LVwG T LVwG-2024/39/2229-10

LVwG-2024/39/2229-10Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2025

Abrir fonte

Regest

Zeltanlage als landwirtschaftliche bauliche Anlage

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/2229-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.39.2229.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) herabgesetzt wird, dies nach Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

„Datum/Zeit: 06.05.2024

Ort: Z, Gp. **1, KG Z

Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt in der KG Z auf Gp **1 gegenüber der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Zahl: ***, einen bewilligungspflichtigen Neubau einer Zeltanlage als landwirtschaftliche bauliche Anlage als aliud ausgeführt, ohne dafür über die notwendige Baubewilligung zu verfügen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. werden mit Euro 180,00 neu festgesetzt.

3. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, und Spruchpunkt 2. ersatzlos aufgehoben.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2024, Zl ***, zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:06.05.2024

Ort:Z, Gp. **1, KG Z

Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt in der KG Z, auf Gp. **1, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich den Neubau Zeltanlage als landwirtschaftliche bauliche Anlage, abweichend von der Baubewilligung, Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Zahl: ***, ausgeführt.

Vom Amtssachverständigen konnte festgestellt werden, dass die Zeltanlage um 1,51 m abweichend von der Baubewilligung situiert wurde (der nordwestliche Teil des Gebäudes wurde um 1,51 m nach Nordosten abgerückt). Bei der Ausführung handelt es sich um ein anderes Gebäude als das tatsächlich genehmigte.

2. Datum/Zeit:06.05.2024

Ort:Z, Gp. **1, KG Z

Sie haben als Eigentümer der baulichen Anlage (Zeltanlage zur Junggänseaufzucht) auf Gp. **1, KG Z, diese jedenfalls am 06.05.2024 ohne entsprechende Benützungsbewilligung betrieblich durch die Unterbringung von Enten und Gänsen benützt, obwohl eine Benützungsbewilligung gem. § 45 Abs. 1 TBO 2022 erforderlich gewesen wäre.“

Dem Beschwerdeführer wurde zu 1. eine Verletzung des § § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 und zu 2. eine Verletzung des § 67 Abs. 1 lit k iVm § 45 Abs. 1 vorgeworfen und wurde über ihn zu 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Kostenbeiträge zum Strafverfahren wurden vorgeschrieben.

Mit Beschwerde wurden beide Spruchpunkte dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten. Bestätigt wird die Errichtung eines Zeltes zur landwirtschaftlichen Nutzung, nämlich der Unterbringung von Gänsen im Sommer, im Ausmaß von 24 x 8 m auf gewidmeter Sonderfläche, welches die Baubehörde als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben erachtet und mit Bescheid vom 05.08.2022 bewilligt hat. Der Beschwerdeführer gesteht eine irrtümliche um 1,51 m vom Baukonsens abweichende Situierung der Zeltanlage zu, ebenso wie eine Benützung ohne Benützungsbewilligung entgegen Auflage 5 des Baubescheides jedenfalls bis zum 06.05.2024. Offenbar, jedoch unzutreffend, seien die Baubehörde und die Strafbehörde der Ansicht, dass das errichtete Zelt ein Gebäude im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 wäre. Das Zelt wäre – unter Berufung auf Erläuternde Bemerkungen - hingegen unter § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 als anzeigepflichtige Anlage erfasst, nämlich als ein Weidezelt mit mehr als 40 m² Grundfläche, das landwirtschaftlichen Zwecken diene. Für eine solche bauliche Anlage wäre mit einer Bauanzeige Genüge getan. Der Grund für die Beurteilung des Weidezeltes als ein bewilligungspflichtiges Gebäude sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, in dieser Hinsicht präjudiziere der Baubescheid vom 05.08.2022 das Verwaltungsstrafverfahren nicht, von der Verwaltungsstrafbehörde wären alle Tatbestandsmerkmale des Tatvorwurfes selbständig zu erheben. Der Beschwerdeführer habe daher mit der irrtümlich abweichenden Errichtung kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben von der Baubewilligung ausgeführt. Der Tatbestand des § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 TBO 2022 sei daher nicht erfüllt. Ein bauanzeigepflichtiges Vorhaben bedürfe auch keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 TBO 2022, diese stelle wiederum auf betrieblich genutzte Gebäude ab, tatsächlich handle es sich aber nicht um ein Gebäude, sondern um eine bauliche Anlage sui generis, nämlich um ein bloß anzeigepflichtiges Weidezelt nach § 28 Abs 2 lit d TBO 2022.

