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LVwG-2024/51/2140-5•LVwG T LVwG-2024/51/2140-5
LVwG-2024/51/2140-5Tribunal Administrativo Regional2 de jan. de 2025
Zurückweisungsbescheid<br/>Mängelbehebung<br/>Zustellung<br/>Zustellverfügung<br/>Empfänger<br/>Namensgleichheit<br/>idente Abgabestell<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den am 24.07.2024 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 64 ForstG 1975 iVm § 13 Abs 3 AVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29.04.2024 meldete der Beschwerdeführer die Errichtung der Forststraße „Adresse 3“ auf den Gst Nr **1, **2 und **3, alle KG X, samt Beilagen gemäß § 64 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) bei der belangten Behörde an.
Mit Schreiben vom 15.05.2024 zog Ing. Andreas Binder die Übernahme der Agenden der Bauaufsicht für das gegenständliche Vorhaben zurück.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 erteilte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag und forderte mit Verweis auf §§ 61 und 64 ForstG 1975 in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG auf, eine entsprechend den Bestimmungen des § 61 ForstG 1975 für die Bauaufsicht befugte Fachkraft binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückgewiesen wird, sollte dem Auftrag nicht zeitgerecht nachgekommen werden.
In der Zustellverfügung des Mängelbehebungsauftrages wurde „AA, Adresse 1, **** Z“ als Empfänger bezeichnet.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde in der Folge am 31.05.2024 an „AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z“ als „Empfänger“ zugestellt. Dieser übernahm die Sendung als Empfänger und wurde laut dem im Akt erliegenden Zustellnachweis auch als „Empfänger“ bezeichnet. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.07.2024, wurde die Anmeldung der Errichtung der Forststraße „Adresse 3“ auf den GSt Nr **1, **2 und **3, alle KG X gemäß § 64 Abs 1 zweiter Satz ForstG 1975 iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit dem am 04.06.2024 bei der Behörde eingelangten Schreiben keine für die Bauaufsicht befugte Fachkraft im Sinne des § 61 ForstG 1975 bekannt gegeben habe. Das Ansuchen bzw die Anmeldung sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde „zuerst mal Personen an[schreibt], welche mit der Sache absolut nichts mehr zu tun haben und in späterer Folge erst mal der Eigentümer von der Sache angeschrieben [wird]“. Da „Gefahr in Verzug“ bestehe, werde das Begehren gestellt, dass die Erlaubnis der Errichtung des Schlepperweges erteilt werde.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.
Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (vgl etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102, mwN).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall sohin auf die Prüfung der Zurückweisung und des konkreten Zurückweisungsgrundes beschränkt. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag würde das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN).
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Verbesserungsauftrag ist gemäß § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen (vgl VwGH 25.04.2002, 2002/15/0026). Die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG ist zudem nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Einschreiter dessen Verbesserung – nachweislich – aufgetragen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 mit Verweis auf VwGH 14.11.1989, 89/05/0076).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag vom 21.05.2024 nicht gerecht.
Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss aus der Bezeichnung des „Empfängers“ einer Sendung zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welchen Fällen es daher zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises etwa der Worte „senior“ bzw „junior“ oder des Geburtsdatums oder der Beschäftigung des „Empfängers“ bedarf. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung (vgl VwGH 24.09.1987, 87/02/0038).
Im vorliegenden Fall besteht eine Namensgleichheit samt identer Abgabestelle zweier Personen, nämlich des Beschwerdeführers AA, geboren am xx.xx.xxxx, einerseits, und seines Vaters BB, geboren am xx.xx.xxxx, andererseits.
Adressat des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages sollte der Beschwerdeführer als Einschreiter sein. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages hätte daher an den Beschwerdeführer erfolgen und dieser als Empfänger der gegenständlichen Sendung bezeichnet werden müssen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Mängelbehebungsauftrag hingegen an BB, geboren am xx.xx.xxxx, als „Empfänger“ zugestellt; dieser wurde laut vorliegendem Zustellnachweis auch als „Empfänger“ angeführt. Eine nachweisliche Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer erfolgte aktenkundig nicht.
Eine fehlerhafte, insbesondere nicht eindeutige Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vermag auch nicht gemäß § 7 ZustG zu heilen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 202 und 203/1; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 E56, sowie LVwG Tirol 08.07.2024, LVwG-2024/35/1692-2).
Eine Heilung gemäß § 7 ZustG kommt sohin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Betracht, zumal eine solche nur gegenüber dem „Empfänger“ möglich ist.
Mangels wirksamer Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer war der daraufhin erlassene und auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisungsbescheid nicht rechtmäßig und der angefochtene Bescheid sohin zu beheben.
Abschließend wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls noch keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist, zumal die in § 64 Abs 2 ForstG 1975 genannte Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion nur dann eintreten kann, wenn eine vollständige, den Anforderungen des § 64 ForstG 1975 entsprechende Anmeldung eingebracht wurde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des angfochtenen Zurückweisungsbescheides konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der bereits ergangenen, oben näher zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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