LVwG T LVwG-2024/48/2420-8

LVwG-2024/48/2420-8Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2024

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Regest

Benützung und Vermietung des Almgebäudes ohne Baukonsens<br/>Beschwerdeeinschränkung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2420-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.2420.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Tatzeitraum von 09.05.2023 bis 06.06.2024 mit Ausnahme jeweils der Wintermonate von 01.11. bis 31.05. eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses reduziert sich daher auf Euro 150,00.

3. Das Beschwerdeverfahren zur Bekämpfung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses wird eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.2024, *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 21.09.2023 -06.06.2024

Ort: **** W, Gst. **1, KG ***** W

Sie haben als Bauherr im oben angeführten Zeitraum in der KG W (KG *****), auf Gp. **1 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt.

Konkret wurden folgende Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt:

Die Errichtung eines 1-geschoßigem Zubaus mit den Abmessungen von 1,70 x 5,00 m in Holzbauweise an der Nordostseite.

Die Errichtung einer Terrasse an der Südostseite.

Die Errichtung einer Dachkonstruktion auf dem Hauptgebäude.

Die Errichtung eines Nebengebäude mit den Abmessungen von 2,85 x 2,30 m (Holzhütte)

Die durchgeführten Baumaßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 als bewilligungspflichtig einzustufen.

2. Datum/Zeit: 09.05.2017 -06.06.2024

Ort: **** W, Gst. **1, KG W

Sie haben im oben angeführten Zeitraum als Eigentümer des Almgebäudes "CC Alm" in der KG W (KG *****), auf Gst. **1, anderen zur Benützung überlassen, obwohl für diese bauliche Anlage weder Baubewilligungen, Bauanzeigen noch Feststellungsbescheide vorliegen. Die gegenständliche Almhütte wird vermietet und auch teilweise selbst benützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023

2. § 67 Abs. 1 lit. j Z1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023

2. € 2.000,00

0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit. j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.900,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Behörde habe es unterlassen, die für die Bestrafung erheblichen Erhebungen durchzuführen und gehe von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt aus. Weiters seien wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, sodass die Strafverfügung aus mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei:

Der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen des von der Baubehörde durchgeführten Lokalaugenschein erfahren, dass im baupolizeilichen Akt der Baubehörde keine Baubewilligungen, Bauanzeigen oder Feststellungsbescheide für die gegenständliche Almhütte vorgefunden werden konnten. Aus diesem Grunde sei seitens der Baubehörde der Bescheid zur Benützungsuntersagung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis davon, dass die entsprechenden erforderlichen Bewilligungen/Anzeigen nicht vorliegen. Die Almhütte des Beschwerdeführers sei vermutlich im 19. Jahrhundert errichtet worden. Seither sei bereits vom Rechtsvorgänger des mittlerweile 82-Jährigen Beschwerdeführers diverse Instandhaltungsmaßnahmen gesetzt worden. Dass die angeführten baulichen Bewilligungen im Bauakt nicht vorhanden seien, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und habe es seitens der Baubehörde keinerlei Hinweise gegeben. Daher hätte der Beschwerdeführer auch keine Veranlassung allfällige Nachforschungen zu betreiben gehabt. Eine Erkundungspflicht könne man aus der TBO nicht entnehmen. An dieser Stelle wird auch dem Umstand, dass die Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen am bestehenden Almgebäude jahrzehntelang unbeanstandet geblieben seien, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe auf die Rechtmäßigkeit des Bestandes der nunmehr beanstandeten Baulichkeit vertraut.

Hinsichtlich des pauschal angenommenen inkriminierten Zeitraumes der Nutzung und Überlassung des Bauwerks würden wesentliche Ermittlungsmaßnahmen fehlen. Die Behörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung am 09.05.2017 zur Beherbergung von Gästen für das gegenständliche Gebäude erlangt habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da die Gewerbeberechtigung für dieses Objekt erlangt worden sei.