II.Sachverhalt:

Über Bauansuchen vom 15.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.08.2022, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau einer Zeltanlage, welche als landwirtschaftliche bauliche Anlage auf die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes die Junggänseaufzucht ermöglicht; vom Frühling bis in den Herbst“ auf Gp **1, KG Z, nach Maßgabe der Einreichplanung des CC vom 13.05.2021 und des Absteckplans der DD vom 14.06.2022, vermessen am 04.05.2022, erteilt. Auf der Einreichunterlage der DD vom 14.06.2022, unterschrieben vom Beschwerdeführer als Bauwerber, ist das Bauvorhaben mit „Zeltstall“ bezeichnet. Mit Befundung im Bescheid vom 05.08.2022 ist das Vorhaben als Gänse- und Entenstall eingeordnet. Baubeschrieben besteht die Zeltanlage aus Stahlrohrrahmen und Windverbänden aus Stahlseilen sowie im Erdboden verankerten Erdankern (Stahl). Auf der Stahlunterkonstruktion ist eine PVC-Plane befestigt, der Eingangsbereich ist ebenfalls mit PVC-Planen abgedeckt und am Stahlrahmen bzw Erdboden befestigt. Unter Auflage 5 im Bescheid ist vorgeschrieben, dass die gegenständliche bauliche Anlage gemäß § 45 Abs 1 TBO 2022 erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden darf und gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen ist. Das beantragte Bauvorhaben wurde unter Einordnung des Vorhabens unter § 28 Abs 1 TBO 2022 genehmigt. Der Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Aus dem Absteckplan der DD vom 14.06.2022 ergibt sich die genehmigte Situierung der mit einer Länge von 24,00 m und einer Breite von 8,00 m projektierten Anlage in einem Abstand von jeweils 4,00 m zur südwestlich verlaufenden Widmungs- und zugleich Grundgrenze zu Gst **2 und zur nordöstlich verlaufenden Widmungsgrenze, sowie in einem Abstand von jeweils 6,75 m zur nordwestlich und zur südöstlich verlaufenden Widmungsgrenze.

Vom Beschwerdeführer festgestellt, wurde das Grundstück von einem Lohnunternehmer vor Errichtung der baulichen Anlage gemäht, wurden von diesem dazu vorweg die Auspflockungen entfernt und sodann nach Beendigung der Mäharbeiten von diesem nachträglich wieder – jedoch in ihrer Position verschoben - gesetzt.

Anhand der stehenden Pflöcke erfolgte die Errichtung der Zeltanlage – vom Beschwerdeführer selbst festgestellt bereits schon vor Bescheiderlassung - durch den Beschwerdeführer, dessen Familie und einen weiteren Helfer in Eigenregie, dies – wie anlässlich einer im November im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens durchgeführten Vermessung festgestellt – (eben) abweichend von der genehmigten Einreichplanung. Im März 2024 wurde das Zelt an seiner östlichen Seite - infolge auch dort nicht eingehaltenem genehmigtem Abstand – versetzt. Ein anhand der neuen Positionierung erstellter, nicht unterfertigter Teilungsvorschlag vom 09.02.2024 (mit dem Zweck der Neufestlegung der Widmungsgrenze) wurde am 11.03.2024 bei der Behörde eingebracht. In einem am 06.05.2024 vorgenommenen Abgleich des der Baubewilligung vom 05.08.2022 zugrundeliegenden Absteckplans mit dem Teilungsvorschlag stellte der behördliche hochbautechnische Sachverständige eine abweichende Situierung der Zeltanlage um 1,51 m durch Abrückung des nordwestlichen Teils des Gebäudes nach Nordosten fest. Er bewertete die geänderte Ausführung dabei als aliud.

Mit Bescheid vom 07.05.2024 trug die Baubehörde den Abbruch der Zeltanlage auf und untersagte deren weitere Benützung.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin ein neues Bauansuchen vom 15.05.2024 nach den Plänen des CC vom 13.05.2024 und des Lageplans nach § 31 TBO, Naturbestandsplan, vom 14.05.2024, vermessen am 08.05.2024, der DD ein. Beantragt ist „der Neubau einer Zeltanlage, welche als landwirtschaftliche bauliche Anlage auf die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes die Junggänseaufzucht ermöglicht, vom Frühjahr bis in den Herbst“, baubeschrieben wie im Bauansuchen vom 15.06.2022 zum Bescheid vom 05.08.2022; lediglich auf dem Naturbestandsplan, Lageplan § 31 TBO, findet sich nunmehr die Bezeichnungen „Ganslzelt“.

