LVwG T LVwG-2022/37/0103-64

LVwG-2022/37/0103-64Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2024

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Regest

Errichtungsbewilligung<br/>Antrag<br/>Zurückweisung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/37/0103-64

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.37.0103.64

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2021***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Parteien: CC, DD, EE, FF, GG, JJ; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung),

zu Recht:

1. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2021, ***, wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 beantragte CC (= Antragsteller), Adresse 3, **** X, vertreten durch KK, Rechtsanwälte in **** X, die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zahnambulatoriums in **** X. Zweck dieses Zahnambulatoriums sollte die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen und die Vorbeugung von derartigen Erkrankungen sein. In seinem Ansuchen umschrieb die mitbeteiligte Partei ihr Leistungsangebot.

Ausgehend von diesem Ansuchen führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch.

Mit Bescheid vom 02.10.2021, ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 9 in Verbindung mit (iVm) § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) fest, dass durch das von CC beantragte selbständige Ambulatorium mit der Bezeichnung „LL“ am Standort **** X zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Ausmaß von neun Behandlungsstühlen (davon sechs Zahnbehandlungsstühle und drei Stühle für die Mundhygiene) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

Gegen diesen Bescheid erhob die AA, damals vertreten durch MM Rechtsanwälte GmbH, Adresse 4, **** Z, mit Schriftsatz vom 20.12.2021 Beschwerde und beantragte, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben“; hilfsweise wurde beantragt, „den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“ oder allenfalls gemäß § 28 Abs 2 VwGVG „in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG festzustellen, dass durch das projektierte Zahnambulatorium keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann“ oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2022, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA gegen den Bescheid vom 02.10.2021 vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die mündliche Verhandlung fand am 14.09.2022 statt.

Mit Erkenntnis vom 28.09.2022, ***, wies das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2021, ***, als unbegründet ab. Über Revision der AA hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2024, Ra 2022/11/0188-12, das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 28.09.2022, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2024, ***, ersuchte das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Antragsteller mitzuteilen, ob in der Zwischenzeit der Standort des geplanten Ambulatoriums im Gebiet der Gemeinde **** X feststeht. Ergänzend dazu fand mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 11.11.2024 eine Erörterung der Rechtssache statt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2024 teilte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei dem Landesverwaltungsgericht Tirol wörtlich Nachfolgendes mit:

„Hiermit zieht unser Mandant seinen Antrag vom 30.05.2018 auf Bewilligung eines Zahnambulatoriums in **** X zurück.“

II.Rechtslage:

1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 4a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 in der gemäß Art III Abs 5 LGBl Nr 58/2024 anzuwendenden Fassung LGBl Nr 51/2019, lautet samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:

„Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

§ 4a (1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

[…]“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. […]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

III.Erwägungen:

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der AA am 22.11.2021 zugestellt. Deren Beschwerde ist am 20.12.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2021, ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 9 iVm § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG fest, dass durch das von CC beantragte selbstständige Ambulatorium mit der Beizeichnung „LL“ am Standort **** X zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Ausmaß von neun Behandlungs-stühlen (davon sechs Zahnbehandlungsstühle und drei Stühle für die Mundhygiene) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Grundlage für den eben zitierten angefochtenen Bescheid war der Antrag des CC vom 30.05.2018 auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zahnambulatoriums in **** X.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4a Abs 1 Tir KAG setzt die Bewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ein schriftliches Ansuchen voraus. Im Rahmen des Verfahrens zur Errichtungsbewilligung entschied die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gesondert über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG.

Nach § 13 Abs 7 AVG – diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen nach den Bestimmungen des AVG erlassenen Bescheides zulässig. Eine derartige Zurückziehung muss zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

CC hat durch seinen Rechtsvertreter im Einklang mit § 13 Abs 7 AVG seinen (verfahrensleitenden) Antrag vom 30.05.2018 auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Zahnambulatoriums in **** X mit Schriftsatz vom 29.11.2024 und somit während des anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen. Aufgrund der Zurückziehung dieses Antrages war der Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2021, ***, ersatzlos aufzuheben. Die ersatzlose Aufhebung stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.

3. Ergebnis:

Der Antragsteller hat durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29.11.2024 und damit während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens den verfahrens-einleitenden Antrag vom 30.05.2018 auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Zahnambulatoriums in **** X zurückgezogen. Aufgrund der Zurückziehung dieses Antrages war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2021, ***, in der Form eines Erkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 02.10.2021, ***, konnte eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Antragsteller war gemäß § 13 Abs 7 AVG berechtigt, seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.05.2018 zurückzuziehen, der Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 02.10.2021, ***, war. Der eben zitierte angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. In diesem Zusammenhang waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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