LVwG T LVwG-2024/30/2318-5

LVwG-2024/30/2318-5Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2024

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Bekanntgabe Identitätsdaten <br/>Namensänderung<br/>Einstellung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/2318-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.2318.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt.

2. Gemäß § 25a Abs 2 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

1, Datum/Zeit:11.10.2022 -27.03.2024

Ort:**** X, Adresse 1

Sie sind als Fremde gemäß § 2 Abs. 1 Z1 NAG Ihrer Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 11 NAG, bei der h.o. Behörde die Änderung Ihrer, des Aufenthaltsrechts zugrundeliegenden Identitätsdaten bekannt zu geben, nicht nachgekommen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Änderung des Namens wurde lt neuem Pass Nr. ***** ab 10.09.2022 bereits gültig. Die Bekanntgabe der Namensänderung erfolgte jedoch erst im Verlängerungsverfahren am 28.03.2024.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. §19 Abs. 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

2 Tagen 19 Stunden

§ 77 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 145/2017

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€110,00“

In der rechtzeitig auf elektronischem Wege am 21.08.2024 eingebrachten Beschwerde wurde als Begründung Folgendes ausgeführt:

„Ich erhebe Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung.

Die Information des Standesamt Y war, dass alle offiziellen Behörden automatisch informiert werden und ich bei keiner Behörde melden muss!

Auch meine Gemeinde Z wurde automatisch benachrichtigt und kann mir bestätigen, dass es am Tag der Hochzeit im Register geändert wurde (s. Anhang).

Die Namensänderung aufgrund der Eheschließung wurde vom Standesamt Y zeitgerecht mit der Hochzeit am 10.09.2022 ins Zentrale Personenstandregister sowie auch im Zentralen Melderegister eingetragen, woran auch die Bezirkshauptmannschaft als offizielle Behörde angeschlossen ist.

Allen aufgelisteten Stellen, die zu informieren sind, habe ich selbstverständlich direkt nach der Hochzeit Meldung erstattet.

*** Hier auf der offiziellen oesterreich.gv.at Website ist die Bezirkshauptmannschaft nicht erwähnt.

Woher hätte ich die Information bekommen sollen?“

Der Beschwerde war noch eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin der Gemeinde Z vom 20.08.2024 angeschlossen. In diesem Schreiben wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte AA,

zu Ihrer Anfrage erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Ihre Namensänderung aufgrund einer Eheschließung wurde im ZPR (Zentrales Personenstandsregister) vom StA Y (Organisation Nr. ***) am 10.09.2024 eingetragen. Diese Änderung wurde zeitglich im ZMR (Zentrales Melderegister) durchgeführt.

Als Nachweis dient der Auszug aus dem Ehebuch mit der Eintragungsnummer *** – StA Y vom 10.09.2022.

Die Gemeinde Z wurde im Zuge des automatischen Datenabgleichs im ZMR über die

Namensänderung informiert, allerdings wurde der Abgleich schon längst abgearbeitet, sodass weitere Informationen nicht mehr abrufbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Gemeinde Z“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weiters wurde von der belangten Behörde der Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin angefordert. Der Aufenthaltsakt wurde elektronisch übermittelt und zum Beschwerdeakt genommen.

Aus dem Beschwerdeakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 17.10.2014 vom Stadtmagistrat Y eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen lautend auf den Namen BB ausgestellt wurde. Diese Anmeldebescheinigung ist dem Bürgermeister der Stadt Y als zuständige Behörde nach dem NAG zuzurechnen. Auf der Anmeldebescheinigung wurde im letzten Absatz angeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nimmt, dass gemäß § 19 Abs 11 NAG der Verlust und die Unbrauchbarkeit der Anmeldebescheinigung sowie Änderungen der dem Inhalt der Anmeldebescheinigung zugrunde gelegten Identitätsdaten der Behörde unverzüglich zu melden sind. In weiterer Folge wurde am 28.03.2024 bei der nunmehr zuständigen Aufenthaltsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zusatz „Namensänderung“ und den erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde, Reisepass, Berufsnachweis, ZMR-Auszug) eingebracht. Mit 29.03.2024 wurde eine neue Anmeldebescheinigung der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y lautend auf den mit der Eheschließung angenommenen Familiennamen AA ausgestellt und der Beschwerdeführerin ausgefolgt und laut handschriftlichen Vermerk auch eine Belehrung erteilt.

Zur Sachverhaltsstellung wurde am 05.11.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt. Die Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für ein im Jahr 2023 geborenes eheliches Kind. Sie bezieht zurzeit Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 2.200,00 netto pro Monat zuzüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die Beschwerdeführerin besitzt mit ihrem Ehemann gemeinsam eine 3-Zimmer-Wohunung in der Gemeinde Z und betragen die gemeinsamen Schulden ca Euro 300.000,00.