Über Herantreten durch die Gemeinde Z forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2024 zur Rechtfertigung zu ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf. Am 09.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.

Mit Bescheid vom 20.06.2024 wurde das Bauansuchen vom 15.05.2024 nach den eingebrachten Plänen genehmigt, mit Bescheid vom 16.07.2024 wurde die Benützungsbewilligung erteilt.

Aus dem Naturbestandsplan der DD vom 14.05.2024, welchem die Bestandsvermessung vom 08.05.2024 zugrundliegt, ergeben sich die Grundmaße der ausgeführten baulichen Anlage mit 24,35 m (südwestliche Gebäudelänge) bzw 24,25 m (nordöstliche Gebäudelänge) und 8,34 m (nordwestliche Gebäudebreite) bzw 8,32 m (südöstliche Gebäudebreite). Der Giebel der Anlage weist eine Länge von 24,28 m auf und befindet sich zur südöstlichen Widmungsgrenze in einem Abstand von 6,11 m. Der nördliche Gebäudeeckpunkt weist einen Abstand von 2,21 m zur nordöstlich verlaufenden Widmungsgrenze und einen Abstand von 7,44 m zur nordwestlich verlaufenden Widmungsgrenze, der westliche Gebäudeeckpunkt einen Abstand von 5,48 m zur südwestlich verlaufenden Widmungs- und zugleich Grundstücksgrenze zu Gst **2 und einen Abstand von 6,84 m zur nordwestlich verlaufenden Widmungsgrenze, der östliche Gebäudeeckpunkt einen Abstand von 3,69 m zur nordöstlich verlaufenden Widmungsgrenze und einen Abstand von 5,87 m zur südöstlich verlaufenden Widmungsgrenze, der südliche Gebäudeeckpunkt einen Abstand 6,37 m zur südöstlich verlaufenden Widmungsgrenze und einen Abstand von 4,02 m zur südwestlich verlaufenden Widmungs- und zugleich Grundstücksgrenze zu Gst **2 auf.

Im Bereich der Deckenkonstruktion im Inneren sind über die Länge der Anlage zusätzlich an der Tragkonstruktion Kanthölzer sowie PVC-Rohre abgehängt. Die Rohre werden am Abend zur Fütterung der Gänse zum Boden abgesenkt. Im Inneren der Anlage sind sowohl an den Stirnseiten als auch an den Längsseiten zusätzlich Holzbeplankungen vorgenommen. Im nordwestlichen Bereich der Zeltanlage ist eine Öffnung ausgeführt, um so einen entsprechenden Zugang zum Außenbereich zu ermöglichen. Der an das Zelt angebundene Außenbereich ist aus einer Holztragkonstruktion mit Gittermaschenverkleidung in Käfigform erstellt, im Fußbodenbereich ist ein Lochpaneel angebracht. Ein Rohr als Wassertränke ist dort errichtet.

Die Situierung der Türöffnung wurde gegenüber den genehmigten Planunterlagen des Bescheides vom 05.08.2022 geändert ausgeführt und befindet sich statt an der Westseite nunmehr an der Ostseite der baulichen Anlage, wobei zudem anstelle der genehmigten Ausführung des Torelements in Form eines aufrollbaren PVC-Paneels (Plane) ein Doppelflügeltor in Holz-Stahl-Bauweise eingebaut ist.

Es fand eine Veränderung der ursprünglichen Geländesituation, sohin des maßgeblichen Punktes +/-0,00, statt, nämlich von einer ursprünglichen absoluten Höhe +/-0,00 von 645,20 zu einer absoluten Höhe +/-0,00 von 644,96 m, somit einer Differenz von 24 cm. Diese unterschiedlichen Ausgangshöhen haben Einfluss auf die Gesamthöhe des Gebäudes.

Die bauliche Anlage wurde am 07.11.2024 vom agrarfachlichen Sachverständigen im Beisein des Beschwerdeführers besichtigt. Der agrarfachliche Sachverständige fertigte dabei Bildmaterial der Zeltanlage an. Die darauf ausgewiesene bauliche Ausführung der gegenständlichen Zeltanlage besteht unverändert seit März 2024.

