LVwG T LVwG-2024/19/1247-8

LVwG-2024/19/1247-8Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2024

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Regest

Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt<br/>Hausgemeinschaft mit volljährigen Kindern<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1247-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.1247.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur gemäß § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG sondern auch gemäß § 10a Abs 1 Z 1 und 2 iVm Abs 2 Z 3 StbG abgewiesen wird.

2. Der Beschwerdeführer AA hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.10.2024, Zl LVwG-2024/19/1247, mit Euro 302,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 08.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer sowie eine (volljährige) Tochter des Beschwerdeführers, CC, bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheiden vom 19.03.2024, *** und ***, wies die belangte Behörde diese Anträge jeweils gemäß „§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985“ ab. In der Begründung der Bescheide kommt die belangte Behörde sowohl in Bezug auf CC als auch in Bezug auf AA zum Ergebnis, dass der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert sei und daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG vorliege.

Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer und seine Tochter rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines geringen Einkommens nicht in der Lage, sich selbst, seine Ehefrau und seine Tochter CC zu erhalten. Zum einen liege beim Beschwerdeführer ein Fall des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG vor, da seine Fähigkeiten am Erwerbsleben teilzunehmen auf Grund seiner geistigen Einschränkung eingeschränkt seien. Er sei daher ohne sein Verschulden nicht in der Lage, so viel mehr zu verdienen, dass sein Lebensunterhalt und der seiner Tochter in ausreichendem Maß gesichert sei. Diese Unfähigkeit des Beschwerdeführers schlage auch auf seine unterhaltsberechtigte Tochter CC durch. Zum anderen würden die anderen erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers alle sehr gut verdienen und seien dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gegenüber gemäß § 234 Abs 1 ABGB zum Unterhalt verpflichtet. Diese würden diesen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt leisten. Sie lebten alle in einem gemeinsamen Haushalt und das gemeinsame Haushaltseinkommen würde jedenfalls ausreichen.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Mit Antrag vom 08.08.2022 ersuchte der Beschwerdeführer, AA, geboren am XX.XX.XXXX in Afghanistan, bei der belangten Behörde um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 7 StbG.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.05.2010 im Bundesgebiet aufhältig. Er war zumindest im Zeitraum vom 09.10.2018 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Adresse in **** Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die genannte Unterkunft wurde seit dem 09.10.2018 vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau DD und seinen Kindern CC (geboren am XX.XX.2003), EE (geboren am XX.XX.1999) und FF (geboren am XX.XX.2001), sowie seit dem 13.03.2020 auch von GG (geboren am XX.XX.1998), bewohnt. Der Sohn JJ (geboren am XX.XX.1996) hat im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2012 erteilt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Nach Einbringung eines Asylfolgeantrages am 02.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, ***, im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtmäßig nach dem Asylgesetz 2005 im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schule besucht und weder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe, noch das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen einer Pflichtschulabschlussprüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl I Nr 72/2012, noch eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, noch eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder, positiv abgeschlossen. Zudem wurde er an keiner ausländischen Sekundarschule im Unterrichtsfach „Deutsch“ unterrichtet und hat weder im In- noch im Ausland eine postsekundäre Bildungseinrichtung besucht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen) und auch über keinen Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses.

In Ermangelung eines Schulbesuchs in Österreich kann der Beschwerdeführer zudem keinen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl II Nr 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 290/2008, nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat die sogenannte „Staatsbürgerschaftsprüfung“ zum Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht abgelegt.

Der Beschwerdeführer hat nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass er an einem physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand leidet, der ihm die Erbringung der geforderten Nachweise über Deutsch- und Geschichtskenntnisse unmöglich macht.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.01.2012 im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig bzw als arbeitssuchend gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach; sie war bis zum Antragszeitpunkt beim Beschwerdeführer mitversichert.

Die Tochter CC, welche am 08.08.2022 ebenfalls die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragte, befand sich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Schul- bzw Berufsausbildung und war bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbsterhaltungsfähig. Die anderen haushaltszugehörigen Kinder des Beschwerdeführers waren ab Dezember 2021 alle selbsterhaltungsfähig – GG ab September 2018, EE ab September 2019 und FF ab Dezember 2021.