Zum Sachverhalt befragt, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Ich lebe seit September 2014 durchgehend in Österreich. Ich habe hier in Österreich meinen Hauptwohnsitz. Dieser war bis ins Jahr 2022 jeweils in Y. Mit 12.01.2022 bin ich dann nach **** Z, Adresse 1, gezogen. Die erforderliche Anmeldebescheinigung als EU-Bürgerin habe ich am 17.10.2014 beim Stadtmagistrat Y gemacht. Ich war von 2014 bis 2019 als Physiotherapeutin in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit dem Jahre 2019 bin ich als Physiotherapeutin selbständig tätig. Meine Praxis hatte ich in W. Zurzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. Ich befinde mich in Mutterschaftskarenz und beziehe Kinderbetreuungsgeld. Ich habe am 10.09.2022 meinen Ehemann CC am Standesamt in Y geheiratet. Bei der Eheschließung am 10.09.2022 habe ich dann den Familiennamen meines Ehemannes lautend auf CC angenommen. Ich ließ mir am 22.09.2022 einen neuen Reisepass in meiner ehemaligen Heimatgemeinde V in U ausstellen. Dieser neue Reisepass lautet auf meinen nunmehr angenommenen Familiennamen AA und ist vom 22.09.2022 bis 21.09.2028 gültig. Im März 2024 musste ich dann bei der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Behördenangelegenheit vorsprechen. Dort ist mir bzw der Behörde erst aufgefallen, dass die Anmeldebescheinigung noch auf meinen Mädchennamen lautet. Mir wurde dann bei der Behörde mitgeteilt, dass ich mit der Original-Heiratsurkunde und meinem Reisepass nochmals vorsprechen müsse. Dies erfolgte dann am 29.03.2024. Dort wurde mir meine neue Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass auf meiner Anmeldebescheinigung vom 17.10.2014 und der nunmehr neu ausgestellten Anmeldebescheinigung vom 29.03.2024 ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht bei geänderten Identitätsdaten hingewiesen wird. Ich möchte aber festhalten, dass ich bei der Eheschließung am 10.09.2022 beim Standesamt in Y nachgefragt habe, welche Meldungen bzw welche Behörden ich verständigen muss und dass mir dabei die Auskunft erteilt wurde, ich müsste keine Behörde von der Eheschließung und der Namensänderung verständigen. Dies würde alles automatisch gehen. Die Namensänderung an das Finanzamt wurde von meinem Steuerberater erstattet. Ich habe die Namensänderung dann auch noch meiner Bank, dem Steuerberater, privaten Versicherungen und dergleichen ordnungsgemäß gemeldet. Ich hätte natürlich auch die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Aufenthaltsbehörde erstattet, wenn mir nicht beim Standesamt mitgeteilt worden wäre, dass ich keine Meldungen an sonstige Behörden durchführen müsse. Aufgrund dessen habe ich diese Meldung eben unterlassen. Die Anmeldebescheinigung aus dem Jahre 2014, die nicht ständig mitgeführt werden muss, hatte ich irgendwo bei meinen Unterlagen abgelegt und habe nicht mehr nachgeschaut, weil ich mich eben auf die Behördenauskunft verlassen habe. Es ist unstrittig, dass ich die Namensänderung nach der Eheschließung am 10.09.2022 nicht unverzüglich an die nach meinem Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft Y erstattet habe. In subjektiver Hinsicht möchte ich ausführen, dass ich mir keiner Schuld bewusst bin, weil ich mich eben kundig gemacht habe und mir eben diese Auskunft vom Standesamt in Y erteilt wurde. Ich fühle mich daher diesbezüglich zu Unrecht bestraft.

Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die erstmalige Vorsprache und Antragstellung bereits am 28.03.2024 erfolgte. Die Ausstellung der neuen Anmeldebescheinigung erfolgte dann am nächsten Tag, dem 29.03.2024.“

In der abschließenden Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:

„Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich eigentlich sehr darauf achte, dass alle behördlichen Erledigungen und sonstigen Notwendigkeiten mich betreffend auch ordnungsgemäß erfüllt werden. Ich habe mich auch im gegenständlichen Fall bemüht, nach der Eheschließung alles richtig zu machen und alle Verständigungen durchzuführen. Ich hätte auch die Meldung an die Aufenthaltsbehörde gemacht, die für mich keinerlei Aufwand nach sich gezogen hätte. Ich habe mich aber auf die Aussage im Standesamt Y und auch auf die Gemeinde Z verlassen, dass die Änderungen eben überall bei den Behörden durchgeführt werden. Diesbezüglich bin ich mir eigentlich keiner persönlichen Schuld bewusst, unabhängig davon, dass objektiv gesehen die Meldung des Namens erst verspätet am 28.03.2024 erfolgte. Ich beantrage daher, dass meiner Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt, in eventu eine Ermahnung oder eine wesentlich geringere Geldstrafe verhängt wird.“

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls per E-Mail. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde der Beschwerdeführerin bereits am 12.11.2024 übermittelt.

