LVwG T LVwG-2024/34/2624-33

LVwG-2024/34/2624-33Tribunal Administrativo Regional5 de dez. de 2024

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Regest

Tabakfreie Nikotinbeutel<br/>Nikotingehalt<br/>Gemisch<br/>Gift<br/>Ohne Berechtigung erwirbt und abgibt<br/>Vorläufige Beschlagnahme<br/>Anordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/34/2624-33

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.2624.33

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***) in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.9.2024, ***, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in **** Z.

Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 68 Abs 1 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 109/2015, in Verbindung mit § 41 Abs 1 ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 44/2018, tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g ohne Berechtigung zu erwerben und über den Webshop https://abc.com im Wege des Versandhandels abzugeben. Gleichzeitig schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, die aufschiebende Wirkung einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führt sie aus, seit 1.9.2024 sei ein polnisches Unternehmen Anbieterin der Inhalte, die unter der in Rede stehenden Domain bereitgestellt werden und Betreiberin des dort zugänglichen Online-Shops. Zum Beweis dafür legte sie ein mit 17.9.2024 datiertes Schreiben dieses polnischen Unternehmens, unterfertigt von deren Geschäftsführerin, vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das mit 17.9.2024 datierte und der Geschäftsführerin unterfertigte Schreiben des polnischen Unternehmens, die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2024 samt Bestätigung eines Geschäftsführers vom 18.10.2024 (OZ 3), die E-Mail der Geschäftsführerin des polnischen Unternehmens vom 21.10.2024 (OZ 4), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.10.2024 (OZ 7), den Auszug aus dem Unternehmensregister vom 28.10.2024 (OZ 7), das Impressum der Domain https://xy.at am 29.10.2024 (OZ 12), die Mitteilung des Amtssachverständigen vom 29.10.2024 samt seinem Bericht bzw Gutachten vom 2.6.2023 (OZ 15), die E-Mail des Amtssachverständigen vom 30.10.2024 (OZ 16), das Gutachten des Amtssachverständigen vom 2.11.2024 (OZ 20), die E-Mail des Amtssachverständigen vom 4.11.2024 (OZ 22), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 5.11.2024 (OZ 25) und die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 19.11.2024 (OZ 30) sowie Einvernahme der beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Chemie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 30). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 30 S 10). Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 30 S 11).

I.Sachverhalt:

Am 11.7.2024 war die beschwerdeführende Partei Diensteanbieterin der unter der Domain https://abc.com gehosteten Website und betrieb den dort integrierten Online-Shop [Business-to-Business-Shop (B2B-Shop)] für Produkte wie tabakfreie Nikotinbeutel. Über diese Website erfolgten an diesem Tag Verkäufe von Produkten durch die beschwerdeführende Partei. Die beschwerdeführende Partei bot an diesem Tag tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g (Maximalwert: 65 mg/g) an (unstrittig).

Jedes Nikotinabgabesystem ist fachlich eine Kombination eines Erzeugnisses (Funktion als Behälter = Verpackung) und eines Stoffes bzw Gemisches (Nikotinbeutel mit Nikotin und aromastoffhaltigem Trägermaterial). Aus fachlicher Sicht sind die in Rede stehenden Nikotinbeutel als Gemisch im Sinne des § 2 Z 2 ChemG 1996 einzustufen (vgl Ausführungen des Amtssachverständigen im Bericht vom 2.6.2023 bzw Gutachten in OZ 15).

Weder die beschwerdeführende Partei noch deren beiden Geschäftsführer verfüg(t)en über eine Berechtigung für das Abgeben oder den Erwerb von Giften gemäß § 41 ChemG 1996 (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 4 und 6).

Im Juli und August 2024 hatte die beschwerdeführende Partei ihr gesamtes Lager in *** Y (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 4 und 6). Die in Rede stehenden Nikotinbeutel lagerte sie in diesem Zeitraum ebenfalls dort (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 4 und 6). Weder die belangte Behörde noch der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Chemie forderten die beschwerdeführende Partei im Juli oder August 2024 dazu auf, den Aufenthaltsort der in Rede stehenden Nikotinbeutel bekanntzugeben (ASV in OZ 30 S 8 und 9).

Wird in einem Online-Shop bei einem Produkt aus der Produktgruppe der tabakfreien Nikotinbeutel ein Nikotingehalt von ≥ 1,67 mg/g angegeben, so ist der Nikotinbeutel nach der Berechnungsmethode hinsichtlich der oralen Toxizität zumindest als „akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und dem Gefahrenhinweise „Giftig bei Verschlucken“ (H301) einzustufen (vgl Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Chemie in OZ 20 S 7, unstrittig).