Der Sohn JJ ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er lebte im hier maßgeblichen Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt und ist seit Juli 2017 selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer sowie die angeführten haushaltzugehörigen Familienangehörigen haben innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2018 Sozialhilfeleistungen bezogen.

Die Tochter CC befand sich bis zum Zeitpunkt der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft (sowie im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) in einer Schul- oder Berufsausbildung. Mit geringfügiger Unterbrechung war sie im Zeitraum vom 18.09.2020 bis zum 02.07.2021 als arbeitslos gemeldet und besuchte einen Berufskundlichen Mittelschulkurs beim KK. In dieser Zeit bezog sie vom AMS eine Beihilfe. Vom 25.07.2022 bis zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung ging sie einer Beschäftigung als Angestellte nach. Das daraus erzielte monatliche Einkommen lag in diesem Zeitraum jeweils unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionsbezieherinnen iSd § 293 ASVG. Sie war sohin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell besucht sie eine Abendschule, um dort in rund eineinhalb Jahren die Matura abzulegen. Im Anschluss möchte sie ein Hochschulstudium absolvieren.

Zur Beurteilung des für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG hat der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung sowie im Rahmen der Unterlagennachreichung durch seine rechtsfreundliche Vertretung vom 23.01.2023 eigene Einkommensnachweise der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (Einkommensteuerbescheide und Lohnzettel), Einkommensnachweise der Kinder GG, EE und FF für denselben Zeitraum, Nachweise der an die Ehefrau DD ausbezahlten Familienbeihilfe sowie Nachweise der monatlichen Wohnkosten (Mietvertrag des Vaters AA samt monatlicher Miet- und Betriebskostenzahlungen) vorgelegt. Des Weiteren hatten laut Auskunft des Kreditschutzverbandes zum Stichtag 21.07.2022 bzw 22.07.2022 weder der Beschwerdeführer, noch dessen Ehefrau Kreditrückzahlungen zu leisten.

Zu den monatlichen Wohnkosten wird festgestellt, dass die Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 1.145,00 Mietzins plus Euro 245,00 Betriebskosten im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2022 überwiegend durch den Beschwerdeführer beglichen wurden. Dazu war dieser laut vorgelegtem Mietvertrag als Mieter der „Familienwohnung“ gegenüber der Vermieterin auch verpflichtet. Insgesamt zehn Monatsmieten in den Jahren 2020 und 2021 wurden von den Kindern des Beschwerdeführers, JJ und EE, an die Vermieterin überwiesen. Die Stromkosten in der Höhe von monatlich Euro 136,00 bis 167,00 wurden im angeführten Zeitraum – mit Ausnahme der durch GG getätigten Überweisungen für die Monate Mai und Juli 2022 – ebenfalls durch den Beschwerdeführer beglichen.

Aufgrund der vorgelegten Nachweise über die Einkünfte des Beschwerdeführers (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit samt der von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Familienbeihilfe) sowie über die finanziellen Verbindlichkeiten, haben die Ermittlungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG verfügt, ergeben, dass das von den genannten Personen bezogene Familieneinkommen abzüglich der Aufwendungen den Durchschnitt der heranzuziehenden Haushaltsrichtsätze in Höhe von monatlich Euro 1.817,83 um durchschnittlich Euro 1.516,58 pro Monat unterschritten hat. In dieser Berechnung werden die Einkünfte der selbsterhaltungsfähigen Kinder des Beschwerdeführers – mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung (vgl hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt V.) – nicht mitberücksichtigt und die Miet-, Betriebs- und Stromkosten gänzlich als regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Werden die AMS-Beihilfen, die die nicht selbsterhaltungsfähige Tochter CC, im Zeitraum 18.09.2020 bis zum 02.07.2021, bezogen hat, dem Familieneinkommen noch hinzugerechnet, unterschreitet das so errechnete Familieneinkommen den durchschnittlichen Haushaltsrichtsatz noch um durchschnittlich Euro 1.250,87 pro Monat.

