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LVwG-2021/37/2361-37•LVwG T LVwG-2021/37/2361-37
LVwG-2021/37/2361-37Tribunal Administrativo Regional8 de nov. de 2024
Einforstungsrecht<br/>Einforstungswälder<br/>Waldweide<br/>Weiderecht<br/>Ablösung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als *** vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als ***), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Servitutenregulierungsverfahrens aufgetragen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 beantragte BB, Adresse 2, **** Z, die Durchführung eines Servitutenverfahrens zur Klärung des Umfanges des auf dem Gst **1, GB *****, lastenden Weiderechtes im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG). Seinen Antrag modifizierte BB im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 dahingehend, dass das Weiderecht in Geld abgelöst werden sollte.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.06.2021, Zl ***, verfügte die belangte Behörde die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Ablösung, Regulierung der Weiderechte aufgrund der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 (Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr ***), welche zugunsten der Gste **2 und **3 in EZ 1, GB ***** (), bestehen und im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ ***2, GB *****, unter *** als Dienstbarkeit der Weide auf Gst **1 einverleibt sind.
Mit Bescheid vom 03.08.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde das auf Gst **1 in EZ ***2, GB ***** (Eigentümer: BB), zugunsten der Gste **2 und **3 in EZ ***1, GB ***** (Eigentümer: AA), lastende Weiderecht ─ dieses besteht aufgrund der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 ─ gegen Leistung eines einmaligen Entgeltes im Betrage von Euro 970,00 auf immerwährende Zeiten in Geld abgelöst. Dieser Ablösebetrag ist binnen eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides auszubezahlen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 03.08.2021, Zl ***, werden mit Rechtskraft der Ablöse von Amts wegen im Grundbuch näher bezeichnete Eintragungen veranlasst.
Gegen diesen Bescheid erhobt AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 26.08.2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ablösung seines Weiderechtes sowie der entsprechenden amtswegigen Eintragungen im Grundbuch.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid vom 03.08.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei, nunmehr vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, im Schriftsatz vom 04.10.2021. Der forstfachliche Amtssachverständige DD erstattete mit Schriftsatz vom 29.10.2021, Zahl ***, Befund und Gutachten und legte mehrere Lichtbilder vor. Der agrarfachliche Amtssachverständige EE äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 20.12.2021, Zahl ***, der ebenfalls mehrere Lichtbilder beigefügt waren.
Zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde im Schriftsatz vom 28.12.2021, Zl ***, der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2022 und die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2022 Stellung. Zudem erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2022 unter Vorlage verschiedener Urkunden und Lichtbilder ein ergänzendes Vorbringen.
Mit Erkenntnis vom 24.03.2022, Zl ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2021, Zl ***, als unbegründet ab. Über Revision des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2023, Ro ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2022, Zl ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher das Verfahren über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2021, Zl ***, fortzusetzen.
Im Zuge des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens erstatteten der forstfachliche Amtssachverständige DD mit Schriftsatz vom 16.02.2024, Zl ***, und der agrarfachliche Amtssachverständige EE mit Schriftsatz vom 26.06.2024, Zl ***, Stellungnahmen. Zu den forstfachlichen Darlegungen übermittelte der Beschwerdeführer die Darlegungen des GG vom 26.03.2024. Die mitbeteiligte Partei erstattete die Stellungnahme vom 19.07.2024. Zu den Eintragungen im Grundbuch entsprechend der unverfachteten Urkunde vom 09.08.1823 äußerte sich das Landesarchiv im Schriftsatz vom 24.09.2024 und übermittelte Kopien der maßgeblichen Grundbuchseintragungen.
Am 15.10.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 26.08.2021. Ergänzend dazu hob er hervor, dass das verfahrensgegenständliche, zugunsten der Gste **2 und **3 EZ ***1, GB *****, eingeräumte Weiderecht unbeschränkt sei und das WWSG eine Verjährung ausschließe. Entscheidend sei die derzeitige aktuelle Nutzung der berechtigten Grundstücke, nicht aber Sachverhalte in der Vergangenheit. Er [= der Beschwerdeführer] betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gemäß § 32 Forstgesetz 1975 sei die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des belasteten Gst **1 in EZ ***2, GB **, zu einer Waldbewirtschaftung verpflichtet, die eine Weideausübung gewährleiste. Die Voraussetzungen für die Ablöse des gegenständlichen Weiderechtes lägen somit nicht vor. Die mitbeteiligte Partei verwies insbesondere auf die Darlegungen in der Stellungnahme vom 19.07.2024. Ergänzend hob die mitbeteiligte Partei hervor, dass die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit nicht vorhanden sei und auch nicht nachgewiesen werde. Allein aufgrund der Grundbuchseintragungen bestehe somit kein aufrechter Bestand des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes. Unabhängig davon bilde die Grundlage dieses – bestrittenen – Weiderechts die nicht existente, vor Erlassung des Servitutenregulierungspatentes von 1853 verfasste Urkunde vom 09.08.1823. Die Beurteilung dieser Dienstbarkeit habe ausschließlich nach zivilrechtlichen Regelungen zu erfolgen, damit scheide die Zuständigkeit der belangten Behörde () aus. Zudem bestritt die mitbeteiligte Partei, dass das in ihrem Eigentum stehende Gst **4, GB *****, als Ersatzfläche herangezogen werden könne. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf das bisherige Vorbringen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme das Beschwerdeführers AA und des BB, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DD und des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes, jeweils samt Beilagen.
