LVwG T LVwG-2021/36/1437-1

LVwG-2021/36/1437-1Tribunal Administrativo Regional6 de fev. de 2025

Abrir fonte

Regest

Gesetzwidrigkeit Erstbescheid<br/>Ermessensübung<br/>Verjährung<br/>Erschließungsbeitrag<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/1437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2021.36.1437.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2021, Zl ***, betreffend die Aufhebung eines Bescheides und Neufestsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2019, Zl ***, wurde dem von der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragten Neubauvorhaben auf Gst **1 KG Z (Firmengebäude - CC) die Baubewilligung erteilt.

Der Baubeginn dieses Neubauvorhabens wurde gegenüber der Baubehörde mit 27.04.2020 bekannt gegeben (Baubeginnsmeldung vom 21.04.2020).

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, gegenüber der Beschwerdeführerin für dieses Neubauvorhaben ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von Euro 16.658,49 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, dieser Bescheid dahingehend berichtigt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe vonEuro 19.905,32 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass irrtümlicherweise nicht die gesamte Größe des Bauplatzes von 1.300 m2 für die Vorschreibung herangezogen wurde, sondern nur die „umbaute Fläche“ von 762,89 m2 und es sich dabei um ein offenkundiges Versehen handelt, das der Behörde bei der Berechnung unterlaufen ist.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 24.06.2020 ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.07.2020, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und brachte die vertretene Beschwerdeführerin dagegen den Vorlageantrag vom 17.09.2020 ein.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2020, Zl LVwG-2020/29/2200-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, aufgehoben und die Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass kein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 293 BAO vorgelegen hat.

In weiterer Folge wurden dann mit dem nun gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2021, Zl ***, mit näherer Begründung gemäß § 299 Abs 1 und 2 BAO der ursprüngliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, aufgehoben und der Erschließungsbeitrag nach dem TVAG mit insgesamt Euro 19.905,32 neu festgesetzt.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 22.02.2021 ein und führte darin ua insbesondere Folgendes aus und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben:

„(…)

Verweisen wird auf die in dieser Rechtssache bereits ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2020, LVwG-2020/29/2200-1, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde vom 22.04.2020 Folge gegeben und in einem ausgesprochen wurde, dass weder ein Schreib- noch Rechenfehler vorliegt, welcher berichtigt werden könnte. Auch ist eine Berichtigung aufgrund einer anderen, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit ausgeschlossen.

Die Abgabenbehörde verkennt, dass von ihr eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides aufgrund der in §§ 293 bis 303 BAO zur Verfügung stehenden Mittel bei sonstiger Nichtigkeit nur so lange vorgenommen werden kann, als noch kein Vorlageantrag gestellt wurde (bzw in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO, in denen die Behörde nicht mittels Beschwerdevorentscheidung entscheidet, noch keine Bescheidbeschwerde erhoben wurde).

Mit Stellung des Vorlageantrages vom 17.09.2020 hat die Abgabenbehörde ihre Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Fall verloren, sie ist mit diesem Zeitpunkt auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht darf die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid nur mehr unter Mitwirkung des Verwaltungsgerichtes und mit Zustimmung des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 300 BAO ändern. Sie kann aber nicht einfach unter Berufung auf § 299 BAO ein mit Erkenntnis bereits abgeschlossenes Verfahren revidieren. Der angefochtene Bescheid ist daher nichtig und aus dem Rechtsbestand wieder zu entfernen.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde von der belangten Behörde nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen übersehe, dass es sich beim gegenständlich gemäß § 299 BAO aufgehobenen Bescheid nicht um den Berichtigungsbescheid vom 26.05.2020, Zl ***, welcher vom Verwaltungsgericht bereits aufgehoben wurde, handelt, sondern um den Bescheid vom 22.04.2020, Zl ***, mit welchem der Erschließungsbeitrag erstmals festgesetzt wurde. Hinsichtlich dieses Bescheides war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12.02.2021, ***, kein Rechtsmittelverfahren anhängig und lag seitens der Abgabenbehörde folglich auch keine Sperrwirkung betreffend die Abänderung oder Aufhebung dieses Bescheides vor.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 13.05.2021 ein und brachte ergänzendes Folgendes vor:

„(…)

Eine Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, etwa weil er gegen Gesetze, Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Dies trifft aber auf den Bescheid vom 22.04.2020 nicht zu. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass Rechtsvorschriften von der Behörde unzutreffend ausgelegt wurden oder entscheidungsrelevante Sachverhalte nicht berücksichtigt worden wären. Es kann daher von einer Rechtswidrigkeit als zwingende Voraussetzung für einen Aufhebungsbescheid nicht gesprochen werden. Der Bescheid hätte vor diesem Hintergrund nicht erlassen werden dürfen.