Selbst bei Berücksichtigung der von den selbsterhaltungsfähigen Kindern des Beschwerdeführers JJ und EE getätigten Miet- und Betriebskostenüberweisungen dahingehend, dass diese (wie, unten dargelegt, freiwillige Leistungen) die regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers minderten, wird der angeführte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz immer noch um durchschnittlich Euro 1.163,74 pro Monat (bei Berücksichtigung der AMS-Beihilfen der Tochter CC um durchschnittlich Euro 898,04 pro Monat) unterschritten.

Der festgestellte, nicht gesicherte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist nicht auf dessen mangelnde oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf Grund einer – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesenen – Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit zurückzuführen. Dies trifft auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zu.

Der Beschwerdeführer hat nicht durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes nachgewiesen, dass bei ihm ein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand vorliegt, der ihm die Erbring des in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweises von entsprechenden Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes unmöglich macht.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund von nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Diese Feststellungen blieben im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer unbestritten. Sie stehen zudem mit dem Akteninhalt, insbesondere mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (konkret, dem Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer; Mitversicherungsbestätigung; Bezugsbestätigung über die Familienbeihilfe; AMS-Bestätigungen der Tochter CC; Lebenslauf; Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, ***, sowie Bescheid des BFA vom 17.07.2014, ***, und ein Antwortschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2022, allesamt im gegenständlichen Akt der belangten Behörde sowie im Akt der belangten Behörde betreffend den Antrag der Tochter des Beschwerdeführers zur do Zl *** einliegend) in Einklang. In der mündlichen Verhandlung wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Ebenfalls vom Beschwerdeführer unbestritten blieben die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Diese Feststellungen beruhen auf im Akt einliegenden und nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten eigenen Einkommensnachweise für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (Lohnzettel und Einkommenssteuerbescheide) samt der bezogenen Familienbeihilfe durch seine Ehefrau sowie den sonstigen Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse. In diese Berechnung hat die belangte Behörde, wie von dieser im angefochtenen Bescheid auch offengelegt, die Einkommen der selbsterhaltungsfähigen Kinder des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen. Der festgestellte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz pro Monat beruht auf den nachvollziehbaren, im Akt einliegenden Berechnungen der belangten Behörde auf Basis der vorgelegten Einkommensnachweise der Kinder des Beschwerdeführers, der Mitversicherungsbestätigung sowie der Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe. Darauf beruhen auch die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit der haushaltszugehörigen Kinder des Beschwerdeführers, mit Ausnahme der Tochter CC. Auch diese Feststellungen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Insofern, als sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens seiner selbsterhaltungsfähigen Kinder wendet, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt V. verwiesen.

Die Feststellungen zum Familieneinkommen unter Berücksichtigung der AMS-Beihilfen, die die nicht selbsterhaltungsfähige Tochter CC, im Zeitraum 18.09.2020 bis zum 02.07.2021, bezogen hat, folgen aus den Feststellungen im gleichzeitig geführten Verleihungsverfahren der CC.

Dass der nicht gesicherte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht auf dessen mangende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf Grund einer – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesenen – Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit zurückzuführen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer kein „ärztliches Gutachten“ vorgelegt worden ist, das zur Frage, ob bei ihm eine Behinderung oder eine dauerhaft schwerwiegende Krankheit vorliegt, die seine Erwerbsfähigkeit einschränkt, Ausführungen enthält. So wurde vom Beschwerdeführer, welcher bereits im Verfahren vor der belangten Behörde rechtsfreundlich vertreten war, ausschließlich ein Privatgutachten vom 07.02.2023 „über die dauerhafte Unfähigkeit des 52-jährigen AA, geb. XX.XX.XXXX, Deutsch in Sprache und Schrift zu lernen: auf B1“ vorgelegt. Bei der Gutachtenserstellerin handelt es sich jedoch – wie bereits aus den Angaben zu deren Fachgebieten am Deckblatt des Gutachtens folgt – um keine Ärztin, die das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben hat. Das vorgelegte Privatgutachten ist somit kein „ärztliches“ Gutachten. Zudem trifft das Privatgutachten keinerlei Ausführungen dazu, ob das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers auf Grund einer (durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen) Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit derart eingeschränkt ist, dass dieser deswegen seinen Lebensunterhalt dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern könne. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach Antragsstellung die Arbeitsstelle gewechselt, bei der er nun nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung monatlich rund Euro 1.850,00 netto plus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, somit monatlich durchschnittlich Euro 2.158,30, verdient. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen, eine besser bezahlte Arbeit (als vor Antragstellung) zu finden. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung einen ärztlichen Befundbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.08.2021 vor, in dem in Bezug auf die Ehefrau die Diagnose „chronischer Spannungskopfschmerz“ getroffen worden ist. Dieser Befundbrief ist ebensowenig als ärztliches Gutachten zu qualifizieren, mit dem der Nachweis erbracht worden wäre, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund einer Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Darauf kommt es im Übrigen, wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, auch nicht entscheidungswesentlich an.

Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer nicht durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes nachgewiesen hat, dass bei ihm ein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand vorliegt, der ihm die Erbring des in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweise unmöglich macht, folgt zum einen aus dem Umstand, dass das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 08.09.2022 zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen, die den Beschwerdeführer dauerhaft daran hindern, die in § 10a Abs 1 StbG geforderten Nachweise zu erbringen. Dieses amtsärztliche Gutachten erfolgte nach einer amtsärztlichen Untersuchung, beinhaltet eine Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beigebrachten (fach)ärztlichen Befunde. Das Gutachten ist sowohl vollständig als auch nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hält diesem amtsärztlichen Gutachten ein Privatgutachten, erstellt von einer Psychologin, welche neben dem Studium Pädagogik/Psychologie einen Studienabschluss in Gesundheitswissenschaften aufweist, entgegen. Jedoch handelt es sich dabei um kein Gutachten eines Amtsarztes. Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs 2 Z 3 StbG kann der Nachweis jedoch nur durch Vorlage eins Gutachtens eines Amtsarztes – der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw Stellung) heranziehen kann – erbracht werden. Ein solches Gutachten hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit den vom Gesetz geforderten Nachweis nicht erbracht.

Insofern als in der Beschwerde der belangten Behörde eine „antizipierende Beweiswürdigung“ vorgeworfen wird und in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter der Beweisantrag gestellt worden ist, das Landesverwaltungsgericht möge der Amtsärztin das Privatgutachten zur ergänzenden Stellungnahme übermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat – den Verleihungswerber die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der in §10a Abs 2 Z 3 StbG normierten Umstände trifft (vgl VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240). Zudem ist das vorgelegte Privatgutachten zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer die intellektuelle Ausstattung mit einem IQ von 72 im unterdurchschnittlichen Bereich liege bzw eine Lernbehinderung vorliege. Selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Gutachtens ist damit das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der geforderten Nachweise unmöglich macht, nicht erfüllt (vgl wiederum VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa für Fälle von Analphabetismus sowie einer bloßen „intellektuellen Minderbegabung“ bzw „verminderter Lernfähigkeit“ sowie einer (daraus resultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10a Abs 2 Z 3 StbG verneinte). Auch aus diesem Grund konnten weitere Ermittlungsschritte des Landesverwaltungsgerichtes unterbleiben. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Amtsärzte qualifiziert sind, das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der geforderten Nachweise unmöglich macht, zu beurteilen.

IV.Rechtslage:

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 221/2022, lautet auszugsweise:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

[…]

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

[…]

§ 11a. […]

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985“ abgewiesen. In der Begründung des Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Berechnungszeitraum bezogene Einkommen abzüglich der Aufwendungen den Durchschnitt der heranzuziehenden Richtsätze in Höhe von monatlich Euro 1.817,93 um durchschnittlich Euro 1.516,58 pro Monat unterschritten hat. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder – mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht – nicht zu berücksichtigen seien und die Miet- und Betriebskosten gänzlich als regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers zählen. Allerdings führte die belangte Behörde weiters aus, dass selbst bei Berücksichtigung der von den Kindern des Beschwerdeführers getätigten Miet- und Betriebskostenüberweisungen der festgestellte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz um durchschnittlich Euro 1.163,74 pro Monat unterschritten werde. Der Beschwerdeführer habe sohin nicht nachgewiesen, dass er im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt über einen gesicherten Lebensunterhalt im Sinn des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG verfügt. Damit sei eine zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt und der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

2. Der Beschwerdeführer zweifelt die von der belangten Behörde konkret angestellte Berechnung zu den Einkünften bzw zum Lebensunterhalt und den Richtsätzen nicht an. Er führt in der Beschwerde vielmehr selbst aus, dass er auf Grund seines geringen Einkommens nicht in der Lage sei, sich selbst, seine Ehefrau und seine noch nicht selbsterhaltungsfähige Tochter CC zu erhalten. Er sei vielmehr auf die Unterstützung durch seine volljährigen Kinder angewiesen.

Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er und (ergänzt in der mündlichen Verhandlung auch) seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht in ausreichendem Maße sichern könnten und sohin die Ausnahme des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG zur Anwendung käme. In dem vorgelegten Privatgutachten werde ihm attestiert, dass er nur über einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten verfüge und bei ihm eine kognitive Störung vorliege. Er könne deshalb keinen normalen Schulabschluss erreichen und es liege eine dauerhafte Unfähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache auf Niveau B1 vor. Aufgrund dieser geistigen Einschränkung sei seine Fähigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen eingeschränkt. Daher sei er ohne sein Verschulden nicht in der Lage, einer besser bezahlten Arbeit nachzugehen und so viel mehr ins Verdienen zu bringen, dass sein Lebensunterhalt, der seiner Ehefrau und seiner Tochter CC in ausreichendem Maß gesichert sei. Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG nicht davon ausgehen dürfen, dass der geforderte gesicherte Unterhalt nicht vorliege, da aufgrund des unverschuldeten Zustandes des Beschwerdeführers ein solcher nicht gefordert werden könne.

Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, so das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erwerbsfähig. Sie leide seit ihrer Jugend an schweren Kopfschmerzen, weiters an Bluthochdruck sowie an Wirbelsäulenbeschweren.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren mit seiner Ehefrau und den inzwischen erwachsenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er werde von seinen Kindern, die alle über ein sehr gutes Einkommen verfügen würden, unterstützt. Das Haushaltseinkommen sei völlig ausreichend. Er habe gemäß § 234 Abs 1 ABGB einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Kindern. Diesen Anspruch habe er nicht gerichtlich eingeklagt, da seine Kinder ihn ohnehin unterstützen würden. Die belangte Behörde hätte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Kindern bejahen und feststellen müssen, dass diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkämen.

3. Kein Anwendungsfall des § 10 Abs 1 Z 7 StbG zweiter Fall:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung nicht, sondern gelangt aus folgenden Gründen zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme vom gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG nicht erfüllt:

§ 10 Abs 1 Z 7 StbG sieht zwei (alternative) Verleihungsvoraussetzungen vor: So darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (erster Fall) oder (alternativ) der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann (zweiter Fall; arg.: „oder“).

Nach der bereits zu § 10 Abs 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs 1b StbG werde klargestellt, so der Verwaltungsgerichtshof, wann solche Gründe iSd § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend sei dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssten der in § 10 Abs 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände habe der Gesetzgeber festgehalten, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.08.2019, Ra 2019/01/0240, Rn 20, und 08.06.2020, Ra 2020/01/0055, Rn 19, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 2303 BlgNR 24 GP, 7).

Ausgenommen von der Voraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts sind nach der vom Gesetzgeber geschaffenen spezifischen Ausnahmeregelung des § 10 Abs 1b StbG somit nur besonders berücksichtigungswürdige Situationen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: „auf ... beruht“). Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG ist, dass im Entscheidungszeitpunkt – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen – Gründe iSd § 10 Abs 1b StbG vorliegen. Dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, setzt gemäß § 10 Abs 1b StbG den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten voraus (vgl insb VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den zur Darlegung des Vorliegens der Ausnahme von der Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Unterhaltes nach § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG erforderlichen Nachweis nicht erbracht. So hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, zum einen kein „ärztliches“ Gutachten vorgelegt. Zum anderen ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten und dem vorgelegtem Privatgutachten (bei dem es sich eben nicht um ein ärztliches Gutachten handelt) weder der Nachweis für eine Behinderung oder dauerhaft schwerwiegende Krankheit, noch dass das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers auf Grund einer solchen Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit zum Entscheidungszeitpunkt derart eingeschränkt ist, dass er deswegen seinen Lebensunterhalt dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern könnte. So kommt das vorgelegte Privatgutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die intellektuelle Ausstattung mit einem IQ von 72 im unterdurchschnittlichen Bereich liege bzw eine Lernbehinderung vorliege, weshalb ihm die Absolvierung von Sprachprüfungen sowie des Geschichtetests nicht möglich sei. Auf die Frage einer allfälligen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geht das vorgelegte Privatgutachten nicht ein. Dies war, wie dem Privatgutachten zu entnehmen ist, auch nicht Teil des Gutachtensauftrages.

