LVwG T LVwG-2024/13/0169-5

LVwG-2024/13/0169-5Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2025

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Regest

Keine Bewilligung der Bildungsdirektion für Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/0169-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.0169.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last:

„1. Datum/Zeit: 11.09.2023 -07.12.2023

Ort: **** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.09.2023 - 07.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1. €440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Venwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €484,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand:

Ich erhebe Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y, datiert vom 12.12.2023, Straferkenntnis mit oben genanntem Geschäftszeichen. Die Beschwerde wird somit rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

II. Beschwerdeerklärung:

Gegen das vorbeschriebene Straferkenntnis erhebe ich nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde.

III. Beschwerdanträge:

a) Das Straferkenntnis ist für nichtig zu erklären da seitens der Bildungsdirektion Tirol kein Bescheid zur Anordnung des Besuchs der öffentlichen Schule vorliegt.

b) Das o.g. Straferkenntnis ist für nichtig zu erklären, da dies weder mit einer rechtsverbindlichen handschriftlichen noch einer rechtsverbindlichen elektronischen Signatur des bescheiderlassenden Mitarbeiters der BH Y versehen ist, da Menschenrechte verletzt werden, da StGG Art. 17 verletzt wird.

IV. Beschwerdebegründung:

Frage:

Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Straferkenntnis erlassen ?

Diesem Dokument fehlt der Prüfhinweis der elektronischen Signatur sowie der elektronische Unterschriftsblock, welcher gesetzliche Voraussetzung für eine Amtssignatur ist wenn diese eine handschriftliche Unterschrift gern. AVG § 18 ersetzen soll.

Frage:

Wo finde ich auf Ihrem Dokument den Prüfhinweis für das elektronische Originaldokument ?

Es wird lediglich der Prüfhinweis für die Verifizierung des Ausdrucks benannt. Die Verifizierung des Ausdrucks liegt in der Bestätigung, dass der Ausdruck von der Behörde stammt, also von der Behörde gestempelt wurde.

Bitte legen Sie mir Ihr eigenes personengebundenes qualifiziertes Zertifikat vor, in dem Ihre Approbationsbefugnis sowie Ihre persönliche Unterschrift von einem vertrauenswürdigen VDA bescheinigt wird, welches in Ihrer amtssignatur zur Anwendung kommt.

Das nachfolgende Bild ist die Bekanntmachung der Amtssignatur der BH Y.

Bild im Original als pdf ersichtlich

Das nachfolgende Bild ist die Bekanntmachung der Amtssignatur der BH X.

Bild im Original als pdf ersichtlich

Alle 8 Bezirkshauptmannschaften sowie die staatliche Forstverwaltung nutzen als Amtssignatur das gleiche Siegel, also den gleichen Stempel.

Damit ist die Amtssignatur lediglich das Siegel, man kann es als Behördenstempel bezeichnen, welche nur den Nachweis erbringt, dass ein Dokument von der Behörde. Ein Siegel/Stempel einer Behörde ohne zusätzliche handschriftliche oder elektronische Unterschrift der bescheiderlassenden natürlichen Person, welcher die Behörde vertritt, ist kein Bescheid oder rechtsgültiges Dokument.

Der RTR-Prüfbericht des Straferkenntnis hat ebenfalls ergeben, dass es sich bei der Amtssignatur nicht um eine fortgeschrittene elektronische Signatur einer natürlichen Person, verbunden mit einem qualifizierten Zertifikat sondern um ein einfaches Siegel der juristischen Person ( Land Tirol ) , verbunden mit einem einfachen Zertifikat, handelt.

Dies bestätigt auch RTR:

Antwort von R.TR:

Bezirkshauptmannschaften beziehen Zertifikate für Amtssignaturen von Anbietern, die ihre Vertrauensdienste öffentlich anbieten (meist A-Trust oder e-commerce monitoring GmbH).

