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LVwG-2024/50/2911-1•LVwG T LVwG-2024/50/2911-1
LVwG-2024/50/2911-1Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2024
Erlöse aus Skipassverkauf <br/>Nutzen aus dem Tourismus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2024, ***, betreffend endgültiger Festsetzung des Tourismus Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Y – X, CC für die Berufsgruppe „204 Gastgewerbetreibende in der Betriebsart eines Hotel-Garni oder Gästehauses“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 770.030,00 in der Höhe von Euro 10.549,40 für das Jahr 2022 endgültig festgesetzt.
Gegen Teile dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erlöse aus Schipässen in der Höhe von Euro 111.087,74 reine Durchlaufposten seien und als Serviceleistung für die Gäste zum Einkaufspreis weitergegeben worden seien. Gleichzeitig wurde die Neufestsetzung des beitragspflichtigen Umsatzes beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 1.8.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.
Der Akt wurde sodann mit Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus vom 19.11.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche weder von den Parteien beantragt, noch von dem entscheidenden Richter als erforderlich erachtet worden ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin betrieb im Jahr 2022 ein Hotel Garni in X. Im Jahr 2022 wurde ein Gesamtumsatz von Euro 774.603,93 erzielt. Laut Daten des Umsatzsteuerbescheides 2022 betrug der Eigenverbrauch Euro 4.580,00 und ist von einer Bemessungsgrundlage von Euro 770.023,93 auszugehen. Laut der Beschwerdeführerin wurden Erlöse aus Schipässen in der Höhe von Euro 111.087,74 erwirtschaftet. Ein konkreter Ausnahmetatbestand nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht genannt.
Die Nächtigungszahl in X im Jahr 2022 betrug 614.591. X gehört somit zu den Top 50 Tourismusgemeinden im Jahr 2022 in Tirol.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhen ergeben sich aus den Bescheiddaten des Umsatzsteuerbescheides 2022.
Die Nächtigungszahl von X ergibt sich aus: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/ „Top 50 Tourismusgemeinden im Tourismusjahr 2022“
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 6/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
(…)
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(…)
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes. Bei einem Hotel-Garni in einer Top 50 Tourismusgemeinde in Tirol steht unzweifelhaft fest, dass ein unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird, weil in einem solchen Hotel-Garni Urlaubsgäste nächtigen.
Nach § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben die Pflichtmitglieder nach § 45 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.
Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl in Bezug auf die Vermietung von Grundstücken VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042). Bei einem Hotel-Garni steht wie bereits oben ausgeführt unzweifelhaft fest, dass nicht nur ein mittelbarer, sondern ein unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird. Daran mag auch die laut der Beschwerdeführerin nicht gewinnbringende Weiterveräußerung von Schipässen nichts ändern, weil ein solches gastfreundliche Serviceangebot auch für den Betrieb selbst belebend wirken kann.
Als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gesehen. Insofern kommt es auf die Erzielung von Überschüssen bzw Gewinnen nicht an.
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pflichtbeiträge am dem Tourismusverband bzw an den Tiroler Tourismusförderungsfonds kommt die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes in Betracht, sodass Befreiungen nach dem UStG grds nicht zu beachten sind (vgl. § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006).
Im Jahr 2022 wurde ein Gesamtumsatz von Euro 774.603,93 erzielt. Laut Daten des Umsatzsteuerbescheides 2022 betrug der Eigenverbrauch Euro 4.580,00 und ist von einer Bemessungsgrundlage laut Bescheiddaten des Umsatzsteuerbescheides von Euro 770.023,93 auszugehen.
Wie die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes korrekt ausführt, kennt das Tiroler Tourismusgesetz 2006 keine Ausnahme, die Umsätze aus Skipässen von der Beitragspflicht ausnehmen würde (vgl . § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006).
§ 37 Abs 1 letzter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 lautet: Wurde eine solche Umsatzsteuerentscheidung übermittelt, so besteht im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung an diese, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens kommt es nicht darauf an, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Soferne ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrecht erhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann. Selbst wenn eine Tätigkeit keinen Gewinn bringt, kann durch den Fremdenverkehr und die dadurch verursachte Umsatzsteigerung eine Reduzierung der erwirtschafteten Verluste eintreten. Ein gesetzlicher Leistungsauftrag ändert nichts am Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - unter das Krnt FVAG fällt – siehe VwGH vom 26.02.2003, 2003/17/0037.
Aufgrund der obigen Ausführungen unterliegen die Umsätze aus Erlösen aus Skipässen in diesem Fall der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz auch dann, wenn diese nicht gewinnbringend weiterveräußert und aus reiner Serviceleistung angeboten wurden, weil das Tiroler Tourismusgesetz 2006 keine entsprechende Ausnahme diesbezüglich vorsieht und eine entsprechende Bindungswirkung an den Umsatzsteuerbescheid vorhanden ist. Laut Daten des Umsatzsteuerbescheides ist von einer Bemessungsgrundlage von Euro 770.023,93 auszugehen. Betreffend „Nutzen aus dem Tourismus“ wird auf das oben Angeführte verwiesen.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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