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LVwG-2024/31/2217-5•LVwG T LVwG-2024/31/2217-5
LVwG-2024/31/2217-5Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2024
Benützungsuntersagung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Pensionierung<br/>Hauptwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Objektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Eingabe einer politischen Fraktion vom 14.2.2023 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass in **** Z diverse Wohnungen in illegaler Weise als Freizeitwohnsitz benützt werden, darunter das gegenständliche Objekt unter der Adresse 1.
Mit Schreiben der belangen Behörde vom 18.1.2024 wurden den jeweiligen Hälfteeigentümern des Objektes Gst 1 KG*** unter der Adresse **** Z, nämlich CC und AA, mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass dieses Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und führte im genannten Schreiben demonstrativ Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen an.
Die Adressaten wurden zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihnen genutzt werde und wurden angehalten, die Nutzung durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 1.3.2024 teilten CC und AA mit, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes nicht gegeben sei, sondern das Objekt der Befriedigung ihres ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene. Aufgrund der bis zuletzt beiderseitigen Pflicht zur Berufsausübung sei eine durchgehende Nutzung unter der Woche nicht immer möglich. Die Gefertigten haben ihre langjährigen Dienstverhältnisse in U auch aus dem Grund aufrechterhalten, da in der Nähe von Z keine vergleichbaren Arbeitsstellen zur Verfügung gestanden seien. Ein tägliches Pendeln zwischen Z und den Arbeitsplätzen in X wäre schlicht unsinnig und könne nicht verlangt werden. Ab 1.4.2024 werden die Nutzer in den Ruhestand gehen und ihr Erwerbsleben beenden. Dann werden sie auch wochentags (außer Urlaubs- und Besuchsreisen, Erledigungen tagsüber wie Einkäufe, Arztbesuche, Wanderungen etc.) anwesend sein. Das Aus- und Einpendeln zum Zwecke des Erwerbes werde somit ab dem angegebenen Zeitpunkt gegenstandslos.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Gemeinde Z vom 19.3.2024 gaben die Hälfteeigentümer weiters an, dass deren Aufenthalt in Z in der Vergangenheit auf die Wochenendtage Freitag bis Montag begrenzt gewesen sei, da sie in X ihrer Arbeit nachgingen und an den Wochentagen in ihrer Wohnung in X wohnten. Ab 1.4.2024 treten beide die Pension an und wollen in Zukunft den Lebensmittelpunkt nach Z verlegen. Der gemeinsame erwachsene Sohn wohne mit seiner Frau in W, eine Familie im engeren Sinne bestehe in V nicht.
Seitens der belangten Behörde wurden im Zeitraum 18.4.2023 bis 18.6.2024 insgesamt 151 Kontrollen beim gegenständlichen Objekt durchgeführt und konnten dabei lediglich an 24 Tagen Personen im oder am Objekt angetroffen werden. Anlässlich seines Antreffens am 20.6.2023 teilte AA dem Erhebungsorgan mit, dass er in Z seinen Hauptwohnsitz betreibe und an mindestens 200 Tagen im Jahr in Z anwesend sei. Er sei zwar noch in U berufstätig, weise dort aber lediglich einen „Minijob“ im Beschäftigungsausmaß von 2 Tagen/Woche auf.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.7.2024, , wurde AA gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Gst 1 KG unter der Adresse **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde folgende Erhebungen durchgeführt worden seien:
151 Objektkontrollen im Zeitraum 18.4.2023 bis 18.6.2024
Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis
•Einsicht in das zentrale Melderegister
•Einsicht in die Europa - Wählerevidenz
•Einsichtnahme in den Bauakt
•Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizweitwohnsitzpauschale
Seitens der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergebe, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses diene. Im Regelfall könne der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden. Dort, wo sich die gesamte Familie aufhalte, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht werde, wo die Steuern entrichtet werden, wo man sein Wahlrecht ausübe, wo die Privatfahrzeuge zugelassen seien, befinde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von AA in Z für die belangte Behörde nicht ersichtlich.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass das in Rede stehende Objekt auch von CC genutzt werde und die Baubewilligung bereits am 31.7.2007 erteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer liegen hinsichtlich der durchgeführten Objektkontrollen lediglich die Kontrollaufzeichnungen bis 14.3.2024 vor und werde ersucht, die Aufzeichnungen im Zeitraum 15.3.2024 bis 18.6.2024 zeitnah zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls werden erhebliche Zweifel an den Ergebnissen der Objektkontrollen angemeldet.