Selbst wenn man dem Bescheid einen Rechtswidrigkeit Inhalt unterstellen wollte, so hätte die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens aus Billigkeitsgründen - immerhin wäre diese Rechtswidrigkeit einzig auf ihr Verschulden zurückzuführen - von einer Aufhebung Abstand nehmen müssen.

Der Ersatzbescheid ist nicht (ausreichend) begründet. Im Übrigen steht diesem die zum Zeitpunkt der Erlassung bereits eingetretene Verjährung entgegen.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen FassungBGBl I Nr 14/2013 (zu § 299 BAO):

„§ 299

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, wurde für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2019, Zl ***, bewilligte Neubauvorhaben gegenüber der Beschwerdeführerin ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von Euro 16.658,49 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieser Festsetzung wurden hinsichtlich des Bauplatzanteiles nach § 9 Abs 2 TVAG nicht die Gesamtfläche des Bauplatzes (Gst **1 KG Z), sondern nur 762,89 m2 als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde wurde - wie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2021, Zl ***, von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - kein Rechtmittel eingebracht.

2. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass mit Stellung des Vorlageantrages vom 17.09.2020 die Abgabenbehörde ihre Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Fall verloren habe, und mit diesem Zeitpunkt auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, wurde der ursprüngliche Bescheid vom 22.04.2020, Zl ***, dahingehend berichtigt, dass der Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von Euro 19.905,32 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Im Rechtmittelverfahren wurde dann aus Anlass dieses Vorlageantrages vom 17.09.2020 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2020, Zl LVwG-2020/29/2200-1, dieser Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, aufgehoben, da kein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 293 BAO vorgelegen hat.

Der Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, ist damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Der unbekämpft gebliebene ursprüngliche Bescheid vom 22.04.2020, Zl ***, blieb damit unverändert in Geltung und war nicht Gegenstand dieses zu Zahl LVwG-2020/29/2200 geführten Beschwerdeverfahrens.

3. Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2021, Zl ***, daher zutreffend ausgeführt, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, mit dem ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von Euro 16.658,49 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde, und der nunmehr mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung nach § 299 BAO aufgehoben wurden, nicht bekämpft.

Der Vorlageantrag vom 17.09.2020 - auf den sich die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren bezieht - wurde im Rechtmittelverfahren gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2020, Zl ***, eingebracht und nicht in einem Verfahren gegen den Erstbescheid vom 22.04.2020, Zl ***, da dieser unbekämpft blieb.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde daher auch der Erstbescheid vom 22.04.2020, Zl ***, nicht mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2020, Zl LVwG-2020/29/2200-1, aufgehoben.

Es ist daher dem diesbezüglichen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen.

4. Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder aber - wie gegenständlich erfolgt - auch von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

5. Soweit im gegenständlichen Vorlageantrag zusammengefasst vorgebracht wird, dass eine Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraussetze, die gegenständlich jedoch nicht gegeben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der Inhalt eines Bescheides ist dann nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden, usw), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. zu § 299).

6. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2020, Zl LVwG-2020/29/2200-1, aufgehobenen Berichtigungsbescheid vom 26.05.2020, Zl ***, von der belangten Behörde begründend dargelegt, dass im „Erstbescheid“ vom 22.04.2020, Zl ***, irrtümlicherweise nicht die gesamte Größe des Bauplatzes von 1.300 m2 für die Vorschreibung herangezogen wurde, sondern nur die „umbaute Fläche“ von 762,89 m2 und es sich dabei um ein offenkundiges Versehen handelt, das der Behörde bei der Berechnung unterlaufen ist.

Die Aufhebung nach § 299 BAO setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus.

7. Zur Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlich von der belangten Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aufgehobenen „Erstbescheid“ vom 22.04.2020, Zl ***, ist Folgendes weiter auszuführen:

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Der Bauplatzanteil ist nach § 9 Abs 1 erster Satz TVAG grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.

In § 9 Abs 1 zweiter und dritter Satz TVAG sind für bestimmte Widmungskategorien oder besondere Gebäude vom Grundsatz, dass als Bemessungsgrundlage beim Bauplatzanteil die Gesamtgröße des Bauplatzes zu Grunde zu legen ist, abweichende Sondertatbestände normiert.

So tritt nach § 9 Abs 1 zweiter Satz TVAG bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (nunmehr TROG 2022) gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (nunmehr TROG 2022) gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 (nunmehr TBO 2022) zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

Weiters tritt gemäß § 9 Abs 1 dritter Satz TVAG bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d leg cit die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 (nunmehr TBO 2022) zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

8. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Abgabenbehörde weiters vorgelegten Bauakt, dass dem, der gegenständlichen Abgabenfestsetzung zu Grunde liegenden Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2019, Zl ***, das Neubauvorhaben auf Gst **1 KG Z (Firmengebäude - CC) die Baubewilligung erteilt wurde.

Beim verfahrensgegenständlichen Firmengebäude handelt es sich sohin nicht um eines gemäß § 9 Abs 1 dritter Satz TVAG begünstigten Gebäudes.

