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LVwG-2024/43/1768-4•LVwG T LVwG-2024/43/1768-4
LVwG-2024/43/1768-4Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2025
Bewilligungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.05.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bis längstens 01.04.2025 umzusetzen sind.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Bescheid vom 21.05.2024, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) AA und BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien) folgenden baupolizeilichen Auftrag: „Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Herrn BB und Frau AA als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Grundstück Nummer **1, KG Z aufgetragen, den der Baubewilligung vom 25.08.1980, ***entsprechenden Zustand bis längstens 19.07.2024 herzustellen.“ Im Vorspruch führte die belangte Behörde aus, „dass beim Objekt Adresse 1 auf Grundstück Nummer **1 im Bereich der südwestlichen Fassade die in den Einreichplan Unterlagen eingetragenen Flügelwände zu den Nachbargrundstücken Nr **2 und **3 nicht ausgeführt wurden. In der übrigen Reihenhausanlage wurden diese ausnahmslos beidseitig der Grundgrenze entsprechend den Einreichunterlagen ausgeführt.“
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und brachten in dieser im Wesentlichen vor:
Inhalt der Baubewilligung vom 25.08.1980
Der ursprünglichen Baubescheid sehe keine zwingende Verpflichtung zur Errichtung von doppelten Flügelmauern außerhalb der Gebäude an den Grundgrenzen vor.
Behördliche Genehmigung der Abweichung
Aufgrund der statischen Ausführung der Balkonplatten als Kragplatten hätten bei Errichtung des Hauses die Seitenwände als tragende Bauteile entfallen können, zumal diese nicht als Brandschutzwände definiert gewesen sein. Die abweichende Ausführung sei mit dem Bauamt abgestimmt und als zulässig akzeptiert worden. Eine Beweisführung hierüber sei jedoch schwierig, da man entsprechend der damals gängigen Praxis (Bauausführung 1983-1985) geringfügige Änderungen vor Ort mündlich abgestimmt und im Zuge der Kollaudierung schriftlich bewilligt habe.
Weder aus dem Baubescheid noch aus der seinerzeitigen Rechtslage könne abgeleitet werden, dass diese Mauern die Funktion von Brandschutzmauern hätten aufweisen müssen.
Die damalige Entscheidung der Baubehörde, diese Änderung der Ausführung zu bewilligen, sei nachvollziehbar und korrekt, dies aus folgenden Gründen:
Die an beiden Grundgrenzen zu den Nachbargebäuden hin errichteten 18 cm starken und beidseitige 2 cm dick verputzten Ziegelwände würden das Doppelte der geforderten Brandschutzklasse REI 60 erfüllen und seien deshalb aus brandschutztechnischer Sicht zum Ausführungszeitpunkt als mehr als ausreichende zu erachten gewesen.
Doppelte Brandschutzwände seitlich der Balkone der in den 1980er Jahren errichteten Siedlung würden nur eine geringe bis gar keine Brandschutzfunktion aufweisen. Dies sowohl zum Errichtungszeitpunkt als auch aus heutiger Sicht. So seien die einzelnen Häuser jeder Hausreihe über die hölzernen Dachkonstruktionen miteinander verbunden und somit brandschutztechnischer als ein Baukörper zu betrachten. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch eine geänderte Ausführung von Balkonen ohne Sichtschutz- oder doppelte Brandschutzmauern im Grenzbereich im einzelnen genannten Grundstücke ohne Beanstandung bis heute akzeptiert. Zudem seien in der Siedlung vielfach die Brandschutzwände in den Dachgeschossen ohne Beanstandung rundum mit Holz verkleidet worden. In jüngster Vergangenheit seien außerdem Dachbodenausbauten mit an die vorhandenen Brandschutzwände anschließenden und diese um 1 m überragenden Balkonen genehmigt worden.
Erteilte Benützungsbewilligung
Der beschwerdeführenden Parteien argumentieren, dass für ihr Haus mit Bescheid vom 11.03.1987, ***, eine Benützungsbewilligung ausgestellt worden sei. In diesem Bescheid werde festgehalten, dass das Bauvorhaben in wesentlichen plan-und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Unter dem Punkt „Bedingungen“ sei das Fehlen von Brandschutzwänden nicht vermerkt worden. Dies, obwohl das Fehlen der Brandschutzwände auffallen hätte müssen.
Feuerbeschau und Bescheid
Wie der beschwerdeführenden Parteien weiter ausführt, habe am 30.06.1988 eine Feuerbeschau ihres Gebäudes stattgefunden. In dem aus diesem Anlass ergangenen Bescheid vom 20.09.1988, Zl 131-4-1988, findet sich kein Hinweis auf fehlende Brandschutzwände. Auch hier hätte das Fehlen der Brandschutzwände auffallen müssen. Es sei daher ebenfalls davon auszugehen, dass die Behörde die vorhandene brandschutztechnische Trennung der Gebäude als ausreichend beurteilt habe.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Am 16.01.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erläuterte der brandschutztechnische Sachverständige CC die Angelegenheit unter Verweis auf sein bereits im Behördenverfahren abgegebenes Gutachten vom 08.04.2024. Weiters äußerte sich der hochbautechnische Amtssachverständige DD. Beide Sachverständige standen für Fragen der Parteien zur Verfügung.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.08.1980, ***, wurde der Gemeinde Z die Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage in Z, EE erteilt. Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümerinnen des in dieser Reihenhausanlage befindlichen Reihenhauses auf Grundstück Nummer **1, KG Z.