Richtig sei, dass auch nach der gemeinsamen Pensionierung mit 1.4.2024 eine Nebenwohnung mit 55 m² in X angemietet sei. Diese diene jedoch nur an wenigen Tagen im Jahr als Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen, ua aufgrund langjähriger Ordinationen bei Ärzten des Vertrauens, um Theater- und Konzertbesuche in P vorzunehmen oder über dann kürzere Besuchswege langjährige Bekanntschaften aufrechtzuerhalten.
Der Beschwerdeführer halte sich nach Beendigung der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin und seiner Nebentätigkeit beim DD mit 1.4.2024 mindestens 5-6 Tage/Woche in Z auf, wenngleich in dieses Zeitfenster auch Reisen nach T vom 18.4.2024 bis 25.4.2024, nach S, R und Q vom 3.5.2024 bis 14.5.2024 und in W zum Sohn im Zeitraum vom 31.5.2024 bis 8.6.2024 fallen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass ein Freizeitwohnsitz nach der gesetzlichen Regelung nur dann vorliege, wenn die Liegenschaft ausschließlich zu Erholungszwecken bzw. zum Urlaub genutzt werde.
Diesem Rechtsmittel wurden diverse Beilagen, etwa Nutzungsnachweise im Zeitraum April 2023 bis August 2024, eine Übersicht der jeweils am Mittwoch in X angetretenen Wandertouren, Übernachtungsrechnungen für Aufenthalte in R, im O, in N, Flugtickets nach T, Zugtickets in die W und Rentenbescheide, beigeschlossen.
Beweis wurde aufgenommen für Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, zweier Vertreter der belangten Behörde und deren Rechtsvertretung sowie die Zeugen EE und CC einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.1.2007, , wurde CC und AA die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf GSt 1, KG, unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt weder eine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis noch eine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.
Laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.2.2023 ist der Beschwerdeführer seit 27.6.2011 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet.
Bei 151 Objektkontrollen im Zeitraum vom 18.4.2023 bis 18.6.2024 konnte nur bei 24 Kontrollen jemand an der gegenständlichen Adresse angetroffen werden (vgl die im Akt einliegenden Beobachtungsprotokolle samt den angefertigten Lichtbildern).
Darüber hinaus sind der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin auch unter der Adresse Adresse 3 in U-***** X hauptwohnsitzlich gemeldet. Von dort aus waren sie zumindest seit dem Jahr 2022 bis zuletzt auch bis zum Antritt ihrer Alterspension nach 31.3.2024 in X berufstätig, wobei AA zuletzt in der Versorgungstechnik für ein Seniorenheim in X arbeitete, dessen Lebensgefährtin unter der Woche als Bankangestellte in X (Einvernahmen BF und Zeugin CC sowie Angaben des BFs beim Kontrolltermin am 20.6.2023 und gleichlautende Adressen der Pensionsbescheide).
Beim gegenständlichen Wohnsitz sind im Zeitraum 2017 bis 2024 für einen (behaupteten) Zweipersonenhaushalt weit unterdurchschnittliche Wasserverbräuche zwischen 22 m³ im Zeitraum vom 2.8.2020 bis 1.8.2021 und maximal 28 m³ im Zeitraum vom 2.8.2023 bis 1.8.2024 ausgewiesen, sowie ein Jahresstromverbrauch von zuletzt 1.196 kWh im Abrechnungszeitraum vom 23.6.2023 bis 30.6.2024 (im Abrechnungszeitraum 22/23 betrug der Verbrauch 1.130 kWh), wobei der Durchschnitt eines Zweipersonenhaushaltes in Österreich mindestens 55 m³ Wasser und 4.500 kWh Strom beträgt (vgl Beilage/I. zum Verhandlungsprotokoll vom 6.11.2024 und ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2024).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Objekt zumindest seit dem Jahr 2022 bis 31.3.2024 nicht als Hauptwohnsitz genützt hat, ergab sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin CC. Beide Lebenspartner waren bis zum oben angeführten Zeitpunkt in X berufstätig, CC versah als Angestellte einer Bank in X ihre Arbeit in einer Fünf-Tage-Arbeitswoche und war ein Pendeln der Lebensgefährten nach Z – zumal nur ein Pkw vorhanden war - nicht geplant (vgl VHprotokoll vom 6.11.2024, Seite 3, vorletzter Absatz).
