LVwG T LVwG-2024/41/1891-5

LVwG-2024/41/1891-5Tribunal Administrativo Regional24 de out. de 2024

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Regest

Vormerkung<br/>Fahrsicherheitstraining<br/>Bindungswirkung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/1891-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.41.1891.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, Zl ***, betreffend der Anordnung einer besonderer Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 VwGVG insofern als unbegründet abgewiesen, als das Fahrsicherheitstraining binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, Zl ***, wurde seitens der belangten Behörde angeordnet, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides einem Fahrsicherheitstraining zu unterziehen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, Zl ***, wegen Übertretungen gemäß § 30a Abs 2 Z 12 FSG rechtskräftig bestraft worden sei. Gemäß § 30a FSG sei, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen habe, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. § 30d Abs 1 Z 2 FSG normiere, dass unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen sei, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit begangen worden seien. Es sei, zumal ein Kraftfahrzeug gelenkt worden sei, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelle, gemäß § 13f Abs 1 Z 3 FSG-DV ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b anzuordnen gewesen.

In seiner rechtzeitig mit Schreiben vom 08.07.2024 datierten, am 10.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, Zl ***, worin ihm drei Übertretungen gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 Schlussatz KDV vorgeworfen worden seien, zwischenzeitlich bezahlt worden sei und rechtskräftig geworden sei. Gegenstand der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung seien drei beanstandete Reifen gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach laut dessen Ausführungen lediglich ein Vormerkdelikt zu verantworten.

Mit Schreiben vom 15.07.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Verwaltungsakt zur Zl ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2024 wurde die belangte Behörde in Bezug auf das Beschwerdevorbringen um ergänzende Mitteilung und Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Rechtskraft der im angefochtenen Bescheid erwähnten Strafverfügung sowie der Eintragung im Führerscheinregister ersucht.

Mit Stellungnahme vom 14.10.2024 wurde seitens der belangten Behörde – unter Übermittlung des Zustellnachweises der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** sowie eines Auszuges aus dem Führerscheinregister - mitgeteilt, dass die drei Delikte in das Führerscheinregister als eine Vormerkung eingetragen wurden. Das Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.10.2024 weitergeleitet und wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.10.2024 hat dieser replizierend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 30b Abs 1 Z 1 FSG eine besondere Maßnahme anzuordnen sei, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit begangen würden oder unter Z 2 anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung wegen eines der in § 30a Abs 2 FSG genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits seine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet worden sei. § 30b Abs 1 Z 2 FSG sei in diesem Fall nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer lediglich ein Delikt und zwar der Ziffer 12 begangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer schon in der Strafverfügung für jeden defekten Reifen eine eigene Geldstrafe erhalten habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegten Verwaltungsakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, Zl ***, wie folgt schuldig erkannt:

„1.Datum/Zeit:01.05.2024, um 15:10 Uhr

Ort:**** X, Ortsteil: W, auf der B ***, im Bereich von Strkm. 24,600, in Fahrtrichtung V

Betroffenes Fahrzeug:Zugmaschine, Kennzeichen: ***

Anhänger

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen der 2. Achse rechts außen verwendet wurde, obwohl dieser großflächige Beschädigungen auf der Lauffläche aufwies (Drahtgewebe bereits beschädigt). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

2. Datum/Zeit:01.05.2024, um 15:10 Uhr

Ort:**** X, Ortsteil: W, auf der B ***, im Bereich von Strkm. 24,600, in Fahrtrichtung V

Betroffenes Fahrzeug:Zugmaschine, Kennzeichen: ***

Anhänger, Kennzeichen: (***)

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen der 2. Achse rechts innen verwendet wurde, obwohl dieser großflächige Beschädigungen auf der Lauffläche aufwies (Drahtgewebe bereits beschädigt). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

3. Datum/Zeit:01.05.2024, um 15:10 Uhr

Ort:**** X, Ortsteil: W, auf der B ***, im Bereich von Strkm. 24,600, in Fahrtrichtung V

Betroffenes Fahrzeug:Zugmaschine, Kennzeichen: ***

Anhänger

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen der 1. Achse links außen verwendet wurde, obwohl dieser großflächige Beschädigungen auf der Lauffläche aufwies (Drahtgewebe bereits beschädigt). Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz KDV

2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz KDV

3. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz KDV

[…]“

Diese rechtskräftig festgestellten und geahndeten Übertretungen stellten Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug mit Gefahr in Verzug und demnach eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Aufgrund der Rechtskraft dieser Verurteilungen wurde die Begehung dieser Delikte im Führerscheinregister nach § 30a Abs 1 und Abs 2 Z 12 FSG vorgemerkt.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, Zl ***, in Verbindung mit der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 15.05.2024, Zl *** und den Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister. Die Feststellung, wonach aufgrund der mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Last gelegten drei Delikte nach § 102 Abs 1 KFG, in weiterer Folge eine Vormerkung im Führerscheinregister erfolgte, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.10.2024.