Das Bauvorhaben laut Bewilligungsbescheid 1980 umfasste die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Flügelwände als Brandschutzwände. Das Weglassen der Flügelmauern stellte zum Zeitpunkt Errichtung eine Änderung des Gebäudes dar, welche sich auf die Feuersicherheit desselben – gemessen an den damaligen Erfordernissen – auswirkte. Die Flügelwände wurden bis dato nicht ausgeführt.
Die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Flügelwände würde aus heutiger Sicht eine Änderung des Gebäudes darstellen, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse, nämlich solche des Brandschutzes, wesentlich berührt.
Das Reihenhaus der beschwerdeführenden Parteien wurde spätestens mit 04.03.1987 fertiggestellt. Mit Bescheid vom 11.03.1987, ***, wurde die Benützungsbewilligung für das betreffende Reihenhaus nach einer Begehung durch den hochbautechnischen Sachverständigen erteilt. Weitere Baubescheide liegen zu dem Reihenhaus nicht vor.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auf Herstellung des „der Baubewilligung vom 25.08.1980, ***entsprechenden Zustand“. Der Vorspruch konkretisiert, es sei festgestellt worden, dass beim Objekt der Beschwerdeführer „im Bereich der südwestlichen Fassade die in den Einreichplan Unterlagen eingetragenen Flügelwände zu den Nachbargrundstücken Nr **2 und **3, nicht ausgeführt wurden“.
III.Beweiswürdigung:
Zur Beweisaufnahme wurde zunächst Einsicht genommen in den behördlichen Akt. Diesem liegen die oben genannten Urkunden, insbesondere der Baubescheid und die mit diesem verbundenen Planunterlagen, ein. Der Fertigstellungstermin mit spätestens 04.03.1987 entspricht der Datierung des Besichtigungsprotokolls, welches der hochbautechnische Sachverständige in Rahmen der Revision des betreffenden Reihenhauses anfertigte.
Dass die verfahrensgegenständlichen Flügelwände ein Teil des mit Bescheid 1980 genehmigten Bauvorhabens sind, ist aus den Planunterlagen, auf welche im Spruch dieses Bescheids ausdrücklich verwiesen wird und die mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind, deutlich erkennbar. Dies führte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 aus. Ebenso erläuterte er (unter Verweis auf die brandschutztechnischen Erfordernisse, siehe dazu im Folgenden), dass diese Mauern bescheidgemäß als Brandschutzwände auszuführen waren. Derartige Erfordernisse ergaben (und ergeben) sich aus den gesetzlichen Vorschriften (wie hier den brandschutztechnischen Erfordernissen) und müssen weder in den Planunterlagen ausgewiesen noch im Bescheid vorgeschrieben werden.
Dass es sich bei den Flügelwänden um einen unverzichtbaren Bestandteil des Bauvorhabens handelt, ergab sich aufgrund des Gutachtens des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 08.04.2024. In diesem führte er aus, dass zum Genehmigungszeitpunkt ein den Grundstücksgrenzen eine brandschutztechnische Trennung zwischen den Gebäuden der Reihenhausanlage erforderlich gewesen sei. Aus den weiteren Ausführungen dieses Gutachtens ergibt sich, dass den verfahrensgegenständlichen Flügelwänden im Rahmen des bewilligten Bauvorhabens diese Funktion zugedacht war. So erläuterte der brandschutztechnischer Sachverständige, dass aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes zum Genehmigungszeitpunkt die Anforderungen an die Flügelwände der Balkone mit einer Brandwand gleichzusetzen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 konkretisierte er, dass das Weglassen der Flügelmauern eine Änderung des Gebäudes dargestellt habe, welches sich auf die Feuersicherheit desselben – gemessen an den damaligen Erfordernissen – auswirkte.
Dass durch das Weglassen der verfahrensgegenständlichen Flügelwände allgemeine bautechnische Erfordernisse (nach heutigem Standard) wesentlich berührt werden, bestätigte der brandschutztechnischer Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025. Er führte aus, dass der Brandschutz auch nach dem heutigen Stand der Technik auf jedem einzelnen Grundstück zu gewährleisten sei. Dies unter Verweis auf die OIB-Richtlinie 2/2009 Punkt 4.1. letzter Satz. Würde ich aus heutiger Sicht die Flügelwände weglassen, müsste, so der sei verständlich, neu beurteilt werden, ob die brandschutztechnischen Erfordernisse noch erfüllt sind.
