LVwG T LVwG-2024/31/0744-7

LVwG-2024/31/0744-7Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2025

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Regest

Baukonsens<br/>Diverse bauliche Anlagen<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Hühnerstall<br/>Bauliche Anlage<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0744-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.31.0744.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 31.10.2023, ***, betreffend baubehördliche Aufträge zur Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 lediglich die Beseitigung des auf Gst **1 KG Z errichteten ehemaligen Hühnerstalls, ersichtlich auf den Lichtbildern 1 und 5 der Lichtbildbeilage zum bekämpften Bescheid, bis längstens 1.4.2025 aufgetragen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 31.10.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 verpflichtet, die widerrechtlich auf Gst **1 KG Z errichteten „Hühnerställe“ bis längstens 31.1.2024 abzutragen und gänzlich zu entfernen sowie darüber hinaus „alle gesetzlich erforderlichen Absturzsicherungen“ auf Gste **2 und **1, beide KG Z, „umgehend und unverzüglich gemäß den Bestimmungen der TBO 2022, den technischen Bauvorschriften 2016 und den dort verbindlich erklärten OIB-Richtlinien“ bis längstens 31.1.2024 „auszuführen und herzustellen.“

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass im Zuge einer baupolizeilichen Begehung im Beisein des Beschwerdeführers, des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen und eines Vertreters der belangten Behörde am 15.9.2023 festgestellt worden sei, dass sich auf dem in der Widmungskategorie Freiland befindlichen Gst **1 KG Z „eine bauliche Anlage“ befindet.

In der seitens des Vertreters der belangten Behörde angefertigten Lichtbildbeilage zum gegenständlichen Bescheid wurden mehrere vermeintliche bauliche Anlagen dokumentiert, darunter ein Hühnerstall, ein Kinderspielhaus und ein auf Gerüstböcken aufgelagertes Palettenkonstrukt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die auf Gst **1 KG Z befindlichen baulichen Anlagen lediglich als „Bretterverschläge“ zu qualifizieren seien, welche so ausgeführt sind, dass mindestens zwei Seiten offen sind, weshalb sie weder als Gebäude noch als Nebengebäude zu qualifizieren seien. Diese seien nicht mit dem Erdboden verbunden und waren für die Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich, weshalb diese auch nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren seien. Denkbar wäre allenfalls eine Subsumtion als ortsübliche Städel gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 oder als Weideunterständegemäß § 41 Abs 2 lit c TROG 2022.

Der Beschwerdeführer habe auf seinem Grundstück Obstbäume und Gemüse angepflanzt. Die „Stadel“ dienen zur Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel; dies sei im Freiland zulässig. Die überdachten offenen Bereiche werden auch vom Kleinvieh als Unterstand genützt, eine Subsumtion unter § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 sei daher denkbar.

Weiters sei auszuführen, dass nach § 28 Abs 2 lit i TBO 2022 (nunmehr: § 28 Abs 3 lit f TBO 2022) Geräte– und Holzschuppen keiner Baubewilligung und keiner Bauanzeige bedürfen. Die Behörde habe keine Feststellung zur Größe der Schuppen getroffen, die Schuppen seien jedenfalls kleiner als 15 m² und niedriger als 2,80 m. Eine solche bauliche Anlage sei ohne Genehmigung im Freiland zulässig.

Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass es eine bauliche Anlage gebe; dem Beschwerdeführer sei jedoch die Entfernung der errichteten Hühnerställe (in der Mehrzahl) aufgetragen worden. Die betroffenen baulichen Anlagen seien auch nicht näher bezeichnet und beschrieben worden. Ebenso seien die Absturzsicherungen nicht näher beschrieben worden, weshalb dieser Spruchpunkt zu ungenau formuliert ist.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach dem bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 3.4.2024 zu ausgewählten in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ein hochbautechnisches Gutachten angefordert.

Mit Gutachten vom 22.7.2024 wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen CC ausgeführt, dass der (ehemalige) Hühnerstall bei dem am 16.7.2024 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters durchgeführten Ortsaugenschein nicht mehr zur Haltung von Hühnern genutzt wurde, sondern nunmehr lediglich ein Huhn verblieben sei, das in einem (auf Rädern aufliegenden) Kleintierstall gehalten werde, bei welchem es sich nicht um eine bauliche Anlage handle.

