunden nicht überschritten wird. Die erlaubte Lmax unter tags ist hingegen abhängig von der realen Tageslichtbeleuchtungsstärke zu regeln, die mit Hilfe des automatischen Helligkeitssensors bestimmt wird. Die Leistung der Anlage wird dementsprechend grundsätzlich gedrosselt.
Bei der automatischen Helligkeitsregelung ist folgendes vorgesehen: Die Helligkeit der Anlage stellt sich automatisch ein. Die maximale Leuchtkraft ist auf 80% voreingestellt, was nur bei direkter Sonneneinstrahlung zutrifft. Der Lichtsensor NS060 ist direkt am Screen montiert und misst die Lux direkt am Screen. Bei Dunkelheit oder Bewölkung regelt die Multifunktionskarte MFB300die Helligkeit auf unter 20% ab.
Das Leuchtdichteverhältnis zwischen den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Signalgeber der VLSA) und den beiden Anlagen wird mit dem Betrieb der Anlagen so fixiert, dass der Wert von 1:1000 zumindest erreicht wird.
Die Häufung verkehrsfremder Informationen gegenüber verkehrsrelevanten Informationen (Überschwelligkeit) im Sinne von Blinken, Flimmern, Flackern oder Überstrahlung wird mit der technischen Ausführung der geplanten Werbeeinrichtung der Typenreihe *** oder CC und der Regelung im Betrieb mittels optischer Sensoren NS060 (verbunden mit der Multifunktionskarte MFN300) unterbunden.
Beim Betrieb der Anlage sind rasche Bildwechsel und schnelle Bewegungen nicht vorgesehen, die Informationsdichte der Werbeinhalte wird dementsprechend angepasst, dass keine zu langen Lesezeiten entstehen. Der Sujetwechsel an sich erfolgt langsamer als 3 Sekunden, die minimale Standzeit eines Gesamtbildes beträgt immer zumindest 3 s, im Regelfall sind längere Standzeiten vorgesehen
zur Kenntnis genommen und der Ausführung zugestimmt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 3.12.2021 (Einlaufstempel Gemeinde Z vom 9.12.2021) hat die AA, eine Bauanzeige für die Errichtung zweier digitaler Werbeeinrichtungen am Objekt Adresse 1 auf der **1 KG Y eingebracht. Diesem Antrag wurde auch ein eingehendes verkehrstechnisches Gutachten des Büros für Verkehrs- und Raumplanung (BVR) vom Oktober 2021 (Einlaufstempel 9.12.2021) beigelegt.
Zu dieser Bauanzeige holte die belangte Behörde eine stadtplanerische Stellungnahme vom 3.1.2022 ein. Darin kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass durch die geplanten Werbeeinrichtungen das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt werde. In der Folge erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.3.2022 und stützt sich dabei auf diese Stellungnahme. In der Begründung verweist sie auch auf die Stellungnahme des verkehrsplanerischen Sachverständigen, der zwar keinen standortspezifischen Ausschließungsgrund nach der RVS sieht, die Anbringung der beiden Werbeeinrichtung trotzdem nicht empfiehlt.
In der gegen die Entscheidung der belangten Behörde rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde wurde dem Argument, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vor, mit eingehender Begründung und unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 29.4.2022 widersprochen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 22.6.2022 die Sachverständige der Abteilung Raumordnung und Statistik beim Amt der Tiroler Landesregierung DD zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt werde.
Auf Ersuchen dieser Sachverständigen erfolgte mit Eingabe vom 21.9.2022 eine Konkretisierung des Einreichprojektes durch Vorlage detaillierter Einreichpläne.
Die Sachverständige erstellte in weiterer Folge ihr Gutachten vom 26.7.2022 und kommt nach eingehender Befunderhebung und detaillierter Problembehandlung zu folgendem Fazit:
„Zusammenfassend kann nach dem Lokalaugenschein und der Befundaufnahme festgestellt werden, dass bezugnehmend auf die vorhandenen Bebauungsstrukturen kein einheitliches Orts- und Straßenbild ersichtlich ist und der bestehenden Bebauung keine einheitlichen Merkmale und Charakteristika zugeordnet werden können. Im Untersuchungsgebiet befinden sich Gebäude, die alle Nuancen an unterschiedlicher Kubatur, Höhe, Materialität und Dachausbildung aufweisen. Es ist eine inhomogene und stark divergierende Bebauung vorherrschend und kann diese Vielfalt auf keinen gemeinsamen Nenner heruntergebrochen
werden. Ein einheitliches Orts- und Straßenbild liegt somit nicht vor.
Auch für die bereits bestehenden Werbeeinrichtungen im Untersuchungsgebiet wird festgestellt, dass die Ausgestaltung dieser keiner einheitlichen Systematik unterliegt und alle Größen, Farben, Materialien, Formen und Lichtwirkungen zur Ausführung gelangen. Die Werbeeinrichtungen werden sowohl in Form freistehender Pylone oder digitaler Anzeigetafeln aufgestellt, als auch durch an Fassade oder Dach montierte Tafeln und in Form von Planen und Plakatwänden in unterschiedlicher Ausführung und Qualität ausgeführt.
