LVwG T LVwG-2024/44/0866-6

LVwG-2024/44/0866-6Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2024

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Unterlassene Eigenkontrolle<br/>Trinkwasserversorgungsanlage<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/0866-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.0866.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt II/2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.02.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach der Trinkwasserverordnung (TWV) iVm dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt II/2 wie folgt zu lauten hat:

„Täter:AA, Adresse 1, **** Z

Tatort:CC,Adresse 3, **** Z

Tatzeit:Kalenderjahr 2022

Tathandlung:Der Täter hat es als gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG verantwortlich Beauftragter der DD der Verbund CC zu verantworten, dass für die Trinkwasserversorgungsanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** (Entnahmemenge ≤ 10 m3 Wasser pro Tag) im Kalenderjahr 2022 keine Eigenkontrolle gemäß § 5 Z 2 TWV (Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II der TWV) durchgeführt wurde.

Übertretene Norm:§ 5 Z 2 erster Halbsatz Trinkwasserverordnung, BGBl II Nr 304/2001 in der Fassung BGBl II Nr 362/2017

Strafsanktionsnorm:§ 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021

Geldstrafe:€ 250,-

Ersatzfreiheitsstrafe:10 Stunden (§ 16 VStG)

Verfahrenskosten:€ 25,- (§ 64 VStG)“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 50,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II/2 des angefochtenen Straferkenntnisses als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragtem der Verbund CC folgendes zur Last gelegt:

„Gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass

•Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,

•bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,

•Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden.

Mit Schreiben vom 14.08.2023 wurde von der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten, Amt der Tiroler Landesregierung, mitgeteilt, dass die erforderlichen Untersuchungsergebnisse der Wasserversorgungsanlage „*** – EE, FF, sowie der Tal- und Bergstation der GG (Postzahl ***)“ für das Jahr 2022 nicht direkt elektronisch in das „Wasserinformationssystem Tirol“ eingespielt bzw. übermittelt wurden und die Untersuchung nicht durchgeführt wurde.

Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der CC, welche Betreiberin dieser Wasserversorgungsanlage ist, gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass die entsprechende Untersuchung des Wassers der Wasserversorgungsanlage für das Jahr 2022 nicht durchgeführt wurde, wodurch Sie es zu verantworten haben, dass den Bestimmungen der zitierten Verordnung zuwidergehandelt wurde.“

Dadurch habe er gegen § 5 Z 2 TWV verstoßen und sei gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 25,- zu tragen.

In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel vom 25.03.2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Juli 2021 zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG für die Verbund CC bestellt worden sei. Es sei auch richtig, dass im Jahr 2022 keine Eigenkontrolle stattgefunden habe. Da es sich aber um eine Wasserversorgungsanlage mit einer Entnahmemenge von weniger als 10 m³ pro Tag handle, sei er rechtlich davon überzeugt gewesen, dass gemäß der Anmerkung 7 in Anhang II, Teil A, Punkt 3, Tabelle 1, der TWV ein dreijähriges Untersuchungsintervall ausreiche. Die zuletzt durchgeführte Eigenkontrolle habe im Jahr 2020 stattgefunden, sodass er die nächste Eigenkontrolle erst im Jahr 2023 durchführen habe lassen.

Dass die Kontrolle erst im Jahr 2023 und nicht bereits im Jahr 2022 erfolgt sei, beruhe somit lediglich auf seiner falschen Auslegung der Anmerkung 7 und damit auf einem Rechtsirrtum. Die Behörde habe kein ausreichendes Beweisverfahren zum Verschulden, insbesondere zum Rechtsirrtum durchgeführt. Die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG sei auf den gegenständlichen Tatbestand nicht anwendbar, da es sich um kein Ungehorsamsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handle.

Abgesehen davon lasse sich der Tatvorwurf weder unter § 5 Z 2 noch unter § 5 Z 4 TWV subsumieren. Die Bestimmung des § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV richte sich an eine gemäß § 73 LMSVG berechtigte Person und nicht an ihn. Zum Vorhalt, dass er entgegen § 5 Z 4 erster Satz TWV die Untersuchungsergebnisse nicht in das Wasserinformationssystem eingespielt bzw übermittelt habe, fehle es an einer konkreten Sachverhaltsfeststellung.

Außerdem ergebe sich aus der Promulgationsklausel der TWV, dass deren Verordnungsgrundlage das Lebensmittelgesetzes 1975 sei. § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG sanktioniere nur Verstöße gegen Verordnungen, die aufgrund taxativ aufgezählter Paragraphen des LMSVG erlassen worden seien.

