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LVwG-2024/34/2903-19•LVwG T LVwG-2024/34/2903-19
LVwG-2024/34/2903-19Tribunal Administrativo Regional30 de dez. de 2024
Zwischenlager<br/>Deponie<br/>Bloße Ablagerung von Abfällen<br/>Subsidiäre Haftung für Behanldungsaufträge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA(FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.10.2024, ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
Gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Eigentümer des Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB ***** Z, aufgetragen, die in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellten vier Aufschüttungen im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. September 2025 zu entfernen:
Aufschüttung
(Nr)
Abfallart
Fläche
(m²)
Volumen
(m³)
Masse
(t)
1
Baurestmassen
~850
~5.600
2
Baustellenabfälle
~100
~230
3
Möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial
~80
~600
4
Altholz
~10
~10
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in **** Z. Sie ist seit Abschluss des Kaufvertrags vom 1.2.2024 als grundbücherliche Alleineigentümerin des Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB ***** Z eingetragen. Zuvor waren die CC (FN ***) aufgrund des Kaufvertrags vom 15.3.2010 und der handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei DD aufgrund des Kaufvertrags vom 20.11.2000 als grundbücherlicher Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen (vgl OZ 11).
Die EE (FN ***) betrieb auf dem Gst-Nr **1 die mit Bescheiden vom 19.8.1996, vom 21.9.1998 und vom 22.1.1999 nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigte Wertstoffsammelstelle für Abfälle. Im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2020 betrieb die Gemeinde dort, wo ursprünglich die von der EE betriebene Wertstoffsammelstelle war, ein nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) genehmigtes öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum sowie eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe (unstrittig). Für den betreffenden Standort besteht seit dem 1.1.2021 keine Genehmigung nach der GewO 1994 oder dem AWG 2002 (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Auf dem Grundstück befinden sich aktuell vier Aufschüttungen, die aus Materialien bestehen, deren Vorbesitzer sie mit der Absicht übergeben haben, sich ihrer zu entledigen (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
In Abbildung 1 dieses Erkenntnisses sind die Lage und die spezifischen Materialien der vier Aufschüttungen, bezeichnet als 1, 2, 3 und 4, ersichtlich.
(Bild im Original als pdf ersichtlich)
Abbildung 1
Konkret können die vier Aufschüttungen wie folgt beschrieben werden (unstrittig, vgl OZ 4, 16):
Aufschüttung
(Nr)
Abfallart
Fläche
(m²)
Volumen
(m³)
Masse
(t)
1
Baurestmassen
~850
~5.600
2
Baustellenabfälle
~100
~230
3
Möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial
~80
~600
4
Altholz
~10
~10
Die EE ist ursächlich für das Vorhandensein der vier Aufschüttungen auf dem Grundstück verantwortlich (unstrittig, vgl OZ 16 S 3). Sie kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümer des Gst-Nr **1 und war beim Kauf über die vier Aufschüttungen und deren Charakter als Abfälle informiert (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.10.2024 trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als grundbücherlicher Alleineigentümerin und Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümer des Gst-Nr **1 gemäß den §§ 73 Abs 1 Z 1 und 74 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, auf, die aus Abfällen bestehenden Aufschüttungen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 7.2.2025 zu entfernen, einen festgelegten Zeitplan einzuhalten und einen Endbericht vorzulegen.
Dagegen richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die im angefochtenen Bescheid angegebene Abfallmenge und hält die festgelegte Frist für die Umsetzung des Auftrags für zu kurz.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der Gewerbebehörde vom 28.1.2022, das Schreiben der Gewerbebehörde vom 16.7.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Unternehmensregister vom 22.11.2024 (OZ 1) und vom 16.12.2024 (OZ 8), die Auszüge aus der Insolvenzdatei vom 16.12.2024 (OZ 9) und aus dem Grundbuch vom 17.12.2024 (OZ 11), das nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erstattete Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 6.12.2024 (OZ 4), die Mitteilung der Gewerbebehörde vom 17.12.2024 (OZ 12) und die E-Mail des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 18.12.2024 (OZ 15) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 zur Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 16 S 7). Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 16 S 8).
I.Sachverhalt:
Die in Rede stehenden Materialien lagern bereits länger als drei Jahre ungenutzt auf dem Gst-Nr **1 (unstrittig, Aktenvermerk der Gewerbebehörde vom 28.1.2022, Schreiben der Gewerbebehörde vom 16.7.2024).
Es ist technisch und witterungsbedingt möglich, sämtliche auf diesem Grundstück befindlichen Materialien bis zum 30.9.2025 zu entfernen; diese Frist berücksichtigt auch eine kosteneffiziente Durchführung (vgl Gutachten in OZ 4, ASV OZ 16 S 6, handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei OZ 16 S 6).
II.Beweiswürdigung:
Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft hat in seinem Gutachten (vgl OZ 4) und in der Verhandlung (vgl OZ 16 S 6) detailliert und plausibel dargelegt, wie er die Frist zur Entfernung der Abfälle ermittelt hat. Seine nachvollziehbare und fundierte Herleitung überzeugt das LVwG. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dieser Frist in der Verhandlung am 19.12.2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl OZ 16 S 6). Das LVwG folgt daher der Einschätzung des Amtssachverständigen.
III.Rechtslage:
1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
2. Die §§ 2, 73 und 74 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
[…]
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]
[…]
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
[…]“
IV.Erwägungen:
Die Aufschüttungen bestehen aus Materialien, deren Vorbesitzer sie mit der Absicht übergeben haben, sich ihrer zu entledigen. In rechtlicher Hinsicht liegen somit Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vor.
Die Abfälle lagern länger als drei Jahre ungenutzt auf dem Gst-Nr **1. Damit sind die in § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 geregelten Fristen für eine Zwischenlagerung – drei Jahre bei Abfällen zur Verwertung bzw ein Jahr bei Abfällen zur Beseitigung – eindeutig überschritten. Die vier Aufschüttungen können daher rechtlich nicht (mehr) als Zwischenlager eingestuft werden.
Unabhängig davon, ob die vier Aufschüttungen als Deponien im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 oder bloße Ablagerungen von Abfällen zu qualifizieren sind, liegt in beiden Fällen eine Verletzung der Genehmigungspflicht vor. Während Deponien einer Genehmigungspflicht gemäß den §§ 37 ff AWG 2002 unterliegen, dürfen bloße Ablagerungen von Abfällen gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 ausschließlich in genehmigten Deponien erfolgen.
Da die EE als primär Verpflichtete gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung der Abfälle in der Lage ist, greift die subsidiäre Haftung gemäß § 74 AWG 2002. Diese Haftung stellt sicher, dass die Behandlung von Abfällen auch dann erfolgt, wenn der primär Verpflichtete nicht handeln kann. Die beschwerdeführende Partei ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümer des Gst-Nr **1 zur Erfüllung dieser Verpflichtung heranzuziehen. Da sie beim Erwerb des Grundstücks bereits Kenntnis von den Aufschüttungen und deren Charakter als Abfälle hatte, ist sie gemäß § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002 haftbar.
Die festgesetzte Leistungsfrist berücksichtigt die technische und organisatorische Machbarkeit sowie wirtschaftliche Aspekte. Sie wurde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und in der Verhandlung vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich als umsetzbar bestätigt. Angesichts dieser Umstände erweist sich die festgelegte Frist als angemessen und verhältnismäßig.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis basiert auf den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur subsidiären Haftung für Behandlungsaufträge gemäß § 74 AWG 2002 (vgl zB VwGH 20.2.2014, 2012/07/0002). Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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