Zudem hat der Beschwerdeführer nach Antragsstellung die Arbeitsstelle gewechselt. Bei seiner neuen Arbeit verdient der Beschwerdeführer nun seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge monatlich rund Euro 1.850,00 netto plus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, somit monatlich durchschnittlich Euro 2.158,30 (1.850,00 mal 14 durch 12). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen, eine besser bezahlte Arbeit (als vor Antragstellung) zu finden. Auch im Lichte dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass auf den Beschwerdeführer die Ausnahme des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall iVm § 10 Abs 1b StbG nicht anzuwenden ist und er die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall StbG zu erfüllen hat.

4. Zu § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm § 10 Abs 5 StbG:

Neben dem Beschwerdevorbringen, wonach vom Beschwerdeführer in Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt nicht als Erteilungsvoraussetzung verlangt werden dürfe, bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass das Haushaltseinkommen ohnehin völlig ausreichend sei, da seine erwachsenen Kinder, welche alle über ein sehr gutes Einkommen verfügten, ihn und seine Ehefrau unterstützen. Er und seine Ehefrau hätten gemäß § 234 Abs 1 ABGB einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber den erwachsenen Kindern. Da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung ohnehin nachkämen, hätten er keine Unterhaltsklage eingebracht.

Gegenüber der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01.03.2023 aus, dass nach hier anwendbarem afghanischem Zivilrecht eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Kinder gegenüber den gemeinsamen Eltern, welche in weiterer Folge auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Tochter CC umfasse, bestehe.

Diesbezüglich führte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

„Hierzu ist festzuhalten, dass Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, seit dem 18.06.2011 nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhaltsVO) zu beurteilen sind. Gemäß Art 15 EuUnterhaltsVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP 2007) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das HUP 2007 ist jedoch in der Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) seit dem 18.06.2011 auch aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 anwendbar, (vgl. ua OGH 22.02.2017, 30b234/16g). Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 ist - soweit im Protokoll nichts anderes bestimmt ist - für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden (Abs. 2 leg.cit.).

Besondere Regeln sieht Art. 4 HUP 2007 unter anderem für Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren Eltern vor:

-Kann die berechtigte Person nach dem in Art. 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (Abs. 2 leg.cit.).

  • Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Art. 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.

Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden. (Abs. 3 leg.cit.)

  • Kann die berechtigte Person nach dem in Art. 3 und in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören. (Abs. 4 leg.cit.)

Da sowohl die asylberechtigte Verleihungswerberin als auch ihre haushaltszugehörigen asylberechtigten Eltern und Geschwister im geltend gemachten Einkommenszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, bestimmen sich die Unterhaltspflichten der Geschwister gegenüber den Eltern nach Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 HUP 2007 ausschließlich nach österreichischem Recht. Eine allfällige Anknüpfung an das „gemeinsame Heimatrecht" scheitert daran, dass Art. 4 Abs. 4 HUP 2007 auf Flüchtlinge und Staatenlose nicht anwendbar ist (vgl. ua Verschraegen in Rummel/Lukas/Gero/dinger, ABGB4 Art 4 HUP Rz 25 [Stand 01.03.2023, rdb.at]; Weberin Geroldinger/Neumayr, IZVR Rz 14).

Die Heranziehung des afghanischen Rechts zur Beurteilung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Eltern der Verleihungswerberin gegenüber den Geschwistern der Verleihungswerberin ist folglich nicht möglich und sind allfällige Unterhaltsansprüche im bemessungsrelevanten Zeitraum ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen rechtlichen Überlegungen – denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist – an und geht, wie die belangte Behörde davon aus, dass die Beurteilung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Durchrechnungszeitraum nach österreichischem Recht zu erfolgen hat.