Den Beweisantrag der mitbeteiligten Partei auf Einvernahme des Pächters des Gst **4, GB *****, zum Beweisthema, dass dieses Grundstück jedenfalls nicht als Ersatzfläche herangezogen werden könne, wies das Landesverwaltungsgericht als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei im fortgesetzten Beschwerdeverfahren:
Der Beschwerdeführer hielt fest, dass spätestens seit dem Inkrafttreten des WWSG, LGBl Nr 21/1952, am 01.07.1952 Weiderechte in die Zuständigkeit der belangten Behörde fielen. Eine Verjährung von Weiderechten durch deren Nichtausübung schließe das WWSG aus. Die rechtlich mögliche Verjährung solcher Rechte bis zum Inkrafttreten des Servituten-regulierungspatentes vom 05.03.1853, RGBl 130/1853, wäre von der mitbeteiligten Partei zu beweisen. Das Weiderecht sei unbeschränkt eingeräumt. Zudem sei entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2023, Ro ***, die derzeitige aktuelle Nutzung, nicht aber Sachverhalte in der Vergangenheit entscheidend. Er [= der Beschwerdeführer] führe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die derzeitige dichte Bestockung des belasteten Gst **1, GB *****, ändere nichts am Bestehen des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes. Gemäß § 32 Forstgesetz 1975 sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet, das belastete Gst **1, GB *****, so zu bewirtschaften, dass eine Weideausübung gewährleistet sei. Zusammengefasst lägen somit die Voraussetzungen für die Ablöse des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes nicht vor.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei hob hervor, dass die Durchführung der Waldweide nach den Bestimmungen der Tiroler Waldordnung im konkreten Fall absolut unwirtschaftlich und somit eine in Entschädigungsabsicht ausgeführte schikanöse Rechtsausübung darstelle. Eine schikanöse Rechtsausübung sei im Sinne des Gleichheitssatzes auch dann nicht zulässig, wenn sich der Privatausübende auf einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch stützen könne.
Die mitbeteiligte Partei hob hervor, dass die Grundbuchseintragung betreffend das gegenständliche Weiderecht ohne Nennung eines Titels vom 09.08.1823 datieren würde. Das kaiserliche Servitutenregulierungspatent stamme vom 05.07.1853 und sei am 14.07.1853 kundgemacht worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Servitutenregulierungspatentes habe das verfahrensgegenständliche Recht entweder schon bestanden oder sei bereits damals (15.07.1853) wieder erloschen. Eine nachträgliche Ersitzung ab Geltung des Servitutenregulierungspatentes sei ausgeschlossen. Das gegenständliche, angebliche Recht sei zu keiner Zeit einer amtswegigen Regulierung zugeführt oder sonst durch einen Verwaltungsakt legitimiert worden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.05.1885, Zl ***, habe ausgesprochen, dass zur Klärung, ob derartige Rechte, die noch vor dem Inkrafttreten des Servitutenregulierungspatentes von 1853 entstanden seien, noch aufrecht seien, die ordentlichen Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zuständig seien. Die belangte Behörde sei somit nicht zuständig, hilfsweise sei der Sachverhalt dahingehend zu entscheiden, dass ein Ablöseanspruch nicht in Frage komme, weil das Recht aufgrund des jahrzehntelangen Nichtgebrauchs und des Fehlens eines Titels in der Grundbuchseintragung nicht bestehe.
Die mitbeteiligte Partei betonte, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2023, Ro ***, getroffenen Ausführungen zur dauernden Entbehrlichkeit eines Weiderechtes verfassungswidrig seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „die aktuelle Situation des berechtigten Gutes“ zu berücksichtigen sei, bewirke, dass eine dauernde Entbehrlichkeit nie vorliegen könnte. Entsprechend dieser Rechtsauffassung würden geänderte Verhältnisse nicht berücksichtigt und würde den belasteten Grundeigentümern jeglicher Vertrauensschutz genommen. Zum Umfang des angeblichen „Servituts des unbeschränkten Weiderechtes“ lägen nur insoweit Beweisergebnisse vor, als sich auf dem Gst **1, GB *****, Wald befinde und eine Weideausübung nicht stattgefunden habe. Eine derartig lange Nichtausübung bedeute einen Verzicht bereits der Rechtsvorgänger und des nunmehrigen Beschwerdeführers.
Zu den Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen hielt die mitbeteiligte Partei fest, dass nunmehr die im südlichen Bereich des Gst **3, GB *****, ursprüngliche Deponiefläche eingesät sei und einen Futterertrag liefere. Die allfällige Weide auf dem Gst **1, GB *****, sei daher dauerhaft entbehrlich. Die Gste **2, **3 und **5, alle GB *****, würden zur „X“ gehören und in der Natur eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Gst **5, GB *****, habe der Beschwerdeführer der W betrieblich zugeordnet und lukriere dafür die Förderungen. Die Inanspruchnahme des Weiderechtes erfolge somit nicht für die Stammsitzliegenschaft, sondern zugunsten eines dritten Grundstückes. Dies widerspreche den Intentionen des WWSG.