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nach wie vor auch in X einen Hauptwohnsitz auf, ist in U steuerpflichtig und ist dessen Fahrzeug im Landkreis X – M in U zugelassen. Auch das vom Beschwerdeführer verwendete Handy weist eine Uische Nummer auf (vgl VHprotokoll vom 6.11.2024, Seite 3, vorletzter Absatz).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich des Kontrolltermins vom 20.6.2023, dass er an mindestens 200 Tagen im Jahr in Z anwesend sei und dort seinen Hauptwohnsitz unterhalte, stellt sich vor dem Hintergrund der geschilderten Lebenssituation als völlig unzutreffend und wahrheitswidrig dar und lässt sich auch mit den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Nutzungsnachweisen in diesem Zeitraum in keinster Weise in Deckung bringen.
Die Feststellungen zu den am Objekt durchgeführten Kontrollen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Beobachtungsprotokoll der TaskForce Freizeitwohnsitze vom 19.6.2024 und wurde die Art und Weise, wie die Kontrollen durchgeführt wurden, vom Kontrollorgan Wechselberger anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig und schlüssig dargelegt. So, dass die Kontrollorgane bei jeder Kontrolle zu Adresse 1 zugegangen sind (außer es war bereits aufgrund der unberührten Schneedecke vor dem Haus ersichtlich, dass das Haus zum Kontrollzeitpunkt unbewohnt war), dort geklingelt und so kontrolliert haben, ob jemand zu Hause war oder nicht. Die diesbezügliche Vorgehensweise sei nur dann unterblieben, wenn die Beschwerdeführerin oder ihr Partner bereits vor dem Haus angetroffen werden konnten.
Aus dem Kontrollbericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch am Objekt Adresse 1 in Z angetroffen werden konnte, sodass in Zusammenhang mit obigen Feststellungen davon auszugehen war, dass das Objekt nur sporadisch und mitunter nur tageweise bewohnt wird.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es nicht zutreffen könne, dass seitens des Erhebungsorganes am 3.5.2024 eine Person beim gegenständlichen Objekt angetroffen werden konnte, zumal er zu diesem Zeitpunkt in S bei einem Gruppentreffen gewesen sei und das Objekt auch nicht von einem anderen genützt wurde, gilt darauf hinzuweisen, dass der Zeuge EE einen Übertragungsfehler nicht kategorisch ausschließen konnte, was angesichts des Umstandes, dass insgesamt 151 Kontrollen durchgeführt wurden, nachvollziehbar erscheint. Dass eine Mehrzahl von Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder allenfalls nicht zutreffende Anwesenheiten oder Abwesenheiten dokumentiert wurden, wurde selbst seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LBGl Nr 73/2024 (TBO 2022):
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 46. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 73/2024 (TROG 2022):
„Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
§ 13. (1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren zentrale Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.
Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichts angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 6.5.2024, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 67 festgestellte oder auf Genehmigungen nach § 13 Abs 5 TROG 2016 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 27,9 % gemäß § 13 Abs 4 TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Im Übrigen wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.1.2007, ***, für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren mit 151 Objektkontrollen durchgeführt hat – wie die im Verfahrensgang chronologisch angeführten und aktualisierten Erhebungen zeigen – hat sich die Beschwerdeführer selbst über bloße Behauptungen hinaus, dass das gegenständliche Objekt als Hauptwohnsitz verwendet werde, über den Umstand hinaus, dass er im Jahre 2011 eine Hauptwohnsitzanmeldung vorgenommen hat und faktisch viel Zeit in Z verbringt, kaum Anknüpfungspunkte nach Z aufzeigen können.