Gemäß § 234 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Der Unterhaltsanspruch gegen die Nachkommen setzt demnach mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern voraus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen fehlt es vorliegend jedoch bereits an dieser Anspruchsvoraussetzung.

Der Beschwerdeführer verdient aktuell nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung monatlich rund Euro 1.850,00 plus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und bringt somit monatlich durchschnittlich Euro 2.158,30 auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ins Verdienen. Ausgehend vom aktuellen Höchstsatz der Mindestsicherung für Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz im Bezirk Y (dorthin ist der Beschwerdeführer nach Antragstellung mit seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern übersiedelt) für einen Sechspersonenhaushalt in der Höhe von Euro 1.400,00, entfällt auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam ein Kopfanteil in der Höhe von Euro 466,67, sowie zweimal der Mindestsatz für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von Euro 650,16, sodass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen den Bedarf für Wohnen und Lebensunterhalt nach dem TMSG für sich und seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt rund Euro 1.767,00 decken kann. Auch den Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG (2024 in der Höhe von Euro 1.921,46) erreicht der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Stande ist, sich selbst und seine Ehefrau zu erhalten. Es ist somit von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) auszugehen. Ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) gegenüber den volljährigen Kindern ist daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zu verneinen. Auch während des hier herangezogenen Berechnungszeitraumes vor der Antragstellung ist – insbesondere auch unter Anwendung der Anspannungstheorie – von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. So hätte sich der Beschwerdeführer auch schon in der Vergangenheit um eine besser bezahlte Anstellung bemühen können. Zudem ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gänzlich erwerbsunfähig ist. Eine Erwerbsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Befundbriefes in der mündlichen Verhandlung, wonach bei seiner Ehefrau „chronischer Spannungskopfschmerz“ diagnostiziert worden ist, nicht im Ansatz nachgewiesen.

Auf Grund der dargestellten Überlegungen ist somit von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auszugehen und das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Kindern zu verneinen. Daraus folgt, dass die Unterstützungsleistungen der Kinder des Beschwerdeführers im nachgewiesenen Umfang (Übernahme von insgesamt zehn Monatsmieten und zwei Stromrechnungen) als freiwillige Unterstützung und nicht als Leistungen, denen ein gesetzlicher Anspruch gegenübersteht, zu werten sind. Nur in letzterem Fall wären diese als Einkünfte des Beschwerdeführers bei der Berechnung nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG zu berücksichtigen. Sohin hat die belangte Behörde diese freiwilligen Leistungen der Kinder des Beschwerdeführers richtiger Weise in ihre Berechnung nicht miteinbezogen und ist so zum Ergebnis gelangt, dass der Durchschnitt der heranzuziehenden Richtsätze in der Höhe von Euro 1.817,93 um durchschnittlich Euro 1.516,58 pro Monat unterschritten wird.

Werden die AMS-Beihilfen, die die nicht selbsterhaltungsfähige Tochter CC, im Zeitraum 18.09.2020 bis zum 02.07.2021, bezogen hat, den Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch hinzugerechnet, unterschreitet das so errechnete Familieneinkommen den durchschnittlichen Haushaltsrichtsatz noch um durchschnittlich Euro 1.250,87 pro Monat.

