LVwG T LVwG-2024/48/2766-1

LVwG-2024/48/2766-1Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2024

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Regest

Widerspruch zum Flächenwidmungsplan<br/>massives Stallgebäude im Freiland<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.2766.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Y vom 15.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als im Spruch die Bestimmung zu lauten hat: § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022.

2. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Bauansuchen vom 01.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung einer Baubewilligung für einen Schafstall samt Zufahrt in Form eines Stallgebäudes (10,40 x 16,10 m) und einer offenen Lagerhalle (19,00 x 6,00 m) für Mist, Stroh und Heu sowie Geräte und Maschinen auf dem Grundstück Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Y.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 15.05.2024, ***, wurde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abgewiesen, da bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Als Begründung wurde auf § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 verwiesen und ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid keine Begründung und keine Feststellung enthalte, was Voraussetzung gemäß §§ 56 und 60 AVG sei. Die Wiedergabe eines Gesetzwortlautes könne keine Begründung ersetzen.

II.Feststellungen:

Das Baugrundstück Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Y, steht im Eigentum des Beschwerdeführers und Bauwerbers. Es weist eine Fläche laut Grundbuch von 33.891 m² auf. Laut Flächenwidmungsbestätigung sind für das Grundstück unterschiedliche Widmungen festgelegt, konkret im Ausmaß von 33.935 m² Freiland gemäß § 41 TROG 2022 und im Ausmaß von 2 m² Wohngebiet § 38 Abs 1 TROG 2022. Eine Sonderflächenwidmung ist nicht vorgesehen.

Die geplanten baulichen Anlagen soll massiv in Form von Stahlbeton/Holzriegelbauweise inklusive einer Heizung für den Aufenthaltsraum errichtet werden. Das Stallgebäude soll die Ausmaße von 10,40 x 16,10 m einnehmen und die offene Lagerhalle 19,00 m x 6,00 m, die für Mist, Stroh und Heu sowie Geräte und Maschinen geplant ist. Die Ausführung soll zweistöckig sein.

III.Beweiswürdigung:

Aus dem Bauansuchen und den Baubeschreibungen und -plänen selbst ergeben sich bereits die Flächenwidmung mit Freiland und die baulichen Anlagen, sodass dementsprechend auch die Widmung dem Bauwerber und Beschwerdeführer bekannt war. Dies wird auch durch die Einsicht in die elektronische Flächenwidmung bestätigt. Die Maße und die Bauweise waren aus dem Bauansuchen unzweifelhaft zu erkennen.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung der TBO 2022 in der geltenden Fassung lautet:

„§ 34

Baubewilligung

[…]

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

[…]“

Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idgF lautet:

„§ 41

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

b)Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m² Grundfläche,

c)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

d)Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

e)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

f)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

g)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

h)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

i)ortsübliche Einfriedungen,

j)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

k)Nebengebäude und Nebenanlagen,

l)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² und freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² Fläche,

m)Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“

V.Erwägungen:

Da das gegenständliche Gebäude in Massivbauweise aus Stahlbeton errichtet werden soll und es nicht um ein Gebäude handelt, dass im Freiland gemäß § 41 TROG errichtet werden darf, keine Sonderflächenwidmung für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG am Baugrundstück vorliegt, war richtigerweise das Bauvorhaben bereits aufgrund des Widerspruchs zur vorhandenen Widmung abzulehnen. Es ist nach der Baubeschreibung gerade nicht ortsübliche Städel in Holzbauweise geplant, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen.

Richtig ist jedoch, wie der Beschwerdeführer moniert, dass sich - abgesehen von der Ausführung der Gesetzesbestimmung und deren Zusammenfassung keine weiteren Feststellungen und Begründungen im Bescheid finden. Dies war daher in diesem Erkenntnis nachzuholen.

Eine Verhandlung war nicht durchzuführen, auch wenn sie beantragt wurde, da auf der Sachverhaltsebene unzweifelhaft klar war, wie dies auch im Bauansuchen bekanntgegeben wurde, dass das Baugrundstück eine Freilandwidmung aufweist. Da das beantragte Bauvorhaben dementsprechend nicht im Freiland umgesetzt werden darf, ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, war daher richtigerweise das Bauansuchen abzuweisen. Städel in Massivbauweise können nur gemäß § 47 TROG 2022 auf einer Sonderfläche für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen unter den darin angeführten Voraussetzungen genehmigt werden. Da es auch kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Beschwerde ausgeführt wurde und fallbezogen eine mündliche Erörterung für eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erforderlich war, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2020/04/0028, mwN).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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