LVwG T LVwG-2023/47/2733-9

LVwG-2023/47/2733-9Tribunal Administrativo Regional24 de out. de 2024

Abrir fonte

Regest

"Daueraufenthalt-EU"<br/>ex lege Erlöschen<br/>keine besonderen berücksichtigungswürdigen Gründe<br/>Möglichkeit der Mitteilung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2733-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2733.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.04.2024, Zl ***, mit Euro 116,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 19.03.2024 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2022 bei der belangten Behörde persönlich einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ samt Beilagen ein.

Am 04.08.2022 nahm die belangte Behörde mit dem Antragsteller eine Niederschrift auf. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ wegen seines Aufenthalts von 28.12.2018 bis 21.01.2020 in der Z erloschen ist. Er wurde auf die Möglichkeit der Erstantragstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ aufmerksam gemacht und auf die Verpflichtung zur Abgabe eines ungültigen, gegenstandslosen oder erloschenen Dokuments hingewiesen.

Mit Eingabe vom 04.08.2022 erstattete der Rechtsvertreter des Antragstellers eine Stellungnahme und verwies auf das Assoziierungsabkommen EWG-Z und die Stillhalteklausel. Es wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass der Antragsteller ein unbefristetes und nicht beschränkbares Aufenthaltsrecht erworben habe. Dieses Aufenthaltsrecht könne auch in der Pension nicht erlöschen. Außerdem liege die berücksichtigungswürdige Ausnahme der Pflege Familienangehöriger für den Aufenthalt in der Z über zwölf Monate vor.

Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs 4 NAG fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ des Beschwerdeführers erloschen ist und wies den Verlängerungsantrag ab. Dies mit der Begründung, dass sich jener dauerhaft von 28.12.2018 bis 21.01.2020 in der Z aufgehalten hat.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 29.08.2022, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde den besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 20 Abs 4 NAG, nämlich die Pflege eines sterbenden Angehörigen, nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Stillhalteklausel nicht angewendet.

Mit Schreiben vom 11.01.2023 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zurückgezogen und einen „Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte“ gestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.01.2023, ***, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, da der dem Verfahren und der Beschwerde zugrundeliegende verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wurde.

Am 01.08.2023 brachte der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.

Mit Schreiben vom 21.08.2023, Zl ***, wurde der Antragsteller aufgefordert, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft zu erscheinen, ein Lichtbild und einen gültigen Reisepass vorzulegen.

Mit Eingabe vom 20.09.2023 beantragte der Antragteller die Heilung des Mangels der persönlichen Antragstellung im Inland wegen Unmöglichkeit der Einreise.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.10.2023, Zl ***, wurde der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte gemäß § 20 Abs 4 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller von 28.12.2018 bis 21.01.2020 durchgehend in der Z aufhältig gewesen sei. Vor Ablauf der Jahresfrist habe er der Behörde keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund bekanntgegeben. Dies sei ihm jedenfalls möglich gewesen. Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 finde mangels beabsichtigter Integration in den Arbeitsmarkt keine Anwendung und die Bestimmung in § 20 Abs 4 NAG stelle außerdem auch keine neue Beschränkung iSd Stillhalteklausel dar. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers sei gemäß § 20 Abs 2 NAG erloschen, da sich dieser länger als 12 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe und keine (rechtzeitige) Mitteilung eines etwaigen besonders berücksichtigungswürdigen Grundes erfolgt sei. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Neuausstellung der Karte abzuweisen. Dem Antrag auf Heilung des Mangels wegen faktischer Unmöglichkeit der Einreise wurde stattgegeben.

Dagegen richtet sich die fristgerecht mit 09.11.2023 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausstellung der Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe des Auslandsaufenthaltes (zu pflegende und sterbende Familienangehörige) nicht gewürdigt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu gegeben, den Bescheid abzuändern und die Karte „Daueraufenthalt EU“ neuauszustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 3), in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 6) und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 8).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist Zscher Staatsangehöriger. Im Jahr 1989 kam er nach Österreich und ging bis zu seiner Pensionierung einer Beschäftigung nach. In Österreich bezieht er eine Pension und ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift Adresse 2, **** X gemeldet. Er geht keiner Beschäftigung mehr nach und möchte sich auch nicht mehr in den österreichischen Arbeitsmarkt integrieren.

Am 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt. Zuletzt war der Beschwerdeführer im August 2022 in Österreich. Derzeit hält er sich in der Z auf. Er ist bereits im Jahr 2013 wieder in die Z gegangen und ist bis 2018 regelmäßig einmal jährlich nach Österreich zu seinen Kindern gereist.

Im Zeitraum von 28.12.2018 bis 21.01.2020 hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend in der Z auf. Etwaige besonders berücksichtigungswürdige Gründe teilte der Beschwerdeführer der Behörde während seines Aufenthalts in der Z nicht mit. Er hat während seines Aufenthalts in der Z zwischen 2018 und 2020 den Vater seiner Schwiegertochter versorgt bis dieser verstorben ist.

Der Beschwerdeführer hätte eine Mitteilung an die Behörde erstattet, wenn ihm diese Verpflichtung bekannt gewesen wäre.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 28.12.2018 bis 21.01.2020 wurde nicht bestritten. Den Grund für diesen langen Aufenthalt legte er in der Verhandlung glaubwürdig dar. Es blieb außerdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine Gründe für seinen längeren Aufenthalt in der Z mitgeteilt hat. Er hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass ihm diese Bestimmung gar nicht bekannt war und dass er eine Mitteilung gemacht hätte, wenn er dies gewusst hätte.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2013 in der Z und seinen Reisen nach Österreich, um seine Kinder zu besuchen, ergeben sich aus dessen widerspruchsfreien Angaben in der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat außerdem nachvollziehbar ausgeführt, dass er eine Pension beziehe und keiner Beschäftigung mehr nachgehen möchte. Eine neuerliche Integration in den Arbeitsmarkt wurde nicht einmal behauptet.