9. Wie im Übrigen auch im Baubewilligungsbescheid vom 28.11.2019, Zl ***, ausgeführt, war der verfahrensgegenständliche Bauplatz Gst **1 KG Z im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches als Gewerbe- und Industriegebiet nach damals § 39 Abs 1 TROG 2018 gewidmet, und ist es im Übrigen auch nach wie vor.

Aufgrund dieser Widmungskategorie kam hinsichtlich des Bauplatzanteiles die in § 9 Abs 1 zweiter Satz TVAG normierte Begünstigung - wie sie im Erstbescheid der belangten Behörde wohl versehentlich angenommen wurde - im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs 1 erster Satz TVAG war daher im gegenständlichen Fall nicht nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt des umlaufenden Mindestabstandes nach der Tiroler Bauordnung bei der Berechnung des Bauplatzanteiles als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, sondern die Gesamtfläche des Bauplatzes.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich der mit gegenständlich bekämpftem Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehobene „Erstbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, deshalb als gesetzwidrig erweist, da der gegenständlich nicht gegebene begünstigende Sondertatbestand des § 9 Abs 1 zweiter Satz TVAG bei der Berechnung des Bauplatzanteiles und damit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages angewendet wurde, statt richtigerweise § 9 Abs 1 erster Satz TVAG (Gesamtfläche des Bauplatzes als Bemessungsgrundlage).

Somit haben im gegenständlichen Fall - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - hinsichtlich des Bescheides vom 22.04.2020, Zl ***, sehr wohl die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Abgabenbehörde nach § 299 BAO vorgelegen.

Diese Gesetzwidrigkeit des mit gegenständlich bekämpftem Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehobenen „Erstbescheides“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2020, Zl ***, wurde von der belangten Behörde auch entsprechend deutlich nachvollziehbar begründet.

11. Wenn die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens aus Billigkeitsgründen von einer Aufhebung Abstand nehmen hätte müssen, und eine allfällige Rechtswidrigkeit einzig auf ihr Verschulden zurückzuführen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt und ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.

Dabei hat die Abgabenbehörde die Gründe für die Ermessensübung zu begründen (vgl VwGH 29.09.1993, 92/13/0102).

Wie der VwGH dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (vgl VwGH 25.10.1994, 94/14/0099; VwGH 27.04.2000, 96/15/0174; VwGH 01.06.2017, Ro 2015/15/0034).

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt und somit alle Steuerpflichtigen entsprechend gleich behandelt werden.

Weiters kommt - wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt - dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (vgl VwGH 26.11.2002, 98/15/0204; VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133; VwGH 7.7.2004, 2001/13/0053; VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022).

12. Im gegenständlichen Fall stütz die belangten Behörde ihre Ermessensentscheidung mit näheren Ausführungen in der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung auch

ausdrücklich darauf, dass dem Prinzip der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang zu geben war und betont die im gegenständlichen Fall gegebene nicht bloß geringfügige Höhe der entgangenen Abgabe aufgrund der zunächst unrichtige Berechnung (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung).

Dass auf Seiten der Beschwerdeführerin konkrete besondere Umstände vorgelegen hätten, die bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtig worden wären, bringt diese nicht vor und haben sich solche Umstände auch nicht aus dem vorgelegten Akt ergeben.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit im gegenständlichen Fall auch eine entsprechende Begründung der Ermessensübung durch die belangte Behörde vor.

13. Soweit in der Beschwerde abschließend weiters vorgebracht wird, dass der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung in Bezug auf die Neufestsetzung des Erschließungsbeitrages eine bereits eingetretene Verjährung entgegenstehe, konnte auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

Gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 (im Übrigen nunmehr inhaltsgleich: § 65 Abs 1 TBO 2022) bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn.

Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, zwar der Verjährung, die Verjährungsfrist für die gegenständliche Abgabe beträgt jedoch fünf Jahre. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber dazu auf die in § 209 Abs 1 und 2 BAO normierten Tatbestände der Verlängerung bzw Hemmung der Verjährungsfrist zu verweisen.

Grundsätzlich verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe nach § 209 Abs 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

14. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2019, Zl ***, dem der gegenständlichen Festsetzung zu Grunde liegenden Neubauvorhaben der Beschwerdeführerin die Baubewilligung erteilt und ist mit 27.04.2020 der Baubeginn erfolgt (Baubeginnsmeldung vom 21.04.2020).

Gemäß § 12 Abs 1 TVAG ergibt sich damit, dass im konkreten gegenständlichen Fall mit Rechtskraft dieser Baubewilligung der Abgabenanspruch entstanden ist.

Der, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.02.2021, Zl ***, gemäß § 299 BAO nach erfolgter Aufhebung des „Erstbescheides“ vom 22.04.2020, Zl ***, dann weiters erfolgten Neufestsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 19.905,32 ist daher auch keine Verjährung entgegengestanden.

15. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.