Die gegenständliche Anlage wird zur Junggänseaufzucht betrieben. Im Mai bis Juli werden Gössel im Alter von einem Tag - für die gegenständliche Anlage 400 Stück – zugekauft, diese verbleiben 4 Wochen im heimatlichen Stall und werden anschließend zur baulichen Anlage auf die Weide verbracht, wo sie durchgehend bis Martini verbleiben. Es wird Koppelhaltung betrieben, um eine ständige Wiese anbieten zu können. Über den gesamten Zeitraum bis Herbst muss eine Zufütterung (Kraftfutter) erfolgen, diese besteht aus Gerste-Mais-Gemisch. Die Fütterung erfolgt abends im Zelt über die mittels Seilzug herabgelassenen Rohre. Das Futter für die Gänse wird im Inneren der Zeltanlage gelagert (Big Bag 800 kg). Wasser erhalten die Gänse in der Rohrrinne im angeschlossenen Käfig auf der Westseite des Gebäudes. Über Nacht werden die Gänse in der Zeltanlage zum Schutz vor Raubtieren eingesperrt. Unter Tags ist das Zelt offen, die Gänse können je nach Bedarf (Schutz vor Witterungseinflüssen) ein und austreten und sich frei auf der Wiese bewegen.

Der heimatliche Hof des Beschwerdeführers befindet sich in einer Luftlinie von ca 280 m vom Standort der Zeltanlage entfernt, die Zeltanlage ist durch die L *** vom Hof getrennt. Ein Hintreiben der Gänse zur baulichen Anlage am Morgen und ein Zurücktreiben am Abend in den heimatlichen Stall ist aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse und der Entfernungslage nicht möglich und erfolgt vorliegend auch nicht.

Die Anlage wurde auch im Jahre 2024 durchgängig benützt.

Der Beschwerdeführer hat in Summe ca 1.200 Gänse und auch ca 1000 Enten im Jahr. Neben der gegenständlichen baulichen Anlage sind die Tiere auch an anderen Standorten (etwa in einem Feldstadel) untergebracht.

Die von der Errichtung der Anlage betroffene Teilfläche des Gst **1 ist als „Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG mit der Festlegung: Weidezelt zur Unterbringung von Gänsen und Enten mit entsprechenden Lagerflächen“ gewidmet.

Im Tatzeitpunkt 06.05.2024 war für die seit März 2024 unverändert bestehende bauliche Anlage keine Baubewilligung erteilt.

Im Tatzeitpunkt 06.05.2024 war keine Benützungsbewilligung erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Beweisaufnahme erfolgte durch Einschau in den behördlichen Strafakt, in die Bescheid- und Planunterlagen aus den Jahren 2022 und 2024, in die gutachterliche Stellungnahme des EE vom 06.05.2022. Zum Beweis eingeholt wurden Begutachtungen des hochbautechnischen und des agrarfachlichen Sachverständigen, dem Beweis diente weiters das vom agrarfachlichen Sachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins am 07.11.2024 vor Ort angefertigte Fotodokumentationsmaterial der bestehenden baulichen Anlage.

Am 27.11.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde sowie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige und agrarfachliche Sachverständige teil. Die Sachverständigen erstatteten in der Verhandlung ihre gutachterlichen Beurteilungen. Es bestand Fragerecht an die Sachverständigen. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch.

Der Umstand, dass seit März 2024 keine Änderungen der baulichen Anlage vorgenommen wurden, ergibt sich aus den ausdrücklich nachgefragten eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage zur Feststellung von Art und Ausmaß der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorgenommenen Bauabweichungen vom Bescheid vom 05.08.2022 bilden damit der den Naturbestand ausweisende Lageplan § 31 vom 14.05.2024 (Vermessung am 08.05.2024) der DD, die vom agrarfachlichen Sachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins vom 07.11.2024 vor Ort angefertigte Bilddokumentation, die gutachterliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen hochbautechnischen Sachverständigen sowie Planeinschauen als solche.

Die genaue Betriebsweise der baulichen Anlage ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die vom Beschwerdeführer dazu getroffenen Angabe wurden vom agrarfachlichen Sachverständigen unter Berufung auf seine im Zuge des Lokalaugenscheins gemachten Wahrnehmungen bestätigt. In dazu stimmiger Weise benennt der Beschwerdeführer in seinen Bauansuchen den Verwendungszweck der baulichen Anlage als Unterbringungsmöglichkeit zur Aufzucht von Junggänsen und deren notwendigem Schutz in der Zeit über das Jahr von Frühling bis Herbst.