Die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Chemie hatten am 11.7.2024 den begründeten Verdacht, dass die beschwerdeführende Partei über ihren Online-Shop tabakfreie Nikotinbeutel, die gemäß § 35 ChemG 1996 als Gifte einzustufen sind, ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41 ChemG 1996) abgibt und erwirbt. Aufgrund der vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Chemie angewandten Berechnungsmethode stellten diese Nikotinbeutel zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen dar (vgl Amtssachverständiger in OZ 30 S 8, unstrittig).

Die belangte Behörde stützte sich in ihrem Schreiben an die beschwerdeführende Partei vom 16.7.2024 auf § 68 Abs 1 erster Satz ChemG 1996. Darin führte sie aus, dass tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g als Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 einzustufen seien. Sie vermutete, dass die beschwerdeführende Partei solche Gifte unbefugt abgibt und erwirbt, und forderte sie auf, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen (vgl Schreiben vom 16.7.2024, unstrittig).

Als Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 16.7.2024 setzte die beschwerdeführende Partei den Online-Shop prompt inaktiv. Der Online-Shop war bis Ende August 2024 vorübergehend nicht erreichbar (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 5 und 6, ASV in OZ 30 S 7, unstrittig).

Die beschwerdeführende Partei aktivierte den Online-Shop später nicht wieder, sondern übertrug den gesamten Betrieb der Website und des Online-Shops an ein polnisches Unternehmen. Sie löste ihr Lager in *** Y auf und verbrachte alles nach Polen (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 5 und 6).

Seit dem 1.9.2024 ist nicht mehr die beschwerdeführende Partei, sondern das polnische Unternehmen Diensteanbieterin der unter der Domain https://abc.com gehosteten Website und betreibt den dort integrierten Online-Shop für Produkte wie tabakfreie Nikotinbeutel.

Das polnische Unternehmen passte das Impressum der Website zwischen dem 12.9.2024 und dem 17.9.2024 an (Bestätigung der Geschäftsführerin des polnischen Unternehmens von 17.9.2023). Kurz vor Bescheiderlassung waren im Impressum noch die Angaben der beschwerdeführenden Partei enthalten (vgl Stellungnahme belangte Behörde in OZ 7).

Am 12.9.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass im Online-Shop wieder tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g zum Verkauf angeboten werden. Das Angebot stammte jedoch nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von dem polnischen Unternehmen (vgl beide Geschäftsführer in OZ 30 S 4, 5 und 6).

Die beschwerdeführende Partei betreibt jetzt einen Webshop unter der Domain https://xy.at (vgl OZ 12, beide Geschäftsführer in OZ 30 S 5 und 6). Sie bietet über diesen Webshop keine tabakfreien Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g, die als Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 zu klassifizieren wären, an (vgl E-Mail des Amtssachverständigen in OZ 15, unstrittig).

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei seit dem 1.9.2024 weiterhin Diensteanbieterin der unter der Domain https://abc.com gehosteten Website ist und dort den integrierten Online-Shop betreibt.

Zur Untermauerung ihrer Position legte die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit der Beschwerde eine Bestätigung der Geschäftsführerin des polnischen Unternehmens vom 17.9.2024 vor, in der die Übernahme der Website und des Online-Shops durch das polnische Unternehmen zum 1.9.2024 bestätigt wird. Die Geschäftsführerin des polnischen Unternehmens bestätigte gegenüber dem LVwG die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde (vgl OZ 4). Die Übernahme durch das polnische Unternehmen zum 1.9.2024 wurde auch von einem der beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in einer Bestätigung vom 18.10.2024 bekräftigt (vgl OZ 3). Zudem legte die beschwerdeführende Partei eine Erklärung vor, die am 19.11.2024 von beiden Geschäftsführern der beschwerdeführenden Partei sowie der Geschäftsführerin des polnischen Unternehmens unterzeichnet wurde (vgl OZ 30). Die Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bestätigten die Übernahme auch im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.11.2024 (vgl OZ 30 S 4 bis 6). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das LVwG von einer Übernahme durch das polnische Unternehmen zum 1.9.2024 aus. Da für die Übertragung nach Auffassung des LVwG keine Schriftform erforderlich ist, reicht eine mündliche Vereinbarung aus, die durch die vorgelegten Bestätigungen und die Einvernahme der Geschäftsführer überzeugend belegt wird.

