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LVwG-2024/25/3053-3•LVwG T LVwG-2024/25/3053-3
LVwG-2024/25/3053-3Tribunal Administrativo Regional14 de jan. de 2025
Nebeneinander verhängte Geld- und Freiheitsstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, vom 07.11.2024 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.10.2024, Zl ****, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Verhängung der Primärfreiheitsstrafe von 7 Tagen aufgehoben wird. Bei der Höhe der Geldstrafe bzw der Ersatzfreiheitsstrafe tritt keine Änderung ein.
In Spruchpunkt 2. wird bei den verletzten Rechtsvorschriften neben dem § 37 Abs 1 auch noch der Abs 2 hinzugefügt.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„1.Datum/Zeit:21.07.2024, 15:55 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 3 Unbekannt, 223,2 Meter
westlich von der Sperrfläche Höhe Adresse 4.,
Fahrtrichung Osten
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Zeit:21.07.2024, 15:55 Uhr
Ort**** Y, Adresse 3 Unbekannt, 223,2 Meter
westlich von der Sperrfläche Höhe Adresse 4.,
Fahrtrichung Osten
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
42 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 303,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.633,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, die sich ausdrücklich auf die Strafhöhe beschränkt. Im Rechtsmittel wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafe bei weitem zu streng bemessen sei. Eine primäre Arreststrafe würde den Beschuldigten sehr hart treffen, er habe seit kurzem eine neue Arbeitsstelle gefunden. Müsste er eine Freiheitsstrafe verbüßen, würde er aller Voraussicht nach die Arbeitsstelle wieder verlieren. Der Beschuldigte habe noch nie das Übel der Haft verspürt, weswegen ihn dies hart treffen würde. Er käme damit möglicherweise mit kriminellen Personen in Kontakt und es sollte eine Haftstrafe bei einem jungen Menschen, wenn irgend möglich zu vermieden werden. Der Beschuldigte habe in der Fahrschule den Theoriekurs bereits absolviert und einige Fahrstunden genommen. Dann kam allerdings die Coronazeit dazwischen und er hatte den Führerschein bislang noch nicht gemacht. Im Dezember habe er sich wieder in der Fahrschule angemeldet. Der Beschwerdeführer habe keine besondere Ausbildung und nur ein geringes Einkommen, weshalb eine hohe Geldstrafe nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspreche. Es werde um die Aufhebung der primären Freiheitsstrafe ersucht und um Herabsetzung der Geldstrafen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschuldigte darüber hinaus noch Folgendes an:
„Ich habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und lediglich die Pflichtschule absolviert. Derzeit arbeite ich als Hilfsarbeiter am Bau, bin derzeit aber aufgrund der winterlichen Verhältnisse arbeitslos. Ich fange beim derzeitigen Arbeitgeber wieder Mitte März zu arbeiten an. Ich wohne noch bei meinen Eltern.
Ich habe mich bei der Fahrschule CC angemeldet und muss morgen bei der Landespolizeidirektion Tirol den Antrag abgeben. Ich hatte bereits vor CORONA auch bei der Fahrschule CC bereits den Theoriekurs und ein paar Fahrstunden absolviert, aufgrund von CORONA dann dies abgebrochen. Da die Frist für den Führerschein nun abgelaufen ist, muss ich morgen den Antrag neuerlich stellen.
Wenn ich von der Behörde zugelassen werde, muss ich bei der Fahrschule CC auch den Theoriekurs neu machen und die praktischen Stunden absolvieren.
Wenn ich gefragt werde, warum ich gefahren bin ohne Führerschein, so bezeichne ich dies als einen Jugendfehler. Ich würde dies niemals nochmals machen. Ich bereue meine Tat.“
II.Sachverhalt:
AA lenkte am 21.07.2024 um 15:55 Uhr den auf DD, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 5, **** Z, zugelassenen Pkw der Marke Audi A3, Farbe Schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Z in der Adresse 3 in Fahrrichtung Osten 223,2 m westlich von der Sperrfläche der Höhe Adresse 3 64. Dabei überschritt er die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 12 km/h und hatte das Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.
Der Beschwerdeführer hat drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen nach § 37 Abs 1 FSG. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 1.400,00 monatlich, hat keinen Besitz und kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Landespolizeidirektion Tirol und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 90/2023, maßgeblich:
„§ 37
Strafbestimmungen
Strafausmaß
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2)Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. ines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde sich gegen die Höhe der Strafen richtet und Schuldsprüche unangefochten blieben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung des Landesverwaltungsgerichtes.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Rechtsmittelantrag um Herabsetzung der Strafhöhen, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. sieht § 99 Abs 3 lit a StVO einen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 vor. Dieser wurde von der belangten Behörde zu knapp über 20 % ausgeschöpft, was auch bei dem derzeitigen Arbeitslosenbezug in Höhe von Euro 1.400,00 pro Monat nicht als überhöht angesehen werden kann, um beim Beschwerdeführer eine präventive Wirkung zu erzielen. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auf die Bestimmung von § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG zu verweisen, woraus sich für gegenständliche Übertretung ein Strafrahmen von Euro 363,00 bis zu Euro 2.180,00 ergibt. Nach Abs 2 des § 37 können Geld- und Freiheitstrafe bis zu 6 Wochen nebeneinander verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde und es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
AA wurde bereits dreimal wegen der gleichen Zuwiderhandlung bestraft. Das erste Mal betrug die Höhe der Geldstrafe Euro 370,00, das zweite Mal Euro 600,00 und das dritte Mal Euro 1.000,00. Nun hat die belangte Behörde das gesetzliche Strafmaß bei der Geldstrafe mit Euro 2.180,00 zur Gänze ausgeschöpft und dazu noch eine Primärfreiheitsstrafe in der Höhe von 7 Tagen ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wirkte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einsichtig. Er hat eine Arbeitsstelle am Bau, wo er ab Mitte März wieder arbeiten kann, und er hat sich bei einer Zer Fahrschule angemeldet.
Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass die Höhe der Geldstrafe gegenüber der letzten gleichartigen Zuwiderhandlung mehr als verdoppelt wurde, sieht sich das Landesverwaltungsgericht dazu veranlasst, die primäre Freiheitsstrafe aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die erforderliche Lenkberechtigung zu erwerben und mit seiner Arbeit die Geldstrafe abzubezahlen. Sollte jedoch der Beschwerdeführer neuerlich eine gleichartige Zuwiderhandlung setzen, muss er jedenfalls mit einer Bestätigung von nebeneinander verhängten Geld- und Freiheitsstrafen durch das Verwaltungsgericht rechnen.
Zu den Verfahrenskosten bleibt zu bemerken, dass bezüglich der abgewiesenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. der zwanzigprozentige Verfahrenskostenbeitrag im Sinn des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorzuschreiben war. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. waren im Sinn des § 52 Abs 8 VwGVG keine Verfahrenskosten vorzuschreiben, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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