LVwG T LVwG-2024/36/1449-6

LVwG-2024/36/1449-6Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2025

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Freizeitwohnsitz<br/>Beweiswürdigung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1449-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1449.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.04.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.04.2024, Zahl ***, wurden AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) spruchgemäß nachstehende Übertretungen zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: vom 02.12.2013 bis zumindest 16.03.2023

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top **1 unter der Adresse 1, **** Z auf Gst. **2, GB Z, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 TROG 2022 vorliegt, indem der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet wurde.

2. Datum/Zeit: vom 02.12.2013 bis zumindest 16.03.2023

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top **1 unter der Adresse 1, **** Z auf Gst. **2, GB Z, anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 TROG 2022 vorliegt, indem der Wohnsitz an den Ehemann zur Verwendung überlassen wurde

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022

2. § 13a Abs. 1 lit a zweiter Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022“

Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe von Euro 4.000,- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgelegt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800,00 festgesetzt.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 21.05.2024, machte insbesondere jeweils mit näherem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Grundrechtseingriffe, Verstöße gegen die EMRK und das Unionsrecht geltend und brachte zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:

Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei weder von ihr als Freizeitwohnsitz genutzt worden, noch ihrem Ehemann zur Nutzung als solchen überlassen worden, sondern werde seit dem Ankauf zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen genutzt. Der Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin liege zu einem gewichtigen Anteil (jedenfalls 50 %) in Österreich. Eine Verwendung der Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es sei heute vollkommen üblich, dass der Mittelpunkt beruflicher Lebensbeziehungen oftmals in einer (Groß-)Stadt liege, Menschen zu ihrer Arbeitsstätte mehr als eine Stunde pendeln oder gar am Sonntag zu ihrem „Arbeitswohnsitz" anreisen, um dort während der Woche ihrer Arbeit nachzugehen, und am Freitag wieder nach Hause zu ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder sonstigen Familienmitgliedern zu fahren. In derartigen Fällen liege der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen und der Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen oftmals mehrere hunderte Kilometer auseinander, es wäre daher keinesfalls gerechtfertigt und sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, einen dieser beiden Wohnsitze (oder gar beide) als Freizeitwohnsitz zu deklarieren. Im gegenständlichen Fall sei die Wohnung ursprünglich, als der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns noch minderjährig war, angekauft worden, da der Ehemann der Beschwerdeführerin beruflich mehr und mehr mit Österreich verwurzelt gewesen sei und dort seinen heutigen Kundenstamm aufzubauen begonnen habe. Zu diesem Zweck sei die gegenständliche Wohnung unumgänglich gewesen, und habe sohin als dessen Mittelpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen und der Deckung eines ganzjährigen, beruflich bedingten Wohnbedürfnisses gedient. Die Beschwerdeführerin, die seit 29 Jahren, sohin bereits