Selbst bei Berücksichtigung der von den selbsterhaltungsfähigen Kindern des Beschwerdeführers JJ und EE getätigten Miet- und Betriebskostenüberweisungen dahingehend, dass diese die regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers minderten bzw in der entsprechenden Höhe als Einkünfte hinzugerechnet werden, wird der angeführte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz immer noch um durchschnittlich Euro 1.163,74 pro Monat (bei Berücksichtigung der AMS-Beihilfen der Tochter CC um durchschnittlich Euro 898,04 pro Monat) unterschritten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die gesamten Miet- und Betriebskosten von der belangten Behörde richtigerweise als regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Berechnung nach § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG berücksichtigt worden sind, da zum einen der Beschwerdeführer vertraglich dazu verpflichtet gewesen ist und zum anderen der Beschwerdeführer diese Kosten auch überwiegend getragen hat. Allerdings ist selbst dann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn die Miet-, Betriebs- und Stromkosten nur in dem Ausmaß als regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers angerechnet werden, wie sie dem Kopfanteil des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Tochter CC entsprachen, das heißt konkret – ausgehend von insgesamt sechs haushaltszugehörigen Personen – nur zur Hälfte. Die Hälfte der durchschnittlichen Miet-, Betriebs- und Stromkosten im Berechnungszeitraum beträgt Euro 770,19 (monatliche Miete von 1.390:2 plus durchschnittliche monatliche Stromkosten von 150,39:2). Somit wird – selbst bei der für den Beschwerdeführer günstigsten Betrachtungsweise (Berücksichtigung der AMS-Beihilfen der Tochter CC und der Miet- und Betriebskostenübernahmen durch die Kinder JJ und GG für einige Monate) – der festgestellte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz auch dann noch unterschritten, wenn die Miet-, Betriebs- und Stromkosten dem Beschwerdeführer nur im Ausmaß der auf ihn, seine unterhaltsberechtigte Ehefrau und Tochter CC entfallenen Kopfanteile als regelmäßige Aufwendungen einbezogen werden.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer somit nicht nachgewiesen, dass er im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren, wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt zu berücksichtigen sind, über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (abzüglich seiner regelmäßigen Aufwendungen zuzüglich des jeweiligen Wertes der freien Station nach § 292 Abs 3 ASVG) verfügte, welche der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit nicht hinreichend gesichert im Sinn des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer diese zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt.

5. Zu § 10a Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 StbG:

Unbestritten hat der Beschwerdeführer die in § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG geforderten Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 IntG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht erbracht. Er beruft sich viel mehr auf § 10a Abs 2 Z 3 lec cit und macht damit die Ausnahme für Fremde, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird, geltend.

Vom Beschwerdeführer nachzuweisen wäre demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in § 10a Abs 1 StbG genannten Nachweise unmöglich macht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass etwa Analphabetismus für sich genommen sowie Fälle einer (bloßen) „intellektuellen Minderbegabung“ bzw „verminderten Lernfähigkeit“ sowie einer (daraus resultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers diese Voraussetzung nicht erfüllen (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs 2 Z 3 StbG der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes – der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) – erbracht werden kann und die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten nicht reicht (siehe wiederum VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Er hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes im Sinne des Abs 2 Z 3 leg cit vorgelegt. Das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten ist vielmehr zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer an Art. Hypertonie, sensoneuraler Schwerhörigkeit beidseits, Tinitus, Spannungskopfschmerz und Chronischer Hepatitis B, leidet, und dass keine dieser Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer daran hindern, die nach § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Privatgutachten ist weder ein ärztliches noch ein amtsärztliches Gutachten. Insofern als dem Beschwerdeführer darin ein unterdurchschnittlicher IQ von 72 und deshalb eine leichte kognitive Störung, welche in der deutschsprachigen Literatur als „Lernbehinderung“ bezeichnet werde, attestiert wird, wird damit im Lichte der oben dargestellten Judikatur ein „physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand“, der die Erbringung der in Abs 1 leg cit genannten Nachweise unmöglich macht, nicht nachgewiesen.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit auch die Verleihungsvoraussetzungen des § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG nicht erfüllt. Weiters hat er die Umstände, welche für ein Absehen der nach § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG geforderten Nachweise gemäß Abs 2 Z 3 lec cit erforderlich sind, nicht nachgewiesen. Somit war die Abweisung des gegenständlichen Antrages auch auf diese Bestimmungen zu stützen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen.

VI.Zur Vorschreibung der Kosten:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 31.10.2024 nötig. Der Dolmetscher, welche für die mündliche Verhandlung am 31.10.2024 bestellt worden ist, machte seine Gebühren mit Gebührennote vom 01.11.2024 in der Höhe von Euro 302,00 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.11.2024, Zl LVwG-2024/19/1247-7, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 302,00 bestimmt. Diese Gebühren wurden dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 29.11.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im StbG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen sind auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC ***, IBAN ***, zu überweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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