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LVwG-2024/36/1451-6•LVwG T LVwG-2024/36/1451-6
LVwG-2024/36/1451-6Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2025
Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richter Ing. Mag. Peinstingl über die die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: vom 02.12.2013 bis zumindest 16.03.2023
Ort: **** Z, Adresse 1, Top **1
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top **1 unter der Adresse 1, **** Z auf Gst. **2, GB Z, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 TROG 2022 vorliegt, indem der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet wurde.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 13a Abs. 1 lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, eine Geldstrafe der Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.05.2024, machte insbesondere jeweils mit näherem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Grundrechtseingriffe, Verstöße gegen die EMRK und das Unionsrecht geltend und brachte zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei weder von ihm noch von seiner Ehefrau als Freizeitwohnsitz genutzt worden, sondern werde seit dem Ankauf zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen genutzt. Der Mittelpunkt der seiner beruflichen Lebensbeziehungen liege zu einem gewichtigen Anteil (jedenfalls 50 %) in Österreich. Eine Verwendung der Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es sei heute vollkommen üblich, dass der Mittelpunkt beruflicher Lebensbeziehungen oftmals in einer (Groß-)Stadt liege, Menschen zu ihrer Arbeitsstätte mehr als eine Stunde pendeln oder gar am Sonntag zu ihrem „Arbeitswohnsitz" anreisen, um dort während der Woche ihrer Arbeit nachzugehen, und am Freitag wieder nach Hause zu ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder sonstigen Familienmitgliedern zu fahren. In derartigen Fällen liege der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen und der Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen oftmals mehrere hunderte Kilometer auseinander, es wäre daher keinesfalls gerechtfertigt und sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, einen dieser beiden Wohnsitze (oder gar beide) als Freizeitwohnsitz zu deklarieren. Im gegenständlichen Fall sei die Wohnung ursprünglich, als der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch minderjährig war, angekauft worden, da der Beschuldigte beruflich mehr und mehr mit Österreich verwurzelt gewesen sei und dort seinen heutigen Kundenstamm aufzubauen begonnen habe. Zu diesem Zweck sei die gegenständliche Wohnung unumgänglich gewesen und habe sohin als dessen Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen und der Deckung eines ganzjährigen, beruflich bedingten Wohnbedürfnisses gedient. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die seit 29 Jahren, sohin bereits vor der Geburt des Sohnes – und auch danach - als Unternehmensberaterin tätig gewesen sei und nach wie vor tätig sei, sei es gewohnt gewesen, alleine mit dem Sohn in X zu sein und diesen zu betreuen. Der Beschwerdeführer habe seine Familie vordringlich am Wochenende - sofern nicht beruflichen Belangen nachzugehen war - besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden keine „klassische" Ehe im Sinne der landläufigen Vorstellungen führen, da das Leben der Eheleute AA stets von ihren beruflichen Verbindungen geprägt gewesen sei und seien für den beruflichen Erfolg entsprechende „Opfer" erbracht und oftmals auch das Familienleben untergeordnet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verrichte ihre Arbeit (angestellte Unternehmensberaterin) an verschiedensten Orten und sei immer dort, wo auch der Kunde ist. Das Wesen der Unternehmensberatung liege in der Leistungserbringung beim Kunden vor Ort, da eine seriöse Beratung nur dann möglich sei, wenn man einen umfassenden Einblick in Arbeitsprozesse des Kunden bekommt. Das habe dazu geführt, dass Ehefrau des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - während aufrechter Ehe - beispielsweise ein Jahr in der Schweiz, aber auch mehrere Monate im EU-Ausland oder in Österreich, fernab von ihrer Familie, gewohnt und gelebt habe. Darüber hinaus sei aber auch der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - und ein damit einhergehendes ganzjähriges Wohnbedürfnis - spätestens seit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes und dem Umzug der Ehefrau nach Österreich per 28.12.2020 an gegenständlichem Objekt gelegen. Seither werde der Wohnsitz in Deutschland kaum mehr genutzt (wenige Aufenthalte jährlich zur Wahrnehmung privater Termine). Dies erhelle schon daraus, dass eine Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde in Deutschland nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei sogar noch viel früher ein Umzug nach Österreich vorgesehen gewesen, um hier gemeinsam mit der Ehefrau wohnen zu können. