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LVwG-2024/37/3078-3•LVwG T LVwG-2024/37/3078-3
LVwG-2024/37/3078-3Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2025
Parteistellung<br/>Fischereirecht<br/>Fischereiberechtigte<br/>Übergangene Partei<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA in **** Z, 2. des BB in **** Y und 3. der CC in **** X, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Entschädigung in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Z, vertreten durch Bürgermeisterin Landtagsabgeordnete EE, Adresse 2, **** Z, unter Vorlage des Einreichprojektes „HOCHWASSERSCHUTZ Z W km 0.10 – 2.20“ um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für Hochwasserschutz-maßnahmen vor Hochwasser HQ100 durch die Verbesserung der Abflussverhältnisse der W von der Mündung in die V bis zur Schlossbrücke im nordwestlichen Stadtteil der Stadtgemeinde Z bei W-km 0,10 – 2,20 angesucht.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) die mündliche Verhandlung am 09.11.2021 anberaumt. Die belangte Behörde veranlasste den Anschlag der „Kundmachung“ an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z. Zudem wurde die „Kundmachung“ einer Reihe von Personen, Grundeigentümern etc, zugestellt, nicht aber an die vom Bewirtschafter DD vertretenen Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte des Fischereireviers Nr **** V. Die Beschwerdeführer waren auch im Kapitel 11.3 „Fischereirechte“ des Technischen Berichtes des Einreichprojektes nicht angeführt.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 03.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, die Baufrist mit 31.12.2023 festgelegt und ein zwischen der Stadtgemeinde Z und der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde Z die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und eine ökologische Bauaufsicht bestellt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.07.2022, Zl LVwG2022/26/0521-7, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, insofern geändert, als die Bauvollendungsfrist um drei Monate auf den 31.03.2024 erstreckt wurde und ergänzende gewässerökologische Nebenbestimmungen formuliert wurden.
Mit Bescheid vom 02.07.2022, Zl ***, verlängerte die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2026.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2024 beantragten die Fischereiberechtigten des Reviers Nr **** V – AA, CC und BB – die Zuerkennung der Parteistellung und einer Entschädigung für den durch die Umsetzung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes entstandenen vermögensrechtlichen Nachteil.
Mit Bescheid vom 29.10.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z das Ansuchen der AA, des BB und der CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** X, auf Zuerkennung der Parteistellung hinsichtlich des Hochwasserschutzprojektes der Stadtgemeinde Z sowie auf Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 erhoben AA, BB und CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** X, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2024, Zl ***, und beantragten, ihnen als Fischereiberechtigte des Reviers **** Parteistellung in dem Verfahren zur Zl ***, Hochwasserschutzmaßnahmen an der W, zuzuerkennen und festzustellen, dass eine Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 gebührt, wobei die Feststellung der Höhe der Ansprüche der Fischereiberechtigten in einem Nachtragsbescheid festgestellt werden sollte. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer die Einrichtung eines geeigneten Systems, um im Revier **** die „Trübetage“ feststellen zu können.
Die Beschwerdeführer hoben hervor, dass Baumaßnahmen in und am Gewässer starke Gewässertrübungen (Schwebstoffbelastung) verursachen können. Beim gegenständlichen Projekt – Hochwasserschutzmaßnahmen an der W – sei jedenfalls davon auszugehen, dass es durch das unter anderem notwendige Eintiefen der Gewässersohle zu massiven Freisetzungen von Feststoffen kommen werde. Die daraus resultierende „Trübefahne“ sei nicht nur auf die lokale Baustelle begrenzt, sondern erstrecke sich viele Kilometer flussabwärts.
Baustellen müssten zudem in der fließenden Welle während der Niedrigwasserperiode und somit während der Bachforellenlaichzeit stattfinden. Folglich könnten ganze Jahrgänge an Bachforellen ausfallen. Die durch die Baustelle freigesetzten Feinsedimente würden sich im Fluss ablagern, es komme zu Kolmatierungen, sodass befruchtete Eier und Larven ersticken würden. Weshalb der Antrag auf Parteistellung und Zuerkennung einer Entschädigung als unbegründet abgewiesen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die belangte Behörde ihren Antrag auf Parteistellung abgewiesen hätte, da nach den Ausführungen der gewässerökologischen Bauaufsicht für die Fischereirechte des Reviers **** keine nachteilige Beeinträchtigung der aquatischen Lebewelt zu befürchten sei. Ob eine Beeinträchtigung der Rechte der Fischereiberechtigten tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens zum Hochwasser-schutzprojekt, berühre aber nicht die Parteieigenschaft an sich. Unabhängig davon sei die Ausbreitung der Trübefahne und somit die deutliche Beeinträchtigung bis in das Revier **** durch Fotos klar dokumentiert. Die Parteistellung von Fischereiberechtigten gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sei schon dann gegeben, wenn die Berührung von Fischereirechten durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen sei. Im gegenständlichen Fall würden ihre Fischereirechte jedenfalls berührt.