Zertifikate für Amtssignaturen werden meist nicht für natürliche Personen (z.B. Mitarbeiterinnen einer Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt, sondern für die juristische Person,

der die Behörde zugerechnet wird (z.B. Bundesland als Gebietskörperschaft). Aus der Amtssignatur ist daher in der Regel nicht ersichtlich, welche natürliche Person das Dokument bearbeitet oder genehmigt hat." - Antwort Ende -

Die Amtssignatur, welche auf dem Straferkenntnis angewendet wird, dient lediglich der für den Adressaten erleichterten Erkennbarkeit dass es sich um ein Dokument einer Behörde handelt.

Siehe Kustor signaturrecht 2023 (CC, Leiter der Abteilung *** des Bundesministerium für Finanzen und in der EU-Kommission, Experte eIDAS-VO 910/2014)

Auszug

Elektronisches Siegel

□ Für juristische Personen

□ „digitaler Stempel"

□ Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qu.

Elektronischen Signatur!

□ Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 iVm. Art. 35ff eIDAS-VO).(ist Behördenstempel)

Amtssignatur — Mindestanforderungen

§ 19 Abs. 3 E-GovG

Bereitstellung Information

zur elektr. Prüfung(fehlt auf A-sign. Land Tirol / BH)

Beweiskraft ($ 20 E-GovG)

□ elektronisches amtssigniertes Dokument ist das

Original = öffentliche Urkunde(A-sign BH ist n u r digital gestempelt)

  • Auszug Ende -

Wäre die Amtssignatur der BH ausgestellt wie es das BRZ beschreibt, nämlich:

https://www.brz.gv.at/was-wir-tun/services-produkte/amtssignatur.html ( Das BRZ ist das Kompetenzzentrum für Digitalisierung des Public Sektors in Österreich und E-governmentpartner der österreichischen Verwaltung)

Das BRZ beschreibt die Amtssignatur so:

„Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person die namens einer Behörde handelt.

Diese digitale Signatur wird von einer Behörde auf PDF-Dokumente etwa von amtlichen Bescheiden aufgebracht. - Auszug Ende –

Würde das elektronische Siegel / der digitale Stempel der Behörde vorliegen, verbunden mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur der natürlichen Person / des natürlichen Verantwortlichen, der im Namen der siegelnden/digital stempelnden Behörde handelt, erreichte das Straferkenntnis Rechtswirksamkeit.

Die Amtssignatur des Straferkenntnis ist vielleicht für Informationsbescheide geeignet, allerdings für strafbewehrte Bescheide.

Die gleiche Aussage wie das BRZ bestätigt das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik Deutschland, ebenso an die eIDAS-VO 910/2014 gebunden wie Österreich.

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwaltung/eIDASVerordnung/

Elektronische-Signaturen-Siegel-und

  • Zeitstempel/elektronische-signaturen-siegel-und-zeitstem pel.html

  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik –

Als neuen Dienst führt die elDAS-Verordnung die elektronischen Siegel ein. Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person.

Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis:

Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (z. B. bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.). - Auszug Ende -Ein evtl. Verweis auf ELAK greift nicht, da im ELAK ebenfalls die elektronische fortgeschrittene Signatur einer natürlichen Person, verbunden mit einer QES vorhanden sein muss.

Ebenso evtl. Verweis auf das Rollen- u. Berechtigungskonzept greift nicht, da ein Rollen- und Rechteinhaber zum einen lediglich den digitalen Stempel der Behörde - Land Tirol- genehmigt, nicht den Bescheid, zum Anderen identifiziert er sich gegenüber dem Server, nicht dem Bescheidadressaten.

VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 201

über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

(59) Elektronische Siegel sollten als Nachweis dafür dienen, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, und sollten den Ursprung und die Unversehrtheit des Dokuments belegen.

(60) Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel erstellen, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sie die Identität der natürlichen Person, welche die juristische Person vertritt, für die das qualifizierte Zertifikat für elektronische Siegel bestimmt ist, feststellen können, wenn eine solche Identifizierung auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

--------- Auszug EU-VO 910/2014 Ende

Das Prüfergebnis der Signaturprüfung (RTR) besagt, das das Straferkenntnis nicht gültig signiert ist.