IV.Rechtslage:
§ 23 Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), LGBl Nr 43/1978, lautet (auszugsweise):
„§ 23
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand-, des Wärme- und des Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechen. Hierbei ist von den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis auszugehen und auf volkswirtschaftliche Erfordernisse entsprechend Bedacht zu nehmen. [...]“
§ 25 Tiroler Bauordnung 1978 (TBO 1978), LGBl Nr 43/1978, lautet (auszugsweise):
„§ 25
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Einer Bewilligung der Behörde bedarf:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflusst;
c)[…]“
§ 18 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
[…]“
§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023 lautet (auszugsweise):
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
V.Erwägungen:
In Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Rechtslage ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0045, mwN) die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein muss. Diese Überlegung ist auch bei der Beurteilung der gegenständlich relevanten Frage des Weglassens der gegenständlichen Flügelmauern maßgeblichen.
Somit hatte das Verwaltungsgericht die allfällige Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht dieser Maßnahme in den beiden Zeitpunkten zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Zur Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Reihenhauses ist anzumerken, dass die für dieses Erkenntnis maßgeblichen Vorschriften der TBO 1978 bis zur Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung im LGBl Nr 33/1989 unverändert in Geltung standen. Die Errichtung des gegenständlichen Reihenhauses war, wie ebenfalls oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, bis 1987 abgeschlossen.
2. Beurteilung im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt
Entsprechend dem oben zitierten § 25 lit b TBO 1978 war für die Änderungen von Gebäuden, soweit sie die Feuersicherheit beeinflussten, eine Baubewilligung erforderlich.
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, waren die verfahrensgegenständlichen Flügelwände unverzichtbarer Bestandteil des 1980 genehmigten Bauvorhabens. Durch sie wurde der erforderliche Brandschutz zu den Nachbargrundstücken hergestellt. Das Weglassen dieser Flügelwände stellte eine Änderung dar, welche sich auf die Feuersicherheit (entsprechend den damaligen Erfordernissen) auswirkte.
Es ergibt sich somit, dass für das Weglassen der Flügelwände eine Baubewilligung nach § 25 lit b TBO 1978 erforderlich gewesen wäre.
3. Beurteilung im Hinblick auf die heutige Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 lit b TBO 2022 ist für die Änderung von Gebäuden eine Baubewilligung erforderlich, „wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden“. Bei den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen handelt es sich gemäß § 18 Abs 1 TBO 2022 unter anderem um jene des Brandschutzes.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein Weglassen der Flügelmauern die Erfordernisse des Brandschutzes – aus heutiger Sicht – wesentlich berührt.
Somit stellt die gegenständliche Änderung des Reihenhauses auch nach der geltenden Rechtslage eine nach der TBO 2022 bewilligungspflichtige Maßnahme dar.
4. Mündliche Zustimmung, unterbliebene Beanstandung, Kollaudierung
Wenn die beschwerdeführenden Parteien ins Treffen führen, dass die Baubehörde seinerzeit mündlich (oder auch schlüssig) der Abweichung von Baubescheid zugestimmt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass in Tirol bereits seit Erlassung der Tiroler Landesbauordnung im Landesgesetzblatt Nummer 1/1901 die Erlassung von Baubescheiden schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige mündliche Äußerung der Baubehörde zu einem Bauvorhaben konnte und kann daher nicht als Baubewilligung im Sinne des Gesetzes gelten. Insofern als die beschwerdeführenden Parteien der Ansicht sind, auch durch andere Maßnahmen könnte ein ausreichender Brandschutz hergestellt werden, bleibt es Ihnen unbenommen, für solche Änderungen um Baubewilligung anzusuchen.
Aufgrund des Erfordernisses der Schriftlichkeit kann auch eine unterbliebene Beanstandung der Behörde, auch beispielsweise im Rahmen einer Feuerbeschau (samt Erlassung eines Bescheids), die gegenständliche erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.
Der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, dass die mit Bescheid 1987 erteilte Benützungsbewilligung die bescheidgemäße Ausführung bestätige bzw allenfalls Abweichungen legitimieren ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Benützungsbewilligung einen fehlenden Baukonsens nicht ersetzen kann (VwGH 2.6.1981, 81/05/0023). Eine Benützungsbewilligung kann auch nicht ein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes begründen (VwGH 27.11.1980, 165/80, VwGH 18.3.1982, 06/3083/80).
VI.Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Weglassen der gegenständlichen Flügelmauern eine Abweichung vom Genehmigung stand (Baubescheid 1980) darstellt, die sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch nach heutiger Rechtslage einer Baubewilligung bedarf bzw bedurfte.
Da eine solche nicht vorliegt, erging der angefochtene Bescheid zur Herstellung des konsensgemäßen Zustands zu Recht und war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen. Die Erfüllungsfrist wurde analog dem bekämpften Bescheid neuerliche mit ca. 2 Monaten gesetzt.
Der Vollständigkeit halber ist in Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Mängel des Brandschutzes in anderen Bereichen der Reihenhausanlage vorlägen, darauf hinzuweisen, dass derartiges nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist. Dieses hatte sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit des erteilten baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung der nämlichen Flügelwände zu befassen. Allfällige Mängel des Brandschutzes wären gegebenenfalls durch die zuständige Behörde wahrzunehmen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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