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten geplant, dass die Ehefrau und der gemeinsame Sohn angesichts der zunehmenden inländischen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nach Österreich ziehen und der Sohn an der „CC" (CC Schule) in W eingeschult wird, um dort die Reifeprüfung abzulegen. Dieses Vorhaben sei verworfen worden, nachdem der Sohn anderweitige Pläne verfolgt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verreise - wie jüngst nach V - am Wochenanfang, nächtige sodann in Hotels und komme nach getaner Arbeit wieder nach Hause. Ausgangs- und Endpunkt für diese Reisen sei stets der Wohnsitz der Ehefrau in Z. Ähnlich verhalte es sich beim Beschwerdeführer, der ebenfalls beruflich bedingt viel durch Österreich und Bayern (nicht: Deutschland insgesamt) reise. Auch er halte sich kaum bzw fast nie am Wohnsitz in Deutschland auf, sondern nächtige während seiner Geschäftsreisen zumeist in Hotels oder lege diese so an, dass er die Reise früh morgens von Z aus beginne und spät abends auch dorthin wieder zurückkehre. Auf die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst sei zwischenzeitlich (nicht zuletzt auf Druck der Gemeinde) in Österreich ein KFZ angemeldet worden. Nach dem Umzug nach Z im Jahr 2020 (korrespondierend mit der Meldung des Hauptwohnsitzes), sei der Hund der Herrschaften AA mitgenommen und die Ummeldung schlicht und einfach vergessen worden.
Im Weiteren wurden in der Beschwerde zudem jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und eine Scheinbegründung geltend gemacht und mit näheren Ausführungen ein konkreter Antrag auf Vorlage an den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) angeregt.
Am 27.11.2024 wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren zu Zahl LVwG-2024/26/1449 (zum Ehefrau des Beschwerdeführers) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie deren gemeinsamem Rechtsvertreter durchgeführt.
Dabei haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch Aussagen gemacht.
II.Sachverhalt:
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 03.09.2012 hat die Ehefrau das Beschwerdeführers Miteigentum am gegenständlichen Gebäude mit der Adresse 1 in **** Z auf Gst **2 KG Z (ua Wohnungseigentum an der Wohnung Top **1) erworben.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Miteigentum (Wohnungseigentum) an der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu.
Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass der Sohn, die Eltern, die Schwiegereltern, sein Schwager, seine 10 Cousinen und Cousins und zwei Onkel alle in Deutschland leben.
Seine Eltern wohnen nahe seiner Wohnung und seiner Ehefrau in X. Der Beschwerdeführer und besucht diese regelmäßig und unterstützt diese, wenn sie Hilfe brauchen, gemeinsam mit seiner Schwester, die auch in X lebt.
Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beide gleichzeitig unterwegs sind, ist ihr Hund bei den Eltern des Beschwerdeführers in X. Der Sohn des Beschwerdeführers ging in X zur Schule und lebte bis zu seinem Abitur im Frühjahr 2020 auch in X, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat.
Beruflich ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit vielen Jahren als Unternehmensberaterin überwiegend in Deutschland tätig, wo sie auch ihr Einkommen versteuert und sie auch krankenversichert ist.
Der Beschwerdeführer hat – wie er auch in der Verhandlung angegeben hat - eine Modeagentur inne und ist dabei im Vertrieb selbstständig tätig. Er vertreibt selbstständig Textilien in Bayern und in Österreich, wobei er Kunden direkt anfährt. Sein Einkommen versteuert er in Deutschland und ist dort auch krankenversichert. Der österreichische Standort wurde Schritt für Schritt ab 2010, jedenfalls vor 2013 aufgebaut. Der Sitz der Unternehmung ist in X.
