LVwG T LVwG-2023/13/2552-6

LVwG-2023/13/2552-6Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2024

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Regest

Richtsatz für Alleinstehende <br/>Taschengeld<br/>Stationärer Aufenthalt <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2552-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.2552.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, pA CC in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.07.2023, GZ: ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für das Monat August 2023 jeweils gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 790,23 gewährt wird.

Hinsichtlich des festgesetzten Überbezuges in Höhe von Euro 3.544,19 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.07.2023, GZ: ***, wurden der Beschwerdeführerin über ihren Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 19.07.2023 nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr. 99/2010 idgF auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt sowie nachfolgende Auflagen erteilt:

Weiters wurde festgestellt, dass zum 31.05.2023 ein Übergenuss in Höhe von Euro 3.544,19 besteht.

„1.)Gemäß §§ 3 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 vorschussweise eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 469,38. Die Leistung wird auf das Konto ***, Bank DD von AA angewiesen.

2. )Gemäß §§ 2 Abs. 7 iVm 5 TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 vorschussweise eine einmalige Unterstützung für Unterhalt betreffend dem mj. FF in der Höhe von € 165,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, Bank EE von Kinder und Jugendhilfe angewiesen.

3. )Auflagen:

1. )Es gilt weiterhin die Auflage zur Vorlage sämtlicher Bestätigungen zu etwaigen stationären Aufenthalten.

2. )Der Behörde ist der Beschluss zum herabgesetzten Unterhalt für den mj. FF unmittelbar nach Erhalt vorzulegen.“

Begründend wurde darin ausgeführt, dass durch den vielfachen und sich ständig ändernden stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin diese in den Monaten September 2022 bis 31. Mai 2023 einen Übergenuss in Höhe von Euro 3.544,19 genossen habe. Die Mindestsicherung diene zur Abwendung einer Notlage. Würde die Mindestsicherungsbehörde weiterhin den Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“ für den ganzen Monat gewähren, würde der Übergenuss der Beschwerdeführerin monatlich wachsen, insbesondere auch deshalb, weil sich ihr Gesundheitszustand nicht in absehbarer Zeit ändern werde. Es sei daher vorab für den Zeitraum 01.08.2023 bis 16.08.2023 der Richtsatz für alleinstehende Volljährige (Euro 382,37) gewährt worden und für den Zeitraum 17.08.2023 bis 31.08.2023 ein Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG in Höhe von Euro 78,06, insgesamt sohin Euro 469,38. Nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin werde für den jeweiligen Monat eine Neuberechnung durchgeführt und bei einem zusätzlichen Anspruch, ein Anteil ausbezahlt und ein Anteil zur Deckung des Übergenusses einbehalten.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

1. Beschwerdegegenstand und Anfechtungserklärung:

Gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 19.07.2023, GZ ***,

wirksam zugestellt am 24.07.2023, erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, BB, binnen offener Frist die nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid wird hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 4 TMSG - Gewährung von Taschengeld (laut Begründung für den Zeitraum 16.08.-31.08.2023) - bekämpft und stattdessen eine Zuerkennung eines monatlichen Richtsatzes für „Alleinstehende Volljährige“ für den (gesamten) Monat August 2023 beantragt (erster Teil des Spruches des bekämpften Bescheides)

Ausdrücklich bekämpft wird auch die Feststellung eines Übergenusses in Höhe von € 3.544,19 (dritter Teil des Spruches).

Der zweite Teil des Spruches (Unterstützung für Unterhalt iHv € 165,-) bleibt unbekämpft.

2. Sachverhalt und Gang des Verfahrens:

Für Fr. AA wurde von der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt, die belangte Behörde erließ dazu am 19.07.2023 den bekämpften Bescheid (sowie den Bescheid zur monatlichen Unterstützung für Herbergskosten GZ: ***).

In diesem wurde ausgeführt, dass aufgrund der „vielfachen und sich ständig ändernden stationären Aufenthalte“ der Antragstellerin ein Übergenuss ergeben hätte. Um diesen nicht weiterhin anwachsen zu lassen, werde für den Zweitraum 16.08.2023 bis 31.08.2023 ein Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG gewährt. Eine Nachverrechnung könne stattfinden, jedoch wären Einbehalte aufgrund des bisherigen Übergenusses erforderlich.

3. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes ist der Verein CC zum Erwachsenenvertreter gem. § 271 ABGB für Fr. AA bestellt.

Mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung wurde BB betraut.

Der bekämpfte Bescheid vom 19.07.2023 wurde der gerichtlichen Erwachsenenvertretung am 24.07.2023 tatsächlich zugestellt. Die mit heutigem Datum erhobene eingebrachte Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht.

4. Beschwerdegründe:

Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 19.07.2023, GZ ***, verletzt - in Spruchteil 1 und Spruchteil 3 - die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Überlegungen:

Es wurde bereits gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 12.05.2023, GZ ***, Beschwerde erhoben, in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

ebenso aufgrund der „vielfachen und ständig ändernden stationären Aufenthalte“ Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG gewährt.

In der Beschwerde wurde dem entgegengetreten und ausgeführt, dass die Taschengeldgewährung im Falle der Beschwerdeführerin die Notlage nicht abwehre, sondern geradezu erschwere.

Zutreffend ist, dass sich die Beschwerdeführerin oftmalig in stationärer Behandlung befindet, dabei handelt es sich um zumeist wenige Tage, die jeweiligen Aufnahmen erfolgen akut, sind nicht vorhersehbar und auch unabwendbar. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes und der Dauer der stationären Aufenthalte ist es Fr. AA verwehrt, entsprechende Vorkehrungen in Hinblick auf die Bestreitung ihres Lebensbedarf zu treffen.

Im Folgenden wird daher tlw. wiederholt, was in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2023 vorgebracht wurde:

Die Beschwerdeführerin kann sich bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf von vornherein planbare Tage eines Krankenhausaufenthaltes einstellen - mit entsprechender Versorgung an Nahrung - die weiteren Bestandteile des Lebensunterhalts GG § 2 Abs. 1 Z 5 TMSG bleiben auch bei Krankenhausaufenthalt ungedeckt.

Nach der hier vertretenen Rechtsansicht ist eine Zuerkennung eines Taschengeldes nach § 5 Abs. 4 TMSG gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Planbarkeit oder der Aufenthalt ununterbrochen in entsprechender Länge gegeben sind (vgl. zB LVwG Tirol v. 20.12.2022, LVwG 2022/17/1150-1). Nur in diesen Fälle ist es den Leistungsbezieher:innen möglich, auf die tlw. den Lebensunterhalt deckende Versorgung durch eine Krankenanstalt in Hinblick auf die eigenen Vorsorge betreffend die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu reagieren.

In § 5 Abs. 4 TMSG werden mehrere Einrichtungen aufgezählt, neben der Krankenanstalt werden demonstrativ stationäre Therapieeinrichtungen, Heime, stationäre Einrichtungen der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sowie „vergleichbare Einrichtungen“ bezeichnet. Ein gemeinsames Merkmal dieser aufgezählten Einrichtungen ist der längerfristige Aufenthalt und die Planbarkeit des Aufenthalts. Nach dem Zweck des Gesetzes wird dieses auch für Krankanstalten erforderlich sein, nach dem Normzweck ist eine Taschengeldgewährung für langfristige, planbare Aufenthalte in Krankenanstalten außer Frage zu stellen.

Die Materialien zum TSMG (Regierungsvorlage/Erläuternde Bemerkungen 498/2010 Seite 20) gehen davon aus, dass - in diesen Fällen - ein über die Befriedigung kleiner alltäglicher Bedürfnisse hinausgehender Aufwand nicht anfalle. Dies wird für den Fall von kurzfristigen Akutaufnahmen in Krankenanstalten nicht gelten können.

Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise, zunächst teilweise Taschengeld zuzuerkennen und im Nachhinein die Leistung dem tatsächlichen Bedarf anzupassen, ist tatsächlich nicht geeignet, die Notlage der Beschwerdeführerin abzuwehren, im Gegenteil, es wird in Kauf genommen, dass der Lebensbedarf in den Zeiten ohne Krankenhausaufenthalt nicht gedeckt ist. Es entspricht auch nicht den alltäglichen Lebenserfahrungen, bspw. Nahrung anzukaufen und die Kaufpreise dafür regelmäßig erst im Folgemonat zu begleichen.

Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde eine Leistung entsprechend dem Richtsatz für „Alleinstehende Volljährige“ zur Anwendung bringen müssen - vorübergehende und kurze Krankenhausaufenthalte rechtfertigen nicht eine Behandlung des Antrages nach § 5 Abs. 4 TMSG.

Die Aufteilung“ einer Leistung innerhalb eines monatlichen Zeitraumes hat der VwGH bereits als gesetzlich nicht vorgesehen erachtet, eine Teilung von Bedarfsmonaten komme nicht in Betracht, da das TSMG auf die Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen abstellt, (vgl. VwGH v. 29.09.2022, Ra 2022/10/0099).

Aus den schon o.a. Gründen ist auch die Annahme eines Übergenusses nicht angebracht. Der Beschwerdeführerin ist es unmöglich, bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf nicht vorhersehbare Akutaufnahmen zu reagieren.

§ 20 TSMG sieht einen Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen vor, Voraussetzung der Rückerstattungspflicht ist, dass die Mindestsicherungsbezieherin die Gewährung von Leistungen durch unwahre Angaben, Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TSMG im Sinne einer Kausalität herbeigeführt hat (vgl. VwGH v. 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).

Von einem solchen Verhalten kann hier keine Rede sein, sämtliche Umstände, welche für die Gewährung oder Versagung von Mindestsicherung relevant gewesen sind, -wurden seitens der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin fristgerecht an die zuständige Stelle bekannt gegeben. Somit liegt eine grundlegende Voraussetzung einer Rückerstattung nicht vor, schon aus diesem Grund war die Festsetzung eines Übergenusses zu Unrecht erfolgt.

Im Übrigen — ausschließlich für den Fall einer rechtskräftigen Festsetzung eines Übergenusses im weiteren Verfahren - wird auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 TMSG hingewiesen, in besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt tatsächlich nur über die Leistungen, welche in dem bekämpften Bescheid gewährt wurden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts mit € 469,38 erscheint — auch unter Berücksichtigung ev. Krankenhausaufenthalte — nur schwer möglich, weitere Abzüge würden daher den Erfolg der Mindestsicherung gefährden.

Es wird somit - in eventu, soweit dem Beschwerdevorbringen nicht Rechnung getragen würde - beantragt, von der Rückerstattung eines ggf. aufgelaufenen Übergenusses abzusehen.

5. Beschwerdebegehren (Anträge):

Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

gem. Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2023 Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird, und Spruchteil 3 - Übergenuss in Höhe von € 3.544,19 - ersatzlos aufzuheben;

in eventu

den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3, 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtmagistrat Z zurückverweisen.

Z, am 09.08.2023AA

vertreten durch CC

BB

gerichtliche Erwachsenenvertreterin“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde mit der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin BB und dem Vertreter der belangten Behörde der gegenständliche Sachverhalt im Beisein der Beschwerdeführerin erörtert. Es wurde weiters Einsicht genommen in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2024.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin AA ist am XX.XX.XXXX in Y geboren und X Staatsbürgerin.

Ihr wurde am 21.12.2023 vom Bundesamt für Fremden- und Asylwesen eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 Asylgesetz ausgestellt. Seit dem 22.01.2024 ist die Beschwerdeführerin in **** Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei die Mietkosten derzeit von der Mindestsicherungsbehörde bezahlt werden. Als Unterkunftgeber scheint der Verein für Obdachlose auf. Vorher in der Zeit vom 18.07.2023 bis 22.01.2024 war die Beschwerdeführerin in der GG Herberge wohnhaft. Vom 14.04.2023 bis 15.06.2023 war Unterkunftgeber der Beschwerdeführerin die JJ in der Adresse 3 in **** Z. (Beweis: Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2024).

Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung.

