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LVwG-2024/37/2849-6•LVwG T LVwG-2024/37/2849-6
LVwG-2024/37/2849-6Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2024
Arzneiwaren<br/>Verbringung<br/>Meldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (= belangte Behörde) vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, Zl ***, erstattete das Zollamt Österreich, Zollstelle Y, Anzeige gegen den Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) wegen der versuchten Verbringung von Arzneiwaren, und zwar 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil), ohne nachträgliche Meldung gemäß § 6 AWEG 2010 oder ohne Meldung entgegen den §§ 7, 8 oder 9 AWEG 2010.
Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl ***, beschlagnahmte die belangte Behörde die an den Beschwerdeführer an dessen Wohnanschrift adressierten Arzneiwaren, nämlich 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil). Da diese Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden seien, bestünde der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 6 iVm § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010. Gegen den Beschlagnahmenbescheid vom 21.10.2024 erhob AA mit dem am 28.10.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die Arzneiware „Viagra (Wirkstoff Sildenafil)“ von seiner behandelnden Fachärztin Dr.in BB verschrieben worden sei. Er habe die bestellte Arzneiware bereits bezahlt. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die entsprechende Webseite und den Bezahlbeleg.
Am 09.12.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der am 28.10.2024 eingebrachten Beschwerde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Von einer Verlesung des behördlichen Aktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Abstand genommen werden.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen schriftliche Ausfertigung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bestellte von zu Hause – Adresse 1, **** Z – Anfang Oktober 2024 über seinen Laptop im Internet und damit im Fernabsatz 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil) beim Unternehmen „CC“ mit Sitz in Tschechien. Den dafür fälligen Betrag von Euro 48,04 bezahlte der Beschwerdeführer an das genannte Unternehmen am 05.10.2024 über „Online-Banking“. Das bestellte Produkt wurde über den Versender „DD, Lucna 217, ***** X“, per Postsendung nach Österreich geliefert und war an den Beschwerdeführer mit der Zustelladresse „AA, Adresse 1, **** Z“ adressiert. Eine Meldung wurde nicht erstattet und war der Beschwerdeführer zu einer Meldung auch nicht berechtigt.
Das Produkt „Viagra 100 mg“ enthält den Wirkstoff „Sildenafil Citrat“ und wird im Arzneispezialitätenregister, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, als Arzneimittel angeführt. Ebenso werden Produkte mit der Bezeichnung „Sildenafil“ als Arzneimittel im Arzneispezialitätenregister aufgelistet.
III.Beweiswürdigung:
Die Bestellung von 4 Tabletten des verfahrensgegenständlichen Produktes „Viagra“ ist unbestritten und räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 auch ein. Ausdrücklich hielt er fest, er habe die Bestellung im Ausland vorgenommen, weil er einfach wissen habe wollen, was passieren würde, wenn er ein solches Medikament, dessen Patent auf die Firma EE lautet, im Internet bestelle. Den Beleg über die Bezahlung (Online-Banking am 05.10.2024) legte der Beschwerdeführer bereits der belangten Behörde vor. Die Kontrolle am 15.10.2024 durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Y, ist durch deren Anzeige vom 15.10.2024, Zl ***, dokumentiert. In dieser Anzeige wies das Zollamt Österreich, Zollstelle Y, darauf hin, dass eine Meldung nicht erstattet wurde und der Beschwerdeführer zu einer solchen auch nicht berechtigt war.
Durch eine Einsicht in das über Internet öffentlich zugängliche Arzneispezialitätenregister ließ sich feststellen, dass sowohl Produkte mit der Bezeichnung „Viagra“ als auch solche mit der Bezeichnung „Sildenafil“ als Arzneimittel aufgelistet sind.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berrechtigt sind.
[…]“
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr. 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.10.2024 zugestellt. Die gegen den Beschlagnahmenbescheid erhobene Beschwerde vom 28.10.2024 wurde an diesem Tag per E-Mail an die für rechtwirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Produkte auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme genügt der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist dem Verbringen im Sinne des § 2 Z 5 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist gemäß § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 kann auch einer zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder zur Meldung nicht berechtigten Person vorgeworfen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/10/0401).
Das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt „Viagra 100 mg“ enthält den arzneilichen Wirkstoff Sildenafil. Folglich ist dieses Produkt den Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr 256 vom 07.09.1987, zuzuordnen. Das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt „Viagra 100 mg (Sildenafil)“ ist daher eine Arzneiware im Sinne des § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010.
Das Verbringen dieses Arzneimittels in das Bundesgebiet wäre nur zulässig gewesen, wenn eine entsprechende Meldung nachträglich erstattet worden wäre. Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).
Der Beschwerdeführer bestellte im Fernabsatz 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil) und folglich eine Arzneiware. Der Beschwerdeführer war und ist nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt. Der Bezug der im Fernabsatz bestellten Arzneiware „Viagra 100 mg (Sildenafil)“ widersprach damit dem Verbot, wonach Personen, die zur Meldung nicht berechtigt sind, im Fernabsatz Arzneiwaren nicht bestellen dürfen (vgl § 17 Abs 1 AWEG 2010). Der Beschwerdeführer verletzte mit dieser Bestellung auch gegen § 3 Abs 1 AWEG 2010. Damit besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010.
Aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung war die belangte Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG berechtigt, die vom Beschwerdeführer bestellten und in das österreichische Bundesgebiet verbrachten Arzneiwaren – 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil) – zu beschlagnahmen. Für diese Arzneiware ist gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 bei Vollendung einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung der Verfall vorgesehen.
Das vom Beschwerdeführer bestellte Produkt „Viagra 100 mg (Sildenafil)“, 4 Stück Tabletten, enthält den Arzneiwirkstoff Sildenafil und ist somit als Arzneiware im Sinne des § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer war nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 berechtigt, folglich widersprach die Bestellung dieses Produktes dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Damit besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010. Die belangte Behörde war daher gemäß § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 berechtigt, die vom Beschwerdeführer bestellte und in das österreichische Bundesgebiet verbrachte Arzneiware – 4 Stück Viagra 100 mg (Sildenafil) – zu beschlagnahmen.
Die Beschwerde des AA gegen den Beschlagnahmenbescheid vom 21.10.2024, ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 verkündet, unmittelbar danach beantragte der Beschwerdeführer dessen schriftliche Ausfertigung. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den eindeutigen Bestimmungen des AWEG 2010 und des § 39 VStG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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