Unbestritten ist insbesondere, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y mangels Einspruchserhebung seitens des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist.

Dass diese festgestellten Mängel am Fahrzeug eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige vom 15.05.2024. In der Anzeige der PI X vom 15.05.2024, Zl *** wurde festgehalten, dass die beanstandeten Reifen großflächige Beschädigungen auf den Laufflächen aufwiesen, wobei das Drahtgewebe bereits beschädigt gewesen sei. Laut den Angaben in der oben angeführten Anzeige habe der technische Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt, es sei ein schwerer technischer Mangel, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt habe bzw Gefahr in Verzug vorgelegen.

Auch der Lehre (vgl Michael Grubmann, FSG Führerscheingesetz, 3. Auflage, § 30a FSG, II., 2.4, S 507), ist zu entnehmen, dass ein gravierender schwerer Mangel an der Bereifung, wie etwa Schäden an der Seitenwand bis auf das Gewebe oder Schäden an der Reifenlauffläche bis auf Stahlgewebe […] für eine Vormerkung in Frage kommen. Im Übrigen wurde auch eben dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 30a) bzw BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 93/2009 (§ 30b), lauten wie folgt:

„Vormerksystem

§ 30a

(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

[…]

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

[…]

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

[…]“

Besondere Maßnahmen

§ 30b.

(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

[…]

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

[…]

[…]

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) BGBl II Nr 320/1997 idF BGBl II Nr 210/2024, lauten wie folgt:

„Fahrsicherheitstraining

§ 13b.

(1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.

[…]“

„Anordnung besonderer Maßnahmen

§ 13f.

(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

[…]

3. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;

[…]

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023 lautet wie folgt:

„§ 102.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 30a Abs 1 FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen hat, wobei für die Vornahme der Eintragung die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Gemäß Abs 2 Z 12 leg cit sind unter anderem Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG gemäß Abs 1 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

Gemäß § 30b Abs 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs 3) begangen werden, oder anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs 4) wegen eines der in § 30a Abs 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde. Gemäß Abs 3 Z 2 leg cit kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaften und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung-FSG-DV), in Betracht.

Gemäß § 13f Abs 1 Z 3 FSG-DV sind für die in § 30a Abs 2 Z 12 FSG genannten Delikte von der Behörde besondere Maßnahmen, sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs 2, bzw sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13d oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a anzuordnen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG bestraft wurde und diese Verurteilungen des Beschwerdeführers auch jeweils in Rechtskraft erwachsen sind, zumal vom Beschwerdeführer gegen die zu Grunde liegende Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Festgestellt wurde auch, dass diese Mängel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung der Strafbehörde gebunden (vgl VwGH 13.6.2019, RA 2019/02/0015 ua). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2000, 2000/11/0126 folgend besteht Bindungswirkung auch bei rechtskräftigen Strafverfügungen. Die Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen besteht in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt.

In Anwendung dieser Rechtsprechung zur Bindungswirkung, die der gegenständlichen rechtskräftigen Strafverfügung zukommt, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dies bedeutet, dass dem gegenständlichen Verfahren drei Verurteilungen des Beschwerdeführers für Deliktsbegehungen nach § 102 Abs 1 KFG zum selben Zeitpunkt zugrunde liegen, die in Tateinheit begangen wurden. Werden zwei oder mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre; ein solches Delikt führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten Vormerkung eine besondere Maßnahme (§ 30b Abs 1) anzuordnen [vgl etwa Nedbal-Bures, FSG8§30a (Stand 1.5.2023, rdb.at)].

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung – wie oben angeführt – hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2024 richtiger Weise als besondere Maßnahme die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings angeordnet.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern abzuändern, als dieses Fahrsicherheitstraining binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs 3 VwGVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:

Gemäß Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Gemäß Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchsttechnische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zl 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union heranzuziehen.

Da die Vorschreibung der Maßnahme auf die in der Verwaltungsakte aufscheinenden rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen beruht, lässt die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere deshalb, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, sich in der Zwischenzeit die Rechtslage nicht geändert hat und auch ein Rechtsgespräch zur Erörterung der Rechtsfrage nicht erforderlich ist, keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers erkennen.

Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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