vor der Geburt des Sohnes – und auch danach - als Unternehmensberaterin tätig gewesen sei und nach wie vor tätig sei, sei es gewohnt gewesen, alleine mit dem Sohn in W zu sein und diesen zu betreuen. Ihr Ehemann habe seine Familie vordringlich am Wochenende - sofern nicht beruflichen Belangen nachzugehen war - besucht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden keine „klassische" Ehe im Sinne der landläufigen Vorstellungen führen, da das Leben der Eheleute AA stets von ihren beruflichen Verbindungen geprägt gewesen sei und seien für den beruflichen Erfolg entsprechende „Opfer" erbracht und oftmals auch das Familienleben untergeordnet worden. Die Beschwerdeführerin verrichte ihre Arbeit (angestellte Unternehmensberaterin) an verschiedensten Orten und sei immer dort, wo auch der Kunde ist. Das Wesen der Unternehmensberatung liege in der Leistungserbringung beim Kunden vor Ort, da eine seriöse Beratung nur dann möglich sei, wenn man einen umfassenden Einblick in Arbeitsprozesse des Kunden bekommt. Das habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit - während aufrechter Ehe - beispielsweise ein Jahr in der Schweiz, aber auch mehrere Monate im EU-Ausland oder in Österreich, fernab von ihrer Familie, gewohnt und gelebt habe. Darüber hinaus sei aber auch der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns - und ein damit einhergehendes ganzjähriges Wohnbedürfnis - spätestens seit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes und dem Umzug der Beschwerdeführerin nach Österreich per 28.12.2020 an gegenständlichem Objekt gelegen. Seither werde der Wohnsitz in Deutschland kaum mehr genutzt (wenige Aufenthalte jährlich zur Wahrnehmung privater Termine). Dies erhelle schon daraus, dass eine Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde in Deutschland nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei sogar noch viel früher ein Umzug nach Österreich vorgesehen gewesen, um hier gemeinsam mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wohnen zu können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten geplant, dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn angesichts der zunehmenden inländischen beruflichen Tätigkeit ihres Ehemanns nach Österreich ziehen und der Sohn an der „CC" (CC Schule) in X eingeschult wird, um dort die Reifeprüfung abzulegen. Dieses Vorhaben sei verworfen worden, nachdem der Sohn anderweitige Pläne verfolgt habe. Die Beschwerdeführerin verreise - wie jüngst nach V - am Wochenanfang, nächtige sodann in Hotels und komme nach getaner Arbeit wieder nach Hause. Ausgangs- und Endpunkt für diese Reisen sei stets der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z. Ähnlich verhalte es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls beruflich bedingt viel durch Österreich und Bayern (nicht: Deutschland insgesamt) reise. Auch er halte sich kaum bzw fast nie am Wohnsitz in Deutschland auf, sondern nächtige während seiner Geschäftsreisen zumeist in Hotels oder lege diese so an, dass er die Reise früh morgens von Z aus beginne und spät abends auch dorthin wieder zurückkehre. Auf die Beschwerdeführerin selbst sei zwischenzeitlich (nicht zuletzt auf Druck der Gemeinde) in Österreich ein KFZ angemeldet worden. Nach dem Umzug nach Z im Jahr 2020 (korrespondierend mit der Meldung des Hauptwohnsitzes), sei ihr Hund mitgenommen und die Ummeldung schlicht und einfach vergessen worden. Im Weiteren wurden in der Beschwerde zudem jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine Scheinbegründung sowie ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend gemacht und mit näheren Ausführungen ein konkreter Antrag auf Vorlage an den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) angeregt.