Da kein einheitliches Orts- und Straßenbild vorliegt und auch in Bezug auf die bestehenden Werbeeinrichtungen keine Systematik in den bestehenden Strukturen ablesbar ist, kann eine
Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nicht angenommen werden. Die geplanten künftigen Werbeeinrichtungen sind nicht zeitgleich sichtbar, auch wird das bestehende Straßenbild von einer Vielzahl an Werbeeinrichtungen bestimmt, sodass von bestimmten Blickwinkeln keine Einsehbarkeit zum Gebäude des Autoparks besteht und andere Werbeanlagen den freien Blick auf die geplanten Werbeeinrichtungen verdecken.
Hinsichtlich der Anordnung und Größe der geplanten Maßnahmen ist keine Dominanz dieser in der Wahrnehmung des bestehenden Straßenraumes zu erwarten und fügen sich diese in die bereits bestehende Vielzahl an Werbemaßnahmen gleichwertig ein.
Somit kann auf die Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes, ob durch die gegenständlichen Werbeeinrichtungen (2 digitale Werbetafeln) das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt wird, wie folgt festgestellt werden:
Aus fachlicher Sicht liegt eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nicht vor, da hier in den Bestandsstrukturen keine typischen Charakteristika oder gemeinsamen Merkmale sowohl in Bezug auf die Bebauung als auch bezüglich der vorhandenen Werbeeinrichtungen vorliegen, welche eine Einheitlichkeit des Orts- und Straßenbildes hervorrufen würden. Die vorherrschenden inhomogenen Bebauungsstrukturen und die hohe Diversität an bestehenden Werbeeinrichtungen werden durch die Errichtung der geplanten Werbeeinrichtungen nicht stärker als bisher beeinträchtigt.“
Dieses Gutachten wurde von der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.9.2022 erörtert. Dabei ging die Sachverständige auch auf das mittlerweile vorgelegte Gutachten des Stadtmagistrates Innsbruck, Projekte, Gestaltung und Ortsbildschutz vom 11.8.2022, welches zum Ergebnis kam, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vorliege, näher ein.
In weiterer Folge versuchte die Antragstellerin, in Absprache mit dem Gemeinde Z eine „einvernehmliche“ Lösung zu finden. Diese kam jedoch nicht zustande, sodass am 27.1.2025 eine abschießende mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stattfand. Im Hinblick auf die Anregungen im verkehrstechnischen Gutachten der BVR vom Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 29.4.2022 wurde das Projekt diesbezüglich noch mit Eingabe vom 7.2.2025 konkretisiert.
II.Erwägungen:
Die belangte Behörde stützt – wie erwähnt – ihre negative Entscheidung allein auf den Umstand, dass nach Ansicht des stadtplanerischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 3.1.2022 eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vorläge. Zu dieser Frage liegt mithin kein Gutachten in engeren Sinne vor, fehlt doch in dieser Stellungnahme eine exakte Befundaufnahme der örtlichen Situation. Seine Aussage erschöpft sich zudem in einer alleinigen Bezugnahme auf generelle Aussagen des Innsbrucker Gestaltungsbeirates und einem durchgeführten Architekturwettbewerb. Warum nun konkret, auch angesichts der bekannten Situation im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Objektes, durch die beiden Werbeeinrichtung eine erhebliche (!) Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vorliegen soll, wird damit keinesfalls beantwortet. Ganz anders die vom Gericht beigezogene Sachverständige. Diese führt – nach Durchführung sogar eines Lokalaugenscheines - eine umfassende und bestens dokumentierte Bestandsaufnahme durch und kommt mit überzeugenden Argumenten zu Schluss, dass eben keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vorliegt. Sie zeigt insbesondere auf, dass die unmittelbare Umgebung das gesamte Spektrum an Werbemöglichkeiten sowohl in Bezug auf Größe, Form Materialität, Art der Befestigung, Farbe und Lichtwirkung abdeckt. Es liege weder ein einheitliches Osts- und Straßenbild vor noch könnten einheitliche Charakteristika und Qualitätsstandards bei den bestehenden Werbeeinrichtungen gesehen werden. Auch ist hinsichtlich der Anordnung und Größe der geplanten Maßnahmen keine Dominanz dieser in der Wahrnehmung des bestehenden Straßenraumes zu erwarten und fügen sich diese in die bereits bestehende Vielzahl an Werbemaßnahmen gleichwertig ein.
Zusammenfassend kommt sie zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nicht vorliege, da in den Bestandsstrukturen keine typischen Charakteristika oder gemeinsamen Merkmale sowohl in Bezug auf die Bebauung als auch bezüglich der vorhandenen Werbeeinrichtungen vorliegen, welche eine Einheitlichkeit des Orts- und Straßenbildes hervorrufen würden. Die vorherrschenden inhomogenen Bebauungsstrukturen und die hohe Diversität an bestehenden Werbeeinrichtungen werden durch die Errichtung der geplanten Werbeeinrichtungen nicht stärker als bisher beeinträchtigt.
Diese Aussagen konnten auch durch das stadtplanerische Gutachten vom 11.8.2022 nicht ansatzweise erschüttert werden. Vielmehr gelangt es der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen DD in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2022 die Argumente in diesem Gutachten, die großteils als „Wunschvorstellungen“ zu bezeichnen sind, vollends zu entkräften. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Bedenken, sich vollinhaltlich diesen eingehenden, schlüssigen und bestens nachvollziehbaren Argumenten der Sachverständigen DD anzuschließen und kommt sohin zum Schluss, dass durch die hier geplanten Werbeeinrichtungen das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war das Projekt noch durch die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung, was die Gestaltung der Fassade betrifft und die projektmäßige Umsetzung der verkehrstechnischen Empfehlungen durch das Büro BVR zu ergänzen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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