Die mitbeteiligte Partei betonte, dass der Beschwerdeführer seinerzeit eigenmächtig, ohne Zustimmung des Grundeigentümers und ohne Bescheid, den Bereich im Westen des Gst **1, GB *****, mit mechanischem Gerät „verwüstet“ und Bäume beseitigt habe. Bei einer sachverständigen Beurteilung müsse daher der Zustand vor der Verwüstung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Gst **4, GB *****, verpachtet und von dritter Seite bewirtschaftet werde. Eine Auslagerung des Weiderechtes auf das Gst **4, GB *****, scheide jedenfalls aus.
Ausdrücklich hob die mitbeteiligte Partei hervor, dass das Gst **4, GB *****, in einem nicht belasteten Grundbuchskörper liegen würde. Eine Einbeziehung eines solchen Grundstückes zur Bedeckung des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes („Ersatzgrundstück“) würde verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht entsprechen.
III.Sachverhalt:
1. Zur Landwirtschaft des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „X“ in EZ *****, GB *****, welche ein Flächenausmaß von ca 2,42 ha aufweist, die sich aus 0,97 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, 1,44 ha Wald und 0,01 ha Baufläche zusammensetzt. In der Liegenschaft „X“ sind die servitutsberechtigten Gste **2 und **3, beide GB *****, vorgetragen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet auch das in seinem Eigentum stehende Gst **5, GB *****. Zugunsten dieses Grundstückes besteht allerdings kein Weiderecht am Gst **1, GB *****.
Der Beschwerdeführer ist zudem grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft „W“ in EZ ***3, GB *****, welche ein Gesamtflächenausmaß von ca 35 ha aufweist. Die „W“ setzt sich aus 29,65 ha Wald, 5,2 ha Almen und 0,15 ha Bau- und sonstigen Flächen zusammen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine landwirtschaftliche Betriebsnummer bei der Agrarmarkt Austria (AMA). Auf der Liegenschaft „X“ hat er vor sieben Jahren ein Wirtschaftsgebäude (Schafstall/Heulager) errichtet und hält dort seit dem Jahr 2015 ganzjährig durchschnittlich 15 Stück Walliser Schwarznasenschafe (Widder, Mutterschafe und Lämmer). Derzeit hält der Beschwerdeführer sieben Stück Walliser Schwarznasenschafe.
Der Beschwerdeführer ist somit grundbücherliche Alleineigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften („X“ und „W“). Beide Liegenschaften mit der LFBIS Nr *** werden selbst bewirtschaftet. Auf der Liegenschaft „X“ werden ganzjährig Schafe gehalten und auf der Liegenschaft „W“ wird während der Sommermonate neben den eigenen Rindern zusätzlich Lehnvieh vom „V“ gesömmert bzw gealpt.
Die Gste **2 und **3, beide GB *****, wurden vom Beschwerdeführer mit der LFBIS Nr *** bei der AMA für den Erhalt von Ausgleichszahlungen gemeldet. Auf dem Gst **3, GB *****, befinden sich im nördlichen Bereich das Wirtschaftsgebäude (Schafstall/Heulager) sowie ein kleiner Lagerschuppen. Die im südlichen Bereich des Gst **3, GB *****, ehemals vorhandene Deponiefläche wurde nunmehr eingesät und begrünt und wird als Dauergrünland genutzt und liefert somit einen Futterertrag für die vom Beschwerdeführer gehaltenen Schafe.
Das in Richtung Osten steil ansteigende Gst **2, GB *****, ist als Schutzwald ausgewiesen. Ein Auftrieb der vom Beschwerdeführer gehaltenen Schafe zum Gst **1, GB *****, ist als Durchtrieb im Sinne des § 36 lit b Waldordnung zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat die mit Wald bestockte Fläche bei der AMA als Hutweide (Waldweide) und die restliche Fläche des Gst **2, GB *****, als Dauerweide beantragt. Die nicht mit Wald bestockte Fläche des Gst **2, GB *****, ist in der Biotopkartierung des Landes als „Grauerlenhangwald“ ausgewiesen.
Das auf den Gste **2 und **3, beide GB *****, vorhandene Futterangebot ist für die Beweidung durch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Walliser Schwarznasenschafe geeignet.
2. Feststellungen zu den Liegenschaften der mitbeteiligten Partei:
BB, wohnhaft in Adresse 2, **** Z, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ ***4 und EZ ***2 (geschlossener Hof „U“), beide GB *****. In der Liegenschaft EZ ***4, GB *****, ist das Gst **4 mit einem Flächenausmaß von 7.460 m² landwirtschaftlich genutzter Fläche vorgetragen. Die Liegenschaft „U“ in EZ ***4, GB *****, weist ein Gesamtflächenausmaß von ca 1,76 ha auf. Die Liegenschaft „U“ setzt sich aus 1,26 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, 0,44 ha Wald und 0,06 Bau- und sonstigen Flächen zusammen. In der Liegenschaft „U“ ist das mit dem Weideservitut belastete Gst **1, GB *****, vorgetragen.