Dem gegenständlichen Mindestsicherungsverfahren liegt der Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin BB, datiert mit 19.07.2023, auf Weitergewährung der Mindestsicherung für August 2023 zu Grunde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 31.08.2022, GZ ***, wurde BB als Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin u.a. für den Wirkungsbereich Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung, die zumindest seit August 2022 zu zahlreichen stationären Behandlungen – auch im geschlossenen Bereich der Psychiatrie – geführt hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, komplexere Angelegenheiten (zB Mietverträge, Anträge für Sozialleistungen) selbst zu regeln und sich darum zu kümmern, weswegen mit obgenanntem Beschluss BB zu ihrer Erwachsenenvertreterin bestellt wurde.

Zumindest seit dieser Bestellung am 31.08.2022 besteht mit der Klinik Z - zwischen beiden Parteien unbestritten - eine Vereinbarung dahingehend, dass diese die Bestätigungen über die stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin per E-Mail an das Sozialamt sowie auch an sie als Erwachsenenvertreterin übermittelt.

Im August 2023 befand sich die Beschwerdeführerin neun Tage stationär in der Klinik, nämlich vom 23.08.2023 bis 31.08.2023.

Im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.07.2023 wurde zum 31.05.2023 ein Übergenuss in Höhe von Euro 3.544,19 festgestellt, der sich durch den vielfachen und sich ständig ändernden stationären Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben habe. Von der belangten Behörde wurde daher die Vorgangsweise gewählt, dass vorab für den Zeitraum 01.08.2023 bis 16.08.2023 der Richtsatz für alleinstehende Volljährige gewährt wurde und für den Zeitraum 17.08.2023 bis 31.08.2023 ein Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG. Diese Vorgangsweise erschien für die belangte Behörde die beste Berechnung GG Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zu sein, um einen weiteren Anstieg des Übergenusses zu verhindern und eine neuerliche Notlage abzuwenden. Nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt für den jeweiligen Monat werde eine Neuberechnung durchgeführt und bei einem zusätzlichen Anspruch ein Teil ausbezahlt und ein Teil zur Deckung des Übergenusses einbehalten.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde einerseits die Feststellung des Übergenusses in Höhe von Euro 3.544,19 bekämpft und andererseits die Anwendung des § 5 Abs. 4 TMSG – Gewährung von Taschengeld laut Begründung für den Zeitraum 16.08. bis 31.08.2023 und stattdessen eine Zuerkennung des monatlichen Richtsatzes für „alleinstehende Volljährige“ für den (gesamten) Monat August 2023 beantragt (erster Teil des Spruches des bekämpften Bescheides). Der zweite Teil des Spruchs (einmalige Unterstützung für Unterhalt in Höhe von Euro 165,00) blieb unbekämpft.

III.Beweiswürdigung:

Diese getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sie sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw. aufgrund den angesprochenen teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln. Der Zeitraum im August 2023, in dem die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik aufhältig war, wurden anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von beiden Parteien außer Streit gestellt bzw. ergibt sich dieser Zeitraum aus den im behördlichen Akt befindlichen Aufenthaltsbestätigungen der KK. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Übergenuss in Höhe von Euro 3.544,19 laut Übergenusstabelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides beginnend mit dem Monat August 2022 bis Mai 2023 wurde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso rein rechnerisch als richtig anerkannt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.

Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG Euro 733,46, gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 für das Jahr 2023 Euro 790,23.

Gemäß § 2 Abs. 6 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Gemäß § 5 Abs. 4 TMSG wird im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 für das Jahr 2023 beträgt der Mindestsatz für Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG Euro 168,58.

Ein gemeinsames Merkmal der in § 5 Abs. 4 TMSG aufgezeigten Einrichtungen ist der längerfristige Aufenthalt und Planbarkeit des Aufenthalts. Nach dem Zweck des Gesetzes wird dieses auch für Krankenanstalten gelten und ist nach dem Normzweck eine Taschengeldgewährung für langfristige, planbare Aufenthalte in Krankenanstalten außer Frage zu stellen. Die Materialien zum TMSG (Regierungsvorlage/Erläuternde Bemerkungen 498/2010 Seite 20) gehen davon aus, dass – in diesen Fällen – ein über die Befriedigung kleiner alltäglicher Bedürfnisse hinausgehender Aufwand nicht anfalle, was aber für den Fall von kurzfristigen Akutaufnahmen in Krankenanstalten wohl nicht gelten kann.