Die Feststellung, dass die in Rede stehenden Nikotinbeutel fachlich als Gemisch im Sinne des § 2 Z 2 ChemG 1996 einzustufen sind, sowie die Einschätzung der Konsequenzen bei einem Nikotingehalt von mindestens 1,67 mg/g in tabakfreien Nikotinbeuteln, basieren auf dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Chemie (vgl OZ 15 und 20) und deren mündliche Erörterung im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 30 S 6 ff). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Die Parteien sind dem Gutachten nicht entgegengetreten.

III.Rechtslage:

1. Die §§ 2, 35 und 68 Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 109/2015, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2. „Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3. „Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

[…]

[…]

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

–„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

–„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

–„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

–„Giftig bei Verschlucken“ (H301)

–„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

–„Giftig bei Einatmen“ (H331)

[…]

[…]

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt - das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

2. § 41 ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 44/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

[…]“

3. § 67 ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 140/2020, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

[…]

11. als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden,

12. als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden oder

[…]

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.“

4. Die §§ 1 und 69 ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 7/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

[…]

[…]

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid

1. […]

2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4. sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 62 ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 62. (1)Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

[…]“

6. Die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1907/2006, ABl Nr L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 90120 vom 23.11.2023, S 1 (2020/217), (CLP-Verordnung) lautet (auszugsweise) wie folgt:

„TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) […]

[…]

(5) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

a)Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

c)Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;

d)kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;

e)Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG;

f)Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung

i)als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;

ii)als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;

iii)als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

iv)in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

[…]“

IV.Erwägungen:

Vorweggenommen wird, dass das LVwG in seiner Entscheidung davon ausgeht, dass die in Rede stehenden Nikotinbeutel nicht unter eine Ausnahme gemäß Art 1 Abs 5 CLP-Verordnung fällt und diese Verordnung somit anwendbar ist.

Zur Einstufung der tabakfreien Nikotinbeutel als Gemisch im Sinne des § 2 Z 2 ChemG 1996.

Nach den getroffenen Feststellungen ist jedes Nikotinabgabesystem fachlich eine Kombination eines Erzeugnisses (Funktion als Behälter = Verpackung) und eines Stoffes bzw Gemisches (Nikotinbeutel mit Nikotin und aromastoffhaltigem Trägermaterial).

Aufgrund dieser Feststellung sind die in Rede stehenden Nikotinbeutel nicht nur aus fachlicher, sondern auch aus rechtlicher Sicht als Gemisch im Sinne des § 2 Z 2 ChemG 1996 einzustufen.

Zur Beschlagnahme gemäß § 67 ChemG 1996:

Nach § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 können die Überwachungsorgane ua unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (vgl § 1 ChemG 1996) Gemische vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie als Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41 ChemG 1996) abgegeben oder erworben werden.

Ziel der Sicherungsmaßnahme ist die Abwehr von Gefahren für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt, die mit der bloßen Verhängung von Verwaltungsstrafen nicht erreicht werden könnte.

Bei begründetem Verdacht, dass Gemische als Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 entgegen § 41 ChemG 1996 ohne die erforderliche Berechtigung abgegeben oder erworben werden, sind diese Gemische, wenn es aus Gründen des Lebens-, Gesundheits- oder Umweltschutzes erforderlich ist, von den Überwachungsorganen vorläufig zu beschlagnahmen.

Im Hinblick auf die in § 67 ChemG 1996 verwendete Wortfolge „Die Überwachungsorgane können“ und den unbestimmten Rechtsbegriff „begründeter Verdacht“ ist festzuhalten, dass mit diesen Formulierungen den Vollzugsorganen kein echter Ermessensspielraum im Sinne einer nicht abschließenden Determinierung ihres Handelns eingeräumt wird, sondern dass mit dieser beabsichtigten Unbestimmtheit es den Vollzugsorganen ermöglicht werden soll, verschiedene Sachverhalte je nach der konkreten Situation zu beurteilen. In diesem Sinne zielt diese Bestimmung auf eine gebundene Entscheidung des Vollzugsorganes ab, die aber je nach konkretem Sachverhalt unterschiedlich ausfallen kann.

