LVwG T LVwG-2024/48/2052-23

LVwG-2024/48/2052-23Tribunal Administrativo Regional17 de dez. de 2024

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Meldeverpflichtung<br/>Entsendung von Arbeitnehmern<br/>Arbeitnehmereigenschaft<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2052-23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.2052.23

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richtern Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, *****Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10 und 20.11.2024,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgendes Straferkenntnis vom 11.6.2024 wird gegenständlich bekämpft:

„Datum/Zeit:24.05.2023, 21:00 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie, Herr AA, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B Bmit Sitz in Adresse 1, **** Z, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Sie haben die Meldung der Entsendung für folgende/n Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin/en nicht erstattet.

Arbeitnehmer/in: CC

geb.: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Spanien

Tätigkeit: Eisenbieger

Arbeitsantritt: mindestens seit 02.03.2023

Kontrollort und Kontrollzeit: Adresse 2, **** X, am 24.05.2023 um 21 Uhr

Arbeitnehmer/in: DD

geb.: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Spanien

Tätigkeit: Eisenbieger

Arbeitsantritt: mindestens seit 03.05.2023

Kontrollort und Kontrollzeit: Adresse 2, **** X, am 24.05.2023 um 21 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016, idF BGBl I Nr. 174/2021, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl I Nr. 111/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl I Nr. 174/2021

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00

angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und brachte vor, die im Straferkenntnis genannten Personen CC und DD seien nicht Arbeitnehmer des Unternehmens BB. Das Unternehmen BB (eine spanische Gestoria) erledige als Servicebüro für andere Unternehmen Behördengänge, Buchhaltung und Steuerangelegenheiten. Das Unternehmen EE sei Kunde der BB. CC und DD seien nicht von der BB nach Österreich entsandt worden. Die BB sei auch nicht Rechtsvertretung der EE. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung im behördlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der BB nicht zugestellt worden. Sie habe sich deshalb bisher nicht zur Sache äußern können. Die Beschwerdeführerin beantragte aus obigen Gründen das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 23.08.2024 zur Beschwerde Stellung und teilte mit, dass die Finanzpolizei FF auf ihr Ersuchen weitere Erhebungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführt habe. Diese Erhebungen hätten ergeben, dass die EE laut einer Anfrage im Binnenmarkt Informationssystem (IMI) nicht rechtmäßig in Spanien niedergelassen sei und kein eigenes Arbeitszentrum habe. Es handle sich daher bei der EE um eine Scheinfirma. Ihre gesamte Verwaltungsarbeit würde von der BB übernommen werden, weswegen die Arbeitnehmer auch ihr zuzurechnen seien.

Die Finanzpolizei nahm mit Schreiben vom 26.08.2024 zur Beschwerde Stellung und brachte ebenfalls vor, dass die EE eine Scheinfirma sei, weil sie laut Binnenmarkt Informationssystem nicht in Spanien niedergelassen sei. Die BB sei als rechtlicher Vertreter der EE anzusehen. Die zuständige spanische Behörde habe der Finanzpolizei mitgeteilt, dass die EE keine Aktivität mit Kunden und kein akkreditiertes Geschäftsvolumen in Spanien habe. Am gestellten Strafantrag werde daher festgehalten.

An der mündlichen öffentlichen Verhandlung vom 15.10.2024 nahm ein Vertreter der Finanzpolizei und eine Dolmetscherin für die spanische Sprache teil, da die Beschwerdeführerin die Beiziehung einer Dolmetscherin beantragt hat. Der Videokonferenz ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht beigetreten. Der Vertreter der Finanzpolizei legte einen A1-Nachweis vor. Diesem zufolge sei Arbeitgeberin und entsendende Firma die EE. Der Finanzpolizei wurde sodann zur Erbringung des Nachweises dafür, dass es sich bei der EE um eine Scheinfirma handle, eine Frist bis zum 30.10.2024 gewährt.

Mit Schreiben vom 28.10.2024 teilte die Finanzpolizei mit, dass in ihren Erhebungen keine weiteren, die Firma BB belastenden Beweise hervorgetreten seien. Aus keinen der vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die BB Arbeitnehmer nach Österreich entsandt habe. Die Finanzpolizei stimme daher nun der Einstellung des Verfahrens zu.