Bild im Original als pdf ersichtlich

Das Prüfergebnis der Aufforderung zur Rechtfertigung weist ebenfalls aus, dieses Dokument nicht gültig signiert ist, siehe Bild nächste Seite.

Bild im Original als pdf ersichtlich

Schon damit liegt die Bestätigung vor, dass der gesamte Verwaltungsakt GZ: *** keine Rechtswirkung entfaltet.

Zum Sachverhalt: Dieser ist als Information zu werten, weiters äußere ich mich dazu nicht.

Es wird Bezug genommen auf die Die 30. Internationale Demokratische Bildungskonferenz (IDEC) 2023 in Nepal, auf die ich mich berufe.

Diese hat den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (CRC) aufgefordert, klarzustellen, dass „Schulpflicht” eine Garantie für den universellen Zugang zu Bildung bedeutet und nicht bedeutet, zu erzwingen dass Kinder zur Schule gehen.

Obwohl es gängige Praxis geworden ist, dies als „Schulpflicht für Kinder" zu übersetzen und umzuformulieren, entspricht dies nicht der ursprünglichen Absicht des Wortlauts, sagt IDEC.

7 v. 9

Die Protokolle der Sitzungen des AEMR-Redaktionsausschusses unter Vorsitz von Eleanor Roosevelt dokumentieren ausführliche Diskussionen über dieses Wort und zeigen deutlich, dass niemand im Redaktionsausschuss zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigte, das Wort „zwingend" als Nötigung des Kindes zu interpretieren.

Die Resolution wurde auf der IDEC-Generalversammlung am Donnerstag, 19. Oktober 2023,

angenommen und anlässlich des Jahrestages der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, der am 20. November 2023 stattfindet, an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes übermittelt. Quelle: https://www.ft.lk/opinion/International-call-for-clarity-on-compulsoryeducation/ 14-755272 Art.26 Menschrechtskonvention

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. — Auszug Ende —

Das erlassene Schulpflichtgesetz steht entgegen der Menschenrechtskonvention, in dem seitens der Bildungsdirektion, Schule, BH unmenschlicher Zwang auf Töchter, Söhne und deren Eltern ausgeübt wird, welcher mit Kindesentzug (Entwurzelung aus der Familie), zwanghafte Zuführung zum Schulgebäude durch Polizei sowie mit finanzieller Ausblutung der Eltern durch fortgesetzte Strafzahlungen bedroht ist.

STGG Art 17

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Dieser Satz des Artikel 17 ist nicht so zu deuten, dass Töchter und Söhne Eigentum oder Leibeigene des Staates sind (leider schon geschehen durch eine Richterin an einem LVwG in Österreich).

Ich habe mich für den HU entschieden, bei dem auch soziale Bindungen zu gleichaltrigen gegeben sind, entschlossen weil ich die Bildung im HU effizienter und zielführender für den weiteren Lebensweg halte als im vorherrschenden öffentlichen Bildungssystem.

Nach der neuesten Pisastudie 2022 - Auszug –

PISA Studie 2022

In Österreich befinden sich 25 % der Jugendlichen in Mathematik in der leistungsschwachen Gruppe (unter Stufe lc: 0,1 %; Stufe lc: 1,5 %; Stufe lb: 7,5 %; Stufe la: 15,7 %), also rund jede vierte Schülerin/jeder vierte Schüler.

Lesen gilt als zentrale Fähigkeit, die für die persönliche sowie berufliche Entwicklung jeder/jedes Einzelnen wichtig ist. In Österreich beträgt der Anteil leistungsstarker Leser/innen 8 % (7 % auf Stufe 5; 1 % auf Stufe 6).

Für Österreich zeigt sich, dass rund jede/jeder 13. Jugendliche zur leistungsstarken Gruppe in Lesen gehört (8 %). Zugleich liegen 25 % der Jugendlichen unter Kompetenzstufe 2.

In Naturwissenschaft erreichen 8 % der Jugendlichen in Österreich die leistungsstarke Gruppe, zugleich zählt jedoch rund jede/jeder vierte Jugendliche (23 %) zur leistungsschwachen Gruppe.