Die Mindestsicherung dient der Abwehr einer Notlage.

Im Gegenstandsfall sind aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin häufige stationäre Aufenthalte notwendig, die jedoch allesamt einen Akutzustand zum Anlass haben. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Gegenstandsfall auch nicht auf einen – von vornherein geplanten – Krankenhausaufenthalt einstellen, sondern wurde jeweils akut für ein bis wenige Tage stationär aufgenommen. Bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes ist es der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich sich von vornherein auf planbare Tage des Krankenhausaufenthaltes mit entsprechender Versorgung an Nahrung einzustellen, weitere Bestandteile des Lebensunterhaltes GG § 2 Abs. 6 TMSG bleiben auch bei Krankenstandsaufenthalten ungedeckt. Nur bei einer entsprechenden Planbarkeit oder bei Vorliegen eines ununterbrochenen Aufenthalts in einem Krankenhaus in entsprechender Länge ist es Leistungsbeziehern möglich, betreffend die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu reagieren.

Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, zunächst Taschengeld zuzuerkennen und im Nachhinein die Leistung dem tatsächlichen Bedarf anzupassen ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet, die Notlage der Beschwerdeführerin abzuwehren, vielmehr wird dadurch in Kauf genommen, dass der Lebensbedarf in den Zeiten ohne Krankenstandsaufenthalt nicht gedeckt ist.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Leistungszeitraum (August 2023) jeweils den Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“ mithin Euro 790,23 zur Anwendung bringen müssen, weil der gegenständlich vorübergehende Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin im August 2023 im Ausmaß von 9 Tagen eine Taschengeldgewährung nach § 5 Abs. 4 TMSG nicht rechtfertigt.

Es war daher diesbezüglich wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zur Rückerstattungspflicht infolge der Festsetzung eines Übergenusses von Euro 3.544,19 ergibt sich Folgendes:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 52/2017 (§ 20, 22 sowie 32) lauten wie folgt:

„§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d) ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a) zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid wie auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmung des § 32 TMSG ohne nähere Begründung.

Voraussetzung für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ist gemäß § 20 Abs. 1 TMSG zunächst das Vorliegen einer der in den lit a bis c genannten Voraussetzungen. Offensichtlich ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 von der Verletzung der Anzeigepflicht nach lit c aus. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde jedoch zwischen den Parteien einvernehmlich außer Streit gestellt, dass mit der Klinik Z eine Vereinbarung besteht, dass diese die Bestätigungen über die stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin per E-Mail an das Sozialamt als auch an die Erwachsenenvertreterin übermittelt, dies seit jenem Zeitpunkt als mit 31.08.2022 BB als Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin bestellt wurde. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann daher im konkreten Fall nicht erblickt werden. Damit liegt aber auch keine der von § 20 Abs. 1 lit a bis c TMSG geforderten Voraussetzungen für die Rückerstattung von Leistungen vor und kann die Rückforderung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Rückersatzleistung im Gegenstandsfall auch nicht auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 TMSG gestützt werden kann. Demnach ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (lit a), nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte (lit b), er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7) (lit c) oder ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird (lit d). Die in lit d angeführten vorläufigen Leistungen beziehen sich dabei nach § 31 Abs 2 TMSG nur auf Fälle, in denen Beschwerde erhoben wurde und normiert, dass auch in diesen Fällen die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen vorläufig zu erbringen sind. Weder dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt noch dem angefochtenen Bescheid ist im Ansatz eine der genannten Voraussetzungen zu entnehmen, vielmehr stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 wie oben ausgeführt zunächst auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 lit c TMSG. Somit scheidet auch eine Rückforderung nach § 22 TMSG mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.

Im Ergebnis liegt somit weder eine Voraussetzung für die „Rückerstattung von Leistungen“ GG § 20 TMSG noch eine Voraussetzung für den „Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher“ GG § 22 TMSG vor. Beide genannten Bestimmungen bieten keine Grundlage für eine allgemeine Rückzahlungspflicht eines ohne Verschulden bezogenen Übergenusses. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, was die Feststellung des Übergenusses in Höhe von Euro 3.544,19 betrifft, ersatzlos zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage GG Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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