LVwG T LVwG-2024/18/1115-20

LVwG-2024/18/1115-20Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2025

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Regest

Bauvollendungsfrist<br/>Verlängerung<br/>Triftige Gründe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/1115-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.18.1115.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 112 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 97/2013, wird dem Antrag der AA vom 20.02.2024 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist unter Berücksichtigung der Einschränkung vom 13.01.2025 Folge gegeben und die im Spruchpunkt I./B./2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2023, Zl ***, festgesetzte Frist zur Bauvollendung für die Errichtung des HWS-Dammes zwischen Flkm 3,850 und Flkm 3,870 und des Leitdammes sowie für die Herstellung einer Abflussmulde mit konstantem Gefälle im Bereich der vorgesehenen Feuerwehrzufahrt bis zum 30.06.2027 erstreckt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2023, Zl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ua die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Baumaßnahmen erteilt (Spruchpunkt I./A.):

Neubau einer Brücke über den X bei Flkm 3,844

Bachaufbereitung zwischen Flkm 3,818 und Flkm 3,872

HWS-Damm zwischen Flkm 3,850 und Flkm 3,870 und Leitdamm

Abflussmulde mit konstantem Gefälle im Bereich der vorgesehenen Feuerwehrzufahrt

In Spruchpunkt I./B./2. dieses Bescheides wurde gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Bauvollendungs bis spätestens 30.06.2024 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 20.02.2024 hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung dieser Bauvollendungsfrist bis zum 30.06.2027 angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieses Ansuchen gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass triftige Gründe für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 vorliegen würden. Es habe eine unvorhersehbare Verzögerung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die Widmung der betroffenen Grundstücke gegeben, dementsprechend verzögere sich auch die Bebauung. Der von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasste HWS-Damm sowie die Abflussmulde könnten allerdings erst dann errichtet werden, wenn mit den Bauarbeiten für das Gebäude selbst begonnen werde, zumal diese im Zuge der Bauarbeiten wieder zerstört werden würden. Weder seien diese beiden Maßnahmen aktuell erforderlich, noch sei eine nachteilige Beeinflussung der Rechte Dritter durch die begehrte Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu befürchten. Abgesehen davon habe es die belangte Behörde unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und den angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu begründen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die begehrte Fristverlängerung antragsgemäß zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, durch die Einholung der ergänzenden Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.05.2024, durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2024 im Zuge derer die Beschwerdeführerin und der Amtssachverständige ergänzend einvernommen wurden sowie durch die Einsichtnahme in die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 06.08.2024, in die ergänzende Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 13.08.2024, in den Änderungsbescheid vom 21.11.2024, Zl LZ-WR/B-2867/40-2024, sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.01.2025.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2023, Zl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ua die wasserrechtliche Bewilligung für folgende Baumaßnahmen erteilt (Spruchpunkt I./A.):

Neubau einer Brücke über den X bei Flkm 3,844

Bachaufbereitung zwischen Flkm 3,818 und Flkm 3,872

HWS-Damm zwischen Flkm 3,850 und Flkm 3,870 und Leitdamm

Abflussmulde mit konstantem Gefälle im Bereich der vorgesehenen Feuerwehrzufahrt

In Spruchpunkt I./B./2. dieses Bescheides wurde gemäß § 112 Wasserrechtsgesetz 1959 eine Bauvollendung bis spätestens 30.06.2024 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 20.02.2024 hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung dieser Bauvollendungsfrist bis zum 30.06.2027 angesucht. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 13.01.2025 auf nachfolgende Maßnahmen eingeschränkt:

HWS-Damm zwischen Flkm 3,850 und Flkm 3,870 und Leitdamm

Abflussmulde mit konstantem Gefälle im Bereich der vorgesehenen Feuerwehrzufahrt

Da sich die Ausführung des eigentlichen Bauvorhabens – eine Möbelix-Filiale – aus raumordnungsrechtlichen Gründen – die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Widmung wurde nicht erteilt – verzögert, wäre die vorgezogene Ausführung der beiden oben zitierten Maßnahmen bis zum 30.06.2024 insofern nicht zweckmäßig und unwirtschaftlich gewesen, als dass diese Anlagenteile im Zuge der Bauarbeiten wieder zerstört hätten werden müssen.

