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LVwG-2024/29/2895-4•LVwG T LVwG-2024/29/2895-4
LVwG-2024/29/2895-4Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2024
Verspätete Beschwerde<br/>Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag<br/>Kulturförderungsabgabe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der AA, Adresse 1, **** Z, vom 04.12.2024, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der BB, vom 24.06.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz,
zu Recht:
1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB, vom 24.06.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz, den
Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der BB vom 24.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin (unter anderem) die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von Euro 37,20 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und insbesondere Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des ORF-Gesetzes moniert. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen ist, zudem gemäß Abs. 4 leg cit die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Der angefochtene Bescheid der BB vom 26.06.2024 wurde an die Beschwerdeführerin mit Rsb versandt, wobei der erste Zustellversuch am 27.06.2024 erfolgte, die Beschwerdeführerin aber an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, weshalb die Briefsendung beim Postamt *** hinterlegt wurde und ab 28.06.2024 abholbereit war. Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes wurde an der Abgabestelle zurückgelassen (Zustellschein vom 28.06.2024, Hinterlegungsanzeige vom 27.06.2024). Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse 1, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Auszug).
Das hinterlegte Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin sodann persönlich am 13.07.2024 behoben (Übernahmebestätigung vom 13.07.2024).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde datiert mit 05.08.2024 und wurde am 05.08.2024 zur Post gegeben (Sendungsdetails zu Sendungsnummer ***). Die Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 08.08.2024 einlangte und zur GZ *** protokolliert wurde.
Am 12.08.2024 wurde die Beschwerde sodann vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG in Verbindung § 17 VwGVG an die BB weitergeleitet und langte am selben Tag dort ein.
Die Beschwerdeführerin war vom 28.06.2024 (sie fuhr mit dem Zug um 8.17 Uhr nach **** Y) bis einschließlich 08.07.2024 ortsabwesend, sie ist am 09.07.2024 (Rückkehr nach **** Z mit dem Zug um 4.23 Uhr) wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt (Buchungsinformationen über Booking.com, Auszug Ticketnachweis ÖBB).
Zum Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2024 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Mag. Kantner
in Bezug auf Ihr Mail möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Zu Punkt I: Überprüfung der Zustellung
1. Ich war im genannten Zeitraum in Urlaub.
2. An die Abgabestelle bin ich am 10.07.2024 zurückgekehrt.
Die entsprechenden Zug- und Flugtickets finden Sie im Anhang.
Für meinen Besuch in X bei meinen Eltern lege ich Ihnen auf Wunsch eine eidesstattliche Erklärung vor.
Zu Punkt II: Fristgerechte Einbringung der Beschwerde
Ich habe den Bescheid aufgrund meiner Abwesenheit erst nach meiner Rückkehr zur Kenntnis genommen. Nach meiner Auffassung war die 4-wöchige Rechtsmittelfrist daher bis 05.08.2024 offen. Die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte in der Annahme, dass dies der korrekte Weg sei. Sollte dies rechtlich als unzuständig angesehen werden, ersuche ich um wohlwollende Berücksichtigung.
Zu Punkt III: Anfechtung der Kulturförderungsabgabe
Wie aus meinem Beschwerdevorbringen ersichtlich, war mein primäres Anliegen die Anfechtung der Beitragsvorschreibung nach dem ORF-Gesetz. Sollte eine getrennte Anfechtung der Kulturförderungsabgabe nicht möglich sein, beantrage ich hiermit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die gesamte Vorschreibung überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen“
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem genannten Zustellnachweis und der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes, dem im Behördenakt befindlichen Auszug aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl *** sowie den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden zu Ortsabwesenheit samt Stellungnahme vom 04.12.2024. Aus den diesbezüglich vorgelegten Ticketauszügen der OEBB ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab 28.06.2024 ortsabwesend war und am 09.07.2024 nach Z zurückkehrte.
Dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, erschließt sich einerseits aus dem Zustellnachweis, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt und der Hinterlegungsverständigung, andererseits hätte die Beschwerdeführerin andernfalls das Schriftstück mangels Kenntnis von der Hinterlegung gar nicht behoben.