Beim ehemaligen Hühnerstall sei die Türe und das Geflügelgitter entfernt worden und diene diese Anlage derzeit dem Schutz junger Obstbäume/Obstpflanzen. Der ehemalige Hühnerstall weise eine Fläche von ca 18,17 m² auf und sei mittels Erdspießen einzeln bei jeder Säule fundiert und direkt an der Steinschlichtung verankert.

Es handle sich somit um eine bauliche Anlage, die zudem nicht unter den in § 41 Abs 2 TROG 2022 zulässigen baulichen Anlagen angeführt sei.

Darüber hinaus wurde eine weitere bauliche Anlage gesichtet, welche der Lagerung diverser Materialien, welche wahrscheinlich beim Hausbau verwendet wurden, dient, nämlich insgesamt vier Gerüstböcke, über welche ein großes palettenartiges Holzkonstrukt als Dach gelegt wurde (Ausmaß ca. 2,00 x2 ,50 m). Da keine Nutzung erkennbar sei, sei dieses Bauwerk aus hochbautechnischer Sicht nicht als bauliche Anlage einzustufen.

Weiters wurde ein Kinderspielhaus dokumentiert, welches auf vier Betonziegel fundiert wurde, über welche zwei Stück 10 x 10 cm Kanthölzer als Tragkonstruktion gelegt wurden, welche wiederum als Tragkonstruktion für die OSB-Platten (Ausmaß ca. 1,40 x 1,40 m entspricht 1,96 m² Grundfläche) genutzt werden. Genutzt werde das Spielhaus zur Lagerung eines Gartenhäckslers, sodass keine bauliche Anlage vorliege.

Schließlich konnten seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen weitere bauliche Anlagen auf dem in Rede stehenden Gst **1 KG Z erhoben werden, etwa eine „Plattform“-Konstruktion um einen Baum im Ausmaß von ca 3,00 x 2,50 m, was einer Grundfläche von ca 7,50 m² entspricht und welche als bauliche Anlage zu qualifizieren sei.

Weiters eine Treppe, welche nicht den gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien entspricht und im Freiland nicht zulässig ist, eine Einfriedung im Nord-Ost-Eck des Gst **1, welche mit 2,40 Meter zu hoch errichtet worden sei, da diese gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 lediglich eine Höhe von max 2 Meter aufweisen dürfte.

Auch wurde eine Stahltreppe gesichtet, welche wiederum als bauliche Anlage, welche im Freiland nicht zulässig ist, qualifiziert wurde.

Zudem wurden Stützmauerwerke vorgefunden, die offenbar über keinen baurechtlichen Konsens verfügen; auch diese baulichen Anlagen seien im Freiland nicht zulässig.

Schließlich treffe zu, dass im Grenzbereich der Gste **2 und **1, beide KG Z, vom Erfordernis einer Absturzsicherung auszugehen sei, da faktisch eine Absturzhöhe vom mehr als 60 cm, nämlich ca 3 Meter, gegeben sei und gemäß OIB-Richtlinie 4, Punkt 4.1.1, eine solche vorliegen müsste. Zwar sei derzeit eine Absturzsicherung vorhanden, welche allerdings lediglich über eine Brust-und Mittelwehr verfüge und damit den geltenden Normen und Richtlinien nicht entspreche.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Mail des gefertigten Gerichts vom 9.8.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 30.8.2024 übermittelt und langte diesbezüglich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.8.2024 ein.

Am 24.1.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung sowie zwei Vertretern der belangten Behörde und dem hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und wurde dabei das hochbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 22.7.2024 noch einmal eingehend erörtert.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die vom Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrag umfassten Gste **2 und **1, beide KG Z, als Wohngebiet (Gst **2 KG Z) bzw als Freiland (Gst **1 KG Z) gewidmet sind und beide im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen.

Laut dem Inhalt des gegenständlichen baubehördlichen Auftrages in Zusammenschau mit der Lichtbildbeilage wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung dreier nicht konsentierter baulicher Anlagen auf Gst **1 KG Z aufgetragen, nämlich

eines Hühnerstalls,

eines auf vier Gerüstböcken aufgelagerten Pallettenkonstrukts sowie

eines Kinderspielhauses.

