LVwG T LVwG-2024/31/2365-3

LVwG-2024/31/2365-3Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2024

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Lebensunterhalt<br/>Wohnbedarf<br/>Antragsgegensand <br/>Mitwirkungspflicht<br/>Taschengeld<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2365-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.2365.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Erwachsenenvertreter BB, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Z vom 25.7.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 25.7.2024, ***, wurde AA auf dessen Antrag vom 22.7.2024 (Verlängerungsantrag) – jeweils im Zeitraum 1.8.2024 bis 31.8.2024 - Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 743,28 und eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 639,- gewährt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde eine Bedarfsberechnung vorgenommen und dabei AA als volljähriger Alleinstehender iSd § 5 Abs 2 lit a TMSG qualifiziert und folglich von einem zur Anwendung gelangenden Richtsatz in der Höhe von Euro 866,88 ausgegangen. Als bedarfsmindernde Leistung wurde eine Unterstützungszuwendung der Mutter CC berücksichtigt, zumal mit Stellungnahme des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 12.6.2024 angeführt wurde, dass der den Höchstsatz gemäß § 6 Abs 1 TMSG von Euro 639,- für einen Ein-Personenhaushalt in Z überschreitende Differenzbetrag der tatsächlichen Mietkosten (Höhe Euro 700,-) in Höhe von Euro 61,- „in bar von Frau CC als Unterstützungszuwendung für AA“ bezahlt wurde.

Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Bescheid ein Überbezug in der Höhe von Euro 313,03 festgestellt, der daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.1.2024 bis 7.2.2024 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen ist, sodass diesbezüglich in diesem Zeitraum nicht der volle Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG zur Auszahlung hätte gelangen dürfen, sondern in diesem Zeitraum vielmehr lediglich ein monatliches Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG zusteht, wobei die Differenz zwischen tatsächlichem Bezug und errechnetem Anspruch insgesamt Euro 313,03 beträgt, sodass ein Teilbetrag in der Höhe von Euro 62,60 auf die laufende Leistung einbehalten wurde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Erwachsenenvertreter vor, dass die als Unterstützungsleistung vereinnahmten Euro 61,- der Mutter CC im Juni 2024 lediglich dazu gedient haben, eine Zwischenfinanzierung der Mietkosten zu ermöglichen. Die Euro 700,- wurden direkt an die Vermieterin bezahlt, am 15.7.2024 wurden Euro 639,- in bar seitens der Vermieterin refundiert, die Restzahlung von Euro 61,- wurde von AA an die Mutter zurückgezahlt. Von einer Scheckung könne daher keine Rede sein.

Auch sei der Fall, dass die Lebenshaltungskosten bei einem Klinikaufenthalt entfallen, nur gegeben, wenn bei einem Klinikaufenthalt kein Selbstbehalt/Beitragszahlung für Essen und Unterbringung zu entrichten wäre.

Tatsächlich seien aber für den Zeitraum 25.1.2024 bis 7.2.2024 beim Beschwerdeführer insgesamt Euro 387,80 als Kostenbeitrag nach dem ASVG von den DD geltend gemacht worden, sodass es hier zu keinem Übergenuss gekommen ist. Es werde daher abschließend um entsprechende Korrektur des angefochtenen Bescheides ersucht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 5.11.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt und dabei der maßgebliche Sachverhalt sowie die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingehend erörtert.

II.Sachverhalt:

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 22.7.2024 den gegenständlichen Verlängerungsantrag mit dem Ersuchen um Weitergewährung der Mindestsicherung ab 1.8.2024 gestellt hat. In der Begründung der Notlage wurde angeführt, dass die Notlage unverändert und bekannt sei.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer infantilen Cerebralparese mit beinbetonter linksbetonter Tetraparese.

Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 12.6.2024 wurde mitgeteilt, dass der den Höchstsatz der Miete übersteigende Saldo von Euro 61,- als Unterstützungszuwendung in bar von der Mutter CC als Unterstützungszuwendung für den Beschwerdeführer bezahlt wurde.

Dass von diesem Vorgehen abgegangen wurde, wurde in dem Mindestsicherungsantrag vom 22.7.2024 nicht erwähnt, sondern wurde in der Begründung des Antrages vielmehr auf die unveränderte und bereits bekannte Notlage verwiesen.

Aktenkundig ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.1.2024 bis 7.2.2024 auf der Neurochirurgie im EE untergebracht war und seitens des Beschwerdeführers keine iSd § 32 TMSG fristgerechte Anzeige dieses auf die Gewährung von Mindestsicherung bedeutsamen Umstandes erfolgte.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Mindestsicherungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Verlängerungsantrag vom 22.7.2024, dem Entlassungsbrief der DD vom 2.2.2024, dem Schreiben des Erwachsenenvertreters an die belangte Behörde vom 12.6.2024, sowie den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung am 5.11.2024.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anrechnung einer Zuwendung der Kindesmutter in der Höhe von Euro 61,- als bedarfsmindernde Leistung einerseits und andererseits gegen die Feststellung eines Überbezuges in der Höhe von insgesamt Euro 313,03, wobei mit dem gegenständlichen Bescheid ein Einbehalt in der Höhe von Euro 62,60 vorgenommen wurde.

