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LVwG-2024/45/2643-7•LVwG T LVwG-2024/45/2643-7
LVwG-2024/45/2643-7Tribunal Administrativo Regional17 de dez. de 2024
Mitwirkungspflicht<br/>Kein Neuerungsverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung vom 01.04.2024 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 iVm § 33 TMSG abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.04.2024 wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2024 aufgefordert worden sei, diverse Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen seien trotz nachweislicher Zustellung nicht vorgelegt worden, weshalb der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, sie sei verwundert, dass ihr nunmehr vorgehalten werde, nicht mitgewirkt zu haben, zumal ihr in einem Gespräch vom 08.05.2024 eindeutig mitgeteilt worden sei, dass sie keine Mindestsicherung erhalte, da der Vater Pension in Höhe von ca 2.000,00 Euro beziehe und sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann weitere Unterlagen notwendig seien. Zudem würde das gesamte Einkommen des Vaters für ihn und seine Pflege benötigt; sie verwies auf eine beigefügte Einnahmen-/Ausgabenanalyse. Außerdem habe sie das zitierte Schreiben vom 08.05.2024 nie erhalten. Ihr Vater sei pflegebedürftig, dement und zuckerkrank; sie müsse ihn ständig beaufsichtigen bzw versorgen.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung des Vaters. Die monatlichen Betriebskosten betragen Euro 442,93.
Der Vater ist an Demenz erkrankt und zuckerkrank. Nach Angaben der Beschwerdeführerin beziehe er Bundesförderung in Höhe von Euro 800 monatlich sowie Pflegegeld der Stufe 3 (Euro 551,60); eine allfällige Höherstufung sei beantragt worden. Seine Betreuung übernehme eine 24-Stunden-Pflege und die Beschwerdeführerin. Die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung würden laut Auflistung der Beschwerdeführerin rund Euro 3.300 im Monat betragen. Der Vater beziehe nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Pension in der Höhe von Euro 2.255,55 monatlich, sowie eine betriebliche Pension von Euro 182 pro Monat.
Am 01.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung. Darin führte sie an, aufgrund der Betreuung ihres Vaters sei es ihr nicht möglich zu arbeiten. Sie habe zuletzt bis Dezember 2022 gearbeitet und anschließend im Jahr 2023 Arbeitslosengeld und zum Schluss Notstandshilfe bezogen. Am 20.12.2023 sei sie beim AMS abgemeldet worden, da sie aufgrund ihrer familiären Situation angebotene Arbeitsstellen nicht annehmen habe können. Sie habe Pflegekarenz beantragt. Dazu legte sie eine Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 05.04.2023 vor, wonach ihrem Antrag vom 01.02.2024 kein Nachweis/keine Bestätigung angeschlossen war, sie aufgefordert wurde, diese binnen zwei Wochen zu übermitteln und sie dem nicht nachgekommen ist; deshalb sei die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich. Sie führte aus, sie habe überall Schulden und sei nicht krankenversichert.
In der Folge wurde die Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde geladen. Laut Aktenvermerk vom 07.05.2024 wurde ihr in diesem Gespräch geraten, sich beim Vater als pflegende Angehörige mitzuversichern. Es wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen ein Ablehnungsbescheid erlassen werden müsse, da der Vater eine Pension von über Euro 2.000 habe und eine Berechnung als Bedarfsgemeinschaft erfolge. Nähere Erhebungen zur konkreten Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft sind dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gespräches nicht aufgetragen weitere Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 31.05.2024 folgende Unterlagen vorzulegen: Kontoauszüge vollständig ab 01.02.2024 und Pensionsbescheid 2024 des Vaters. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2024, mit dem der gegenständliche Antrag gemäß § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.07.2024 zugestellt.
Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde und legte gleichzeitig weitere Unterlagen (etwa Nachweise der Kosten der 24-Stunde-Pflege, Analyse der Einnahmen und Ausgaben des Vaters, Beleg Betriebskosten, Rechnungen bzw Mahnungen der Y Kliniken) vor.
In Reaktion auf die Beschwerde lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2024 erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 20.09.2024. Gleichzeitig wurde sie informiert, dass bei Unterbleiben der Vorsprache und der Vorlage der näher angeführten benötigten Unterlagen, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Nicht festgestellt werden kann, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugekommen ist. In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am 09.12.2024 durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde dabei in der Ladung das persönliche Erscheinen sowie die Vorlage näher angeführter Unterlagen aufgetragen Zu diesem Verhandlungstermin wurde die Beschwerdeführerin nachweislich geladen. Zusätzlich wurde versucht, die Beschwerdeführerin über E-Mail vom Verhandlungstermin zu informieren. Nachdem eine Zustellung über Mail aufgrund des vollen Postfaches nicht möglich war, wurde auch versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen und wurde ihr eine Sprachnachricht mit dem Verhandlungstermin auf der Mailbox hinterlassen. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die ebenfalls geladene belangte Behörde ist zur Verhandlung erschienen. Eine Erörterung des Sachverhaltes mit der Beschwerdeführerin war somit nicht möglich.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die Vertreterin der belangten Behörde hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es – entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides – keinen Zustellnachweis für das Schreiben vom 08.05.2024 gibt. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Beschwerde angeführt, das Schreiben vom 08.05.2024 nicht erhalten zu haben. Somit war festzustellen, dass sie dieses Schreiben nicht erhalten hat. Auch für das Schreiben vom 11.09.2024 liegt kein Rückschein vor. Die belangte Behörde hat auch versucht, der Beschwerdeführerin diese Ladung per Mail zu übermitteln. Sie hat darauf nicht reagiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Schreiben die Beschwerdeführerin tatsächlich erreicht hat.