Dem Internetauszug vom 21.11.2024 16:05 Uhr ist ua wie folgt zu entnehmen:
Modeagentur AA
AA
Adresse 3
***** X
Deutschland
daneben:
Kontakt
Mobil: +***********
Fax: +************
email: AA@***.de
und wiederum daneben
Büro Österreich
Adresse 1/ Top **1
**** Z/Tirol
Österreich
Seine Ehefrau ist in Deutschland in keinen Vereinen aktiv, sondern nur in Österreich, hier im Golfclub in Z. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dazu in der Verhandlung an, dass sie nur selten und unregelmäßig Golf spielt.
Zudem besitzt die Ehefrau eine Saisonkarte der Bergbahnen in Z.
Aus der Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferat X vom 27.01.2023 ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt an der Adresse 3 in ***** X, Deutschland mit Wohnsitz gemeldet war, dies seit 07.04.2003.
Seit dem 28.12.2020 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet und laut Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats X vom 27.01.2023 ab dem 01.06.2010 zudem ebenfalls mit Wohnsitz auch an der Adresse 3 in ***** X, Deutschland.
Der Beschwerdeführer ist auf Lebenszeit Mitglied im Münchner Handballverein, spielt aber jedenfalls seit 20 Jahren nicht mehr Handball. Des Weiteren ist er Mitglied im Golfclub Z und spielt dort zusammen mit seiner Ehefrau selten und unregelmäßig. Ansonsten ist keine Vereinstätigkeit zu bemerken.
Der Beschwerdeführer besitzt eine Saisonkarte bzw Regionalkarte für die Region DD.
Der Beschwerdeführer und kennt die Bürgermeister von X als auch den Bürgermeister von Z namentlich.
Auf die Ehefrau des Beschwerdeführers war im angelasteten Tatzeitraum in Österreich kein Fahrzeug zugelassen. Zwischenzeitlich wurde, wie von der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst vorgebracht, aufgrund der Verfahren wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz von ihr ein Auto in Österreich angemeldet.
Auch auf den Beschwerdeführer bzw dessen Einzelhandelsfirma war während des Tatzeitraumes in Österreich kein Auto zugelassen
Ein Handy ist auf die Ehefrau in Österreich nicht angemeldet, sondern besitzt sie nur ein Firmenhandy, das in Deutschland angemeldet ist.
Auf der Internetseite der Modeagentur AA fand sich am 21.11.2024 16:05 Uhr (Auszug) keine österreichische Telefonnummer. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war das in Österreich angemeldete Telefon letztens ins Wasser gefallen, weshalb der Beschwerdeführer nur über die deutsche Telefonnummer erreichbar war.
Auf einer E-Mail der Modeagentur AA vom 05.05.2024 war neben der Adresse in X und in Österreich die österreichische und die deutsche Telefonnummer angegeben, wie augenscheinlich in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte.
Der Hausarzt und Zahnarzt der Eheleute, bei denen sie schon viele Jahre Patientin sind, sind ebenfalls in X.
Bei den insgesamt 16 durchgeführten Kontrollen über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten wurde bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur bei 5 Kontrollen jemand (Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau) Vorort angetroffen.
Nach Angaben der die Ehefrau ist der Beschwerdeführer auch zum Teil ohne sie alleine in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Z.
Zudem ergibt sich für die verfahrensgegenständliche Wohnung an Verbrauchsdaten aus den im behördliche Akt einliegenden Abrechnungen für die Jahre 2018 bis 2022 jährlich ein Kaltwasserverbrauch zwischen 14,19 m3 und 26,20 m3 sowie ein jährlicher Warmwasserverbrauch in den Jahren 2018 bis 2022 zwischen 11,00 m3 und 16,15 m3.
Weiters ein Stromverbrauch in den Jahren 2018 bis 2023 ca 988– 1.448,0 kWh im Jahr.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen insbesondere durch die Einsichtnahme in die unbedenklichen Akten der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren, zum Verfahren betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und den bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol (alle diese Akten gelten als verlesen im Zuge der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung) sowie der erfolgten Internet-Recherchen und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wie er
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.