Die Größe der leistungsschwachen Gruppe beläuft sich 2018 auf 24 %, im Jahr 2022 zeigen mit 25 % ungefähr gleich viele österreichische Jugendliche grobe Mängel beim Lesen.

Allerdings ist der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die Schulen besuchen, in denen nach Angaben der Schulleitung ein Mangel an qualifizierten Lehrkräften herrscht, zwischen 2003 und 2012 um rd. 10 Prozentpunkte gestiegen. — Auszug Ende —

D.h., das öffentliche Schulwesen in welches mein Kind durch Zwangsmaßnahmen gegen dieses und dessen Eltern, unter unmenschlichen straf bewehrten Zwang gestellt wird/werden, ist qualitativ so beschaffen, dass nur jeder 4. Schüler die öffentliche Schule mit einer entsprechenden Bildung verlässt, welche für seine persönliche und berufliche Entwicklung wichtig ist.

Da ich mir die finanzielle Ausblutung, verursacht durch fortgesetzte Strafmaßnahmen der BH, nicht mehr leisten kann, dies für mich das Risiko der Verarmung und damit Kindeswohlgefährdung bedeutet unterbreite ich folgenden Vorschlag.

Wird - das Straferkenntnis trotz des Nachweises der Nichtigkeit, trotz der Hinweise zum Sachverhalt weiter bis zur Exekution betrieben, bin ich genötigt meinem Kind Zwang anzutun und es in die öffentliche Schule zu verbringen.

Rein vorsorglich teile ich mit, dass ich die BH für den Fall dieser erzwungenen Situation, verursacht durch fortgesetzte Erlassung von straf bewehrten, zudem nichtigen Bescheiden,

vollumfänglich in die Haftung nehme:

  • wenn sich dadurch der psychische / physische Gesundheitszustand meines Kindes verschlechtert

  • wenn die öffentliche Schule keine hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung vermittelt

  • wenn mein Kind durch Rückstufung Mobbing erfährt.

Gemäß Grundsatzerlass Sexualpädagogik

Geschäftszahl: BMBF-33.543/0038-I/9d/2015 –

Rundschreiben Nr. 11/2015 (BMBWF)

wird in den öffentlichen Schulen sehr viel Wert auf Sexualpädagogik gelegt.

In diesem Rundschreiben ist folgendes zu finden:

„Die angesprochenen sexuellen Rechte umfassen Menschenrechte, die in nationalen Gesetzen, internationalen Menschenrechtsdokumenten und anderen Abkommen anerkannt sind. Sie beinhalten das Recht jedes Menschen, frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt, auf einen bestmöglichen Standard sexueller Gesundheit, einschließlich des Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung; ein befriedigendes, sicheres und lustvolles Sexualleben anzustreben".

Usw, usw, usw..

Hier steht die Frage:

Beinhaltet ausschließlich die Sexualpädagogik der öffentlichen Schule das verbriefte Recht eines jeden Menschen, frei von Zwang, Diskriminierung und Gewalt zu leben ?

Anlagen:AA


Prüfbericht Anordnung zur Rechtfertigung

Prüfbericht Straferkenntnis“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 07.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Auskunft der Bildungsdirektion des Landes Tirol Abt. Recht vom 10.12.2024 (Aktenvermerk vom 10.12.2024 im Beschwerdeakt, sowie E-Mail vom 21.01.2025).

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z.

BB, geb am XX.XX.XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der Mittelschule Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 11.09.2023 bis 07.12.2023 ferngeblieben ist.

Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Mittelschule Z eingehalten.

Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass sie ihre Tochter am 27.07.2023 von der Mittelschule Z abgemeldet und sie in der DD Schule in USA für das Schuljahr 2023/2024 eingeschrieben hat. Ihre Tochter BB besuchte jedoch den Unterricht nicht an der DD Schule im Ausland im Präsensunterricht, sondern nahm lediglich online am Unterricht an dieser Schule teil. Die Beschwerdeführerin legte das Zeugnis der DD Schule für das Schuljahr 2023/2024 zweites Semester vor. Dieses Zeugnis wurde von ihr mit Schreiben vom 09.08.2024 auch der Bildungsdirektion weitergeleitet.