Die Gewerbeberechtigung aus dem Jahr 2017 beziehe sich auf die Betriebsart „Gästehaus“ und habe den Hintergrund, dass sich die damalige Gewerbeanmeldung für den Betriebsstandort „Adresse 3“, das Gästehaus DD, bezogen habe. Dass die Gewerbeanmeldung für das gegenständliche Gst **1 erfolgt sein sollte, sei schlichtweg falsch. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen.

Die Almhütte sei in den Wintermonaten einer Benützung überhaupt nicht zugänglich. Die „CC Alm“ befinde sich auf ca. 1.800 Meter Seehöhe und über die gesamten Wintermonate hinweg überhaupt nicht benutzbar. Das Almgebäude sei im inkriminierten Zeitraum größtenteils - wenn überhaupt - nur zu Fuß oder mit den Skiern zu erreichen. Aufgrund der vorherrschenden Lawinengefahr sei eine Vermietung in den Wintermonaten ausgeschlossen. Eine pauschale Bestrafung für den Zeitraum 09.05.2017 bis 6.6.2024 sei sohin auch aufgrund dieser Umstände nicht gerechtfertigt und nicht begründet. Weiters sei der Gisa-Auszug allein wohl nicht ausreichend um eine allfällige Vermietung/Überlassung an dritte Personen festzustellen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut Gewerbeberechtigung eine Vermietung im Gästehaus DD, Adresse 3, vornehme.

Die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung bilde keine weitere Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit j TBO, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung (§ 67 Abs. 1 lit. a TBO) konsumiert werde.

Fest steht, dass die vorliegenden konsenslosen bewilligungspflichtigen Änderungen notwendig geworden seien, da sich das im 19. Jhdt. errichtete Gebäude in einem desolaten Zustand befunden hätten. Der 82 Jahre alte Beschwerdeführer sei unbescholten. In Zusammenschau sei die verhängte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 3.500,00 jedenfalls überhöht. Weiters lasse die tatsächliche Einkommenssituation des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit der Unterhaltspflicht eine Bestrafung in der vorgenommenen Höhe nicht zu. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei völlig ausreichend gewesen.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnis ein und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte um Berücksichtigung der fehlenden Vermietungsmöglichkeit in den Wintermonaten.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1, KG ***** W. Die „CC Alm“ befindet sich auf über 1.820 Meter Seehöhe und ist über die gesamten Wintermonate hinweg wegen Lawinengefahr überhaupt nicht zugänglich und nicht benutzbar. Für dieses Almgebäude besteht keine baurechtliche Genehmigung oder Feststellungsbescheid. Das bereits zumindest seit 1950 bestehenden Almgebäude wurde baulich verändert, wofür baurechtliche Genehmigungen ebenso wenig vorliegen. Der Beschwerdeführer hat dadurch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne die entsprechende Baubewilligung ausgeführt, indem er einen eingeschoßiger Zubau in Holzbauweise an der Nordseite sowie eine Terrasse an der Südseite, eine Dachkonstruktion auf dem Hauptgebäude sowie ein Nebengebäude mit den Abmessungen von 2,85 x 2,30 m (Holzhütte) errichtet hat. Nur die Küche blieb unverändert.

Die Baubehörde erließ mit Bescheid vom 06.06.2024 (***) gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 eine Benützungsuntersagung sämtlicher Räumlichkeiten mit Ausnahme der Küche auf dem gegenständlichen Grundstück sowie einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022.

Im Zeitraum vom 09.05.2017 - 06.06.2024 benützte der Beschwerdeführer als Eigentümer das Almgebäudes „CC Alm“ selbst und hat dieses anderen zur Benützung teilweise überlassen und vermietet, obwohl für die bauliche Anlage weder Baubewilligungen, Bauanzeigen noch Feststellungsbescheide vorliegen.

