LVwG T LVwG-2023/27/2420-2

LVwG-2023/27/2420-2Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2024

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Auffahren am Standplatz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/2420-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.2420.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der CC vom 29.08.2023, ***, wegen Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:01.07.2023, 00:38 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2, Gehsteig

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von **** Z nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 21 Tiroler Personen-beförderungs-Betriebs-ordnung 2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2020 iVm § 15 Abs. 5

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bereich Adresse 2 im Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr das Anfahren mit Taxis ausdrücklich erlaubt und auch entsprechend ausgeschildert ist.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Aus der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige der CC ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2023 um 00:38 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Gebäude Adresse 2, **** Z, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gehalten hat.

Im Bereich des Hauses Adresse 2 ist jedoch verordnet, dass in der Zeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr Taxis auf dem Gehsteig halten und parken dürfen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Es ist im Übrigen amtsbekannt, dass vor dem Gebäude Adresse 2 das Halten und Parken von Fahrzeugen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf dem Gehsteig gestattet ist.

IV.Erwägungen:

Sofern die belangte Behörde angibt, es sei glaubhaft aus der Anzeige zu entnehmen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hinter den „legal wartenden“ Fahrzeugen eingereiht und somit außerhalb der behördlich genehmigten Standplätze seine Tätigkeit verrichtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus den Örtlichkeiten nicht ergeben kann. Vor dem gesamten Haus Adresse 2, **** Z, ist das Zufahren von Taxis in der Zeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr gestattet.

Wenn der Beschwerdeführer sich hinter anderen Fahrzeugen eingereiht haben sollte, so kann dies jedenfalls nicht an der Örtlichkeit Adresse 2, sondern möglicherweise Adresse 3, gewesen sein. Ein Einreihen auf dem Gehsteig vor dem Haus Adresse 3, **** Z, wurde dem Beschwerdeführer jedoch nie zur Last gelegt. Aufgrund zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung könnte dies auch nicht mehr abgeändert werden, da dem Beschwerdeführer konkret die Benützung des Gehsteigs vor dem Haus Adresse 2, **** Z, zur Last gelegt wurde. Ein Austausch des Tatorts ist nicht mehr möglich.

Der Beschwerde war daher jedenfalls Folge zu geben, da an dem, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatort, die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen werden konnte, da in diesem Bereich das Auffahren von Taxis zu dieser Uhrzeit erlaubt ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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