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LVwG-2024/24/2246-6•LVwG T LVwG-2024/24/2246-6
LVwG-2024/24/2246-6Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2024
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Zivildienst<br/>Ärztliches Attest <br/>Urkundenfälschung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 07.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der BB vom 07.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:15.07.2024 -16.07.2024
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie wurden als Zivildienstleistender mit Bescheid der LL vom 01.03.2024, Zahl: ***, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.05.2024 bis 31.01.2025 der Einrichtung CC, Adresse 2, **** Y, zugewiesen. Sie haben dieser Zuweisung insofern vorsätzlich nicht Folge geleistet, als Sie der Einrichtung von 15.07.2024 bis 16.07.2024 unentschuldigt ferngeblieben sind.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Zivildienstgesetz (ZOG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.08.2024 fristgerecht Beschwerde und führte in dieser wie folgt aus:
„Hallo sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte mich wieder Rechtfertigen wegen die zwei Tage von 15.07-16.07 nicht erschienen bin. Ich war an diesen zwei wirklich Krank aber mein alter Hausarzt Frau. DD gab mir an die zwei Tagen keinen Krank mehr. Daher bin ich Krank zuhause geblieben weil, ich im Altersheim gearbeitet habe und die Älteren Damen und Herren nicht anstecken wollte von meiner Krankheit.
Ich wollte schon damals mein Hausarzt ändern aber es ging leider nicht aber momentan habe ich einen anderen Hausarzt.
Am 22.08.2024 bin ich zum Arzt gegangen um zu bestätigen dass ich am 15.07-16.07 Krank war. Ich habe mit Ihm geredet und er bestätigte mir mit einem Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der ÖGK.
Ich bin momentan nicht im Zivildienst daher Arbeite ich nicht habe kein Geld die Strafe zu bezahlen ich bitte Sie vom Herzen die Strafe zu erlösen.
Gerne können Sie mich zu einem Gespräch einladen oder mich Anrufen.
Im Anhang finden Sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.07-16.07
Mit Freundlichen Grüßen
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Bescheid der LL vom 1.3.2024, GZ ***, in die zahlreichen Krankenstandmeldungen für Zivildienstleistende vom 14.7.2024 samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung, vom 25.6.2024 samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung von DD, vom 31.5.2024, vom 23.5.2024, 22.5.2024 und 9.5.2024, und in das Beschwerdevorbringen mit dem der Beschwerdeführer eine weitere – rückwirkende - Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 22.8.2024 von EE vorlegte.
Weiters fand am 30.10.2024 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD, FF, GG einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde mit Bescheid der LL vom 1.3.2024 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu der Einrichtung „CC in **** Y“ für den Zeitraum 1.5.2024 bis zum 31.01.2025 zugewiesen.
Aufgrund mehrfacher Krankmeldungen erfolgte eine Meldung durch den Heimleiter der Einrichtung an die Bezirksverwaltungsüberbehörde (s. Schreiben vom 17.7.2024) mit folgendem Inhalt:
„Anbei darf ich Ihnen die Krankmeldungen von Herrn AA!
Herr AA hat mir eine Krankmeldung vom 14.7. bis 16.7.2024 (Krankmeldung für Zivildienstleistende) am Montag den 15.7.24 übermittelt mit der Dauer bis zum 16.7.24.
Aufgrund von mehreren Krankmelden, hat die GG bei Frau DD nachgefragt und erhielt die Auskunft, dass Herrn AA nur für der 14.7.24 krankgeschrieben ist.
Im Anhang sind alle Krankmeldungen, ich werde auch noch überprüfen ob andere der Richtigkeit entsprechen.
Herr AA war soeben bei mir im Büro im Beisein der GG und hat uns die Fälschung bestätigt. Ebenso habe ich ihn aufgefordert den Dienst aufzunehmen, doch ist er nicht im Stande zu arbeiten. Ich forderte ihn auf mir eine Krankmeldung zu bringen!
Ich bitte um Einleitung der weiteren Schritte betreffend Herrn AA“.