Am 24.09.2024 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Beschwerdevorbringen wurde dahingehend ergänzt, dass sich die Untersuchungsintervallfrist gemäß § 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz verlängert habe.

II.Sachverhalt:

Die Verbund CC mit Sitz in **** W betreibt in ihrer Organisationseinheit „DD“ unter anderem das EE in Adresse 3, **** Z. Zu dieser Kraftwerksanlage gehört die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.01.1970, Zahl ***, wasserrechtlich bewilligte Trinkwasserversorgung mit der Wasserbuchpostzahl *** („EE, FF, sowie der Tal- und Bergstation der GG). Diese Anlage hat eine Entnahmemenge von weniger als 10m3 Wasser pro Tag und versorgt unter anderem Wohnobjekte.

Im Jahr 2022 hat die Verbund CC für diese Trinkwasserversorgungsanlage keine Eigenkontrolle iSd § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV (Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II der TWV) durchführen lassen.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG der Verbund CC für die DD bestellt. Die Bestellungsurkunde vom Juli 2021 bezieht sich unter anderem auf die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Verwaltungsvorschriften für den Betrieb des EE.

Als Techniker hat der Beschwerdeführer die Anmerkung 7 in Anhang II, Teil A, Punkt 3, Tabelle 1, der TWV dahingehend ausgelegt, dass er nicht von einem jährlichen, sondern von einem dreijährigen Untersuchungsintervall ausgegangen ist. Er hat sich dabei auf die Vorgehensweise seiner Vorgänger in der Verbund CC gestützt und ist davon ausgegangen, dass die Untersuchungen im Unternehmen korrekt vorgenommen werden. Zunächst hat er daher keine einschlägigen Lehrgänge besucht oder Rechtsauskünfte bei der zuständigen Behörde eingeholt. Erst nachdem es mangels Eintragung im Wasserinformationssystem zu den nun gegenständlichen Problemen gekommen ist, hat er sich im Jahr 2023 ausführlich mit der Materie befasst und Erkundigungen bei der Behörde eingeholt.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er im Jahr 2022 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Verbund CC war und als solcher aufgrund eines Rechtsirrtums im Jahr 2022 keine Untersuchung und Begutachtung des Trinkwassers durchführen hat lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er zunächst auf die Vorgehensweise seiner Vorgänger vertraut hat und erst nach Ablauf des Jahres 2022 Auskünfte zum korrekten Untersuchungsintervall bei der zuständigen Behörde eingeholt hat.

IV.Rechtslage:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021:

„Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 6. (…)

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.

(…)

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (…)

(3) Wer

(…)

2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

(…)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(…)

§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“

Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl II Nr 304/2001 in der Fassung BGBl II Nr 362/2017:

„Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet:

(…)

Anforderungen

§ 3.

(…)

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

(…)

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

(…)

2. Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass

–Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,

–bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,

–Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;

(…)

4. sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;

(…)

Anhang II

Überwachung

Teil A

Parameterumfang und Häufigkeiten

(…)

3. Probenahmehäufigkeit

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.

Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1)

Routinemäßige Kontrollen

Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2)

Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)

Anzahl der Proben pro Jahr

≤ 10

1

(Anmerkung 3, 4 und 7)

(…)

Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.“

V.Erwägungen:

Eingangs ist zur Zuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten, dass gemäß § 27 Abs 1 VStG grundsätzlich jene Behörde örtlich für das Strafverfahren zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Wenn es dabei um eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens geht, ist dieser Ort im Zweifel der Sitz des Unternehmens bzw der Unternehmensleitung. Wird das nach außen vertretungsbefugte Organ des gesamten Unternehmens wegen der Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung zur Verantwortung gezogen, kommt es somit nicht auf den Ort an, an dem die betroffene Filiale betrieben wird (vgl VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Beschwerdeführer jedoch kein vertretungsbefugtes Organ des gesamten Unternehmens mit Sitz in W, sondern der verantwortlich Beauftragte iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG für die räumlich abgegrenzte Organisationseinheit „DD“ zur Verantwortung gezogen. Wenn für eine räumlich abgegrenzte Organisationseinheit ein verantwortlich Beauftragter iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem verantwortlich Beauftragten einer räumlich abgegrenzten Organisationseinheit der Standort dieser Organisationseinheit (vgl zur Bestrafung eines Filialleiters: VwGH 19.04.1994, 94/11/0055).