Am 27.11.2024 wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren zu Zahl LVwG-2024/32/1451 (zum Ehemann der Beschwerdeführerin), eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns sowie deren gemeinsamem Rechtsvertreter durchgeführt.

Dabei haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch Aussagen gemacht.

II.Sachverhalt:

Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 03.09.2012 hat die Beschwerdeführerin Miteigentum am gegenständlichen Gebäude mit der Adresse 1 in **** Z auf Gst **2 KG Z (ua Wohnungseigentum an der Wohnung Top **1) erworben.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin kommt kein Miteigentum (Wohnungseigentum) an der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu.

Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Rahmen der gemeinsamen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass der Sohn, die Eltern, die Schwiegereltern, sowie die weitere nächste Familie sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemanns (Geschwister mit Familie, Onkel und Cousinen und Cousins) in Deutschland leben.

Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin wohnen nahe der Wohnung von ihr und ihrem Ehemann in W. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besucht diese regelmäßig und unterstützt diese, wenn sie Hilfe brauchen, gemeinsam mit seiner Schwester, die auch in W lebt.

Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beide gleichzeitig unterwegs sind, ist ihr Hund bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in W.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ging in W zur Schule und lebte bis zu seinem Abitur im Frühjahr 2020 auch in W, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat.

Beruflich ist die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Unternehmensberaterin überwiegend in Deutschland tätig, wo sie auch ihr Einkommen versteuert und sie auch krankenversichert ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat – wie er auch in der gemeinsamen Verhandlung angegeben hat - eine Modeagentur inne und ist dabei im Vertrieb selbstständig tätig. Er vertreibt selbstständig Textilien in Bayern und in Österreich, wobei er Kunden direkt anfährt. Sein Einkommen versteuert auch er in Deutschland und ist auch er dort krankenversichert. Der österreichische Standort wurde Schritt für Schritt ab 2010, jedenfalls vor 2013 aufgebaut. Der Sitz der Unternehmung ist in W.

Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland in keinen Vereinen aktiv, sondern nur in Österreich, hier - so wie auch ihr Ehemann - im Golfclub in Z. Sie gab dazu in der Verhandlung an, dass sie nur selten und unregelmäßig Golf spielt.

Zudem besitzt die Beschwerdeführerin - ebenfalls wie auch ihr Ehemann - eine Saisonkarte der Bergbahnen in Z.

Aus der Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferat W vom 27.01.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an der Adresse 3 in ***** W, Deutschland mit Wohnsitz gemeldet war, dies seit 07.04.2003.

Seit dem 28.12.2020 ist sie nunmehr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet, davor war sie in Österreich nicht gemeldet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit dem 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet und laut Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats W vom 27.01.2023 ab dem 01.06.2010 zudem ebenfalls mit Wohnsitz auch an der Adresse 3 in ***** W, Deutschland.

Auf die Beschwerdeführerin war im angelasteten Tatzeitraum in Österreich kein Fahrzeug zugelassen. Zwischenzeitlich wurde, wie von ihr selbst vorgebracht, aufgrund der Verfahren wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz, von ihr ein Auto in Österreich angemeldet.

Auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin bzw dessen Einzelhandelsfirma war während des Tatzeitraumes kein Auto in Österreich zugelassen.

Ein Handy ist auf die Beschwerdeführerin in Österreich nicht angemeldet, sondern besitzt sie nur ein Firmenhandy, das in Deutschland angemeldet ist.

Auf der Internetseite der Modeagentur AA fand sich am 21.11.2024, 16:05 Uhr (Auszug) keine österreichische Telefonnummer. Laut den Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war das in Österreich angemeldete Telefon letztens ins Wasser gefallen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin nur über die deutsche Telefonnummer erreichbar war.

Auf einer E-Mail der Modeagentur AA vom 05.05.2024 war neben der Adresse in W und in Österreich die österreichische und die deutsche Telefonnummer angegeben, wie augenscheinlich in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte.

Der Hausarzt und Zahnarzt der Eheleute, bei denen sie schon viele Jahre Patienten sind, sind ebenfalls in W.

Bei den insgesamt 16 durchgeführten Kontrollen über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten wurde bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur bei 5 Kontrollen jemand (Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann) Vorort angetroffen.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Ehemann auch zum Teil ohne sie alleine in der verfahrensgegenständlichen Wohnung Z.

Zudem ergibt sich für die verfahrensgegenständliche Wohnung an Verbrauchsdaten aus den im behördliche Akt einliegenden Abrechnungen für die Jahre 2018 bis 2022 jährlich ein Kaltwasserverbrauch zwischen 14,19 m3 und 26,20 m3 sowie ein jährlicher Warmwasserverbrauch in den Jahren 2018 bis 2022 zwischen 11,00 m3 und 16,51 m3.

Weiters ein Stromverbrauch in den Jahren 2018 bis 2023 von 988,0 kWh – 1.448,0 kWh im Jahr.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen insbesondere durch die Einsichtnahme in die unbedenklichen Akten der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren, zum Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und den bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol (alle diese Akten gelten als verlesen im Zuge der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung) sowie der erfolgten Internet-Recherchen und der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(…)

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wie er

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.

(…)“

V.Erwägungen:

1. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. zusammengefasst zur Last gelegt, dass sie im angelasteten Tatzeitraum die verfahrensgegenständliche Wohnung selbst unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt hat und in Spruchpunkt 2., dass sie diese ihrem Ehemann unzulässig zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen hat.

Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

2. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen.

Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, ***, für den Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes mit mehreren Wohnungen auf Gst **2 KG Z die Baubewilligung erteilt.

In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:

„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Das gegenständliche Gebäude scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.

Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass das gegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.

4. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 03.09.2012 hat die Beschwerdeführerin Wohnungseigentum ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top **1 in diesem Gebäude erworben.

Aus der Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats W vom 27.01.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an der Adresse 3 in ***** W, Deutschland mit Wohnsitz gemeldet war, dies seit 07.04.2003.

Seit dem 28.12.2020 ist die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet, davor war sie dort nicht gemeldet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit dem 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet und laut Meldeauskunft des Kreisverwaltungsreferats W vom 27.01.2023 ab dem 01.06.2010 zudem ebenfalls mit Wohnsitz auch an der Adresse 3 in ***** W, Deutschland.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, ist nicht das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister ausschlaggebend, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz zum Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO auszugehen ist.Es kommt der Meldung eines Wohnsitzes daher nur Indizwirkung zu.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie und ihr Ehemann geplant gehabt hätten, dass sie beide mit ihrem Sohn nach Österreich ziehen und der Sohn an der „CC" (CC Schule) in X eingeschult wird, um dort die Reifeprüfung abzulegen, dieser jedoch andere Pläne gehabt habe und sie und ihr Sohn daher in W geblieben sind, ist dazu auszuführen, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - auf die ursprünglich Intention beim Kauf einer Wohnung nicht abzustellen ist, sondern auf die Nutzung im angelasteten Tatzeitraum (arg: § 13a Abs 1 lit a TROG 2022„… als Freizeitwohnsitz verwendet bzw zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen ...“).

6. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ehemann vorbringt, dass sie beide keine „klassische" Ehe im Sinne der landläufigen Vorstellungen führen würden, da ihr beider Leben stets von ihren beruflichen Verbindungen geprägt gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie, bis ihr Sohn zum Studium nach U gegangen und dieser seither nicht mehr ständig in der elterlichen Wohnung lebt, sie ihren Lebensmittelpunkt in W und nicht in Z gehabt hat.

Unbestrittenermaßen war daher der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bis Ende 2020 jedenfalls nicht in Z in Tirol.

7. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin weiters, dass aber auch seit ihrer Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Z mit 28.12.2020 dennoch nach wie vor ein ganz deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen unverändert in Deutschland ist und nicht in Tirol.

So haben die Eheleute selbst vorgebracht, dass ihr Sohn seit 2020 nun in U, Deutschland lebt, wo er studiert.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, ihre Schwiegereltern und der Bruder der Beschwerdeführerin, sowie auch die nähere Familie des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Eltern, Geschwister mit Familie, Onkel und Cousinen und Cousins) leben in Deutschland.

Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin wohnen nahe der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns in W, und besucht ihr Mann diese regelmäßig und unterstützt diese, wenn sie Hilfe brauchen, gemeinsam mit dessen Schwester, die auch in W lebt.

Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemanns beide gleichzeitig unterwegs sind, ist ihr Hund bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in W.

Die Beschwerdeführerin brachte auch selbst vor, dass die Wohnung in W ab und zu von ihr und ihrem Mann im Zusammenhang mit beruflichen Terminen genutzt wird sowie auch vom gemeinsamen Sohn, wenn dieser in W ist.

Ihr Ehemann sagte in der Verhandlung aus, dass die Wohnung in W auch für private Termine (Verwandtschaftsbesuche, Besuche bei Schulfreunden, Theaterbesuche usw) genutzt wird.

Aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ergibt sich sohin, dass die Wohnung in W auch nach wie vor für die Beschwerdeführerin und ihre Familie besteht und dort kein gänzlicher Leerstand gegeben ist.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Übrigen der Ehemann der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich beigetreten.

8. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall - aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen - eindeutig, dass die familiären Lebensbeziehungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemanns im gesamten angelasteten Tatzeitraum - sohin auch seit dem Jahr 2020 - in Deutschland und nicht in Z in Tirol gelegen waren.

9. Zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese nach eigenen Angaben seit 29 Jahren, sohin bereits vor der Geburt des Sohnes – und auch danach bis heute als Unternehmensberaterin tätig war und ist.

Sie ist für die Firma DD tätig, die ihren Hauptsitz in V in Deutschland hat, und Niederlassungen in Deutschland sowie in T und S.

Die Beschwerdeführerin hat seit der Geburt ihres Sohnes die Prokura der Niederlassung in W nicht mehr inne, ist dieser Niederlassung jedoch beruflich „zugeordnet“.

Beruflich tätig war die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren überwiegend in Deutschland und der Schweiz.

Ihr Arbeitsgerät ist nach eigenen Angaben ihr Laptop und arbeitet sie ebenfalls nach eigenen Angaben je nach Projekt 3 bis 4 Tage bei den Kunden Vorort, meist Dienstag bis Donnerstag und am Montag und Freitag in Homeoffice.

10. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergibt sich weiters, dass dieser seit dem 02.12.2013 mit dem Hautwohnsitz in Z gemeldet ist.

Er führte in diesem Zusammenhang in Rahmen der gemeinsamen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er seit 2010, jedenfalls aber vor 2013 Schritt für Schritt eine Modeagentur für Österreich übernommen habe. Dies sei ausschlaggebend gewesen, einen Stützpunkt in Österreich einzurichten. Konkret führte er aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Z gesehen habe, und zwar auch währenddessen seine Ehefrau und sein Kind hauptsächlich in W gewohnt haben.

Die auf Sachverhaltsebene festgestellte Bezeichnung der Standorte der Modeagentur lässt jedoch ohnehin darauf schließen, dass es sich - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst ausgeführt hat – beim Standort in Z um einen „Stützpunkt“ gehandelt hat, auch wenn er die im Internetauftritt fehlende österreichische Telefonnummer mit einer Email aus dem Jahr 2024 zu erklären versuchte. Er führte weiters aus, in Bayern und Österreich Kunden anzufahren. Auch wenn man diesen Wirkungsbereich betrachtet, so ist das Vorbringen, seinen Lebensmittelpunkt in Z gehabt zu haben, obwohl Frau und Kind sowie seine Eltern in W lebten, nicht nachvollziehbar. Es mag zwar sein, dass das eine oder andere Zielgebiet von Z aus leichter, vor allem schneller zu erreichen war, als von W aus und daher auch Geschäftsfahrten von Z aus durchgeführt wurden, doch lässt dies insbesondere mit Blickrichtung seines mit seiner Ehefrau in W lebenden Sohnes, der dort zur Schule ging, nicht den Schluss zu, dass er seinen Lebensmittelpunkt zu dieser Zeit in Z hatte, auch wenn vorgebracht wird, bis dahin nur an den Wochenenden in W zu sein. Eine derart zwingende berufliche Komponente, um die in Ansehung der in W ansässigen Familie von einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Z sprechen zu können, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor. Im Übrigen gibt er in der Beschwerde an, dass seine beruflichen Lebensbeziehungen zu einem gewichtigen Anteil (jedenfalls 50 %) in Österreich liegen und häufig auswärts zu Nächtigen, also auch nicht in Z.

11. Das Einkommen der Beschwerdeführerin wird nur in Deutschland steuerlich veranlagt und ist sie auch nur dort krankenversichert und nicht in Österreich.

Dies ist auch so bei ihrem Ehemann gegeben.

12. Auf die Beschwerdeführerin ist in Österreich kein Handy angemeldet und besitzt sie nach eigenen Angaben nur ein in Deutschland angemeldetes Firmenhandy.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben ein Mobiltelefon in Österreich angemeldet, was am 27.11.2024 (Verhandlungstag) nicht funktionierte. Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, fand sich im Internetauftritt keine österreichische Telefonnummer. Diese war jedoch auf einer Firmen-Email aus dem Jahr 2024 augenscheinlich ersichtlich.

