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LVwG-2024/20/2721-1•LVwG T LVwG-2024/20/2721-1
LVwG-2024/20/2721-1Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2024
verspäteter Einspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024. Mit diesem Bescheid wurde ein vom Beschwerdeführer erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.
Mit dieser Strafverfügung vom 13.08.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer insgesamt sechs Übertretungen, nämlich fünf Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung und eine Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, vorgeworfen. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 19.07.2024 in Z, an dem der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Taxifahrer beteiligt war. Über den Beschwerdeführer wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 50,00, verhängt.
Aus dem Zustellnachweis betreffend die Zustellung der Strafverfügung ergibt sich, dass (nach einem erfolglosen Zustellversuch eine Hinterlegung des Schriftstückes) bei der Post Geschäftsstelle Z mit Beginn der Abholfrist 19.08.2024 und die Übernahme dieses Schriftstücks am 02.09.2024 erfolgt ist.
Mit einem am 05.09.2024 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelten Schreiben erhob Herr AA Einspruch gegen diese Strafverfügung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Z diesen Einspruch als verspätet zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden könne. Die Strafverfügung sei laut „Postverständigung“ am 19.08.2024 zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 19.08.2024 begonnen und habe am 03.09.2024 geendet. Der Einspruch sei aber trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 05.09.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingebracht worden. Es wäre daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Aus dem Zustellnachweis betreffend diesen Zurückweisungsbescheid ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch eine Hinterlegung des Schriftstückes (der Strafverfügung) bei der Post Geschäftsstelle Z mit Beginn der Abholfrist 24.09.2024 und die Übernahme dieses Schriftstücks am 07.10.2024 erfolgt ist.
Mit einem am 07.10.2024 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelten Schreiben erhob Herr AA gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Beschwerde fristgerecht erhoben habe. Weiters wiederholte er (lediglich) die im Einspruch enthaltenen Einwendungen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
III.Rechtslage:
§ 49 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I 57/2018, regelt die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung und hat folgenden Wortlaut:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
§ 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008 lautet wie folgt:
Hinterlegung
„[…]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024, Zl ***, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.08.2024, Zl ***, zurückgewiesen wurde.
Herr AA hat die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Er hat sie auch begründet. Allerdings können die Beschwerdeausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Zurückweisungsbescheid setzt sich ausschließlich mit der Frage der verspäteten Einbringung des Einspruchs auseinander. In der Begründung wurden die dafür maßgeblichen zeitlichen Umstände (der Zeitpunkt der Zustellung bzw der Beginn und die Dauer der Einspruchsfrist) konkret dargelegt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z führte dazu aus, dass das Schriftstück (die Strafverfügung) im Rahmen der Zustellung hinterlegt und die Zustellung mit dem Beginn der Abholfrist bewirkt wurde. Dies entspricht der Regelung in § 17 Abs 3 Zustellgesetz. Vom Beschwerdeführer wurde nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft unrichtig wäre. Seine (begründenden) Ausführungen beziehen sich nämlich zur Gänze auf die ihm vorgeworfenen Übertretungen.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, weshalb der Zurückweisungsbescheid nicht rechtmäßig sein sollte. Damit ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Der Verwaltungsbehörde war es daher verwehrt, sich mit den Schuldsprüchen oder auch mit der Höhe der verhängten Strafen nochmals auseinanderzusetzen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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