An der weiteren mündlichen öffentlichen Verhandlung vom 20.11.2024 nahm die Beschwerdeführerin via Videokonferenz teil und wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin für die spanische Sprache einvernommen. Sowohl die belangte Behörde als auch die Abgabenbehörden haben es vorgezogen, nicht teilzunehmen. Zur Sache vernommen gab die Beschwerdeführerin an, mit der Firma EE, abgesehen von der Erledigung administrativer und steuerrechtlicher Aufgaben wie etwa der Arbeitnehmeranmeldung nichts zu tun zu haben. Die Firma EE sei im Baugewerbe tätig, ihr Geschäftsführer heiße GG. Neben ihm arbeiteten ausschließlich Baumitarbeiter für das Unternehmen. Sie übermittelte dem Gericht in diesem Zuge die Unterlagen dazu.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich das Erkenntnis. Mit Schreiben vom 27.11.2024 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Das Unternehmen BB ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Spanien. Geschäftsführerin ist die Beschwerdeführerin. Die Firma BB erbringt für ihre Kunden diverse administrative Dienstleistungen. Exemplarisch erledigt die Firma BB etwa steuerrechtliche Aufträge oder führt die Buchhaltung für fremde Unternehmen.

Die Firma EE ist im Baugewerbe tätig. CC und DD waren am Tattag bei der EE als Arbeitnehmer beschäftigt und wurden von dieser Firma nach Österreich entsandt. Aus der A1 Meldung ergibt sich ebenso, dass die Sozialversicherungspflicht dieser Firma für die beiden entsandten Mitarbeiter.

Das Unternehmen EE ist Kundin des Unternehmens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin meldete für die EE ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, macht die Buchhaltung und erledigt steuerliche Agenden an. Die EE wird rechtlich nicht vom Unternehmen der Beschwerdeführerin vertreten und ist von selbigem wirtschaftlich unabhängig. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin ist nicht Arbeitgeberin von den entsandten Arbeitnehmern CC und DD, entsandte diese nicht nach Österreich und ist in keiner anderen Form für diese zuständig oder verantwortlich.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Wesen und der Tätigkeit der BB ergeben sich aus dem übersetzten spanischen Handelsregisterauszug im Akt, sowie der Angaben der Geschäftsführerin im Zuge der Einvernahme. Dem Handelsregisterauszug ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin des in den Bereichen Buchhaltung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätigen Unternehmens ist. Das Unternehmen umfasst nicht die Durchführung von Bauarbeiten.

Die Feststellung, wonach die EE ein Bauunternehmen ist, gründet sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme. Diese konnte auf Nachfrage auch den Geschäftsführer der EE nennen. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten und im Akt enthaltenen Dokumente untermauern ihre Angaben zusätzlich. Hinweise, dass es sich dabei um ein Scheinunternehmen handeln würde, ergaben sich nur aus einer Auskunft des IMI, da jedoch auch von der Abgabenbehörde nicht verifiziert werden konnte, wie diese in ihrem Schreiben vom 28.10.2024 mitteilte.

Aus dem vorgelegten A1 Nachweis ergibt sich, dass CC und DD Arbeitnehmer der EE waren und von dieser nach Österreich entsandt wurden.

Die Feststellung betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen der Beschwerdeführerin und der EE war aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme zu treffen. Diese konnte glaubhaft vermitteln für die EE nur ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Zweck des Unternehmens der Beschwerdeführerin in der Erbringung ebensolcher Dienstleistungen liegt, plausibel. Ebenfalls offenbarten die von der Finanzpolizei durchgeführten Erhebungen keine das Unternehmen der Beschwerdeführerin belastenden Umstände. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor.

Die belangte Behörde nahm an keiner der Verhandlungen teil und trug daher auch nicht zur weiteren Klärung des Sachverhalts bei.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 111/2022 lauten wie folgt:

„Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

[…]“

„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet […]

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Normadressaten der Meldepflicht des § 19 LSD-BG sind, Entsendung oder Überlassung nach Österreich vorausgesetzt, Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Direkte Verstöße gegen die Melde- und Bereithaltungs- bzw Zugänglichmachungspflichten des § 19 leg cit können nur Arbeitgeber oder Überlasser iSd § 19 Abs 1 LSD-BG begehen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 19 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 Z 1 und 2 LSD-BG.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht Geschäftsführerin jenes Unternehmens war, welches CC und DD beschäftigte und nach Österreich entsandte. Dies war vielmehr die EE. Die Beschwerdeführerin ist nicht Normadressatin der in § 19 LSD-BG festgelegten Meldepflicht und kann folglich für die Nichterfüllung selbiger nicht belangt werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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