LVwG T LVwG-2025/49/0107-1

LVwG-2025/49/0107-1Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2025

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Günstigkeitsprinzip

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0107.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 16.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.10.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last:

„1. Datum/Zeit:23.07.2023 – 23.07.2024

Ort:Z, Genossenschaftsjagd Z, Revierteil

W

Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z, Revierteil W, zumindest in derzeit von 23.7.2023 bis 23.7.2024 unterlassen, einen Berufsjäger zu bestellen und sind Sie somit ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 31 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 41/2004 idF. LGBI. Nr. 85/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

10 Tagen

§ 70 Abs. 1 Ziffer 11 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr.

41/2004 idF. LGBI. Nr. 85/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, nach § 1 Abs 2 VStG richte sich die Strafe zwar nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht sei in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger. Mit der letzten Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 55/2024 (50. § 70 Abs 1 Z 11 wird aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 30 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11. bis „29“.) sei § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 bzw die Strafnorm (Wer einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 selbst ausübt) ersatzlos aufgehoben worden. Nach herrschender Ansicht führe der Wegfall einer Strafnorm in jedem Fall zur Straflosigkeit des Täters. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Mit Schreiben vom 14.1.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Strafakt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels-und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und ist unstrittig.

III.Erwägungen

Mit LGBl Nr 55/2024, in Kraft getreten am 20.8.2024, erfolgte eine Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), mit welcher unter anderem die Bestimmungen zur Bestellung der Jagdschutzorgane (§ 31 TJG) insoweit angepasst wurden, als gemäß § 31 Abs 1 TJG die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen hat und nicht mehr der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiter). Damit einhergehend erfolgte die Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Strafnorm des § 70 Abs 1 Z 11 TJG (Wer einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.).

Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 55/2014 führen diesbezüglich aus:

„Zu den Z 10 bis 13 und 50 (§§ 30, 31, 33a Abs. 2, 34, 35 und 70 Abs. 1 Z 11): Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die Stellung der Jagdschutzorgane jagdgesetzlich besser abgesichert werden, damit diese ihrer Aufgabe unabhängig nachkommen können. Daher soll – anstelle der derzeit vorgesehenen Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten samt nachfolgender behördlicher Bestätigung - die Bestellung und Abberufung der Jagschutzorgane künftig durch die Bezirksverwaltungsbehörden auf Vorschlag des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erfolgen. Dem Jagdausübungsberechtigten soll somit eine die Mitwirkung am Jagdschutz dahingehend obliegen, dass dieser von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch macht. Tut er dies nicht (was künftig keine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen soll), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein geeignetes Jagdschutzorgan zu bestellen. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Systemumstellung sind einige Zitatanpassungen erforderlich, da künftig von nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen bestellten (und nicht mehr von „bestätigten“) Jagdschutzorganen die Rede sein soll. Die Ausübung des Jagdschutzes durch den (hierfür im Sinn des § 32 geeigneten) Jagdausübungsberechtigten selbst soll weiterhin möglich sein, doch benötigt auch dieser eine formelle Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Einem allfälligen Widerruf der Bestellung soll zwingend eine Anhörung des bisher bestellten Jagdschutzorgans voranzugehen haben, damit die Bezirksverwaltungsbehörde beurteilen kann, ob die Bestellung eines neuen Jagdschutzorganes im Interesse des Jagdschutzes erforderlich ist.“

Gemäß § 1 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Das „Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs 2 VStG bezieht sich auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen. Dieses Günstigkeitsprinzip kommt aber auch immer dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestandes nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist (VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009).

Dem Beschwerdeführer legte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.10.2024 zur Last, er sei im Zeitraum von 23.7.2023 bis 23.7.2024 seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nicht nachgekommen, weshalb sie über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 11 TJG, LGBl Nr 41/2004 idf LGBl Nr 85/2023, eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängte.

Bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war die Novelle zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 55/2024, in Kraft, durch welche die im angefochtenen Straferkenntnis angewendete Strafnorm ersatzlos behoben wurde. Durch die mit der Novelle LGBl Nr 55/2024 erfolgte Systemumstellung bei der Bestellung von Jagdschutzorganen (§ 31 Abs 1 TJG idF LGBl Nr 55/2024) fiel die Strafbarkeit bei einer Nichtbestellung eines Berufsjägers durch den Jagdausübungsberechtigten (Jagdleiter) zur Gänze weg (§ 70 Abs 1 Z 11 TJG idF LGBl Nr 85/2023).

Zusammenfassend findet verfahrensgegenständlich das Günstigkeitsprinzip gemäß § 1 Abs 2 VStG Anwendung, da durch die Aufhebung der verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangten Strafnorm mit Wirksamkeit vom 20.8.2024 das geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Beschwerdeführer günstiger ist. Der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt ist nach der geltenden Rechtslage nicht mehr mit Strafe bedroht.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung (Wegfall der Strafbarkeit) bildet.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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