Seitens der Bildungsdirektion wurde jedoch mitgeteilt, dass seitens der Beschwerdeführerin führ das Schuljahr 2023/2024 weder die Teilnahme am häuslichen Unterricht noch der Besuch im Ausland gelegenen Schule für das Kind BB angezeigt wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von EE elektronisch gefertigt und elektronisch erstellt, auf dem Dokument ist die Amtssignatur angebracht (angefochtenes Straferkenntnis samt genehmigungs- und Ausfertigungsprotokoll). EE verfügt über die entsprechende Fertigungsbefugnis.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich bestritten.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Fernbleiben vom Unterricht an der Mittelschule Z im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht bestritten.

Da der Unterricht an der DD Schule von der minderjährigen BB nicht im Ausland besucht wurde, sondern diese im Wege des Onlineunterrichtes daran teilgenommen hat, gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst an. Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter BB hat für das Schuljahr 2023/2024 auch kein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion gestellt und wurde folglich auch keine diesbezügliche Bewilligung von der Bildungsdirektion Tirol erteilt (Beweis: Aktenvermerk vom 10.12.2024, sowie E-Mail vom 21.01.2025).

Die angefochtene Entscheidung wurde elektronisch genehmigt und die Ausfertigung elektronisch mit Amtssignatur erstellt, was im Behördenakt nachvollziehbar durch das Genehmigungsprotokoll dokumentiert ist.

VI.Rechtliche Beurteilung:

Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis für nichtig, weil dies weder mit einer rechtsverbindlichen, handschriftlichen oder einer rechtsverbindlichen elektronischen Signatur des bescheiderlassenen Mitarbeiters der belangten Behörde versehen sei. Es würden Menschenrechte sowie Art 17 Staatsgrundgesetz verletzt werden.

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 11.

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975,

BGBl. Nr. 631/1975

vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 13.

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihre Tochter dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist.

Nach dem Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch durch allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulden zu erfüllen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig. Demnach kann die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder mittleren oder höheren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und Teilnahme am häuslichen Unterricht ist durch eine Prüfung an einer der zuvor genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen im vorliegenden Fall zu erfüllen ist.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Schuljahr 2023/2024 kein Antrag auf Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gestellt, folglich auch keine diesbezügliche Bewilligung von der Bildungsdirektion Tirol erteilt und ersetzt Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule. Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz lag zudem für das Schuljahr 2023/2024 und sohin für den Tatzeitraum nicht vor, weshalb Yuna Baert unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zeugnis der DD Schule ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ebenso die vorgelegte Apostille des States of USA vom 09.07.2024.

Die Bestimmung des § 17 Abs 3 STGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 AVG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl Vfslg 19.958/2015; 20.311/2019).

Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Aus § 17 StGG lässt sich auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht ableiten und – wie zuvor ausgeführt – garantiert § 17 Abs 3 StGG nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung im vorgeworfenen Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zu Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und die Einhaltung der Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes nach wie vor nicht sicherstellt.

Der Beschwerdeführerin wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von € 440,00 verhängt. Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nichtbescheid vor. Den Behördenakt (Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den Sachbearbeiter EE, welcher die Fertigungsbefugnis besitzt am 13.12.2023 um 15.23 Uhr elektronisch genehmigt und sodann mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Die im Gegenstandsfall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

„Erledigungen

§ 18

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022:

„Amtssignatur

§ 19

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) unter Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (§ 18 Abs 4 AVG).

Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

Der gegenständlich genehmigende Organwalter der belangten Behörde, nämlich EE, der für die Bezirkshauptfrau von Y genehmigt, ist mit einer Fertigungsbefugnis ausgestattet.

Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, welches dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegt, ist wie folgt zu entnehmen:

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.

Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt. Es liegt sohin ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von dem dazu befugten EE elektronisch genehmigt wurde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von Y über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).

Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.

Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).

Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt und ist die dem Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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