13. Im angelasteten Tatzeitraum war auch weder auf die Beschwerdeführerin noch ihren Ehemann oder dessen Einzelunternehmen ein Fahrzeug in Österreich angemeldet.

14. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass auch der berufliche Lebensmittelpunkt sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemanns im gesamten Tatzeitraum überwiegend in Deutschland und nicht in Tirol gelegen ist.

15. Soweit die Beschwerdeführerin glaubwürdig ausgesagt hat, dass sie nicht nur vor Ort bei Kunden, sondern auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung beruflich tätig ist (Laptop als ihr Arbeitsgerät), so steht dies im konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; ua).

Die gilt auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin, der glaubwürdig ausgesagt hat, dass er nicht nur vor Ort bei Kunden, sondern auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung beruflich tätig ist (Bürotag).

16. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seit 28.12.2020 mit der Meldung ihres Hauptwohnsitzes in Z dort nun ihr Lebensmittelpunkt habe, sind ihr weiters die durchgeführten Kontrollen sowie die Verbrauchsdaten der verfahrensgegenständlichen Wohnung entgegenzuhalten.

So wurden im gegenständlichen Fall insgesamt 16 Kontrollen über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt und dies auch durch entsprechende Berichte samt Lichtbilder dokumentiert.

Dabei wurde nur bei 5 Kontrollen jemand (Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann) vor Ort angetroffen.

17. Hinsichtlich des Stromverbrauchs der gegenständlichen Wohnung ergibt sich für den Zeitraum 16.04.2018 bis 30.04.2023 ein jährlicher Verbrauch zwischen 988,0 kWh und 1448,0 kWh.

Der durchschnittliche Stromverbrauch (ohne Warmwasseraufbereitung) beträgt 1.300 bis 1.500 kWh pro Person im Jahr und für einen zwei Personen-Haushalt jährlich 2.000 bis 2.400 kWh (vgl zB https://www.eon-energie.at/at/strom/stromverbrauch-berechnen.html.).

Dabei ist im gegenständlichen Fall der niedrigste Verbrauch von 988,0 kWh im Zeitraum 17.04.2020 bis 30.04.2021 gegeben, sohin zT auch in dem Zeitraum, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihren Wohnsitz nach Tirol verlegt haben soll (ab 28.12.2020).

Aus diesem Verbrauch zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im ersten Jahr der COVID-19-Pandemie und den damit damals ua auch verbunden Reisebeschränkungen, die Zeit nicht überwiegend in Z, sondern mit der engsten Familie, in Deutschland verbracht haben, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist, und wo auch deren ganze Familie lebt.

18. Dass die Beschwerdeführerin, wie auch ihr Ehemann, nicht ihren Lebensmittelpunkt in Z haben, zeigt sich zudem auch aus dem Wasserverbrauch für die gegenständliche Wohnung lt der im Akt einliegenden Abrechnungen:

Jahr 2018: Kaltwasser: 22,82 m³, Warmwasser: 16,51 m³

Jahr 2019: Kaltwasser: 21,33 m³, Warmwasser: 15,47 m³

Jahr 2020: Kaltwasser: 14,19 m³, Warmwasser: 17,50 m³

Jahr 2021: Kaltwasser: 24,40 m³, Warmwasser: 14,70 m³ Jahr 2022: Kaltwasser: 26,20 m³, Warmwasser: 11,00 m³

Durchschnittlich ergibt sich für eine Person ein Wasserverbrauch von 130 Liter pro Tag sohin ca 50 m³ pro Jahr (vgl zB https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/zahlen/trinkwasserverbrauch.html.).

Im gegenständlichen Fall liegt der Wasserverbrauch daher selbst nur für eine Person noch unter dem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch.

19. Zudem haben die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Ehemann in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch glaubhaft vorgebracht, dass Freunde sie in Z besuchen und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn auch bereits vor 2020 Skitage in Z verbracht und sie dazu dort übernachtet haben.

20. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass selbst bei wassersparendem Verbrauch und Aufenthalten sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemanns im Zuge von Geschäftsfahrten bzw Anwesenheiten bei Kunden jeweils bei diesen vor Ort und privaten Urlauben an anderen Orten sich aus den Verbrauchsdaten der Lebensmittelpunkt in Z sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann nicht bestätigt.

Insbesondere bestätigt sich aus den Verbrauchsdaten auch nicht, dass mit Ende des Jahres 2020 so eine wesentliche Änderung dahingehend erfolgt wäre, dass die Wohnung in W so gut wie gar nicht mehr genutzt worden wäre, da die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann nun in Z leben würden.

21. Zu den Freizeitaktivitäten ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie Mitglied im Golfclub Z ist und eine Saisonkarte der Bergbahnen in Z hat. Ähnlich der Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser gab in der gemeinsamen Verhandlung an, eine Saisonkarte bzw Regionalkarte für die Region EE zu haben und führte aus, zusammen mit seiner Ehefrau als Mitglied des Golfclubs Z Golf zu spielen, wenn auch nur unregelmäßig und wenig.

22. In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich sohin nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der privaten und beruflichen Lebensbeziehungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemanns im angelasteten Tatzeitraum in Z in Tirol gelegen war.

Jedenfalls kann ein deutliches Übergewicht hinsichtlich dieser Lebensbeziehungen verbunden mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dort nicht erkannt werden.

23. Den Beweisanträgen zur Zeugeneinvernahme war jeweils keine Folge zu geben, da die Beurteilung, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person liegt, sich zweifelsfrei bereits aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns selbst ergeben.

Im Übrigen sind die genannten Personen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zum überwiegenden Teil aus der Freizeitgestaltung in sportlicher Hinsicht vom Golfclub oder aus der Gastronomie bekannt.

Weiters ist der Antrag auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen nicht konkret genug, auch wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol präziser formuliert wurde.

Es bleibt unklar, welcher Zeuge zu welcher konkreten Lebenssituation eines welchen der beiden Beschwerdeführer Zeugnis ablegen hätte sollen, beträgt die vorgeworfene Tatzeit doch annähernd 10 Jahre.

Auskunft darüber zu geben, mit den Beschwerdeführern über Lebenssituationen gesprochen zu haben, ist überdies schon deshalb entbehrlich, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ohnehin Gelegenheit hatten, ihre Lebenssituationen selbst darzulegen, über die - behauptet - mit den Zeugen gesprochen wurde.

24. Zu den von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im behördlichen Verfahren vorgelegen Rechnungen ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich des privaten Lebensmittelpunktes für Z wurde ein Konvolut von Kontobewegungen, Kreditkartenabrechnungen und schließlich Barrechnungsbelege in Vorlage gebracht, die den Aufenthalt in Z und Umgebung unter Beweis stellen sollen.

Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann viele Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen haben und vornehmen und auch dort in gastgewerblichen Verabreichungsbetrieben Gäste sind und auch sonst belegbar konsumieren.

Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könnte.

25. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dient, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin und auch ihres Ehemanns gegeben ist.

Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr in Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung verwirklicht hat.

26. Hinsichtlich der in Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass es sich bei Übertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall bzw § 13a Abs 1 lit a zweier Fall TROG 2022 um jeweils zwei unterschiedliche Tatbestände handelt.

Dies ergibt sich auch bereits aus der konkreten Formulierung des Gesetzestextes des§ 13a Abs 1 lit a TROG 2022 durch die legistische Trennung der beiden verschiedenen Tatbestände mittels des Wortes „oder“ („… verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt …“).

27. Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs (anderen zur Verwendung) „überlässt“ des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 besteht nicht, sodass es diesbezüglich einer Auslegung bedarf.

Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

28. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

29. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.

Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).

30. Unter dem Begriff „überlassen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, „auf etwas (zB den Gebrauch, den Nutzen von etwas) zugunsten einer anderen Person [vorübergehend] zu verzichten, bzw es ihr zur Verfügung stellen“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung).

