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LVwG-2024/14/2566-6•LVwG T LVwG-2024/14/2566-6
LVwG-2024/14/2566-6Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2025
Vorschreibung Gebühr für nichtamtlichen Sachverständigen<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide **** Z Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 25.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern € 412,50 als Gebühr für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, die Behörde beziehe sich auf Punkt 10 des nunmehr rechtskräftigen Bescheides. Dieser betreffe hingegen die Bauausführung, sei nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und somit von Amts wegen zu berichtigen bzw zu löschen. Darüber hinaus gebe es keine Einschränkungen im Gefahrenbereich. Die Bauplatzeignung sei bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes durch die entsprechende Fachabteilung festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass die Baugrubensicherheit im Bauverfahren nicht behandelt werden könne, da diese Maßnahmen zur Bauausführung gehört.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 21.1.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Beschwerdeführer AA gemeinsam mit seinem Vertreter CC und Bürgermeister DD als belangte Behörde erschienen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführer beantragten am 5.6.2023 die baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Einliegerwohnung, Schwimmbecken und Photovoltaikanlage.
Mit Bescheid vom 9.6.2023, ***, bestellte die belangte Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen, da sie über keinen hochbautechnischen Sachverständigen verfügt.
Mit Bescheid vom 27.12.2023, ***, bewilligte die belangte Behörde das beantragte Bauvorhaben und schrieb zahlreiche Auflagen vor.
Dagegen erhobenen die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Auflagen 11, 12, 22 und 24, nicht jedoch Auflage 10. Mit Erkenntnis vom 11.4.2024, LVwG-2024/36/0146-1, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge, behob Auflagen 11 und 12, formulierte Auflage 22 um und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
Mit E-Mail vom 13.4.2024 mit dem Betreff (unter anderem) „gepl. Änderung der Sicherungsvariante“ setzte der Beschwerdeführer die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass ihm als effektivere Sicherungsvariante „vernagelter Spritzbeton (TBO-Anker) vorgeschlagen“ wurde. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an: „Bitte unterhalte dich hierzu mit dem SV. Ich benötige bitte zeitnah eine Info der Baubehörde, ob die angedachte Änderung der Sicherungsvariante denkbar ist.“ Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde eine „Statische Berechnung Spritzbetonsicherung“ der EE vom 6.5.2024, welche bei der belangten Behörde am 12.5.2024 einlangte. Daraus geht hervor, „diese Baugrubensicherung ist eine temporäre Maßnahme. Im Endzustand muss der Erddruck vom Gebäude aufgenommen werden.“ Es soll damit ein Abrutschen der Böschung zum bebauten Nachbargrundstück verhindert werden.
Nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde vom 15.5.2024 gab der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige per E-Mail vom 18.5.2024 eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 11.6.2024, 131/26-2024, änderte die belangte Behörde die im Spruch des Baubescheides vom 27.12.2023 angeführte Auflage 10 hinsichtlich der durchzuführenden Baugrubensicherung dahingehend, dass diese nunmehr auf Basis der Stellungnahme der EE vom 6.5.2024, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, als „Spritzbetonsicherung“ ausgeführt werden kann.
Mit Honorarnote vom 11.6.2024 stellte der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde € 412,50 in Rechnung und begründete dies mit „1. Stellungnahme und E-Mail betreffend Sicherungsbaugrube mit Anker und Spritzbeton, 2. Durchsichtsberechnung Spritzbetonsicherung Büro Geo zwei und Stellungnahme per E-Mail“. Die belangte Behörde überwies dem Sachverständigen diesen Betrag.
Mit dem an die Beschwerdeführer adressierten, auf § 76 AVG gestützten, nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde € 412,50 als Gebühr für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vor.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und steht grundsätzlich außer Streit.
IV.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die belangte Behörde bewilligte den Beschwerdeführern die beantragte Errichtung eines Einfamilienhauses und schrieb mehrere Auflagen vor. Im dagegen von den Beschwerdeführern eingeleiteten Beschwerdeverfahren war Auflage 10 nicht betroffen. Der Beschwerdeführer ersuchte in weiterer Folge die belangte Behörde um Zustimmung, für die geplante Änderung der Sicherungsvariante und übermittelte eine dahingehende statische Berechnung eines Sachverständigen. Die belangte Behörde konsultierte den im Baubewilligungsverfahren bescheidmäßig bestellten, nichtamtlichen, hochbautechnischen Sachverständigen und ersuchte ihn um dahingehende Beurteilung. Nach dessen Rückmeldung änderte die belangte Behörde Auflage 10 dahingehend, dass nunmehr eine Spritzbetonsicherung ausgeführt wird. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht nunmehr die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung der – von der belangten Behörde bereits bezahlten – Gebühr von € 412,50 für den von der belangten Behörde herangezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen zu Recht erfolgte.