Der Verwendungszweck der baulichen Anlage nicht nur als ein Weidezelt, sondern auch mit Stallfunktion, ergibt sich aus den schlüssigen und fachkundigen Ausführungen und Wertungen des agrarfachlichen Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer trat den Beurteilungen das agrarfachlichen Sachverständigen und des hochbautechnischen Sachverständigen nicht auf gleichen fachlichen Ebenen entgegen.

Die feststellte Entfernungslage der baulichen Anlage vom heimatlichen Hof und die örtlichen Verhältnisse sind mit Auszug aus tiris Maps nachgewiesen und unbestritten.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 –TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, lautet - hier maßgeblich - auszugsweise:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhangen, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

….

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

[…]“

§ 45

Benützungsbewilligung

(1) Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:

a) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen,

b) betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, es sei denn, dass deren Errichtung im gemischten Wohngebiet zulässig ist und

c) Wohnanlagen.

Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

[…]

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

[…]

V.Erwägungen:

1. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

Objektive Tatseite:

Nach den Feststellungen besteht die bauliche Anlage unverändert seit März 2024. Mit 08.05.2024 wurde die Anlage in ihrem Bestand vermessen und ist entsprechend in der Vermessungsurkunde der DD vom 14.05.2024 als Naturbestand ausgewiesen.

Die festgestellten Abweichungen in der Bauausführung vom Genehmigungsbescheid vom 05.08.2022 bewegen sich in einem Ausmaß bzw in einem Rahmen, in dem nicht mehr von der gleichen Sache gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein Gebäude errichtet, das in seiner Situierung, seinen Ausmaßen und den weiteren festgestellten Bauabänderungen von der erteilten Baubewilligung vom 05.08.2022 in einem Ausmaß abweicht, dass im Beschwerdefall von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt. Im Gegenstandsfall ist zudem zu bedenken und entsprechend zu werten, dass die gravierende Verdrehung und Verschiebung des Bauwerks nicht die einzige Änderung des Projektes darstellt, sondern es geht diese Verschiebung und Verdrehung mit weiteren wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage gegenüber dem Baukonsens vom 05.08.2022 einher. Durch die festgestellten und dargelegten baulichen Abweichungen wurde in einzelfallbezogener Beurteilung das Wesen des Bauvorhabens in einer Weise geändert, dass sich dessen Gesamtcharakter geändert hat.

Die festgestellte Verrückung bzw Verdrehung der baulichen Anlage als Ganze in den festgestellten erheblichen Ausmaßen, die gleichzeitig vorgenommene größere Grundrissausführung in sämtlichen Breiten und Längen der Anlage bis zu maximal 34 bzw 35 cm, die gänzliche Umgestaltung der Zu- und Ausgangssituation der baulichen Anlage in nunmehr in Himmelsrichtung entgegengesetzter Ausrichtung sowie darüberhinaus auch in ihrer bautechnischen und materialmäßigen Ausführung, die Errichtung eines zusätzlichen Bauteils im Westen zur Unterbringung der Gänse in unmittelbarer Anbindung an die Zeltanlage mit dazu erfolgtem zusätzlichem Einbau einer Öffnung in die Zeltanlage in diesem Bereich und die geänderten Höhen haben neben bautechnischer Relevanz auch maßgeblichen Einfluss auf das optische Erscheinungsbild der Anlage, welches sich nun in seiner Gesamtheit als anderes darstellt. Die vorgenommene Einrichtung einer ständigen Fütterungsanlage sowie einer Tränkmöglichkeit in einem eigens dafür erstellten neuen Bauteil, die nunmehr massive Eingangsgestaltung und Verschließbarkeit der Anlage durch den Einbau einer massiven Holz-Stahl-Konstruktion anstelle einer Beplanung sowie auch die – ua auch Schutzfunktion der Gänse vor dem Eindringen von Raubwild während ihrer nächtlichen Unterbringung erfüllende – Errichtung einer massiven Holzbeplankung im Umlauf der gesamten Anlage bringen die der Anlage innewohnende Stallfunktion tragend zum Ausdruck.

Für diese festgestellten Abweichungen, für die als aliud errichtete bauliche Anlage bestand im vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein Baukonsens.