In Hinblick auf die beantragte Verlängerung der Bauvollendungsfrist bestehen aus wasserfachlicher Sicht keine Bedenken. Mit einer Verschlechterung für Anrainer und Dritte im Falle von Hochwasserereignissen ist nicht zu rechnen.

Für die übrigen – nicht mehr antragsgegenständlichen – Projektsteile, insbesondere die Maßnahmen am X, wurde mit Bescheid vom 21.11.2024, Zl LZ-WR/B-2867/40-2024, eine Änderungsgenehmigung erteilt und gleichzeitig die Bauvollendungsfrist neu bestimmt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise einerseits aus den zitierten Schriftstücken.

Andererseits konnte die Begründung für die beantragte Verlängerung dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Diese erachtete der beigezogene wasserwirtschaftliche Amtssachverständige, wie er im Schreiben vom 29.05.2024 mitteilte, als nachvollziehbar und bestätigte auch, dass die Schutzmaßnahmen im Zuge der Bauausführung wieder zerstört werden müssten.

Die weiteren Feststellungen aus wasserfachlicher Sicht sind auf folgende Ermittlungsschritte zurückzuführen: Im Zuge der Verhandlung wies der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige darauf hin, dass einer Verlängerung der Bauvollendungsfrist nur dann zugestimmt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich aus dem derzeitigen Zustand des betreffenden Geländes im Falle eines Hochwasserereignisses kein Nachteil für Dritte ergeben kann. Anlässlich einer Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 06.08.2024 teilte der wasserwirtschaftlichen Amtssachverständige mit E-Mail vom 13.08.2024 mit, dass damit der in der Verhandlung eingeforderte Nachweis erbracht worden ist und gegen die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die nunmehr antragsgegenständlichen beiden Anlagenteile bis zum 30.06.2027 kein Einwand besteht.

IV.Rechtslage:

§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 2015/1959 idF BGBl I Nr 97/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Fristen.

§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

[…]

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid vom 09.06.2023 genehmigten Maßnahmen HWS-Damm/Leitdamm und Abflussmulde entlang der Feuerwehrzufahrt bis zum 30.06.2027 gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 vorliegen.

§ 112 Abs 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung einer Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, dann ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt.

§ 112 Abs 2 WRG 1959 soll gerade für den Fall eine Verlängerung ermöglichen, dass nach der Erlassung eines Bewilligungsbescheides Umstände eintreten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/07/0036).

Gerade dies ist gegenständlich aufgrund der nicht vorhersehbaren Verzögerungen im Widmungsverfahren für das eigentliche Bauvorhaben der Fall. Dass die beiden Maßnahmen nicht unabhängig davon errichtet und bestehen bleiben können, wurde festgestellt. Dementsprechend können die Argumente der Beschwerdeführerin für die (teilweise) Verlängerung der Bauvollendungsfrist als triftige Gründe im Sinne des § 112 Abs 2 WRG 1959 anerkannt werden.

Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die spätere Ausführung der beiden Schutzmaßnahmen im Falle eines Hochwasserereignisses nicht negativ auf Anrainer und Dritte auswirken kann. Dass eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß § 105 WRG 1959 zu befürchten wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.

Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329) und dem Antrag auf Fristverlängerung in der aktuell vorliegenden Form Berechtigung zukommt, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als dass die (mittlerweile nur mehr zum Teil) begehrte Fristverlängerung gewährt wird.

Die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung war in Hinblick auf den mittlerweile vorliegenden unstrittigen Sachverhalt nicht erforderlich. Abgesehen davon wurde von keiner Partei – trotz ausdrücklichem Hinweis seitens des LVwG Tirol – ein diesbezüglicher Antrag gestellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war ausschließlich zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist gegeben sind. Das LVwG Tirol orientierte sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage am eindeutigen Gesetzestext in Verbindung mit der einheitlichen Judikatur des VwGH.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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