Das Gst **4, GB *****, wird seit 15 Jahren vom Pächter GG, vulgo U, aus Z, landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück wird im Jahr zwei- bis dreimal gemäht und damit ortsüblich bewirtschaftet. Neben dem Gst **4, GB *****, werden auch sämtliche weiteren landwirtschaftliche Flächen des geschlossenen Hofes „U“ (ca 1,26 ha) vom „Uhof“ des GG mitbewirtschaftet, es liegt somit keine Selbstbewirtschaftung vor. Der Pächter GG hat bei der Agrarmarkt Austria das Gst **4, GB ***** beim T, mit der LFBIS-Nr *** als Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen für Ausgleichszahlungen beantragt.
Eine zusätzliche Beweidung des Gst **4, GB *****, durch den Beschwerdeführer würde eine Doppelnutzung dieses Grundstückes darstellen. Eine gleichzeitige Weidenutzung durch den Beschwerdeführer und Mähnutzung durch den nunmehrigen Pächter GG lässt sich nicht vereinbaren, da das Weidevieh den heranwachsenden und zu mähenden Grasbestand abfrisst und die Fläche mit Kot verschmutzt. Inwieweit das Grundstück **4, GB *****, geteilt werden kann, um eine Trennung der beiden Nutzungsarten herbeizuführen, lässt sich nicht abschließend feststellen.
3. Feststellungen zum Gst **1, GB *****:
Das Gst **1, GB *****, liegt in einer Seehöhe von 775 m auf einem Plateau, vollkommen umschlossen von Wald, in der stark strukturierten Region S. Im Westen, Norden und Osten fällt das Gelände, angrenzend zum gegenständlichen Grundstück zum Teil erodierend, steil ab. Diese Bereiche sind als Schutzwald ausgewiesen. Die Parzelle selber und die angrenzende Waldrichtung Süden und Osten ist nahezu flach sowie leicht kupiert.
Das Gst **1, GB *****, weist ein Gesamtausmaß von 4.221 m² auf. Laut Waldkategorie und Ausscheidung des Landes Tirol werden 3.612 m² (86 %) als Wirtschaftswald und 604 m² (14 %) als Schutzwald im Ertrag ausgewiesen. Diese Ausscheidung liegt auch im gültigen Waldentwicklungsplan auf. Diese Aufteilung findet auch Anwendung im Betriebsblatt der Walddatenbank und in der Flächenverteilung der Einheitsbewertung. Die Grenzlinie zwischen Schutzwald und Wirtschaftswald ist nicht direkt an der Abbruchlinie des Grabeneinhanges zu ziehen. Aufgrund des zu einer Erodierung neigenden Ausgangsmaterials und von Gerinneprozessen ist eine Pufferzone zu berücksichtigen. In der Natur ist auch nicht eine durchgehende, gerade Geländekante auszumachen, sondern es sind immer wieder aktuelle Muschelausbrüche vorzufinden, die in das Gst **1, GB *****, einbrechen. Folglich sollte der Wald im Randbereich des steilen Grabeneinhanges besonders bewirtschaftet werden, damit keine weiteren Erosionen und Abrutschungen stattfinden können.
Der forstliche Bewuchs hat sich seit der Erstaufnahme im Jahr 2021 gedeihlich und natürlich weiterentwickelt. Die Bäume konnten in ihrem Höhenwachstum kräftig zusetzen, sodass nicht mehr vor einer ungesicherten Verjüngung gesprochen werden kann. Nunmehr handelt es sich um eine auslaufende Dickung, mit der Tendenz zu einem angehenden Stangenholz. Der zu erwartende und künftige Hauptbestand in Form von Fichte und Ahorn auf den trockenen Standorten und Erle auf den feuchten Standorten zeigt sich stabil. In den fichten-dominierten Bereichen der Parzelle kann von einer Überbestockung des Bestandes gesprochen werden, wobei bereits eine Differenzierung im Wachstum der einzelnen Bäume zu erkennen ist. In den gemischten Beständen der Fläche, in denen auch der Ahorn zu den bestandsbildenden Baumarten gehört, sind die Pflanzenzahlen nicht als hoch anzusehen, da die sogenannten Pionierbaumarten wie Vogelbeere bereits ihre Dominanz eingebüßt haben.
Ausgehend von der derzeitigen Bestockung und der Bewirtschaftung des letzten Bestandes sind keine Anzeichen zu erkennen, dass bewusst auf ein Waldweiderecht Rücksicht genommen wurde. Hinweise, dass das Waldweiderecht nicht gewährleistet, allenfalls sogar ver- oder behindert wurde, liegen nicht vor. Auf dem Gst **1, GB *****, besteht derzeit lediglich ein Grünbewuchs in jenem Bereich, der vormals durch den Beschwerdeführer geschwendet wurde. Es handelt sich dabei um eine Fläche im Grenzbereich zum Gst **2, GB *****. Allerdings stocken dort bereits Tannenbäume, Eiben, Äschen, etc. In Richtung Osten zu wird der forstliche Bewuchs/Bestand dichter, sodass teilweise weder für Mensch noch Tier ein Durchkommen möglich ist. In diesen Bereich gelangen weder ausreichend Licht noch Wasser auf den Waldboden, sodass in diesen Bereichen ein (saurer) Rohhumusboden ohne Bewuchs vorhanden ist, der keinen Futterertrag liefert.
