projetos
LVwG-2025/17/0221-1•LVwG T LVwG-2025/17/0221-1
LVwG-2025/17/0221-1Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2025
Gewerbeausschluss<br/>Feststellungsverfahren<br/>Gerichtliche Verurteilung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 10.12.2024 meldete der Beschwerdeführer AA das Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten an.
In seiner Gewerbeanmeldung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass hinsichtlich seiner Person kein Gewerbeausschließungsgrund gem. § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliege.
Im Zuge der einer Gewerbeanmeldung nachgeschalteten Prüfung durch die belangte Behörde kam hervor, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Y zu Zl. *** rechtskräftig wegen § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden war. Laut Strafregisterauskunft des Bundesministeriums für Inneres vom 16.12.2024 tritt die Tilgung nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung voraussichtlich am 25.03.2031 ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024, Zl ***, stellte die belangte Behörde gem. § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 fest, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem. § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Herrn AA. mit welcher im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde. Seine strafrechtliche Verurteilung habe keinen Bezug zum angemeldeten Gewerbe eines Hausbesorgers. Dieses Gewerbe erfordere keine besonderen gesetzlichen Vertrauensvoraussetzungen oder eine besondere persönliche Eignung. Die Verurteilung beeinträchtige die Voraussetzung für die Gewerbeausübung nicht. Er habe die Geldstrafe von 240 Tagsätzen beglichen und führe jetzt ein geregeltes und rehabilitiertes Leben. Daher sei für ihn kein Grund zu erkennen, der gegen eine Ausübung des Gewerbes spreche, sodass er die Zulassung zum angemeldeten Gewerbe begehre. Der Beschwerdeführer beantragte daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich unbedenklich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werden auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Er bemängelt lediglich die unrichtige rechtliche Beurteilung des bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts.
III.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF BGBl. I Nr. 130/2024 (GewO 1994):
„§ 13
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
[…]
„§ 340.
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
IV.Erwägungen:
1. Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob beim Beschwerdeführer, der bei der belangten Behörde ein Hausbesorgergewerbe angemeldet hat, die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes vorliegen oder ob die Feststellung des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen in Verbindung mit der Untersagung der Gewerbeausübung zu recht erfolgte.
2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Y wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Umfang von 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe im Umfang von 240 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Tage) verurteilt. Die Verurteilung ist nicht getilgt.
Das Strafausmaß dieser gerichtliche Verurteilung überschreitet den in § 13 Abs 1 lit b GewO 1994 gesetzten Rahmen von 180 Tagessätzen Geld- bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall der Verurteilung wegen einer sonstigen, nicht bereits in § 13 Abs 1 lit a GewO 1994 genannten strafbaren Handlung.
3. Im hier vorliegenden Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen, wobei ein Monat 30 Tagen gleichzuhalten ist. Im Sinn dieser Berechnungsregel (3 Monate = 90 Tage + Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage) wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 210 Tagen, bzw. 7 Monaten verurteilt (Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang, Höllbacher; Gewerbeordnung4, RN 11 zu § 13).
4. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten wurden im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes verwirklicht, da die Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten überstieg und die Verurteilung auch noch nicht getilgt ist. Es ist ergänzend festzuhalten, dass bereits die erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu einem Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung führt, da eine Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen damit bereits überschritten wurde.
5. Es ist dabei unerheblich, ob eine Strafe allenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde. Ebenfalls ist die Begleichung einer unbedingten Geldstrafe für die Beurteilung nach § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht wesentlich (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0026).
6. Es kann von der Gewerbebehörde und damit auch vom Verwaltungsgericht im Rahmen des Anmeldeverfahrens nicht geprüft werden, ob die vom Anmelder des Gewerbes begangene Tat von Einfluss auf dessen Gewerbeausübung sein könnte. Der Behörde kommt bei Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes im Anmeldeverfahren kein Ermessensspielraum zu.
7. Im Ergebnis lag der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vor. Der Beschwerdeführer war und ist daher von der Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes „ausgeschlossen“, was bedeutet, dass der Antritt des Gewerbes rechtlich nicht möglich und die Ausübung dieses Gewerbes unzulässig sind. Das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes verhindert von vorneherein, dass ein angemeldetes Gewerbe überhaupt entsteht.
Bei Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b zweiter Fall und Z 2 GewO 1994 hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen.
Die belangte Behörde daher hat zurecht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlagen. Daher erfolgte auch die Untersagung der Ausübung des Gewerbes gesetzmäßig.
8. Der Beschwerdeführer brachte nach Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides gem. § 340 Abs 3 GewO 1994 einen Antrag nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ein. Über das Vorliegen von Nachsichtsgründen kann im Verfahren zur Anmeldung eines Gewerbes nicht entschieden werden. Hier ist ausschließlich zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes gegeben waren. Dies war wie bereits ausgeführt aufgrund der Vorliegens einer nach § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994 relevanten Verurteilung nicht der Fall. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.