Die Feststellung konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024 lauten wie folgt:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7.
[…]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]
Schriftsätze
§ 12.
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Schriftsätze
§ 20.
Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, lauten wie folgt:
„Hinterlegung
§ 17.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
[…]“
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausschließlich zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe zuständig ist, die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages obliegt dem Bundesverwaltungsgericht.
V.1.Zur Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse 1 in **** Z wohnt und daher dort ihre Abgabestelle hat.
Zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des angefochtenen Bescheides der BB am 27.06.2024 durch die Österreichische Post wurde die Beschwerdeführerin an der Abgabestelle nicht angetroffen, weshalb die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes an der Abgabestelle zurückgelassen, die Briefsendung beim Postamt *** hinterlegt und ab 28.06.2024 (bis 15.07.2024) zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit diesem Zeitpunkt (28.06.2024) gilt das Schriftstück gemäß § 17 Abs 3 ZustG grundsätzlich als zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 26.07.2024, weshalb das erst am 05.08.2024 zur Post gegebene Rechtmittel verspätetet ist.
Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Ortsabwesenheit ab 28.06.2024 nachgewiesen hat, so hat sie weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie durch ihre erst ab 28.06.2024 erfolgte Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang (Zustellversuch vom 27.06.2024) Kenntnis erlangt hat.
Rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen kann der Empfänger nämlich insbesondere auch dann, wenn die Abwesenheit erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung beginnt, zumal das Gesetz lediglich der Kenntnisnahmemöglichkeit, nicht aber der tatsächlichen Kenntnisnahme Bedeutung beimisst (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243; 03.10.2008, 2008/02/0150; 11.10.2011, 2010/05/0115; RIS-Justiz RS0128609).
Nach den vorliegenden Beweisergebnissen musste die Beschwerdeführerin aufgrund der Hinterlegungsanzeige Kenntnis von der Hinterlegung und Zustellung bereits am 27.06.2024, erhalten haben, weshalb die erst ab 28.06.2024 eingetretene Ortsabwesenheit für den Fristenlauf unerheblich ist.
Nur ergänzend ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme der von der Beschwerdeführerin bis 10.07.2024 geltend gemachten Ortsabwesenheit und Anwendung des § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Beschwerde verspätet erhoben wurde, zumal diese nicht bei der zuständigen Behörde sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde erst am 12.08.2024, sohin nach Ablauf der in diesem Fall anzunehmenden Rechtsmittelfrist mit 07.08.2024, an die Behörde weitergeleitet hat; das "Postlaufprivileg" gilt nämlich nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (VwGH vom 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, VwGH 09.09.2025, 2013/03/0120).
V.2.Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Im Zuge ihrer Antwort auf den Verspätungsvorhalt hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Anfragepunkt des Anfechtungsumfanges (Tiroler Kulturförderungsabgabe) gestellt. Zumal in derselben Eingabe aber auch Ausführungen zum Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels an sich erfolgten, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum gesamten Beschwerdeumfang und insbesondere auch zur Verspätung des Rechtsmittels gewertet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ist einer Partei auf Antrag nur dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass die durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Antragsteller hat sohin jene Gründe, auf die er seinen Antrag stützt, darzulegen und ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509). Die Behörde hat das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 04.09.2020, Ra 2020/02/0187). Es besteht die Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen; er hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes begründen kann (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082).
Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Der Antragsteller hat in seinem Antrag jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Die zuständige Behörde ist an die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe gebunden; weitere Aspekte dürfen nicht amtswegig in die Antragsprüfung einbezogen werden (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwSlg 15.573 A/2001). Die diesbezügliche Judikatur zu § 71 AVG gilt auch für § 33 VwGVG.
Bereits diese Voraussetzungen, nämlich die Glaubhaftmachung des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, erfüllt der Antrag der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie zur Verspätung lediglich ausführt, dass sie der Annahme gewesen sei, dass die Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der richtige Weg gewesen sei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin aber weder ein unabwendbares noch unvorhersehbares Ereignis auf, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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