Grundsätzlich ist das Gst **6, GB *****, aufgrund der Geländeausformung und Neigung für eine Beweidung geeignet. Für die Ausübung der Waldweide, insbesondere zum Erreichen eines Futterertrages für das Weidevieh, ist der forstliche Bewuchs/Bestand entsprechend aufzulockern/auszudünnen, sodass ausreichend Licht und Wasser auf den Waldboden gelangen können und sich ein Bewuchs mit Futterpflanzen einstellen kann. In weiterer Folge ist durch das Weidevieh laufend ein „Weidedruck“ auszuüben, damit eine neuerliche komplette Bestockung des Gst **1, GB *****, hintangehalten werden kann.
Sind die Voraussetzungen für die Ausübung einer Waldweide gegeben, errechnet sich für das Gst **1, BG *****, mit einer Fläche von einem halben Hektar ein Futterertrag von 106,6 kg. Die im Jahr 2021 errechnete Entschädigung im Falle der Ablöse des zugunsten der Gste **2 und **3, beide GB *****, eingeräumten Weiderechts in Höhe von Euro 970,00 wären im Hinblick auf die zwischenzeitliche Teuerung neu zu bemessen. Zudem müssten konkrete Erhebungen zum aktuellen Heupreis durchgeführt werden.
Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergingen durch die belangte Behörde betreffend das zugunsten des Gst **1, GB *****, eingeräumte Weiderecht keine agrarbehördlichen Anordnungen.
IV.Beweiswürdigung:
Die vom Beschwerdeführer betriebene Landwirtschaft beschrieb der agrarfachliche Amtssachverständige EE in seiner Stellungnahme vom 26.06.2024, Zl ***. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen zu der von ihm betriebenen Landwirtschaft getroffenen Angaben.
Zur Bewaldung des Gst **2, GB *****, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom 29.10.2021, Zahl ***, zurückgreifen. Zur Bestockung äußerte sich zudem der agrarfachliche Amtssachverständige EE in der Stellungnahme vom 26.06.2024, Zl ***. Die teilweise Ausweisung des Gst **2, GB *****, als Schutzwald ist auch nicht weiter strittig.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der agrarfachliche Amtssachverständige wies in seiner Stellungnahme vom 26.06.2024, Zl ***, darauf hin, dass sich in der Bewirtschaftung des Gst **4, GB *****, seit den Erhebungen im Herbst 2021 nichts geändert habe. Das Gst **4, GB *****, werde nach wie vor von GG, vulgo „U“, im Pachtweg als Dauergrünlandfläche genutzt und zwei- bis dreimal jährlich gemäht. Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 setzte er sich mit einer zusätzlichen Beweidung durch die vom Beschwerdeführer gehaltenen Schafe auseinander.
Die in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die schlüssigen und umfangreichen Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE.
Der forstfachliche Amtssachverständige DD beschrieb den derzeitigen Zustand des Gst **1, GB *****, in seiner Stellungnahme vom 16.02.2024, Zl ***. Daraus geht – in Übereinstimmung mit den Aussagen der mitbeteiligten Partei – klar hervor, dass seit vielen Jahrzehnten auf diesem Grundstück keine Waldweide mehr stattfand und auch bei der Bewirtschaftung bewusst auf ein Waldweiderecht nicht Rücksicht genommen wurde. Seine schriftlichen Darlegungen erläuterte der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024. Bei seiner Einvernahme äußerte sich der forstfachliche Amtssachverständige wiederum zur Zuordnung der bestockten Fläche des Gst **1, GB *****, zu den Kategorien Wirtschaftswald (rund 86 %) und „Schutzwald im Ertrag“ (rund 14 %). Korrespondierend zu den forstfachlichen Darlegungen hielt der agrarfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 fest, dass derzeit auf dem Gst **1, GB *****, nur bei einer sehr begrenzten Fläche der für eine Waldweide notwendige Grasbewuchs vorhanden sei. Allerdings würden auch in diesem Bereich bereits Tannenbäume, Eiben, Eschen etc stocken. Der agrarfachliche Amtssachverständige bestätigte allerdings bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.06.2024, dass das Gst **1, GB *****, aufgrund der Geländeausformung sowie der Neigung grundsätzlich für eine Waldweide geeignet ist. Für die Ausübung des Weiderechtes müsste allerdings der forstliche Bewuchs/Bestand aufgelockert/ausgedünnt werden, damit ausreichend Licht und Wasser auf den Waldboden gelangen könnten und sich in der Folge ein Bewuchs mit Futterpflanzen einstellen könne.
Der agrarfachliche Amtssachverständige hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch seine Darlegungen zum Futterbedarf der vom Beschwerdeführer gehaltenen Schafe und zum möglichen Futterangebot auf dem Gst **1, GB *****, im Falle einer Waldweide aufrecht.