So scheinen im Akt nachstehende Krankenstandmeldungen für Zivildienstleistende auf:
9.5.2024 für die Dauer von 1 Tag (attestiert von JJ).
22.5.2024 für die Dauer von 1 Tag (attestiert von DD)
vom 23.5.2024 für die Dauer von 8 Tagen (attestiert von DD)
vom 31.5.2024 für die Dauer von einen Tag (attestiert von KK)
vom 25.6.2024 für die Dauer von 1 Tag samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung von DD vom 25.6.2024 über einen Tag),
Der Beschwerdeführer legte dann am 14.7.2024 eine weitere Krankenstandmeldung für die Dauer von 3 Tagen - ausgestellt von DD - vor. Da demgegenüber in Arbeitsunfähigkeitsmeldung der DD ihrerseits an die ÖKG vom 14.7.2024 lediglich 1 Tag Krankenstand gemeldet wurde, erfolgte seitens der Heimleitung eine Nachfrage bei der ausstellenden Ärztin (DD). Diese teilte jedoch mit, dass der Beschuldigte nur für den 14.7.2024 krankgeschrieben wurde, nicht jedoch für den 15. und 16.7.2024.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, das Attest von Frau DD vom 14.7.2024 dahingehend gefälscht zu haben, dass er die Dauer der Erkrankung nachträglich von einem Tag auf 3 Tage erweiterte. Dieses Attest legte er auch der Zivildiensteinrichtung vor und ist er auch vom 14.7.2024 bis zu 16.7.2024 dort tatsächlich nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer erklärte in Hinblick auf das gefälschte Attest vor dem Landesverwaltungsgericht, dass er wegen Urkundenfälschung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 20 Stunden verpflichtet wurde.
Eine ha Nachfrage beim Landesgericht X und Bezirksgericht Z ergab jedoch, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht durchgeführt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anzeige und dem Bescheid der LL vom 1.3.2024.
Dass der Beschwerdeführer am 15.7. und 16.7.2024 nicht in der Zivildiensteinrichtung erschienen ist, wird nicht abgestritten.
Dass die Krankenstandmeldung vom 14.7.2024 seinerseits gefälscht wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang damit rechtfertigt, dass EE ihm mit Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 22.8.2024 bestätigt hätte, dass er am 15.7.2024 bis zum 16.7.2024 infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, ist zu entgegen, dass es sich hierbei offenkundig um eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung handelt.
Da eine rückwirkende Krankschreibung maximal für einen Tag möglich ist, besteht aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes der Verdacht der Ausstellung eines Gefälligkeitsattestes.
Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung wurde nach über einen Monat (!) – am 22.8.2024 - nach der angeblichen Erkrankung des Beschuldigten von Herrn EE ausgestellt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass EE vor dem Bestätigungszeitpunkt nicht der Hausarzt des Beschuldigten war, sondern vielmehr Frau DD. Es wird ha insofern davon ausgegangen, dass EE den Beschuldigten weder am 15.7.2024 noch am 16.7.2024 untersucht hat. Auffallend ist auch, dass die Bestätigung von Herrn EE erst nach Erlassung des Straferkenntnises ausgestellt ist, was den Verdacht erhärtet, dass dieses als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren dienen soll.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Zivildienstgesetz 1986 idF BGBl I Nr 98/2001
lauten wie folgt:
§ 63.
Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht es für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig gehandelt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Im gegenständlichen Fall verlangt § 63 ZDG vorsätzliches Verhalten. Ein solches ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Krankenstandmeldung gefälscht hat unzweifelhaft gegeben. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 63 Zivildienstgesetz 1986, welcher bis 1.450,00 Euro reicht. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Eine noch niedrigere Strafbemessung würde weder dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters gerecht, noch wäre sie aus generalspezifischer Sicht vertretbar.
Im Hinblick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann dahingestellt bleiben, wie sich seine finanzielle Situation darstellt, zumal eine Geldstrafe im Ausmaß von Euro 150,00 zur Bezahlung zuzumuten ist. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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