In der Sache ist zunächst festzuhalten, dass der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage gemäß § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers von dazu berechtigten Personen durchführen zu lassen hat. Gemäß § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV haben die mit der Untersuchung und Begutachtung betrauten Personen sicherzustellen, dass die Untersuchung und Begutachtung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Während § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV den Betreiber der Anlage verpflichtet, ist § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV durch die zur Prüfung berechtigten Personen sicherzustellen (vgl LVwG Tirol vom 31.07.2019, LVwG-2019/23/0393-7).

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass es sich gegenständlich um eine Trinkwasserversorgungsanlage mit einer Entnahmemenge von weniger als 10 m3 Wasser pro Tag handelt, mit der auch Wohnobjekte versorgt werden. Es handelt sich daher um keine Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Abs 2 TWV, sodass gemäß Anhang II, Teil A, Punkt 3, Tabelle 1, der TWV eine jährliche Eigenkontrolle gemäß § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV notwendig ist. Weiters steht unstrittig fest, dass die Verbund CC als Betreiberin der Anlage im Jahr 2022 keine derartige Untersuchung und Begutachtung des Wassers durch hiezu berechtigte Personen durchführen hat lassen und, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 VStG für diese Anlage als verantwortlich Beauftragter bestellt war. Die Übertretung des § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Daran ändert auch § 2 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes nichts, da mit dieser Bestimmung bloß bestimmte Verfahrens- und Verjährungsfristen zwischen dem 22.03.2020 und dem 30.04.2020 gehemmt wurden. Die Verpflichtung zur Eigenkontrolle gemäß § 5 TWV im Jahr 2022 wird dadurch nicht tangiert.

Dem Beschwerdeführer verhilft auch sein Hinweis auf die Promulgationsklausel der TWV nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt etwa VfSlg 20.432/2020) ist es nämlich nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich in ihrer Promulgationsklausel gestützt wird. Der Umstand, dass die Promulgationsklausel der TWV das nicht mehr in Geltung stehende Lebensmittelgesetz 1975 nennt, führt nicht zur Gesetzwidrigkeit, da sich die TWV im maßgeblichen Zeitraum auch auf § 6 Abs 3 LMSVG stützen kann. In § 98 Abs 1 LMSVG wird sogar ausdrücklich bestimmt, dass Verordnungen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 als auf Grund des LMSVG erlassen gelten. Und in § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG wird explizit das Zuwiderhandeln gegen Verordnungen sanktioniert, die aufgrund des § 6 LMSVG erlassen sind.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Dem Beschwerdeführer obliegt somit die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich macht er einen Rechtsirrtum geltend, da er die Anmerkung 7 in Anhang II, Teil A, Punkt 3, Tabelle 1, der TWV falsch ausgelegt habe. Er habe übersehen, dass das dreijährige Untersuchungsintervall nur für Anlage gemäß § 3 Abs 2 TWV gilt; also für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Rechtsirrtum ist hingegen vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht ausreichend informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Jedermann hat sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175).

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum setzt somit voraus, dass dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zum verantwortlich Beauftragten bestellt. Ihm war auch bekannt, dass sich in seinem Zuständigkeitsbereich aus der TWV eine Verpflichtung zur Eigenkontrolle ergibt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wäre er daher verpflichtet gewesen, geeignete Rechtsauskünfte zu den Untersuchungsintervallen einzuholen und sich nicht auf die bisherige Vorgehensweise im Unternehmen zu verlassen. Dies umso mehr, als er zuvor im Bauamt einer Gemeinde tätig war und ihm die gegenständliche Problematik grundsätzlich bekannt war. Und wenn er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit rechtfertigt, dass er Techniker und kein Jurist ist und somit die Interpretation von Gesetzen nicht gelernt hat, zeigt er selbst auf, dass es notwendig gewesen wäre, die Rechtslage von einer geeigneten Stelle hinreichend klären zu lassen. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nicht erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG Geldstrafen bis zu € 35.000,- (im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,-) vorsieht. Die mit € 250,- bemessene Geldstrafe schöpft diesen Strafrahmen lediglich zu ca 0,7% aus. Die belangte Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind keine weiteren Milderungsgründe zutage getreten. Eine noch weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen gelegen Geldstrafe kommt nicht in Betracht, da schon allein aus generalpräventiven Überlegungen dem Schutz der Trinkwasserversorgung ein hoher Stellenwert beizumessen ist.

Allerdings ist im angefochtenen Spruch klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bloß für die unterlassene Durchführung der Eigenkontrolle gemäß § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV und nicht auch für allfällige Verstöße gegen § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV sowie gegen § 5 Z 4 TWV zur Verantwortung gezogen wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in W für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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