Die Einordnung der baulichen Anlage durch den Beschwerdeführer als ein (bloßes) Weidezelt im Sinne des § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 (Weidezelt mit mehr als 40 m² Grundfläche, das landwirtschaftlichen Zwecken dient), damit als rein anzeigepflichtige bauliche Anlage und nicht als bewilligungspflichtiges Gebäude nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 trifft nicht zu.

Eine Weide ist nach der agrarfachlichen Beurteilung eine Futterquelle für Tiere. Die Futterquelle steht in der Vegetationszeit zur Verfügung. Auch Gänse sind Weidetiere. Ein Weidezelt befindet sich grundsätzlich auf einer beweidbaren Fläche, seine ganzjährige Nutzung verbietet sich bereits aufgrund des Begriffes einer Weide. Ein Weidezelt ist nicht verschlossen, zumindest an einer Seite dauerhaft offen und frei zugänglich, ein Weidezelt hat die Funktion, dass die Tiere in dieses frei ein- und austreten können, je nach Bedarf, um selbständig Schutz vor Witterungseinflüssen zu suchen.

Gemessen an der Zweckbestimmung und Funktion eines Weidezeltes beurteilt er agrarfachliche Sachverständige – für das erkennende Gericht nachvollziehbar und fachlich fundiert - die gegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihrer festgestellten konkreten Ausgestaltung und festgestellten konkreten Funktionsweise nicht ausschließlich als ein Weidezelt. Vielmehr erfüllt die Anlage neben der beschriebenen Funktion als Weidezelt jedenfalls auch eine Stallfunktion, dies begründet dadurch, dass sich die Tiere während ihres durchgehenden Aufenthalts bis November in der Anlage auch nachts fest verschlossen aufhalten, der Anlage damit maßgeblich auch – neben dem Schutz vor Witterungseinflüssen - eine Schutzfunktion, nämlich der Schutz vor Raubwild (Fuchs, ….), innewohnt. Ein täglicher Trieb der Tiere für die Nacht in den heimatlichen Hof und ein neuerliches Verbringen wieder zur Weide ist bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht möglich. Die Tiere erhalten zudem neben dem Wiesenfutter ihr notwendiges Zusatzfutter über die gesamte Aufenthaltsdauer vor Ort, die Fütterung erfolgt dabei in der baulichen Anlage, das notwendige Futter wird auch in der Anlage gelagert. Die Stallfunktion ist während des gesamten Aufenthalts der Tiere bis zu deren Schlachtung gegeben.

Auch bereits schon der zum Bauansuchen vom 15.06.2022 angegebene Verwendungszweck der baulichen Anlage, nämlich in dieser die Junggänseaufzucht zu betreiben und mit dieser Anlage den dafür notwendigen Schutz zu gewährleisten, bringt die Funktion der baulichen Anlage als eine über eine bloße Weidefunktion hinausgehende entsprechend zum Ausdruck. Diese Funktion bezeichnet auch die dem Bescheid vom 05.08.2022 zugrundeliegende Vermessungsplanung der DD vom 14.06.2022, als darin der Zweck des Bauvorhabens mit „Zeltstall“ definiert. Dieser Vermessungsplan weist in diesem Inhalt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers als Bauwerber auf. Sämtliche notwendigen Leistungen zur Aufzucht der Gänse ab deren Verbringung nach kurzer Vormast im heimatlichen Stall bis zur Schlachtung werden ausschließlich vor Ort erbracht und gewährleistet.

Die gegenständlich bauliche Anlage stellt damit kein bzw nicht ausschließlich ein anzeigepflichtiges Weidezelt im Sinne des § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 dar. Die bauliche Anlage ist somit als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich als bewilligungspflichtiger Neubau eines Gebäudes, zu qualifizieren. Durch die Eigenschaft der ausgeführten baulichen Anlage als ein rechtliches aliud, für welches jedoch im Tatzeitpunkt keine Baubewilligung vorliegt, hat der Beschwerdeführer somit einen konsenslosen Neubau im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 errichtet.