Darüber hinaus wurde auf die nicht gesetzes– und richtlinienkonforme Ausführung der auf dem (ebenfalls nicht konsentierten) Stützmauerwerk angebrachten Absturzsicherung zwischen den Grundstücken **2 und Gst **1, beide KG Z, hingewiesen, wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich aufgetragen wurde, den gesetzlichen Zustand herzustellen.

Unstrittig ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2025 weiters, dass sich das Grundstück im Hinblick auf die im Rahmen des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.7.2024 beschriebenen Befund nach wie vor in einem unveränderten Zustand befindet und dass es für sämtliche dieser Bauwerke weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen und somit keinen Baukonsens gibt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 24.1.2025, Seite 2 Mitte).

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), maßgeblich:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

[…]

(10)Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

[…]

(21)Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m².

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

e)die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

g)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

Die im Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 73/2024 (TROG 2022), lautet wie folgt:

„§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

b)Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m² Grundfläche,

c)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

d)Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

e) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

f)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

g) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

h) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

i) ortsübliche Einfriedungen,

j) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

k) Nebengebäude und Nebenanlagen,

l) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² und freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² Fläche,

m) Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist zunächst, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag lediglich den ehemaligen Hühnerstall, das Kinderspielhaus und die auf vier Gerüstböcken aufgelagerte Palettenkonstruktion umfasst und der Wiederherstellungsauftrag nicht vorhandene bzw unzureichend ausgeführte Absturzsicherungen zum Gegenstand hat.

Dies hat zur Folge, dass alle weiteren vom hochbautechnischen Amtssachverständigen CC anlässlich der Begehung vom 16.7.2024 festgestellten und fotografisch dokumentierten baulichen Anlagen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bilden.

2. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer auf Gst **1 KG Z eine zunächst als Hühnerstall dienende bauliche Anlage ohne Vorliegen eines Baukonsenses errichtet hat, welche in weiterer Folge - zumindest seit dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein vom 16.7.2024 - nicht mehr als Tierunterstand zur Haltung von Hühnern, sondern vielmehr nach Entfernung der Türe und des Geflügelgitters zum Schutz junger Obstbäume/Obstpflanzen genutzt wird.

Der ehemalige Hühnerstall weist Abmessungen von ca 7,90 x 2,30 x 2,20 m (LxBxH) auf und verfügt somit über eine Grundfläche von ca 18,17 m².

Sollte die Grundfläche unterhalb von 15 m² betragen, wäre gemäß § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 von einem jedenfalls anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen, das im Freiland allerdings nicht zulässig ist (vgl die Aufzählung der im Freiland zulässigen baulichen Anlagen in § 41 Abs 2 TROG 2022), weil die Errichtung als Nebengebäude oder Nebenanlage daran scheitert, dass sich auf demselben Grundstück (vgl § 2 Abs 10 TBO 2022) kein Hauptgebäude befindet.

3. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden ist.

Der gegenständlich seitens der belangten Behörde verfügte Beseitigungsauftrag für den ehemaligen Hühnerstall erging sohin rechtens. Wenn seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, dass er sich diesfalls lediglich um einen „Bretterverschlag“ handelt, welcher weder als Gebäude noch als Nebengebäude zu qualifizieren sei, so gilt darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; 2.7.1998, 98/06/0050) das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber die Ausführung der Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch eintrete, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur vielmehr darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl in diesem Sinne etwa aber auch VwGH vom 5.5.2020, Ra 2020/06/0048 bis 0049-7).

Insbesondere aufgrund der Größe des ehemaligen Hühnerstalles ist unzweifelhaft, dass dieser kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden ist und für die fachgerechte Ausführung dieser baulichen Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse erforderlich sind (Untergrundaufbau, Verankerung, Standfestigkeit und Statik, vgl VwGH vom 29.6.2000, 2000/06/0043).