Liegen objektive Verdachtsmomente im Sinne des § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 vor und ist vom Bestehen einer Gefährdung von Leben, Menschen oder der Umwelt durch das Gemisch auszugehen, so wird eine vorläufige Beschlagnahme durchzuführen sein. Das Handeln des Überwachungsorganes ist daher gemäß dieser Bestimmung nur insoweit nicht vollkommen gebunden, als in der konkreten Situation zu bewerten ist, ob die Verdachtsmomente objektiv gegeben sind und ob die zu besorgende Übertretung eine, und falls ja, welche Gefährdung zur Folge haben könnte.

Es ist zu bedenken, dass die vorläufige Beschlagnahme lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherungsmaßnahme darstellt, deren „Richtigkeit“ gegebenenfalls im Verfahren zur bescheidmäßigen Beschlagnahme überprüft wird. Außerdem ist festzuhalten, dass es in der Natur einer vorläufigen Beschlagnahme liegt, dass das einschreitende Organ nicht immer in der Lage sein kann, das Vorliegen eines nicht rechtskonformen Zustandes mit voller Verlässlichkeit festzustellen [vgl zu all dem 52 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, S 100 zu § 37 BiozidG, dessen Regelungen über die (vorläufige) Beschlagnahme sich wegen der weitgehend ähnlichen Problemlage ua an § 67 ChemG 1996 orientierten].

Wie festgestellt, bot die beschwerdeführende Partei am 11.7.2024 tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g über ihren Online-Shop an. Wird in einem Online-Shop bei einem Produkt aus der Produktgruppe der tabakfreien Nikotinbeutel ein Nikotingehalt von ≥ 1,67mg/g angegeben, so ist der Nikotinbeutel nach der Berechnungsmethode hinsichtlich der oralen Toxizität zumindest als „akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und dem Gefahrenhinweise „Giftig bei Verschlucken“ (H301) einzustufen.

Die tabakfreien Nikotinbeutel waren an diesem Tag somit als Gifte gemäß § 35 Z 2 ChemG 1996 einzustufen.

Weder die beschwerdeführende Partei noch einer ihrer Geschäftsführer verfüg(t)en nach den getroffenen Feststellungen über eine Berechtigung für das Abgeben oder den Erwerb von Giften gemäß § 41 ChemG 1996.

Wie festgestellt, hatten die belangte Behörde und der Amtssachverständige am 11.7.2024 den begründeten Verdacht, dass die beschwerdeführende Partei über ihren Online-Shop tabakfreie Nikotinbeutel, die gemäß § 35 ChemG 1996 als Gifte einzustufen sind, ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41 ChemG 1996) abgibt und erwirbt. Wie die vom Amtssachverständigen durchgeführte Berechnung ergab, stellten die Nikotinbeutel eine Gefahr für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen dar.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass sich die tabakfreien Nikotinbeutel in *** Y befanden. Weder die belangte Behörde noch der Amtssachverständige forderten die beschwerdeführende Partei zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Nikotinbeutel auf, obwohl die beschwerdeführende Partei gemäß § 62 Abs 1 ChemG 1996 zur Beantwortung dieser Frage verpflichtet gewesen wäre.

Im Ergebnis hätte das Überwachungsorgan die in Tirol befindlichen tabakfreien Nikotinbeutel aufgrund objektiver Verdachtsmomente im Sinne des § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 und der Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die Nikotinbeutel zwingend vorläufig beschlagnahmen müssen.

Das Überwachungsorgan hätte die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der belangten Behörde anzeigen müssen. Wäre diese Anzeige erfolgt, wäre die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft getreten, wenn die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 69 ChemG 1996 erlassen hätte.

Zu § 68 ChemG 1996:

§ 68 ChemG 1996 findet nur Anwendung, wenn keiner der in § 67 Abs 1 ChemG 1996 genannten Fälle vorliegt (vgl den Nebensatz in § 68 ChemG 1996).

Nach den getroffenen Feststellungen und den oben dargelegten Ausführungen zur Beschlagnahme gemäß § 67 ChemG 1996 liegt hier ein Fall des § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 vor, da die beschwerdeführende Partei über ihren Online-Shop tabakfreie Nikotinbeutel, die gemäß § 35 ChemG 1996 als Gifte einzustufen waren, ohne die erforderliche Berechtigung nach § 41 ChemG 1996 abgegeben und erworben hatte.

Ein Vorgehen nach § 68 ChemG 1996 durch das Überwachungsorgan war daher nicht zulässig.