Die Beschwerdeführer betonten, dass ihnen die Parteistellung von Beginn an, spätestens aber seit Einbringung ihres Antrages vom 07.06.2024, zu gewähren gewesen wäre, um die Einhaltung der Nebenbestimmungen, insbesondere auch die ergänzenden Neben-bestimmungen laut Erkenntnis vom 15.06.2022, Zl LVwG-2022/26/0521-5, überprüfen zu können. Da ihnen im behördlichen Verfahren die Parteistellung nicht zuerkannt worden sei, hätten sie auch keine entsprechende Entschädigung oder die Entschädigung durch einen Nachtragsbescheid beantragen können.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführer sind Fischereiberechtigte des Fischereireviers **** – große V. Dieses Fischereirevier befindet sich flussabwärts der Hochwasserschutzmaßnahmen an der W im Flussabschnitt von km 0,10 – 2,20.
Im Rahmen des wasserrechtlichen (und naturschutzrechtlichen) Bewilligungsverfahrens fand am 09.11.2021 die mündliche Verhandlung statt. An die Beschwerdeführer erging keine Ladung zu dieser Verhandlung.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 03.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, die Baufrist mit 31.12.2023 festgelegt und ein zwischen der Stadtgemeinde Z und der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Stadtgemeinde Z die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und eine ökologische Bauaufsicht bestellt.
Mit Erkenntnis vom 13.07.2022, Zl LVwG2022/26/0521-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, insofern geändert, als es die Bauvollendungsfrist um drei Monate bis zum 31.03.2024 erstreckte und ergänzende gewässerökologische Nebenbestimmungen formulierte.
Mit Bescheid vom 02.07.2022, Zl ***, verlängerte die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2026.
Dieser unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz idF BGBl Nr 144/1947:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 89 des Wasserrechtsgesetzes (WRG), BGBl Nr 316/1934 in der Fassung (idF) BGBl Nr 144/1947, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Mündliche Verhandlung.
§ 89. […]
(2) Eine Partei (§ 84, Absatz 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (§ 41, Absatz 2, A.V.G.) ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
[…]“
2. Wasserrechtsgesetz 1959 - § 107:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 107 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 158/1998, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Mündliche Verhandlung
§ 107. […]
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, kann selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich kundgemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG. 1950) ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
[…]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen (idF) BGBl I Nr 109/2001 (§ 26), BGBl I Nr 58/2017 (§ 15) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Einschränkungen zugunsten der Fischerei
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
[…]“
„Schadenshaftung
§ 26. […]
(2) Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
[…]“
„Parteien und Beteiligte
§ 102. (1) Parteien sind:
[…]
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]“
4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§ 42) und BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Mündliche Verhandlung
§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
[…]“
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
[…]“
„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
[…]“
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde den Beschwerdeführern zH ihres Vertreters am 06.11.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.12.2024 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde persönlich eingereicht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die belangte Behörde hat die „Kundmachung“ vom 15.10.2021, Zl ***, an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z anschlagen lassen. Zudem verständigte die belangte Behörde verschiedene Personen – Antragstellerin, betroffene Grundeigentümer etc – persönlich über die „Kundmachung“. Eine weitere Kundmachung in geeigneter Form im Sinn des § 42 Abs 1 AVG hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sie hat also die für 09.11.2021 anberaumte Verhandlung nicht „doppelt“ kundgemacht. Die Präklusionsfolgen sind daher auf jene Personen eingeschränkt, die von der Verhandlung am 09.11.2021 persönlich verständigt wurden, nicht jedoch andere Personen.
Dementsprechend sind die Beschwerdeführer nicht präkludiert.