Die gegenständliche Liegenschaft ist während der Wintermonate und konkret im Zeitraum von November bis Mai aufgrund der exponierten Lage und Lawinengefahr nicht zugänglich.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Behördenakt und dem eingeholten Bauakt, der die hochbautechnische Beurteilung und einen Lokalaugenschein beinhaltet. Aus dem Schreiben der Bürgermeisterin vom 18.10.2024 ergibt sich die Bestätigung, dass die fehlende Befahrbarkeit des Zufahrtswegs und damit Zugänglichkeit und Benützbarkeit der Alm in den Monaten November bis Mai, sohin den Wintermonaten wegen Lawinengefahr. Die Vermietungen und Nutzungen der Almhütte konnten daher mangels Zugänglichkeit in den Wintermonaten nicht erfolgen

Die Beschwerdeeinschränkung ergibt sich aus dem zitierten Schreiben.

Auf die Durchführung einer zunächst beantragten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet. Die Einschränkung der Beschwerde ergibt sich aus dem zitierten Schreiben.

IV.Rechtslage:

§ 67 Abs 1 lit j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023 lautet:

„Wer […]

j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl

1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses mit der Eingabe vom 30.10.2024 war das Beschwerdeverfahren dahingehend einzustellen (vgl dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Eigentümer eine bauliche Anlage benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer Eigentümerin des gegenständlichen Almgebäudes ist, welches über keine entsprechende Baubewilligung verfügt, und dieses Gebäude während des vorgenannten Zeitraumes vermietet und genutzt hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Diese Verwaltungsübertretung ist unabhängig von der Verwaltungsübertretung nach 67 Abs 1 lit a TBO 2022 zu sehen (vgl den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses). Letztere Bestimmung sieht eine Bestrafung ua dann vor, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne die entsprechende Baubewilligung errichtet wurde. Nach der hier zur Anwendung gelangenden Strafbestimmung ist – zusätzlich - die Benützung derartiger baulichen Anlagen gemäß 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 zu bestrafen. Dass eine bauliche Anlage unzulässiger Weise errichtet wurde beinhaltet nicht den weiteren Vorwurf, diese konsenslos errichtete Anlage in der Folge benützt zu haben. Insofern ist beiden separat zu bestrafen, sowohl die unzulässige Errichtung als auch – wie gegenständlich - die darauffolgende unzulässige Benützung zu bestrafen.

Was jedoch im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, dass der Tatzeitraum eingeschränkt wurde, da die bauliche Anlage während der Wintermonate tatsächlich nicht benützt werden konnte.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Ein entschuldbarer Irrtum liegt schon deshalb nicht vor, da er sich nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat, inwieweit die Benützung des gegenständlichen Gebäudes zulässig war. Es ist daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die Überprüfung auf die Einhaltung insbesondere der bautechnischen Erfordernisse wie Brandschutz, Nutzungssicherheit (Fluchtwege) im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens (Baubewilligungsverfahren) ist ebenso erforderlich, wie die Überprüfung auf die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben (Flächenwidmung). Selbstredend ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Benützung des Gebäudes, welches über keine entsprechende Baubewilligung verfügt, erheblich.

Mildernd ist jedoch nicht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, da diese nicht vorlag. Erschwerend ist zu sehen, dass durch die unzulässige Benützung zum Teil ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wurde. Als Verschuldensgrad war - wie bereits erwähnt - von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als überhöht angesehen werden, wird doch der gesetzliche Strafrahmen von Euro 36.300,00 damit zu lediglich knapp über 4 % ausgeschöpft. Insbesondere wird dabei dem nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum Rechnung getragen, wobei der lange Tatzeitraum als erschwerend zu werten ist. Aus spezialpräventiven Gründen konnte daher eine Herabsetzung erfolgen, jedoch konnte aus generalpräventiven Erwägungen keine weitere Herabsetzung vorgenommen werden. Aktuelle Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden gemacht, jedoch ist eine „Pflegegeldleistung“ von fast der Hälfte des Einkommens und sohin bis unterhalb des Existenzminimums nicht gesetzlich vorgesehen. Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch Liegenschaften besitzt.

Für den Ausspruch nur einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG anstelle einer Bestrafung liegen die Voraussetzungen nicht vor, da nicht von einem geringfügigen Unrechtsgehalt und geringem Verschulden ausgegangen werden konnte (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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