4. Allerdings wurde hinsichtlich der weiteren seitens der belangten Behörden ins Treffen geführten zu beseitigenden vermeintlichen baulichen Anlagen, nämlich des Kinderspielhauses und der auf 4 Gerüstböcken aufgelagerten Paletten-Konstruktion, seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt, dass diese lediglich der Lagerung diverser Materialien dienen und in deren Summe nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren seien, da auch keine wirkliche Nutzung als Unterstand oder ähnliches erkennbar war.

Dementsprechend erweist sich der seitens der belangten Behörde auf § 46 Abs 1 TBO 2022 gestützte Beseitigungsauftrag hinsichtlich dieser beiden Baulichkeiten als überschießend und war daher der Umfang des Beseitigungsauftrages einzuschränken

5. Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist für den ehemaligen Hühnerstall war davon auszugehen, dass aufgrund der zu entfernenden Bauteile nunmehr eine Leistungsfrist bis spätestens 1.4.2025 als angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.

6. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde verfügten Anordnung auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezüglich der auf Gste **2 und **1, beide KG Z, befindlichen und als unzureichend ausgeführt qualifizierten Absturzsicherungen, gilt darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er den Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens bilden kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll.

Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, sodass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Keinesfalls ist es aber Aufgabe eines solchen Fachkundigen, erst im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen, „welche Bauteile konsenslos angebracht wurden“. Dies zum Ausdruck zu bringen, ist vielmehr bereits Sache des Abbruchauftrages selbst (vgl VwGH vom 13.12.1990, 89/06/0025).

7. Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechselungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile in Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076).

Dieser Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des baubehördlichen Auftrags im Spruch des Bescheides hinsichtlich der Widerherstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Absturzsicherungen ist die Baubehörde nur unzureichend nachgekommen: Dem vorliegenden Spruch lässt sich nicht entnehmen, um welche Absturzsicherungen es sich in concreto handelt. Auch sind diese der Lichtbildbeilage zum bekämpften Bescheid nur teilweise zu entnehmen (vgl Lichtbild Seite 2 unten). Auch geht ebensowenig hervor, welche konkreten Maßnahmen gemäß § 46 Abs 1 vom Beschwerdeführer vorzunehmen sind, etwa die Erhöhung der Absturzsicherung auf ein bestimmtes Höhenmaß oder die Verwendung welches Maschendrahtgeflechts zur Hintanhaltung der Bekletterbarkeit der Absturzsicherung.

8. Durch die Formulierung des baubehördlichen Auftrages dergestalt, dass „alle gesetzlich erforderlichen Absturzsicherungen“ auf den Grundstücken **2 und **1, beide KG Z, „gemäß den Bestimmungen der TBO 2022, den technischen Bauvorschriften 2016 und den dort verbindlich erklärten OIB-Richtlinien“ bis längstens 31.1.2024 auszuführen und herzustellen sind, bleibt gänzlich unklar, wie sich dieser herzustellende gesetzliche Zustand in concreto darstellen soll.

Darüber hinaus verkennt die belangte Behörde mit diesem Auftrag, dass auch sämtliches Mauerstützwerk, auf dem diese unzureichenden Absturzsicherungen faktisch angebracht wurden, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen Dr. DD bereits im Jahr 2015 erhoben und umfassend dokumentiert, über keinerlei Baukonsens verfügt, zumal auch diese baulichen Anlagen ohne Vorliegen eines Bauansuchens oder eine Bauanzeige seitens des Beschwerdeführers verwirklicht wurden und im Freiland nicht zulässig sind.

9. In Ermanglung eines konsentierten Bestandes jener baulichen Anlage, auf dem die Absturzsicherung anzubringen ist, würde daher ein Herstellungsauftrag für die Absturzsicherungen ins Leere laufen, sodass nähere Überlegungen des gefertigten Gerichts, in welcher Art und in welchem Umfang diese Absturzsicherungen gesetzes-, verordnungs- und richtlinienkonform ausgeführt werden könnten, unterbleiben konnten.

10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und wird die belangte Behörde im Hinblick auf die im Rahmen des hochbautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen CC vom 22.7.2024 angeführten und im gegenständlich bekämpften Bescheid unerledigt gebliebenen baulichen Anlagen allenfalls weitere baubehördliche Aufträge gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 zu erlassen haben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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