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LVwG-2024/12/1982-5•LVwG T LVwG-2024/12/1982-5
LVwG-2024/12/1982-5Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2025
Verlassen des Versammlungsortes<br/>Auflösung der Versammlung nicht hörbar <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:18.05.2024, 10:38 Uhr bis 10.55 Uhr
Ort:**** Y, B* Str.km **, Schutzweg Hotel Schloss X
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Recht auf Überleben“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10.55 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, begangen und wurde über sie unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens eine Geldstrafe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012, verhängt.
Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ihr Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen sei. Es sei ihr jegliches Parteiengehör verweigert worden. Weiters sei die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig erfolgt. Es habe keine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung stattgefunden. Es liege ein rechtfertigender Notstand durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahren für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen. Überdies sei die Strafe zu hoch bemessen. Eine Ermahnung würde ausreichen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei das hehre Motiv der Handlung zu berücksichtigen sei, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 27.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerden von BB, CC, DD und AA zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Die BeschwerdeführerInnen CC, DD und BB und Zeuge KI EE, PI Y, wurden anlässlich der Verhandlung einvernommen. Die Beschwerdeführerin FF hat sich entschuldigt und ließ sich anlässlich der Verhandlung von CC vertreten.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin nahm am 18.05.2024 von 10:20 bis 10:55 Uhr an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Recht auf Überleben“ in **** Y auf der B* bei Strkm ** beim Schutzweg Hotel Schloss X teil. Diese Versammlung wurde der Behörde nicht nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes angezeigt. Die Beschwerdeführerin saß auf der der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung Deutschland – mit einer Hand am Asphalt angeklebt - auf dem Schutzweg und blockierte mit weiteren acht AktivistInnen (darunter auch CC, DD und BB) die Straße, um die Bevölkerung aufzurütteln und die Regierung zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen.
Die Beamten der PI Y, welche vor Ort die Amtshandlung durchführten, nahmen mit dem BH-Journaldienst telefonisch Kontakt auf. Den Beamten vor Ort wurde telefonisch die Auflösung der Versammlung durch die Behörde mitgeteilt. Die Auflösung wurde in weiterer Folge nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben. Ein Polizeibeamter sprach lediglich mit den Versammlungsteilnehmern auf der talwärts führenden linken Fahrbahn, wobei diesen Personen mitgeteilt wurde, dass die Versammlung aufgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin, welche sich weiter entfernt auf der anderen Fahrbahnseite befand, konnte aufgrund des Umgebungslärms dieses Gespräch nicht hören. Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde die Auflösung der Versammlung nicht deutlich wahrnehmbar kommuniziert.
Die Beschwerdeführerin ist bis 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben und wurde von den anwesenden Beamten schließlich von der Fahrbahn weggetragen.
III.Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit zum Thema „Recht auf Überleben“ in ihrer Beschwerde nicht bestritten und ist auch anhand der vorgelegten Videoaufnahme, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurde, zweifelsfrei identifiziert worden.
Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung, insbesondere zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der PI Y vom 23.05.2024, ***.
Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahmen von den weiteren vor Ort anwesenden Klimaaktivisten CC, DD und BB (jeweils als BeschwerdeführerInnen in den verbunden Verfahren) sowie die Einsichtnahme in drei Videodateien haben zweifelsfrei ergeben, dass von den Beamten vor Ort die Auflösung der Versammlung nicht über ein Megaphon oder mit lauter Stimme für alle hörbar verkündet wurde. Die diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Teilnehmerinnen waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Deren Aussagen korrelierten auch mit den Videoaufnahmen. Darüber hinaus bestätigte auch der als Zeuge einvernommene Einsatzleiter KontrInsp. EE, dass er nicht wahrgenommen habe, dass über Megaphon oder sonst mit lauter Stimme die Auflösung der Versammlung sämtlichen Versammlungsteilnehmern bekanntgegeben wurde. Auch hatte er lediglich beobachtet, wie sein Kollege mit drei auf der linken (talwärts führenden) Fahrbahn gesprochen hat (vgl im Video VID_***.mp4 ab Minute 04:18 teilt Insp. GG leise drei Versammlungsteilnehmern auf der talwärts führenden Fahrbahnseite mit: „… da hama aufgelöst, Sie können sich rüber setzen“). Wahrnehmungen dazu, dass den anderen Teilnehmern, welche – so wie die Beschwerdeführerin – auf dem anderen Fahrbahnstreifen saßen, die Auflösung der Versammlung wahrnehmbar kommuniziert wurde, hatte auch der Zeuge KontrInsp. EE nicht.
Der als Zeuge einvernommene Beamte bestätigte darüber hinaus, dass sämtliche Teilnehmer der Versammlung von den Beamten vom Versammlungsort weggebracht wurden.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, in den Fassungen BGBl Nr 98/1953 (§ 14), BGBl I Nr 50/2012 (§ 19) sowie BGBl I Nr 63/2017 (§ 13) maßgeblich:
§ 13
(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des VStG, BGBl Nr 52 /1991 in der Fassung BGBl I NR 33/2013, lautet wie folgt:
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
…
V.Erwägungen:
A)Zum Vorliegen einer Versammlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalny, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29). Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).
Im gegenständlichen Fall haben neun TeilnehmerInnen, darunter die Beschwerdeführerin, die Fahrbahn B* Str.km ** beim Schutzweg Hotel Schloss, **** Y blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahn gesetzt und teilweise am Asphalt angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.
B)Zur Auflösung der Versammlung:
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersammlG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersammlG) drei Voraussetzungen erforderlich: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Bei der Auflösung einer Versammlung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verkündung der Auflösung ist als unmittelbare behördliche Befehlsgewalt, als empfangsbedürftige Willenserklärung zu qualifizieren, die der Durchsetzung als verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt voranzugehen hat (vgl Bußjäger/Müller, Besonderes Verwaltungsrecht, 2020, 253). Die Auflösung hat daher allgemein wahrnehmbar zu erfolgen. Möglich ist dabei auch die Zuhilfenahme von Megaphonen, Lautsprechern, aber auch eine mündliche Verkündung ohne Hilfsmittel, sofern die Versammlungsteilnehmer die Mitteilung wahrnehmen können (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, § 13 S. 247).
Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht bewiesen werden, dass die Versammlung rechtswirksam für aufgelöst erklärt wurde. Eine solche Auflösungserklärung ist jedoch zwingende Voraussetzung, um die Pflicht nach § 14 Abs 1 VersammlG, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, zu begründen (vgl VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Da im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden konnte, dass die behördliche Auflösung der Versammlung durch die Polizeibeamten für die Beschwerdeführerin wahrnehmbar kommuniziert wurde, ist der Beschwerdeführerin das Verbleiben am Versammlungsort nicht vorwerfbar. Es ist daher spruchgemäß das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist zudem gegeben, zumal nach § 19 Abs 1 VersammlG auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH vom 18.10.2022, RA 2022/01/0276) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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