Dennoch informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 16.7.2024 gemäß § 68 Abs 1 erster Satz ChemG 1996 über ihren begründeten Verdacht, dass diese entgegen § 41 ChemG 1996 tabakfreie Nikotinbeutel, die als Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 gelten, abgibt und erwirbt. Gleichzeitig forderte sie die beschwerdeführende Partei auf, innerhalb einer Woche den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Wie festgestellt, setzte die beschwerdeführende Partei den Online-Shop als Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 16.7.2024 prompt inaktiv, sodass der Online-Shop vorübergehend nicht erreichbar war. Die beschwerdeführende Partei aktivierte den Online-Shop später nicht wieder, sondern übertrug den gesamten Betrieb der Website und des Online-Shops an ein polnisches Unternehmen. Sie löste ihr Lager in *** Y auf und verbrachte alle Nikotinbeutel nach Polen. Seit dem 1.9.2024 ist nicht mehr die beschwerdeführende Partei, sondern das polnische Unternehmen Diensteanbieterin der unter der Domain https://abc.com gehosteten Website und betreibt dort den integrierten Online-Shop für Produkte wie tabakfreie Nikotinbeutel.

Im Ergebnis bestand der begründete Verdacht nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr.

Wäre der begründete Verdacht nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin geblieben, hätte das Überwachungsorgan die tabakfreien Nikotinbeutel gemäß § 68 Abs 1 zweiter Satz ChemG 1996 vorläufig beschlagnahmen müssen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele des ChemG 1996 erforderlich gewesen wäre. Da die Berechnung des Amtssachverständigen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch die Nikotinbeutel ergab, wäre das Überwachungsorgan auch unter Anwendung der irrtümlich herangezogenen Bestimmung des § 68 ChemG 1996 zur vorläufigen Beschlagnahme verpflichtet gewesen.

Zur Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid:

Wie bereits dargelegt, liegt hier ein Fall gemäß § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 vor. Das Überwachungsorgan hätte die tabakfreien Nikotinbeutel – wie oben ausgeführt – vorläufig nach § 67 Abs 1 ChemG 1996 beschlagnahmen müssen.

Abgesehen davon, dass § 68 ChemG 1996 im konkreten Fall nicht anwendbar ist, ermöglicht ausschließlich diese Bestimmung – und nicht § 67 ChemG 1996 – die Anordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Bescheid.

Nach § 68 Abs 1 erster und dritter Satz ChemG 1996 ist der Bescheid, mit dem der Landeshauptmann die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnet, an den „Verfügungsberechtigten“ zu richten.

Der Begriff des „Verfügungsberechtigten“ ist im ChemG 1996 nicht definiert.

Er bezeichnet eine Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Stoffe, die Gemische oder die Erzeugnisse im Sinne des ChemG 1996 hat und dafür verantwortlich ist, dass die entsprechenden chemikalienrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies schließt sowohl den Inhaber oder Betreiber einer Betriebsstätte ein, in der mit solchen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen umgegangen wird, als auch den Betreiber eines Online-Shops, der die rechtliche Verantwortung für die angebotenen Produkte und deren rechtmäßigen Vertrieb trägt.

Wie festgestellt, ist das polnische Unternehmen seit 1.9.2024 Diensteanbieterin der unter der Domain https://abc.com gehosteten Website und betreibt dort den integrierten Online-Shop für Produkte wie tabakfreie Nikotinbeutel. Am 12.9.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass im Online-Shop wieder tabakfreie Nikotinbeutel mit einem Nikotingehalt ≥ 16,7 mg/g zum Verkauf angeboten werden. Das Angebot stammte jedoch nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von dem polnischen Unternehmen.

Die beschwerdeführende Partei war ab dem 1.9.2024 nicht mehr „verfügungsberechtigt“ im Sinne des § 68 Abs 1 ChemG 1996.

Das polnische Unternehmen passte das Impressum allerdings erst nach dem 12.9.2024, also entweder kurz vor oder nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, an seine Angaben an. Bis dahin waren im Impressum noch die Angaben der beschwerdeführenden Partei enthalten.

Das Impressum schafft grundsätzlich einen Vertrauensschutz, indem es die Verantwortung für den Online-Shop klarstellt. Dieser Schutz besteht aber nur, solange man mit Grund auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen kann. Stellt sich heraus, dass das Impressum falsch ist, oder wird eine Unklarheit im Impressum beseitigt, muss bei Behördenverfahren gegen den tatsächlichen Verantwortlichen vorgegangen werden (vgl RIS-Justiz RS0096018).

Das LVwG hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, mwN).

