LVwG T LVwG-2024/38/2793-2

LVwG-2024/38/2793-2Tribunal Administrativo Regional3 de jan. de 2025

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Regest

Baubeginn<br/>Bauvollendung<br/>Erlöschen der Baubewilligung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2793-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.38.2793.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Geschäftsführer BB, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.09.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.09.2024, ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 28.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Errichtung von überdachten Schwerlastregalen (Kragarmregalen) in Stahlkonstruktion mit I Trägern zur Lagerung von Schnittholz auf Gst **1, in EZ ***, KG ***** X. Mit Bescheid vom 09.05.2017, ***, wurde hierzu von der belangten Behörde die baurechtliche Genehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 23.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2017, wurde der Baubeginn mitgeteilt.

Mit Schreiben vom Mai 2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.05.2021, wurde der Antrag auf Fristverlängerung des Bauansuchens um zwei Jahre eingebracht, da die Arbeiten noch nicht abgeschlossen werden konnten.

Hierzu erging am 10.05.2021 zur *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, mit dem eine Fristverlängerung für den Baubeginn von zwei Jahren gewährt wurde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.09.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin nunmehr aufgetragen, die bereits errichteten Teile der baulichen Anlage auf Gst **1, KG X, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Für die Beseitigung der baulichen Anlage wurde eine Leistungsfrist von vier Wochen vorgesehen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubewilligung mittlerweile erloschen und die bauliche Anlage nach wie vor nicht fertiggestellt worden sei.

Hierzu wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass kein Sachverhalt verwirklicht worden sei, gemäß dem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 TBO aufgetragen werden könne. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.05.2024, ***, sei die Frist für den Baubeginn um zwei Jahre erstreckt worden. Damit bestehe aber der Wiederspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Baubewilligung ohne die Anzeige einer Bauvollendung am 10.05.2023 erloschen sei. Die Bauvollendungsfrist könne aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 10.05.2021, ***, noch nicht abgelaufen sein.

Deshalb werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baugesuch vom 28.04.2017, die Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung von überdachten Schwerlastregalen auf Gst **1, in EZ ***, KG ***** X, beantragt hat. Hierzu wurde ihr mit Bescheid vom 09.05.2017, ***, die baurechtliche Genehmigung von der belangten Behörde erteilt.

Am 23.05.2027 wurde die Baubeginnsmeldung von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgelegt.

Im Mai 2021 wurde schließlich der Antrag auf Fristverlängerung des Bauansuchens um zwei Jahre gestellt, da dieses noch nicht fertig gestellt werden konnte. Mit Bescheid vom 10.05.2021, ***, wurde die Frist für den Baubeginn von der belangten Behörde um zwei Jahre erstreckt.

Über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bauvollendung wurde bisher nicht entschieden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen resultieren daraus schlüssig und wurden auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

IV. Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 1) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(6) Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am 1. Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem 1. Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am 30. Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am 1. Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr

a)im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder

b)im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen.

Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.

(9) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, die auf Grundparzelle **1, KG X, bereits errichteten Teile der baulichen Anlage zu entfernen, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.05.2017 baurechtlich genehmigt wurden und weiters wurde gemäß § 46 Abs 6 lit a/b TBO 2022 die weitere Benützung der Anlage untersagt.

§ 35 Abs 7 TBO 2022 regelt die Vorgangsweise, wenn eine Baubewilligung erloschen ist und Teile der baulichen Anlage bereits errichtet wurden. Grundsätzlich ist der Bauherr verpflichtet, die entsprechenden Teile zu entfernen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wenn der Bauherr dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Die Bestimmung des § 35 Abs 7 TBO 2022 stellt eine Sonderbestimmung dar, sodass im Fall des Ablaufes der Baubewilligung eben nicht nach § 46 Abs 1 TBO 2022 vorzugeben ist, sondern der Auftrag gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 baupolizeilich zu erfolgen hat.

„Erlöschen“ im Sinn des § 35 Abs 7 TBO 2022 bedeutet, dass die Baubewilligung ihre Rechtswirksamkeit verliert. Für den Fall, dass das Bauvorhaben zwar begonnen, jedoch nicht innerhalb von vier Jahren fertiggestellt wurde, hat die Behörde mit Bescheid die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens aufzutragen. In einem infolge Erlöschens der Baubewilligung erforderlichen neuen Baubewilligungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Baubewilligungsbescheides maßgeblich (vgl VwGH 21.03.2013, 2012/06/0003).

In gegenständlichen Fall wurde am 23.05.2017 die Baubeginnsmeldung an die belangte Behörde übermittelt. Im Mai 2021 wurde schließlich um eine Fristverlängerung der Baubewilligung angesucht, da die Arbeiten noch nicht abgeschlossen werden konnten. Schließlich erging der Bescheid vom 10.05.2021, ***, mit dem die Frist für den Baubeginn um zwei Jahre erstreckt wurde. Hierzu ist auszuführen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin aber nicht die Verlängerung der Frist für den Baubeginn beantragt wurde, sondern dass um Verlängerung für den Zeitraum der Bauführung angesucht wurde. Über dieses Ansuchen ist bis heute keine Erledigung durch die belangte Behörde erfolgt.

Umgekehrt wurde von ihr, obwohl diesbezüglich kein Antrag vorgelegen ist, die Frist für den Baubeginn um zwei Jahre erstreckt. Der Bescheid der belangten Behörde ist in Rechtskraft erwachsen, ist aber dennoch rechtswidrig. § 35 Abs 3 TBO 2022 sieht vor, dass lediglich auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils um höchstens zwei Jahre erstreckt werden kann. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473) und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (vgl VwGH 17.01.2000, 97/09/0014). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 21.03.2001, 98/10/0376).

In weiterer Folge wird deshalb die belangte Behörde zunächst über das Ansuchen um Fristverlängerung für die Bauausführung gemäß dem Ansuchen von Mai 2021 entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 35 Abs 7 TBO 2022 durchführen müssen. Ein Verfahren gemäß § 46 TBO 2022 ist aber jedenfalls nicht geboten.

Gesamt kam der Beschwerde somit Berechtigung zu, sodass der Bescheid des Bürgermeisters vom 05.09.2024, ***, zu beheben war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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