(…)“
V.Erwägungen:
Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde zusammengefasst dem Beschwerdeführer im Tatzeitraum angelastet, die verfahrensgegenständliche Wohnung selbst unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben.
Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl 131/9-12/2010, für den Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes mit mehreren Wohnungen auf Gst **2 KG Z die Baubewilligung erteilt.
In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Das gegenständliche Gebäude scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass das gegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 03.09.2012 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top **1 in diesem Gebäude erworben.
Aus der Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats X vom 27.01.2023 ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt an der Adresse 3 in ***** X, Deutschland mit Wohnsitz gemeldet war, dies seit 07.04.2003.
Seit dem 28.12.2020 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet; davor war sie dort nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet und laut Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats X vom 27.01.2023 ab dem 01.06.2010 zudem ebenfalls mit Wohnsitz auch an der Adresse 3 in ***** X, Deutschland.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, ist nicht das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister ausschlaggebend, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz zum Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO auszugehen ist.Es kommt der Meldung eines Wohnsitzes daher nur Indizwirkung zu.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er und seine Ehefrau geplant gehabt hätten, dass sie beide mit ihrem Sohn nach Österreich ziehen und der Sohn an der „CC" (CC Schule) in W eingeschult wird, um dort die Reifeprüfung abzulegen, dieser jedoch andere Pläne hatte und sie und ihr Sohn daher in X geblieben sind, ist dazu auszuführen, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - auf die ursprüngliche Intention beim Kauf einer Wohnung nicht abzustellen ist, sondern auf die Nutzung im angelasteten Tatzeitraum (arg: § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 „… als Freizeitwohnsitz verwendet bzw zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen ...“).
Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau vorbringt, dass sie beide keine „klassische" Ehe im Sinne der landläufigen Vorstellungen führen würden, da ihr beider Leben stets von ihren beruflichen Verbindungen geprägt gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt selbst vor, dass sie bis ihr Sohn zum Studium nach U gegangen und dieser seither nicht mehr ständig in der elterlichen Wohnung lebt, sie ihren Lebensmittelpunkt in X und nicht in Z gehabt hat.
Unbestrittenermaßen war daher der private Lebensmittelpunkt der Ehefrau des Beschwerdeführers bis Ende 2020 jedenfalls nicht in Z in Tirol.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.12.2013 mit dem Hautwohnsitz in Z gemeldet. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass er seit 2010, jedenfalls aber vor 2013 Schritt für Schritt eine Modeagentur für Österreich übernommen habe. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, einen Stützpunkt in Österreich einzurichten. Konkret führte er aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Z gesehen habe, und zwar auch währenddessen seine Ehefrau und sein Kind hauptsächlich in X gewohnt haben.
Die auf Sachverhaltsebene festgestellte Bezeichnung der Standorte der Modeagentur lässt jedoch ohnehin darauf schließen, dass es sich - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst ausgeführt hat – in Z um einen „Stützpunkt“ gehandelt hat, auch wenn er die im Internetauftritt fehlende österreichische Telefonnummer mit einer Email aus dem Jahr 2024 zu erklären versuchte. Er führte weiters aus, in Bayern und Österreich Kunden anzufahren. Auch wenn man diesen Wirkungsbereich betrachtet, so ist das Vorbringen, seinen Lebensmittelpunkt in Z gehabt zu haben, obwohl Frau und Kind sowie seine Eltern in X lebten, nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass das eine oder andere Zielgebiet von Z aus leichter, vor allem schneller zu erreichen war, als von X aus und daher auch Geschäftsfahrten von Z aus durchgeführt wurden, doch lässt dies insbesondere mit Blickrichtung seines mit seiner Ehefrau in X lebenden Sohnes, der dort zur Schule ging, nicht den Schluss zu, dass er seinen familiären Lebensmittelpunkt zu dieser Zeit in Z hatte, auch wenn vorgebracht wird, bis nur an den Wochenenden in X gewesen zu sein. Eine derart zwingende berufliche Komponente, um die in Ansehung der in X ansässigen Familie von einem Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen in Z sprechen zu können, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor. Im Übrigen gibt er in der Beschwerde an, dass seine beruflichen Lebensbeziehungen zu einem gewichtigen Anteil (jedenfalls 50 %) in Österreich liegen und häufig auswärts zu nächtigen, also auch nicht in Z.