2.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung:
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen hätte bereits in dem mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, abgeschlossenen behördlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt werden müssen. Folglich hätten sie durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 07.06.2024 den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Entschädigung eingebracht. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2024, Zl ***, ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht als unbegründet abgewiesen. Davon ausgehend habe die belangte Behörde zu Unrecht auch den Antrag auf Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile als unbegründet abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 03.12.2021, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.07.2022, LVwG-2022/26/0521-7, ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Hochwasserschutzmaßnahmen an einem genau definierten Abschnitt der W rechtskräftig abgeschlossen worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Rechtskraft der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nur gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien, nicht aber ihnen gegenüber als übergangene Parteien eintreten könne. Damit übersehen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer den sachlichen Zusammenhang zwischen der Bestimmung des § 42 Abs 3 AVG und § 26 WRG 1959. § 42 Abs 3 AVG wurde mit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 in das AVG aufgenommen und entspricht inhaltlich dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zitierten Novelle geltenden § 107 Abs 2 WRG 1959 in der Fassung BGBl Nr 252/1990 sowie der Vorgängerbestimmung des § 89 WRG idF BGBl Nr 144/1947. Als übergangene Parteien steht den Beschwerdeführern nur mehr die Möglichkeit offen, auf der Grundlage des § 26 Abs 2 WRG 1959 einen Ersatz für allfällige Beeinträchtigungen des Fischereirechts im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. § 42 Abs 3 AVG entsprechend entfaltete die für die Hochwasserschutzmaßnahmen an der W erteilte wasserrechtliche Bewilligung auch gegenüber den Beschwerdeführern als übergangene Parteien die Rechtskraftwirkung. Unabhängig davon, ob die vertretenen Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte des Fischereireviers **** V aufgrund der Vorschrift des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in dem abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Hochwasserschutzmaßnahmen an einem genau definierten Abschnitt der W beachtliche Einwendungen hätten vorbringen können oder nicht, steht ihnen nunmehr der in § 26 Abs 2 WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den allfälligen Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art im ordentlichen Rechtsweg zu begehren [vgl VfGH 12.10.1957, Slg 3246, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 89 Abs 2 WRG idF BGBl Nr 144/1947; VwGH 10.03.1966, Zl 1419/65 zu § 107 Abs 2 WRG 1959 aF; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG – ON4.01 § 26 (Stand 1.9.2020, rdb.at)]. Im Hinblick auf die den Beschwerdeführern gemäß § 26 Abs 2 WRG 1959 eingeräumte Möglichkeit, den allfälligen Ersatz eines Schadens aufgrund der Beeinträchtigung ihres Fischereirechts im ordentlichen Rechtswege zu begehren, war ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie das auf § 117 WRG 1959 gestützte Ansuchen auf Entschädigung als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 03.12.2021, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.07.2022, Zl LVwG-2022/26/0521-7, entfaltete gegenüber den Beschwerdeführern, selbst wenn sie als übergangene Parteien zu qualifizieren sind, Rechtskraftwirkung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung erfolgte daher zu Recht. Folglich war auch die Abweisung der auf § 117 WRG 1959 gestützten Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile nicht rechtswidrig, besteht doch für die Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 2 WRG 1959 die Möglichkeit, den allfälligen Ersatz eines Schadens durch Beeinträchtigung des Fischereirechtes im ordentlichen Rechtsweg zu begehren. Die Beschwerde der AA, des BB und der CC als Fischereiberechtigte des Fischereireviers **** V war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. Des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Verhandlung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Europäischen Grundrechte entgegenstehen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit weiteren Hinweisen). Die Frage der Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer ist für den verfahrensgegenständlichen – nicht strittigen – Sachverhalt durch die eindeutigen Bestimmungen des § 26 WRG 1959 unter Berücksichtigung des § 42 Abs 3 AVG geklärt. Den Beschwerdeführern räumt § 26 Abs WRG 1959 die Möglichkeit ein, einen allfälligen Ersatz eines Schadens durch Beeinträchtigung des Fischereirechtes im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ausgehend von dieser eindeutigen Bestimmung war auch zu dem auf § 117 WRG 1959 gestützten Ansuchen der Beschwerdeführer auf Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Im konkreten Fall waren daher die Voraussetzungen für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG gegeben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern beantragte Parteistellung einschließlich der Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile im Hinblick auf das mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.12.2021, Zl ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2022, Zl LVwG-2022/26/0521-7, abgeschlossene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Ausgehend vom Wortlaut des § 42 Abs 3 AVG und unter Berücksichtigung des § 26 Abs 2 WRG 1959 entfaltet die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung Rechtskraftwirkungen auch gegenüber den Beschwerdeführern, selbst wenn sie als übergangene Parteien zu qualifizieren sind. Dies haben der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zu früher geltenden, inhaltlich dem § 42 Abs 3 AVG entsprechenden wasserrechtlichen Bestimmungen festgestellt (vgl Kapitel 2.2. Erwägungen dieses Erkenntnisses). Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich daher bei der gegenständlichen Entscheidung an der einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungs-gericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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