In diesem Fall war das Impressum des Online-Shops fehlerhaft, wodurch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die falsche Person richtete. Ab dem 1.9.2024 war jedoch das polnische Unternehmen für den Betrieb des Online-Shops verantwortlich. Dies hat das LVwG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Insofern kann offenbleiben, ob die Untersagung des Erwerbs und der Abgabe tabakfreier Nikotinbeutel ohne Berechtigung mit einem bestimmten Nikotingehalt als geeignetes Mittel zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands anzusehen ist oder diesen Rahmen überschreitet.

Ergebnis:

Der angefochtene Bescheid ist aus den folgenden Gründen ersatzlos zu beheben:

Es lag ein Fall gemäß § 67 Abs 1 Z 11 ChemG 1996 vor, nicht jedoch ein Fall nach § 68 ChemG 1996. Das Überwachungsorgan hätte daher die tabakfreien Nikotinbeutel nach § 67 ChemG 1996 vorläufig beschlagnahmen müssen, da ein begründeter Verdacht bestand, dass die beschwerdeführende Partei tabakfreie Nikotinbeutel, die als Gifte einzustufen waren, ohne die erforderliche Berechtigung abgegeben und erworben hatte und eine Gefahr von Leben und Gesundheit gegeben war.

Die belangte Behörde hat § 68 ChemG 1996 irrtümlicherweise angewendet, obwohl diese Bestimmung im konkreten Fall nicht einschlägig war. Nur § 68 ChemG 1996 erlaubt die Anordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch Bescheid, jedoch lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Selbst wenn ein Fall nach § 68 ChemG 1996 vorgelegen hätte, wären die tabakfreien Nikotinbeutel aufgrund der Gefährdung von Leben und Gesundheit vorläufig zu beschlagnahmen gewesen. Insofern fehlte dem angefochtenen Bescheid auch dann die gesetzliche Grundlage, wenn die belangte Behörde sich zu Recht auf § 68 ChemG 1996 gestützt hätte.

Ab dem 1.9.2024 war nicht mehr die beschwerdeführende Partei, sondern ein polnisches Unternehmen „verfügungsberechtigt“ im Sinne des § 68 ChemG 1996. Die beschwerdeführende Partei hat den Betrieb des Online-Shops vollständig an das polnische Unternehmen übertragen, welches seitdem als Diensteanbieterin und Betreiberin des Online-Shops tätig war. Spätestens nach der Richtigstellung des Impressums wurde dieser Umstand auch nach außen hin dokumentiert. Dies hat das LVwG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Die beschwerdeführende Partei hat unmittelbar auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 16.7.2024 reagiert und den Online-Shop deaktiviert, sodass der Betrieb vorübergehend eingestellt wurde. Außerdem wurden die Nikotinbeutel nach Polen verbracht, und das Lager in Tirol wurde aufgelöst. Nach Ablauf der gesetzten Frist bestand kein begründeter Verdacht mehr, der weitere Maßnahmen gerechtfertigt hätte.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bis dato nicht mit der Frage beschäftigt, ob tabakfreie Nikotinbeutel vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung (vgl Art 1 Abs 5) ausgenommen sind. Wäre dies der Fall gelangte der III. Abschnitt des ChemG 1996 und somit der von der belangten Behörde herangezogene § 68 ChemG 1996 nicht zur Anwendung.

Ungeklärt ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch, wer als „Verfügungsberechtigter“ im Sinne des § 68 ChemG 1996 gilt. Nur eine solche Person käme als Adressat des angefochtenen Bescheides in Frage.

Das LVwG hat seine Auffassung in der obigen Zusammenfassung unter dem Punkt „Ergebnis“ dargelegt. Zu den dort dargestellten Überlegungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht geäußert. Das LVwG geht davon aus, dass die belangte Behörde § 68 ChemG 1996 irrtümlich angewendet hat und stattdessen § 67 ChemG 1996 hätte anwenden und die tabakfreien Nikotinbeutel vorläufig beschlagnahmen müssen. Selbst bei einer Anwendung von § 68 ChemG 1996 wären die Nikotinbeutel aufgrund der Gefährdung vorläufig zu beschlagnahmen gewesen. Es bleibt daher offen, in welchen Fällen und auf welcher Grundlage eine vorläufige Beschlagnahme zu erfolgen hat und ob eine Anordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid nur im Rahmen des § 68 ChemG 1996 oder auch im Rahmen des § 67 ChemG 1996 erfolgen kann.

Aus all diesen Gründen hält das LVwG die Revision für zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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