In Auslegung des Spruchs („Vorwurf des Neubaus eines Gebäudes, anderes Gebäude als das tatsächlich genehmigte“) des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde die konsenslose Errichtung eines bewilligungspflichtigen aliuds gegenüber der Baubewilligung vom 05.08.2022 zur Last. Dies trifft somit zu, wenngleich die Behörde dies im Abgleich von Baubewilligung mit dem Teilungsvorschlag vom 09.02.2024 („eine um 1,51 m abweichende Situierung der Anlage durch Abrückung des nordwestlichen Gebäudeteiles nach Nordosten“) begründet sieht. Als zutreffend erweist sich für den Tatzeitpunkt hingegen vielmehr ein Vergleich der Baubewilligung vom 05.08.2022 mit der seit März 2024 unverändert bestehenden Bestandssituation, nachgewiesen durch die Naturbestandsvermessungsplan der DD vom 14.05.2024, und das am 07.11.2024 vor Ort angefertigte Bildmaterial als sachrelevant.

Der Spruch war im Sinne der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu korrigieren und zu formulieren.

Die objektive Tatseite ist somit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich keine (überzeugenden) Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorhalt in der Beschwerde, die bescheidabweichende Situierung der baulichen Anlage sei durch ein falsches Wiedereinsetzen der Pflöcke durch den Lohnunternehmer nach Mähen der Wiese verursacht, sein mangelndes Verschulden begründen will, ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, gerade im Falle geforderter punktgenauer Errichtung von Bauvorhaben entsprechend einem erteiltem Baukonsens und insbesondere bei Übertragung der Mäharbeiten an dritte Personen, besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Beibehaltung einer unveränderten Position der Auspflockungen walten zu lassen und dazu entsprechende Kontrollfunktionen zu übernehmen bzw zu gewährleisten.

Strafbestimmungen:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist wie ausgeführt von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ist insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen als nicht unerheblich zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist nicht gegeben.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Weder für die belangte Behörde noch auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand die Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend strafvorgemerkt aufscheint (GZ ***, § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 lit a TBO 2022).

Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt ca Euro 18.000,00, der landwirtschaftliche Betrieb steht in seinem Eigentum, seine Ehegattin ist berufstätig, gemeinsam sind sie für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.

Aufgrund des Umstandes, dass als Tatzeit lediglich ein Tag zur Last gelegt wird, sieht sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die von der Strafbehörde verhängte Strafhöhe herabzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowie den Erschwerungsgrund sowie auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erweist sich die verhängte Geldstrafe jedoch als geboten und bewegt sich diese mit ca 5% des möglichen Strafrahmens bis zu Euro 36.300,00 lediglich im untersten Bereich.

2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:

Unter diesem Spruchpunkt wird die Benützung der baulichen Anlage im Tatzeitpunkt 06.05.2024 ohne Benützungsbewilligung sanktioniert. Der Beschwerdeführer stellt die faktische Benützung der Anlage zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Abrede.

Es gilt jedoch nach höchstgerichtlicher Judikatur (etwa VwGH 03.12.1981, 1077/80), dass – wie dies auch vorliegend Sachverhalt ist – in Fällen einer konsenslosen Bauführung der Strafanspruch wegen einer Benützung ohne Benützungsbewilligung durch den Strafanspruch wegen der nichtbewilligten Bauführung konsumiert wird, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen 24.10.1966, 118/66, und 22.10.1981, 3345/79, ausgesprochen und begründet hat. Die gesonderte – oder auch alleinige – Verfolgung der unbewilligten Benützung eines konsenslosen Gebäudes ist demnach rechtswidrig. In solchen Fällen kommt vielmehr lediglich eine Verwaltungsstrafe wegen der vorschriftswidrigen Bauführung in Betracht.

Ist […] ein bis dahin bestehender Konsens untergegangen, bildet die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung keine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 lit h Tiroler Bauordnung 1989, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung konsumiert wird (VwGH 30.06.1994, 94/06/0063, ergangen zur Rechtslage der TBO 1989).

Spruchpunkt 2. erweist sich somit als rechtswidrig und war aufzuheben.

Zudem sei festgestellt, dass die vorgeworfene Unterbringung und Aufzucht auch von Enten in der gegenständlichen Anlage im konkreten Sachverhalt nicht gedeckt wäre.

Wurde mit der gegenständlichen baulichen Anlage ein aliud gegenüber der Bewilligung vom 05.08.2022 errichtet, steht der Aufhebung dieses Spruchpunktes aber auch Auflage 5 des Bescheides vom 05.08.2022, welche die Einholung einer Benützungsbewilligung vorschreibt, nicht entgegen.

3. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde waren keine Kosten zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (§ 52 VwGVG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.