Hinsichtlich der Berücksichtigung einer Zuwendung der Mutter CC in der Höhe von Euro 61,- gilt auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist.

Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Ansprühe nach § 17 Abs 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie gemäß § 18 Abs 3 lit a regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt (lit b).

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 99/2010 stellt § 18 Abs 3 TMSG klar, dass Leistungen, auf die der Hilfesuchende keinen im öffentlichen Recht oder Privatrecht begründeten Anspruch hat, bei der Bestimmung das Ausmaß der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind.

Im verfahrensgegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls eine monatliche und sohin regelmäßige Zahlung seiner Kindesmutter in der Höhe von Euro 61,-, dies laut den Angaben des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers selbst in seinem Schriftsatz vom 12.6.2024, nämlich als Unterstützungszuwendung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Berücksichtigung einer bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistung Dritter iSd § 18 Abs 3 TMSG es gerade nicht Voraussetzung ist, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch handelt. Es sind in Ausnahmefällen auch darüberhinausgehende Leistungen Dritter zu werten.

Die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls regelmäßige Unterstützungszuwendung der Mutter CC für AA in der Höhe von Euro 61,- diente jedenfalls der Deckung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers und war sohin als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.

Darüber hinaus gilt zu attestieren, dass diese Ausführungen auch unter Zugrundelegung des Einkommensbegriffes des § 2 Abs 13 TMSG „… alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ geboten ist.

Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236). Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, ob es der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408).

Die bedarfsmindernde Anrechnung eines Betrages von Euro 61,- im tatgegenständlichen Zeitraum wurde daher seitens der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters vom 12.6.2024 in Zusammenschau mit dem Folgeantrag vom 22.7.2024 und der darin angeführten Begründung der Notlage zu recht vorgenommen.

Die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Vermieterin FF vom 7.11.2024, wonach der Beschwerdeführer selbst monatlich den Fehlbetrag zwischen Mindestsicherung (Euro 639,-) und Mietzins (Euro 700,-) in der Höhe von Euro 61,- „entsprechend unserer Vereinbarung“ bar begleicht, lässt einerseits außer Acht, dass die Beweisaufnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2024 bereits geschlossen wurde und erweist sich darüber hinaus auch insofern als unzureichend, zumal in dieser Bestätigung in keiner Weise angeführt wurde, in oder seit welchem Zeitraum eine solche Vereinbarung gegolten hat und umgesetzt wurde.

Wenn der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers schließlich vermeint, dass der festgestellte Überbezug nicht rechtskonform vorgenommen wurde, gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unstrittiger Weise im Zeitraum vom 25.1.2024 bis 7.2.2024 in der Neurochirurgie des EE aufhältig war und dementsprechend gemäß § 5 Abs 4 TMSG lediglich ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 zusteht.

Von der belangten Behörde wurde in Konformität zu § 5 Abs 4 TMSG bei den zu Anwendung gelangenden Richtsätzen in den Monaten Jänner und Februar 2024 eine Aliquotierung um die im Krankenhaus verbrachten Tage (Euro 866,88 : 30,5 x 14 = Euro 397,91) vorgenommen und dieser Betrag um das iSd § 5 Abs 4 TMSG zustehende Taschengeld (Euro 184,93 : 30,5 x 14 = Euro 84,88) reduziert und dabei in schlüssiger Weise ein Überbezug in der Höhe von Euro 313,03 errechnet, der mit dem gegenständlichen Bescheid um einen Betrag von Euro 62,60 abgeschmolzen wurde.

Dass durch diese Rückerstattung den Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, dies iSd § 20 Abs 2 TMSG, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet.

Schließlich gilt anzumerken, dass die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Rechnungen für Kostenbeiträge nach dem ASVG für die Aufenthalte im Krankenhaus vom 18.1.2024 bis 23.1.2024 und vom 25.1.2024 bis 7.2.2024 nicht mit dem gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 22.7.2024 geltend gemacht wurden. Derartige Kosten könnten jedoch weiterhin im Rahmen der Krankenhilfe des § 7 Abs 2 TMSG bei der belangten Behörde geltend gemacht werden, was bislang jedoch nicht geschehen ist. Die diesbezüglichen Rechnungen, die erst im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde in Vorlage gebracht wurden, überschreiten daher die Entscheidungskompetenz des gefertigten Gerichts.

Die gegenständliche Beschwerde war daher zusammenfassend als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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