Für das Landesverwaltungsgericht war es nicht möglich, den Sachverhalt abschließend festzustellen. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin sowie aus ergänzenden, mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, haben sich zahlreiche Fragen ergeben. Diese betreffen insbesondere die Organisation der Bedarfsgemeinschaft, die Betreuung des Vaters und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Die Beschwerdeführerin hat im Antrag auch eine Wohnung („meine Wohnung“) erwähnt; hier wäre zu erörtern gewesen, wem diese gehört. Weiters ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, dass auch die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Auch hat die Beschwerdeführerin angeführt, sich mit Euro 330 monatlich an den Wohnungs- und Betriebskosten zu beteiligen; ein entsprechender Nachweis wurde – trotz Aufforderung im Ladungsbeschluss – nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich zur Verhandlung geladen – die entsprechenden Rückscheine der Ladung zur ursprünglichen Verhandlung sowie der Verschiebung – liegen im Akt ein. Auch eine Kontaktaufnahme mittels der von ihr am Antragsformular angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer war erfolglos. Durch das unentschuldigte Nichterscheinen der Beschwerdeführerin war es nicht möglich, die sich aus dem Akt ergebenden Fragen zu klären und so den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abschließend festzustellen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2), lauten wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. […]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 01.04.2024 einen Antrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde eingebracht und diesen in einem beigefügten Begleitschreiben näher begründet. In der Folge kam es am 07.05.2024 zu einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde. Dort wurde ihr mitgeteilt, „dass aufgrund den derzeit vorliegenden Informationen ein Ablehnungsbescheid erlassen werden muss, da der Vater eine Pension von über € 2.000,00 hat und eine Berechnung als Bedarfsgemeinschaft erfolgt“ (vgl AV vom 07.05.2024). In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin mangels Mitwirkung abgewiesen wurde.
Dazu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.07.2024 keine mangelnde Mitwirkung von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegen ist. Die Beschwerdeführerin ist zu der von der Behörde aufgetragenen Vorsprache erschienen, bei der ihr mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund des Einkommens des Vaters keinen Anspruch habe. Die Beibringung weiterer Unterlagen wurde ihr im Rahmen dieses Gespräches nicht aufgetragen. Das nachfolgende Schreiben vom 08.05.2024 mit dem Auftrag ergänzende Unterlagen vorzulegen, hat sie nie erhalten. Eine mangelnde Mitwirkung iSd § 33 TMSG lag somit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge gegen den Bescheid vom 12.07.2024 auch Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde hat sie weitere Unterlagen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht kein Neuerungsverbot, vielmehr haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl ua VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069). Somit sind die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen vom Landesverwaltungsgericht zu berücksichtigen.
Dem Landesverwaltungsgericht war es aufgrund der vorliegenden Aktenlage – insbesondere Antrag und Beschwerde – nicht möglich, die zu beurteilende Rechtssache (konkret den Antrag auf Mindestsicherung vom 01.04.2024) bzw insbesondere die Frage des Vorliegens der Notlage, abschließend zu beurteilen. Dies insbesondere in Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft (Mitglieder, konkrete Ausgestaltung), im Raum stehender Leistungen des Vaters und die Einkommens- und Vermögenssituation (mögliches Wohnungseigentum) der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Ablehnung des Mindestsicherungsantrages ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach hier auf die konkrete Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft und die konkret erbrachten Leistungen abzustellen ist, die jeweils zu ermitteln sind.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zweck einer solchen Verhandlung ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl ua VwGH 21.02.2023, Ra 2022/01/0128). Aus diesem Grund wurde vom Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Die Beschwerdeführerin ist trotz nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. § 33 TMSG normiert die Verpflichtung des Hilfesuchenden, an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Für das Landesverwaltungsgericht war es somit nicht möglich, den Sachverhalt abschließend festzustellen, es wäre hier auf die Mitwirkung – insbesondere die Einvernahme – der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Nach der Rechtsprechung hindert eine derartige Konstellation das Verwaltungsgericht aber nicht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Vielmehr ist die Sache anhand des vorliegenden Sachverhaltes zu beurteilen (vgl VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071). Anhand des vorliegenden Sachverhaltes konnte die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag geltend gemachte Notlage gemäß § 2 Abs 1 TMSG mangels Nachweise nicht festgestellt werden. Insbesondere war auch nicht feststellbar, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch Leistungen Dritter (Vater) gedeckt wird bzw werden kann. Im Ergebnis war daher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.04.2024 mangels tragfähiger Feststellungen zum Vorliegen einer Notlage gemäß §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 1 TMSG iVm § 33 TMSG abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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