B. Vorschreibung der Sachverständigengebühr
Gemäß § 53a Abs 2 Satz 1 AVG ist die Gebühr der nichtamtlichen Sachverständigen von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen (dazu zählen auch Gebühren für Sachverständige) so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
2. Bauansuchen als verfahrenseinleitenden Antrag
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (auf Erteilung einer Baubewilligung) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen eingeschlossen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller im Sinne § 76 Abs 1 Satz 1 AVG ist der Bauwerber demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind (VwGH 20.9.2012, 2010/06/0108).
Die gegenständliche Sachverständigengebühr entstand aufgrund einer – vom Beschwerdeführer angeregten – Änderung des Baubewilligungsbescheides, welcher aufgrund des Bauansuchens der Beschwerdeführer erlassen wurde. Diese sind somit gemäß § 76 Abs 1 Satz 1 AVG heranzuziehen.
3. Barauslage ist der Behörde „erwachsen“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde iSd § 76 Abs 1 Satz 1 AVG „erwachsen“ und zur Barauslage im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 2 AVG geworden ist (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082). Wurden hingegen der Partei die Kosten des dem Verfahren beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen direkt auferlegt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Behörde bereits Barauslagen „erwachsen“ sind, weshalb deren Ersatz durch die Partei nicht in Betracht kommt (VwGH 15.7.2024, Ra 2023/12/0017; 24.3.2015, 2012/03/0076).
Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde Barauslagen „erwachsen“, da sie den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag beglich.
4. Kein Rechtsschutzdefizit durch das Fehlen der bescheidmäßigen Festsetzung
Zwar fordert der Verwaltungsgerichtshof als weitere Voraussetzung die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühr gemäß § 53a Abs 2 Satz 1 AVG, offenbar vor deren bescheidmäßiger Überwälzung gemäß § 76 Abs 1 AVG (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082). Dies erfolgte im gegenständlichen Fall nicht. Vielmehr bestimmte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag als Gebühr – ohne auf § 53a Abs 2 AVG Bezug zu nehmen – und schrieb diese zugleich den Beschwerdeführern gemäß § 76 Abs 1 AVG vor.
Allerdings entstand dadurch den Beschwerdeführern kein Rechtsschutzdefizit. Ein Bescheid gemäß § 53a Abs 2 Satz 1 AVG, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024; 29.7.2020, Ra 2020/07/0029; 28.1.2016, 2013/07/0134).
Somit ist auch die Rechtmäßigkeit der Sachverständigengebühr zu prüfen.
5. Rechtmäßigkeit der Sachverständigengebühr
§ 32 Abs 5 TBO 2022 verpflichtet die belangte Behörde zur Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen. Die belangte Behörde bestellte bescheidmäßig einen nichtamtlichen Sachverständigen, da ihr selbst keiner zur Verfügung steht.
Die Beschwerdeführer sind zwar grundsätzlich im Recht, die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Trotzdem kann die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Satz 2 TBO 2022 in der Baubewilligung (oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid) entsprechende Maßnahmen der Bauausführung vorschreiben, wie unter anderem „die Absicherung von Baugruben“. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführer erfolgte somit die bescheidmäßige und rechtskräftige Änderung – welche darüber hinaus auf ausdrückliche Anregung des Beschwerdeführers erfolgte – der Auflage 10 rechtmäßig. Auch haben die Beschwerdeführer weder in ihrer Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid Auflage 10 gerügt, noch den Änderungsbescheid angefochten. Ihr Vorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Auflage 10 von Amts wegen aufzuheben, widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 38 Abs 1 Satz 2 TBO 2022.
Es kann einer Baubehörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine Eingabe des Bauwerbers zur Änderung einer Sicherungsvariante zur Verhinderung des Abrutschens einer Böschung zum bebauten Nachbargrundstück mit dem Inhalt „Bitte unterhalte dich hierzu mit dem SV. Ich benötige bitte zeitnah eine Info der Baubehörde, ob die angedachte Sicherungsvariante denkbar ist.“ tatsächlich dem gemäß § 32 Abs 5 TBO 2022 verpflichtenden beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen mit dem Ersuchen um Beurteilung übermittelt.
Nach dessen Zustimmung änderte die belangte Behörde die – gemäß § 38 Abs 1 Satz 2 TBO 2022 zulässigerweise vorgeschriebene – Auflage 10 ab, um dem Wunsch des Beschwerdeführers zu entsprechen.
C. Ergebnis
Somit liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 Satz 1 AVG vor. Die belangte Behörde schrieb den Beschwerdeführern somit zu Recht € 412,50 vor. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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