Insofern war daher der familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer bis Ende 2020 nicht in Z in Tirol.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aber auch seit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers in Z mit 28.12.2020, dass nach wie vor ein ganz deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unverändert in Deutschland ist und nicht in Tirol.
So haben die Eheleute selbst vorgebracht, dass ihr Sohn seit 2020 nun in U, Deutschland lebt, wo er studiert.
Seine Eltern, die Schwiegereltern, sein Schwager, seine 10 Cousinen und Cousins sowie zwei Onkel leben alle in Deutschland
Seine Eltern wohnen nahe der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in X, und besucht er diese regelmäßig und unterstützt diese, wenn sie Hilfe brauchen, gemeinsam mit seiner Schwester, die auch in X lebt. Wenn die Beschwerdeführer und seine Ehefrau beide gleichzeitig unterwegs sind, ist ihr Hund bei seinen Eltern in X.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte auch selbst vor, dass die Wohnung in X ab und zu von ihr und ihrem Mann im Zusammenhang mit beruflichen Terminen sowie auch vom gemeinsamen Sohn genutzt wird, wenn er in X ist.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte auch selbst vor, dass die Wohnung in X ab und zu von ihr und ihrem Mann im Zusammenhang mit beruflichen Terminen genutzt wird sowie auch vom gemeinsamen Sohn, wenn dieser in X ist.
Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung aus, dass die Wohnung in X auch für private Termine (Verwandtschaftsbesuche, Besuche bei Schulfreunden, Theaterbesuche usw) genutzt wird.
Aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich sohin, dass die Wohnung in X auch nach wie vor für den Beschwerdeführer und seine Familie besteht und dort kein gänzlicher Leerstand gegeben ist.
Den Ausführungen der Ehefrau im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Übrigen der Beschwerdeführer auch ausdrücklich beigetreten.
Zusammengefasst ergibt sich daher in gegenständlichen Fall - aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen - eindeutig, dass die familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im gesamten angelasteten Tatzeitraum - sohin auch seit dem Jahr 2020 - in Deutschland und nicht in Z in Tirol gelegen waren.
Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich wie folgt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach eigenen Angaben seit 29 Jahren, sohin bereits vor der Geburt des Sohnes – und auch danach bis heute als Unternehmensberaterin tätig.
Sie ist für die Firma EE tätig, die ihren Hauptsitz in V in Deutschland hat, und Niederlassungen in Deutschland sowie in T und S.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat seit der Geburt ihres Sohnes die Prokura der Niederlassung in X nicht mehr inne, ist dieser Niederlassung jedoch beruflich „zugeordnet“.
Beruflich tätig war die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten Jahren überwiegend in Deutschland und der Schweiz.
Ihr Arbeitsgerät ist nach eigenen Angaben ihr Laptop und arbeitet sie ebenfalls nach eigenen Angaben je nach Projekt 3 bis 4 Tage bei den Kunden Vorort, meist Dienstag bis Donnerstag und am Montag und Freitag in Homeoffice.
Der Beschwerdeführer hat – auch während des vorgeworfenen Tatzeitraumes - eine Modeagentur inne, wobei zwei Geschäftsadressen, nämlich eine in X in der Adresse 3 und eine in Z (gegenständliche Wohnung) aufscheinen. Im Zuge seiner Tätigkeit fährt der Kunden in Bayern und Österreich an, wobei er verschiedene Textilien vertreibt.
Der Internetauftritt der Modeagentur lässt den Schluss zu, dass der Geschäftsadresse in Z, die als „Büro“ bezeichnet wird, nicht eine solch gewichtige Rolle beizumessen ist, wie dem Sitz der Unternehmung in X, Adresse 3 ist. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass seine beruflichen Lebensbeziehungen zu einem gewichtigen Anteil (jedenfalls 50 %) in Österreich liegen. Ein deutliches Übergewicht für die Geschäftsadresse in Z ergibt sich daraus nicht.
