LVwG T LVwG-2024/31/3046-2

LVwG-2024/31/3046-2Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2024

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Probeführerscheinbesitzer<br/>Anordnung Nachschulung<br/>Verlängerung Probezeit<br/>Bindungswirkung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/3046-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.3046.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2024, ***, ordnete die belangte Behörde gemäß § 4 Abs 3 und 6 Führerscheingesetz (FSG) an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren hat.

Weiters erging die Mitteilung, dass sich gemäß § 4 Abs 3 FSG durch die Anordnung der Absolvierung die Probezeit für die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr verlängert oder eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zwecks Vornahme der notwendigen Eintragung hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit vorzulegen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass AA mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, *** (gemeint offenbar: ), zur Last gelegt wurde, dass er als Lenker eines näher angeführten Motorrades am 7.10.2024 um 15:05 Uhr im Gemeindegebiet von X, auf der L bei Straßenkilometer 26,108 in Fahrtrichtung Westen die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h überschritten habe, wobei diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

Dies sei als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b FSG zu qualifizieren und daher gemäß § 4 Abs 3 unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen gewesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Bescheid widersprüchlich sei, zumal auf Seite 3 die Rubrik „Zusatz für die Nachschulungsstelle: Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren:“ nicht mit den Kontrollkästchen „Ja“ oder „Nein“ versehen worden sei und daher rein grammatikalisch hervorgehe, dass eine Nachschulung desselben Kurstyps bereits zum wiederholten Male vorliege, was nicht der Wahrheit entspreche.

Außerdem wurde in diesem Rechtsmittel darum ersucht, von der Verlängerung der Probezeit abzusehen, da der Beschwerdeführer ein ehrenamtliches Mitglied beim BB sei und in den nächsten Jahren dort anstrebe, eine Ausbildung zum Sondereinsatzfahrer zu machen, wofür der Abschluss der Probezeit erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl VwGH 26.11.2025, Ra 2015/07/0118 und 30.3.2017, Ra 2015/07/0108).

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der am 30.8.2005 geborene Beschwerdeführer AA ist Probeführerscheinbesitzer.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 7.10.2024 um 15:05 Uhr in der Gemeinde X, auf der L bei Straßenkilometer 26,108 in Fahrtrichtung Westen, ein näher angeführtes Motorrad gelenkt und dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h überschritten habe, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereit zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Der soweit unstrittige Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die hier relevante Bestimmung des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), lautet wie folgt:

„§ 4

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

[…]

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer, wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.

Die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen ist als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 2 lit b FSG zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig wegen einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen.

Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.

Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gem § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 ZVR 2015/40). Im Gegenstandsfall gelangte die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 2d StVO zur Anwendung, sodass auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h Bindungswirkung vorliegt.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid auf Seite 3 suggeriere, dass ein wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren vorliege, so ist zu attestieren, dass dieser Vorwurf zutrifft. Eine Abklärung des Gefertigten bei der belangten Behörde hat ergeben, dass irrtümlicher Weise im gegenständlichen Bescheid der diesbezügliche „Zusatz für die Nachschulungsstelle“ nicht mit dem Kontrollkästchen „ nein“ versehen wurde.

Diesbezüglich gilt aber darauf hinzuweisen, dass der Spruch des Bescheids den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wiedergibt und somit der wichtigste Bestandteil des Bescheids ist. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und kann daher nur der Spruch allenfalls rechtsverletzend sein.

Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass widersprüchliche Angaben in der Begründung, die für den Beschwerdeführer zudem rein informativen Charakter besitzen, nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden können, wobei der Beschwerdeführer – gleichermaßen die Nachschulungsstelle - trotzdem davon ausgehen können, dass gegenständlich kein Fall eines wiederholten Besuches einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren vorliegt.

Mit der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein einzutragen. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 4 Abs 3 FSG).

Auf private Lebensumstände des Beschwerdeführers, die allenfalls ein Absehen von der Verlängerung der Probezeit gebieten könnten, war daher nicht näher einzugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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