Daraus folgt, dass im Falle eines „Überlassens“ zugunsten einer anderer Personen (vorübergehend) auf den eigenen Gebrauch verzichten wird, sohin nicht gleichzeitig ein Gebrauch des Überlassers und auch des Überlassenden erfolgt.

31. Daraus ergibt sich sohin, dass bei Auslegung durch Wortinterpretation der Begriff „überlässt“ des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 so zu verstehen ist, dass im Falle einer Überlassung der Nutzung nicht auch gleichzeitig die Nutzung durch den Überlassenden selbst ausgeübt wird, sondern - ohne dessen Beisein - von anderen eine Nutzung erfolgt.

Dabei kann die Überlassung - wie etwa die Überlassung der dem Eigentümer zukommenden Nutzung einer Wohnung - geldlich (zB im Rahmen von Vermietung an unbekannte Dritte) oder aber auch unentgeltlich (zB an Familienmitgliedern, Freunden, usw) erfolgen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dann, wenn ein Wohnsitz vom Nutzungsberechtigten („Überlasser“) zB an unbekannte Dritte geldlich vermietet wird oder aber auch von dessen Familienmitgliedern, Freunden usw unentgeltlich - jeweils ohne gleichzeitigem Beisein des Überlassers - unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt wird, dann erfüllt der Überlasser den Tatbestand einer Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022.

32. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 03.09.2012 Miteigentum (ua Wohnungseigentum an Wohnung Top **1) am gegenständlichen Gebäude mit der Adresse 1 in **** Z auf Gst **2 KG Z, erworben.

Ihr Ehemann ist nicht Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung.

Wie vorstehend im Detail dargetan, war der Lebensmittelpunkt des Ehemanns der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum nicht in Z, sondern in Deutschland.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat - sofern dies für Kundentermine räumlich und zeitlich vorteilhaft war - in der gegenständlichen Wohnung auch alleine - ohne seine Familie übernachtet.

Auch die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung selbst ausgesagt, dass ihr Mann sich zT auch ohne sie in der verfahrensgegenständlichen Wohnung alleine aufhält.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung in Z wurde in angelasteten Zeitraum von fast 10 Jahren sowohl einerseits von der Beschwerdeführerin selbst unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt als auch wurde von ihr, das sich aus ihrem Eigentum ergebende Nutzungsrecht, ihrem Ehemann fallweise zu dessen alleiniger Nutzung überlassen.

33. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im angelasteten Zeitraum jedoch seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in Deutschland hatte, war die alleinige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur durch ihn ebenfalls als unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren, und wurde daher damit von der Beschwerdeführerin auch die ihr in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Übertretung verwirklicht.

34. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes - wie auch die Überlassung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz - in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

Es war daher in Bezug auf den Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus vorstehenden Erwägungen im konkreten gegenständlichen Fall auch kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gegeben.

35. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen und war daher- wie auch von der belangten Behörde angenommen - bereits ex lege zumindest Fahrlässigkeit gegeben.

36. Zur Strafbemessung ergibt sich weiter Folgendes:

Gemäß § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.

Nach § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung wer unzulässig einen Wohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt und ist ebenfalls mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

37. Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 19 Rz 4).

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.

Diese Intentionen des Gesetzgebers hat die Beschwerdeführerin unterlaufen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war - wie vorstehend im Detail ausgeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich gegeben, und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend war der lange Tatzeitraum von fast 10 Jahren zu werten.

38. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde zu den beiden Spruchpunkten jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von je Euro 4.000,- keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,- im Ausmaß von jeweils 10 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der beiden Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.

39. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; VwGH 09.11.2011, 2010/06/0035; VwGH 06.10.2011, 2009/06/0020; VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200).

40. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.

41. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin weiters zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.

Von der Beschwerdeführerin sind sohin hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Spruchpunkte 1. und 2. jeweils Euro 800,- sohin insgesamt Euro 1.600,- zusätzlich als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auch auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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