Sein Einkommen wird nur in Deutschland steuerlich veranlagt und ist er auch nur dort krankenversichert und nicht in Österreich. Dies trifft auch auf seine Ehefrau zu.
Auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich kein Mobiltelefon angemeldet und besitzt sie nach eigenen Angaben nur ein in Deutschland angemeldetes Firmenhandy.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ein Mobiltelefon in Österreich angemeldet, was am 27.11.2024 (Verhandlungstag) nicht funktionierte. Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, fand sich im Internetauftritt keine österreichische Telefonnummer. Diese war jedoch auf einer Firmen-Email aus dem Jahr 2024 augenscheinlich ersichtlich.
Im angelasteten Tatzeitraum war weder auf den Beschwerdeführer noch auf sein Einzelunternehmen noch seine Ehefrau ein Fahrzeug in Österreich angemeldet.
Im Ergebnis ergibt sich sohin, dass auch der berufliche Lebensmittelpunkt sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau im gesamten Tatzeitraum überwiegend in Deutschland und nicht in Tirol gelegen ist.
Sowie die Ehefrau glaubwürdig ausgesagt hat, dass sie nicht nur vor Ort bei Kunden, sondern auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung beruflich tätig ist (Laptop als ihr Arbeitsgerät), so steht dies in konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen. (vgl VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; ua).
Wenn der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegt hat, dass er nicht nur vor Ort bei Kunden, sondern auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung beruflich tätig ist (Bürotag), so steht dies im konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl die vorher zitierte Judikatur).
Weiters sind die durchgeführten Kontrollen sowie die Verbrauchsdaten der verfahrensgegenständlichen Wohnung anzuführen:
So wurden im gegenständlichen Fall insgesamt 16 Kontrollen über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt und dies auch durch entsprechende Berichte samt Lichtbilder dokumentiert.
Dabei wurde nur bei 5 Kontrollen jemand (Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau) vor Ort angetroffen.
Hinsichtlich des Stromverbrauchs der gegenständlichen Wohnung ergibt sich für den Zeitraum 16.04.2018 bis 30.04.2023 ein jährlicher Verbrauch zwischen 988,0 kWh und 1448,0 kWh.
Der durchschnittliche Stromverbrauch (ohne Warmwasseraufbereitung) beträgt 1.300 bis 1.500 kWh pro Person im Jahr und für einen zwei Personen-Haushalt jährlich 2.000 - 2.400 kWh (vgl zB https://www.eon-energie.at/at/strom/stromverbrauch-berechnen.html.).
Dabei ist im gegenständlichen Fall der niedrigste Verbrauch von 988,0 kWh im Zeitraum 17.04.2020 bis 30.04.2021 gegeben, sohin zum Teil auch in dem Zeitraum, als die Ehefrau nach eigenen Angaben ihren Wohnsitz nach Tirol verlegt haben soll (ab 28.12.2020).
Aus diesem Verbrauch zeigt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im ersten Jahr der COVID-19-Pandemie und den damit damals ua auch verbunden Reisebeschränkungen, die Zeit nicht überwiegend in Z, sondern mit der engsten Familie, in Deutschland verbracht haben, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist, und wo auch deren ganze Familie lebt.
Dass der Beschwerdeführer, wie auch seine Ehefrau, nicht ihren Lebensmittelpunkt in Z haben, zeigt sich zudem auch aus dem Wasserverbrauch für die gegenständliche Wohnung laut der im Akt einliegenden Abrechnungen:
Jahr 2018: Kaltwasser: 22,82 m³, Warmwasser: 16,51 m³ Jahr 2019: Kaltwasser: 21,33 m³, Warmwasser: 15,47 m³ Jahr 2020: Kaltwasser: 14,19 m³, Warmwasser: 17,50 m³ Jahr 2021: Kaltwasser: 24,40 m³, Warmwasser: 14,70 m³ Jahr 2022: Kaltwasser: 26,20 m³, Warmwasser: 11,00 m³
Durchschnittlich ergibt sich für eine Person ein Wasserverbrauch von 130 Litern pro Tag sohin ca 50 m³ pro Jahr (vgl zB https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/zahlen/trinkwasserverbrauch.html.). Im gegenständlichen Fall liegt der Wasserverbrauch daher selbst nur für eine Person noch unter dem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch.
