LVwG T LVwG-2024/36/1184-2

LVwG-2024/36/1184-2Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2024

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Feststellung Parteistellung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1184-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.1184.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 27.04.2016 wurde die planlich näher dargestellte Straße mit der Bezeichnung „BB“ (Gst **1 KG Z) zur Gemeindestraße erklärt.

Diese Verordnung wurde ab dem 17.08.2016 kundgemacht und ist nach Ablauf der Kundmachung mit 06.09.2016 in Kraft getreten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.11.2023, Zl ***, wurde dem von der CC beantragten Neubauvorhaben zur Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst **2 KG Z unter der Vorschreibung von Nebenbestimmung die Baubewilligung erteilt.

Dieser Bescheid wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) am 13.02.2024 nachweislich zugestellt.

Mit Email-Eingabe vom 06.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und wurde dies wie folgt begründet:

„(…) Als Miteigentümer der Wohnanlage „Adresse 1 und 2“ habe ich auch ein Miteigentumsrecht an der Straße „BB“, welche direkt an das oben angeführte Grundstück anführt.

Ich bin daher ein Nachbar im Sinne der Tiroler Bauordnung mit all damit verbundenen Rechten, insbesondere der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren.

(…)“

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2024, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung mit nähren Ausführungen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 19.04.2024 ein und führte dieser darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

Wie auch in der Begründung von der Markgemeinde Z richtig angeführt ist, bin ich Miteigentümer an der Straße "BB". Die Straße grenzt dirket an das Grundstück an, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben geplant ist.

Als Miteigentümer eines angrenzenden Grundstücks - und somit Nachbar - habe ich gemäß § 33 Abs. 1 TBO eine Parteistellung.

Die Gemeinde war bereits lange vor Erteilung der Baubewilligung in Kenntnis darüber, dass die Straße "BB" in Privatbesitz ist, und hat die Eigentümer auch vor Erstellung der Baubewilligung schriftlich darum gebeten, die Eigentumsanteile unentgeltlich mit allen Rechten und Pflichten der Marktgemeinde Z zu übertragen. Ich habe damals explizit dargelegt, dass ich hierzu nicht bereit bin. Meines Wissens war ich nicht der einzige Miteigentümer, der hier dem Wunsch der Marktgemeinde nicht nachgekommen ist.

Der Bescheid über die Baubewilligung welcher mit 27.11.2023 datiert ist, wurde mir erst am 8.2.2024 eingeschrieben zugestellt. Wenn ich nach Ansicht der Marktgemeinde Z keine Parteistellung haben sollte, stellt sich die berechtigte Frage, weshalb mir dann der Bescheid überhaupt eingeschrieben zugestellt worden ist. Auch stellt sich die Frage, warum die Marktgemeinde mehr als 2 Monate damit gewartet hat.

Da die Bauarbeiten schon mitten im Gange sind, beantrage ich eine aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde.

Des Weiteren beantrage ich eine mündliche Verhandlung.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2024:

(…)

(27) Verkehrsflächen sind

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

(…)“

Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 13/2024:

(1)Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(…)

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(…)

(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.

(…)

Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.

(2) Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich eindeutig (nur) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2024, Zl ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen wurde.

Es war daher die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall auf die Entscheidung über diesen konkreten Feststellungsantrag beschränkt.

2. Zur Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 nur der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter in diesem Verfahren Parteien sind.

3. Nachbarn und damit Partei nach § 33 Abs 2 TBO 2022 sind nur jene Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

4. Partei im Baubewilligungsverfahren ist weiters der Straßenverwalter.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 27 lit a TBO 2022 sind Verkehrsflächen ua den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung).

Die Begriffe öffentliche Straße und Straßenverwalter sind in der Tiroler Bauordnung nicht legaldefiniert und daher nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes auszulegen.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

Nach der weiteren Legaldefinition in § 2 Abs 3 Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Straßen und Wege dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

Gemeindestraßen gelten gemäß § 6 Z 2 Tiroler Straßengesetz ex lege öffentliche Straßen.

Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz durch Verordnung der Gemeinde.

Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Straßengesetz die betreffende Gemeinde.

Dieser obliegen daher auch der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Gemeindestraße.

5. Sowohl die Nachbarn als auch der Straßenverwalter hat in einem Baubewilligungsverfahren jeweils konkret eingeschränkte Mitspracherechte und sind diese zur Wahrung der Parteistellung entsprechend und rechtzeitig geltend zu machen, um die Parteistellung auch zu erhalten.

6. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl VwGH 15.09.2020; Ro 2020/16/0028; VwGH 24.10.2002, 2000/06/0130; ua).

Die Tiroler Bauordnung enthält jedoch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, wem Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zukommt.

Es gelten daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen.

7. Wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, wäre dies nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

8. Unter den allgemeinen Voraussetzungen ist daher grundsätzlich auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt.

Durch eine erfolgte Zustellung des Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde, da diese nunmehr in der Beschwerde und im daran anschließenden Beschwerdeverfahren alles vorbringen kann (vgl VwGH 25.04.1996, Zl. 95/07/0216; VwGH 14.12.2007, 2006/05/0071; uva).

Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist sohin jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 21.02.2001, Zl 95/12/0141; uva).

9. Im Mehrparteienverfahren ist zwar eine Beschwerde von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig. Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung vermag jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Beschwerdebegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist.

In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht (vgl VwGH 9.11.2006, 2005/07/0123; ua).

10. Im konkreten gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Baubewilligungsbescheid vom 27.11.2023, Zl ***, lt dem im Akt einliegenden Rückschein am 13.02.2024 nachweislich zugestellt.

Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags mit Email-Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.03.2024 hatte der Beschwerdeführer daher vom gesamten Bescheidinhalt Kenntnis.

Die Klärung, ob dem Beschwerdeführers in diesem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist, hätte daher im Rahmen der Entscheidung über eine vom ihm einbrachte Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid zu erfolgen gehabt.

11. Die Email-Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.03.2024 ist aufgrund der eindeutigen Wortwahl aber zweifelsfrei als Antrag auf Feststellung der Parteistellung und nicht als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen die erteilte Baubewilligung zu qualifizieren.

12. Da, wie vorstehend bereits ausgeführt, in der Tiroler Bauordnung keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren normiert ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Feststellungsbescheid im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund der erfolgten Bescheidzustellung vor Einbringung des Feststellungsantrages als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist, erweist sich der gegenständliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2024 als nicht zulässig und wäre von der belangten Behörde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mangels Zuständigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts auch nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde im bekämpften Bescheid betreffend Parteistellung weiter einzugehen und die gegenständliche Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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