Die belangte Behörde hielt in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2024, Zl ***, fest, dass zum verfahrensgegenständlichen Weiderecht – abgesehen vom angefochtenen Bescheid –keine agrarbehördlichen Anordnungen getroffen wurden.
Die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen DD und des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE sowie die Auskunft der belangten Behörde vom 30.09.2024, Zl ***, bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Wald- und Weideservitutengesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1952, in den Fassungen LGBl Nr 51/1952 (§§ 18, 26 und 27) sowie LGBl. Nr 130/2013 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Voraussetzungen und Form der Ablösung
§ 18. (1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.
(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
[…]“
„Ablösung in Geld
§ 26. (1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder
a)das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes den Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder
b)die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder
c)das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, sodaß es die Rechte nicht mehr benötigt.
(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z.B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.“
„Ermittlung des Ablösebetrages
§ 27. (1) Wenn ein Übereinkommen der Partei nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.“
„Sicherungsvorkehrungen, Aufforstungen und anderweitige Verwendung von Weideböden
§ 31. (1) Vorkehrungen, z.B. von der in § 10 und 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auch zum Zweck der Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung.
(3) Mit Weidenrechte belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet oder in einer die Weide behinderten Weise bewirtschaftet werden, wenn es die *** als Gründen der Landeskultur bewilligt. Insoweit die Weiderechte dadurch beeinträchtigt werden, ist dafür andere Weide zuzuweisen oder der verpflichteten Liegenschaft eine angemessene Rente aufzuerlegen.
(4) Die *** entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist.
(5) Die *** kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(6) Wird durch eine Entscheidung nach Abs. 3 oder 4 die Kulturgattung gegenüber dem Katasterstand geändert, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Vermessungsbehörde hievon zu verständigen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020, lauten wie folgt:
„Kleinviehweide
§ 36. Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
a)der Auftrieb zur Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern,
b)der Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder auf Grundflächen, die nicht Wald im Sinne des § 1 des Forstgesetzes 1975 sind (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).
„Weideverbot
§ 37. (1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03 verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
a)in Schutz- und Bannwäldern,
b)in der Kampfzone des Waldes,
c)auf Schonungsflächen und
d)auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.“
„Ausnahmen
§ 38. (1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkung liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
a)eine zurückgehende Bestockung,
b)die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
[…]
verursacht würde.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§§ 32 und 37) sowie BGBl I Nr 83/2004 (§§ 21 und 22), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schutzwald, Begriff
§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
[…]“
„Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
[…]“
„Einforstungswälder
§ 32. (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungs-rechte).“
„Waldweide; Schneeflucht
§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.
(5) Im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder Waldeigentümer
a)berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen und
b)verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schneeflucht).
(6) Der gemäß Abs. 5 lit. b verpflichtete Waldeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2021 zugestellt. Dessen Beschwerde vom 26.08.2021 ist am 30.08.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Auf dem Gst **1, GB *****, besteht laut der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 das Servitut des unbeschränkten Weiderechtes zugunsten des Gst **7. Dieses Weiderecht ist im Grundbuch bei den berechtigten Gste **2 und **3, vorgetragen in der Liegenschaft EZ *****, GB *****, und bei der verpflichteten Liegenschaft in EZ *****, GB *****, eingetragen.
Das durch das Weiderecht belastete Gst **1, GB *****, ist bestockt und gilt als Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz 1975. 14 % der Fläche sind als Schutzwald ausgewiesen.
Die Ausübung der Waldweide ist derzeit auf der bestockten Fläche des Grundstückes Nr **1, GB *****, nicht möglich. Für die Waldweide ist insbesondere der derzeitig bestehende Waldbestand aufzulockern/auszudünnen, um die Voraussetzungen für den erforderlichen Grasbewuchs zu schaffen.
2.2. Zum Bestand des Weiderechtes:
Die mitbeteiligte Partei brachte unter anderem vor, die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit beruhe auf einer unverfachten, nicht vorgelegten und offensichtlich nicht existenten Urkunde vom 09.08.1823. Da somit ein Titel fehlen würde, bestehe diese Dienstbarkeit tatsächlich nicht. Die vorhandene Grundbuchseintragung ersetze keinen gültigen Titel.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Anlegung des Grundbuches für die GB ***** erfolgte im Jahr 1899 und damit auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. März 1897, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben (Grundbuchanlegungsgesetz, LGBl Nr 9/1897). Dieses Gesetz enthält detaillierte Anordnungen zur inneren Einrichtung der Grundbücher (vgl §§ 3 bis 14) sowie zum Verfahren zur Anlegung der Grundbücher (vgl §§ 15 bis 36). Die Anlegung der Grundbücher hatte durch Grundbuchsanlegungs-Kommissäre und damit durch richterliche Beamte, die für die Ausübung des Richteramtes geprüft waren, zu erfolgen (§ 15). Darüber hinaus wurde die Anlegung der Grundbücher der Oberleitung und Aufsicht einer beim Oberlandesgericht in Innsbruck zu bestellenden Landeskommission unterstellt (§ 17). Die für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen waren an Ort und Stelle vorzunehmen (§ 19). Den Erhebungen waren zwei von der Gemeindevertretung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Männer, womöglich aus der betreffenden Gemeindefraktion, als Auskunfts- und Vertrauenspersonen beizuziehen (§ 22). § 23 Grundbuchanlegungsgesetz beschrieb detailliert den Inhalt der durchzuführenden Erhebungen. Insbesondere waren die Eigentumsrechte und die Beschränkungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigentümer unterliegen (§ 23 Z 3), sowie die mit dem Besitze der Liegenschaften verbundenen Berechtigungen und die auf den Liegenschaften haftenden Feld- und Hausservituten, ferner jene Reallasten, die für öffentliche Zwecke bestehen, zu ermitteln (§ 23 Z 6).
Laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr 3 lastet auf dem Gst **1, GB *****, laut der unverfachten Urkunde vom 09.08.1823 das Servitut des unbeschränkten Weiderechtes zugunsten des vormaligen Gst **7. Ausgehend von den klaren Vorgaben des Grundbuchanlegungsgesetzes aus dem Jahr 1897 wurde die Belastung des Gst **1 mit einem Weiderecht entsprechend geprüft und dieses unbeschränkte Weiderecht als bestehend qualifiziert. Im Zuge der Anlegung des Grundbuches erfolgte somit durch das zuständige Gericht die Feststellung des Bestandes des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher die Behauptung der mitbeteiligten Partei, das verfahrensgegenständliche Weiderecht existiere nicht, nicht nachvollziehbar.
Die mitbeteiligte Partei brachte zudem vor, selbst wenn die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit bestehe, unterliege sie ausschließlich zivilrechtlichen Regelungen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Mit dem kaiserlichen Patent vom 05. Juli 1853, RGBl Nr 130, wurden „Bestimmungen über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte“ festgesetzt. Die damit erfassten Rechte bezeichnet man seither als Wald- und Weideservituten oder Patentalrechte (Einforstungsrechte). Den Bestimmungen dieses Patentes unterlagen jedenfalls Weiderechte auf fremden Grund und Boden. Schon aufgrund des Landesgesetzes aus dem Jahr 1889, LGBl Nr 4/1889, waren Verfahren zur Ablösung oder Regulierung von Einforstungsrechten, soweit sie erst jetzt angemeldet wurden oder unbestritten oder gerichtlich festgestellt worden waren, fortan von den politischen Behörden zu entscheiden.
Nunmehr ist Grundlage für Entscheidungen über das verfahrensgegenständliche Einforstungsrecht das WWSG, für dessen Vollzug die belangte Behörde zuständig ist (ausführlich dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 16 ff). Für das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 38 WWSG die belangte Behörde zuständig.
Die mitbeteiligte Partei hielt fest, dass das verfahrensgegenständliche Weiderecht über einen sehr langen Zeitraum nicht ausgeübt worden sei. Eine derartig lange Nichtausübung bedeute einen Verzicht bereits der Rechtsvorgänger und des nunmehrigen Beschwerdeführers.
Dazu hält ds Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes fest:
Das gegenständliche Weiderecht wurde zwar über viele Jahrzehnte nicht ausgeübt, eine Nichtausübung von Weiderechten führt allerdings gemäß § 2 Abs 2 WWSG nicht dazu, dass diese Rechte erlöschen. Insbesondere würde die Annahme eines konkludenten Verzichts wegen einer langjährigen Nichtausübung der Weiderechte die Nichtverjährbarkeit von Einforstungsrechten gemäß § 2 Abs 2 WWSG unterlaufen (so ausdrücklich VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0012, mit Hinweisen auf die Judikatur). Das verfahrensgegenständliche Weiderecht ist somit nach wie vor aufrecht.
2.3. Zur Ablösung des verfahrensgegenständlichen Weiderechts:
Die Voraussetzungen für eine Ablösung von Nutzungsrechten umschreibt § 26 Abs 1 lit a bis c WWSG. Die in § 26 Abs 1 lit b WWSG umschriebene Voraussetzung, wonach eine Ablösung von Nutzungsrechten in Geld zulässig ist, sofern die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind, scheiden im gegenständlichen Fall aus. Bei der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten ist auf die derzeitige aktuelle Situation des berechtigten Gutes, also auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag, abzustellen (so ausdrücklich VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0012, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Der Beschwerdeführer hält auf den berechtigten Gste **2 und **3, beide GB *****, seit dem Jahr 2015 ganzjährig durchschnittlich 15 Stück Walliser Schwarznasenschafe. Im Zusammenhang mit der Tierhaltung errichtete der Beschwerdeführer auch auf dem Gst **2, GB *****, ein Wirtschaftsgebäude (Schafstall samt Heulager). Von einer dauernden Entbehrlichkeit für die berechtigten Gste **2 und **3, beide GB *****, ist daher – bezogen auf die aktuelle Situation – nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, ein Abstellen auf die aktuelle Situation bei der Anwendung des § 26 Abs 1 lit b WWSG führe zu verfassungswidrigen Ergebnissen, ist daher nicht näher einzugehen.
Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das zugunsten der Gste **2 und **3, beide GB *****, eingeräumte unbeschränkte Weiderecht einen dauernden Ersatz gefunden hat, hat das Verfahren nicht ergeben. Der derzeitige Futterbedarf wird vom Beschwerdeführer durch die Pacht von weiteren Grundstücken gedeckt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ableiten, dass das verfahrensgegenständliche Weiderecht nicht mehr benötigt wird. Folglich scheidet auch der in § 26 Abs 1 lit c WWSG umschriebene Grund für die Ablösung von Nutzungsrechten aus.
Für die Anwendung des § 26 Abs 1 lit a WWSG ist zu prüfen, ob die Unfähigkeit des belasteten Grundstückes zur Bedeckung des Einforstungsrechtes auf Dauer (und somit nicht behebbar) und die Heranziehung eines Ersatzgrundstückes möglich ist. Darüber hinaus kann die Ablösung nicht begehrt werden, wenn die Unfähigkeit des belasteten Grundstückes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat (vgl § 26 Abs 2 WWSG).
Nach § 37 Abs 1 Forstgesetz 1975 darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus darf gemäß § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 in den zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Forstbehörde unter Bedachtnahme auf die in § 1 Forstgesetz 1975 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
Allerdings genießen nach § 37 Abs 4 Forstgesetz 1975 die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975, sofern das Weiderecht ohne Beschränkung, insbesondere ohne Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften, eingeräumt wurde. Dieser Vorrang lässt das Verbot der Waldweide nach § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 zurücktreten (vgl VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0012, mit Hinweisen auf die Judikatur). Entsprechend den vom Landesverwaltungsgericht Tirol über das Landesarchiv durchgeführten Erhebungen besteht zugunsten der Gste **2 und **3, beide GB *****, „die Servitut des unbeschränkten Weiderechtes“. Eine Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften besteht somit nicht. Aus § 37 Abs 1 und 3 Forstgesetz 1975 lässt sich somit nicht begründen, dass das belastete Gst **1, GB *****, dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken.
Zudem verpflichtet § 32 Abs 1 Forstgesetz 1975 den Waldeigentümer, Einforstungswälder so zu bewirtschaften, dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist. Die Verpflichtung des § 32 Abs 1 WWSG betrifft alle Waldeigentümer, auf deren Wälder Einforstungsrechte lasten, unabhängig davon, ob diese ausgeübt werden oder nicht (vgl VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0012). Gegenteiliges lässt sich auch aus den Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 der Tiroler Waldordnung nicht ableiten.
Das Gst **1, GB *****, ist grundsätzlich für Ausübung der Waldweide geeignet. Dass das derzeit bestehende uneingeschränkte Weiderecht aufgrund des Bewuchses/der Bestockung des Gst **1, GB *****, nicht ausgeübt werden kann, bedeutet – insbesondere unter Berücksichtigung des § 32 Abs 1 Forstgesetz 1975 – nicht, dass das Gst **1, GB *****, außerstande ist, die Bezüge zu decken. Folglich muss nicht weiter geprüft werden, ob und inwieweit das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Gst **4, GB *****, für die Ausübung des verfahrensgegenständlichen Weiderechts als Ersatzgrundstück herangezogen werden könnte.
Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde liegen somit die Voraussetzungen für die Ablösung der zugunsten der Gste **2 und **3 auf dem Gst **1, alle GB *****, lastenden „Servitut des unbeschränkten Weiderechts“ nicht vor.
Zugunsten der Gste **2 und **3 besteht am Gst **1, alle GB *****, ein uneingeschränktes Weiderecht. Der Bestand dieses Weiderechtes wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1899 entsprechend den Vorgaben des Grundbuchanlegungsgesetzes aus dem Jahr 1897 geprüft. Dieses Einforstungsrecht zählt zum öffentlichen Recht und unterliegt den Vorschriften des WWSG, für dessen Vollzug die belangte Behörde als *** zuständig ist. Folglich war die belangte Behörde auch zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Ablösung des verfahrensgegenständlichen Einforstungsrechtes.
Die in § 26 Abs 1 lit a bis c WWSG umschriebenen Voraussetzungen für die Ablösung des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes liegen nicht vor. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, betreffend das verfahrensgegenständliche Einforstungsrecht ein Regulierungsverfahren durchzuführen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren Fragen zur Zuständigkeit der belangten Behörde, zum Bestand des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes und zu den Voraussetzungen für die dessen Ablösung gemäß § 26 Abs 1 lit a bis c WWSG in Verbindung mit den relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich daher mit komplexen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Ablösung des zugunsten von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken eingeräumten Einforstungsrechtes auseinanderzusetzen. Die Prüfung des Bestandes dieser Weideservitut erfolgte anhand des Grundbuchanlegungsprotokolles Nr 3 und der eindeutigen Bestimmungen des Grundbuchanlegungsgesetzes aus dem Jahr 1897. Die Zuständigkeit der *** ergab sich aus den eindeutigen Bestimmungen des WWSG. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs 1 lit a bis c WWSG war das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß der in § 63 Abs 1 VwGG verankerten Bindungswirkung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß dessen Erkenntnis vom 21.12.2023, Ro 2022/07/0012, gebunden. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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