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin seit 1.4.2024 in Pension befinden und somit ein wesentlicher Anknüpfungspunkt nach U, nämlich die durch die Erwerbstätigkeit gebotene Nutzung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort, weggefallen ist; diesem Umstand kommt umso mehr Gewicht zu, als der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er ansonsten in U keine familiären Beziehungen mehr aufweist und sein Sohn in W verheiratet ist.
5. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
6. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er beruflich in der Versorgungstechnik in V, nämlich in Weilheim und zuletzt in X, gearbeitet habe, so gibt er damit zu verstehen, dass aus beruflicher Sicht keinerlei Anknüpfungspunkt zum behaupteten Wohnort in Z gegeben ist. Gerade für Hausmeistertätigkeiten ist die unmittelbare Anwesenheit am Ort der Berufsausübung unerlässlich, sodass nicht davon auszugehen ist, dass AA von Z aus derartige Arbeiten hätte ausführen oder koordinieren können.
Der Beschwerdeführer führt in diesem Sinn zutreffend aus, dass eine durchgehende Nutzung eines Wohnsitzes unter der Woche nicht immer möglich ist, wie. Im Falle, dass aber mehrere Wohnsitze genutzt werden, ist eine Abwägung dieser Wohnsitze dergestalt vorzunehmen, bei welchem der Wohnsitze ein größerer Anknüpfungspunkt der Lebensbeziehungen gegeben ist. Dass die belangte Behörde bei dieser Abwägung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Abwägung zugunsten des Arbeitswohnsitzes ausschlägt, von dem aus die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag verbringen, bevor sie sich dann über das Wochenende nach Z begeben, ist in keinster Weise zu beanstanden.
Darüber hinaus hätte AA darlegen müssen, wieso bei einer von ihm behaupteten Nutzung von mindestens 200 Tagen im Jahr in einem Zeitraum von 14 Monaten bei insgesamt 151 Objektkontrollen lediglich 24 Mal Personen am gegenständlichen Objekt – somit nicht einmal notwendigerweise nur er selbst - angetroffen werden konnten.
7. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Pensionierung beider Lebenspartner ab 1.4.2024 von einer Nutzungszäsur beim gegenständlichen Objekt spricht, die zumindest eine vermutete Hauptwohnsitznutzung in Z ab diesem Zeitpunkt zu suggerieren vermag, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Strom- und Wasserverbräuche der letzten Jahre eine derart intensivierte Nutzung des Objektes Adresse 1 in Z ab April 2024 (noch) nicht abzubilden vermögen. Dies selbst unter Berücksichtigung eines einwöchigen Tsaufenthalts vom 18.4.2024 bis 25.4.2024, eines kombinierten durchgängigen Aufenthalts in S, R und L vom 3.5.2024 bis 14.5.2024 und einer Reise in die W vom 31.5.2024 bis 8.6.2024.
Dementsprechend konnte der zum 22.7.2024 seitens der belangten Behörde verfügten Benützungsuntersagung nicht entgegengetreten werden.
Hinsichtlich einer zukünftigen – und seitens des Beschwerdeführers und der Zeugin CC nicht unschlüssig behaupteten - Hauptwohnsitznutzung dieses Objektes wird es der belangten Behörde vielmehr obliegen, weitere Objektkontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um eine nunmehr gesetzeskonforme Nutzung dieses Objektes im Sinne eines Hauptwohnsitzes zu prüfen. Eine Auflösung des Mietvertrages der Wohnung in X ist für eine derartige Glaubhaftmachung aber ebensowenig Voraussetzung wie eine Reduktion allfälliger Wanderaktivitäten des Beschwerdeführers im vischen Raum.
8. In gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt des in U bis 31.3.2024 berufstätigen Beschwerdeführers, auch noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wurde.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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