Zudem haben der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch glaubhaft vorgebracht, dass Freunde sie in Z besuchen und die Beschwerdeführer und ihr Sohn auch bereits vor 2020 Skitage in Z verbracht und dazu dort übernachtet haben.
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass selbst bei wassersparendem Verbrauch und Aufenthalten sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau im Zuge von Geschäftsfahrten bzw Anwesenheiten bei Kunden jeweils bei diesen vor Ort und privaten Urlauben an anderen Orten sich aus den Verbrauchsdaten der Lebensmittelpunkt in Z sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau nicht bestätigt.
Insbesondere bestätigt sich aus den Verbrauchsdaten auch nicht, dass mit Ende des Jahres 2020 eine wesentliche Änderung dahingehend erfolgt wäre, dass die Wohnung in X so gut wie gar nicht mehr genutzt worden wäre, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nun in Z leben würden.
Zu den Freizeitaktivitäten ist auszuführen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass sie Mitglied im Golfclub Z ist und eine Saisonkarte der Bergbahnen in Z hat. Ähnlich der Beschwerdeführer: Er gibt eine Saisonkarte bzw Regionalkarte für die Region DD an und führt aus, zusammen mit seiner Ehefrau als Mitglied des Golfclubs Z Golf zu spielen, wenn auch nur unregelmäßig und wenig.
In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich sohin nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im angelasteten Tatzeitraum in Z in Tirol gelegen war. Jedenfalls kann ein deutliches Übergewicht hinsichtlich dieser Lebensbeziehungen verbunden mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dort nicht erkannt werden.
Den Beweisanträgen zur Zeugeneinvernahme war jeweils keine Folge zu geben, da die Beurteilung, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person liegt, sich zweifelsfrei bereits aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selbst ergeben.
Im Übrigen sind die genannten Personen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zum überwiegenden Teil aus der Freizeitgestaltung in sportlicher Hinsicht vom Golfclub oder aus der Gastronomie bekannt.
Weiters ist der Antrag auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen nicht konkret genug, auch wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol präziser formuliert wurde.
Es bleibt unklar, welcher Zeuge zu welcher konkreten Lebenssituation eines welchen der beiden Beschwerdeführer Zeugnis ablegen hätte sollen, beträgt die vorgeworfene Tatzeit doch annähernd 10 Jahre. Auskunft darüber zu geben, mit den Beschwerdeführern über Lebenssituationen gesprochen zu haben, ist überdies schon deshalb entbehrlich, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht ohnehin Gelegenheit hatten, ihre Lebenssituationen darzulegen, über die - behauptet - mit den Zeugen gesprochen wurde.
Zu den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im behördlichen Verfahren vorgelegen Rechnungen ist Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich des privaten Lebensmittelpunktes für Z wurde ein Konvolut von Kontobewegungen, Kreditkartenabrechnungen und schließlich Barrechnungsbelege in Vorlage gebracht, die den Aufenthalt in Z und Umgebung unter Beweis stellen sollen.
Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführer viele Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen haben und vornehmen und auch dort in gastgewerblichen Verabreichungsbetrieben Gäste sind und auch sonst belegbar konsumieren.Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könnte.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz in Z weder ihm noch seiner Ehefrau dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dient, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist.
Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen und war daher - wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest bereits ex lege Fahrlässigkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 19 Rz 4).
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.
Diese Intentionen des Gesetzgebers hat der Beschwerdeführer unterlaufen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie oben angeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145; ua).
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich gegeben und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.
Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerend war der lange Tatzeitraum von fast 10 Jahren zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von je Euro 4.000,- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,- im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; VwGH 09.11.2011, 2010/06/0035; VwGH 06.10.2011, 2009/06/0020; VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200).
Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer weiters zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auch auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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