Aufgrund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist U Staatsbürgerin und lebt seit September 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin geht einer Beschäftigung als Physiotherapeutin nach, wobei sie im Zeitraum 2014 bis 2019 die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und seit dem Jahr 2019 die Beschäftigung auf selbstständiger Basis ausübt. Aufgrund des im Dezember 2023 geborenen ehelichen Kindes bezieht die Beschwerdeführerin zurzeit Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin hat den Bestimmungen des NAG entsprechend nach dem erfolgten Zuzug im Jahr 2014 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei der seinerzeit zuständigen Aufenthaltsbehörde, nämlich dem Bürgermeister der Stadt Y, die für EWR-Bürger vorgesehene Anmeldebescheinigung beantragt und wurde diese vom Bürgermeister der Stadt Y am 17.10.2014 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Januar 2022 ihren Hauptwohnsitz von 6020 Y nach **** Z verlegt und am 10.09.2022 beim Standesamt in Y den österreichischen Staatsbürger CC geheiratet und im Rahmen der Eheschließung den gemeinsamen Ehenamen AA angenommen. Der mit der Eheschließung am 10.09.2022 angenommene Familienname wurde vom Standesamt Y in das österreichische Standesamtsregister eingetragen. Die Änderung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich erfolgte ebenfalls automatisch. Auf Nachfrage der Beschwerdeführer bei der Eheschließung am Standesamt Y, welche Meldung bzw Behörde noch zu verständigen sei, wurde der Beschwerdeführerin glaubhaft vom zuständigen Organ des Standesamtes in Y die Auskunft erteilt, dass keine (weitere) Behörde von der Eheschließung und der Namensänderung verständigt werden müsse. Dies würde automatisch geschehen. Es wurde dabei seitens des zuständigen Organs des Standesamtes der Stadt Y übersehen, dass sich aufgrund der Wohnsitzverlegung auch eine Änderung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde ergeben hat. Nicht mehr der Bürgermeister der Stadt Y, sondern nunmehr die belangte Behörde ist seit der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Y nach Z die zuständige Aufenthaltsbehörde. Die Namensänderung wurde sehr wohl noch an andere Einrichtungen und Behörden (zB Finanzamt) von der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Unstrittig ist, dass die mit der Eheschließung erfolgte Namensänderung nicht wie in § 19 Abs 11 NAG vorgesehen unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) an die Aufenthaltsbehörde, sondern erst später mit 28.03.2024 gemeldet wurde. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung lag jedenfalls vor und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten.

In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Sie hat sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich bemüht und sich auch beim Standesamt der Stadt Y entsprechend erkundigt. Dass sie den Hinweis auf der im Jahr 2014 ausgestellten Anmeldebescheinigung übersah, ist grundsätzlich als geringes Verschulden anzusehen, insbesondere, weil sowohl die Anmeldebescheinigung im Jahr 2014 beim Stadtmagistrat Y ausgestellt und die Auskunft bei der Eheschließung ebenfalls vom Standesamt der Stadtgemeinde Y erteilt wurden. Aufgrund der Tatsachen, dass der geänderte Familienname unverzüglich im Personenstandsregister eingetragen und im ZMR automatisch übernommen wurden, ergaben sich grundsätzlich keine wesentlichen negativen Folgen der der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht anzulastenden Verwaltungsübertretung. Aufgrund der wegen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens genauen Kenntnis der Rechtslage durch die Beschwerdeführerin ist auch nicht damit zu rechnen, dass es zu einer gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretung nach dem NAG hinkünftig kommen wird.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und war aufgrund des durchgeführten Verfahrens durchaus glaubhaft bemüht, die erforderlichen Meldungen und Informationen der erfolgten Namensänderung an die relevanten Behörden und Dienststellen weiterzuleiten bzw zu erstatten.

Aufgrund der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren festgestellten und grundsätzlich unstrittigen Umstände liegen im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten der unbescholtenen Beschwerdeführerin und auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.

Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben und war daher spruchgemäß von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder eine Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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