Die Feststellung zum gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten:

„§ 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

…“

V.Erwägungen:

Gemäß § 20 Abs 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels tritt ex lege ein, wobei eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist (VwGH 11.05.2020, Ra 2022/22/0144).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.12.2018 bis 21.01.2020 unbestritten in der Z und somit über zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat und es unterlassen hat, der Behörde den über zwölf Monate andauernden Aufenthalt in der Z zuvor mitzuteilen.

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie zum Beispiel einer sozialen Verpflichtung, kann sich der Fremde gemäß § 20 Abs 4 NAG bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren Gründe für seinen längeren Aufenthalt in der Z dar. Die Pflege eines Familienmitgliedes kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 20 Abs 4 NAG darstellen.

Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt, seinen über zwölf Monate andauernden Aufenthalt in der Z der Behörde zuvor mitzuteilen und die Gründe darzulegen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unkenntnis dieser Bestimmung entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die Behörde vorab über einen längeren Aufenthalt (über 12 Monate) in Kenntnis zu setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs 4 NAG den Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen nicht zu hindern (VwGH vom 10.12.2013, Zl 2012/22/0267).

Eine Mitteilung an die Behörde iSd § 20 Abs 4 NAG muss dem Beschwerdeführer aber auch faktisch möglich gewesen sein (VwGH 16.03.2023, Ra 2022/22/0144). Das Ausbleiben der rechtzeitigen Mitteilung an die Behörde begründete der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel damit, dass er nicht wissen konnte wie lange die zu pflegende Person noch lebe und wie lange er daher bleiben müsse. Mit diesem Gründen vermochte der Beschwerdeführer aber keine Unmöglichkeit der Mitteilung dazulegen. In der mündlichen Verhandlung hat er außerdem unmissverständlich ausgeführt, dass er die Mitteilung gemacht hätte, wenn ihm die Bestimmung bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zudem für seine Rückreise nach Österreich etwas Vorlaufzeit zB für das Buchen der Flüge benötigt und als sich gegen Ende des Jahres 2019 abgezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der zwölf Monate die Rückreise nach Österreich nicht antreten wird, hätte er jederzeit die Behörde auch per E-Mail kontaktieren können.

Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Mitteilung iSd § 20 Abs 4 NAG erstattet hat, obwohl ihm dies möglich war.

Gemäß § 20 Abs 4 NAG kann ein Fremder einen Antrag auf Feststellung stellen, ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht. Die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in diesem Fall ausdrücklich vorgesehen. Die Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob der Aufenthaltstitel des Antragstellers gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 erloschen ist oder nicht. In gegenständlichem Verfahren hat der Beschwerdeführer aber nicht die Feststellung begehrt, ob der Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht, sondern einen „Antrag auf Ausstellung Aufenthaltstitelkarte“ gestellt.

Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben länger als 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig war und dafür keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe (rechtzeitig) geltend gemacht hat. Wie bereits ausgeführt, ist der Aufenthaltstitel daher ex lege erloschen. Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel außerdem vorgebracht, dass er „im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Z“ nach Österreich gekommen sei und sein Daueraufenthaltstitel demnach nicht erlöschen könne. Zu klären ist sohin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Zscher Staatsangehöriger auf die assoziationsrechtliche Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 berufen kann und folglich § 20 Abs 4 NAG auf ihn nicht anzuwenden ist oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat – worauf auch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel hinweist - in mehreren Entscheidungen im Jahr 2012 das in § 20 Abs 4 NAG normierte Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ als neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinn des Art 13 ARB 1/80 qualifiziert, die bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Stillhalteklausel nicht anzuwenden ist.

In seiner Entscheidung vom 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, führt der VwGH aber aus, dass vom EuGH in der Folge allerdings wiederholt festgehalten wurde, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen Zschen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus. Diese Kriterien hat der VwGH sodann in seiner Entscheidung vom 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, berücksichtigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 20 Abs 4 NAG zwar eine neue Beschränkung im Sinn des Art 13 ARB 1/80 darstellt, die jedoch in Anbetracht des damit verfolgten Ziels, die erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat zu gewährleisten, als gerechtfertigt zu erachten ist.

Zumal die Stillhalteklausel nach Art 13 ARB 1/80 einerseits auf schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integrierte Zsche Staatsangehörige und andererseits auf jene, welche die haben Absicht, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren, anzuwenden ist, war – wie die belangt Behörde korrekt ausgeführt hat – für den Beschwerdeführer diesbezüglich nichts gewonnen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nämlich hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Pension bezieht, nur mehr einmal im Jahr nach Österreich kommt, um seine Kinder zu besuchen, und definitiv nicht beabsichtigt sich erneut in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Aus alledem ergibt sich, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aufgrund des über zwölf Monate andauernden Aufenthalts in der Z und in Ermangelung einer Mitteilung eines etwaigen besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für den längeren Aufenthalt ex lege gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist, weshalb der Antrag auf „Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte“ von der Behörde abzuweisen war.

Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nicht durchzudringen, weshalb dem Rechtsmittel nicht stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung eines Dolmetschers war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war nötig. Die Dolmetscherin machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 03.04.2024 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.04.2024, Zl ***, welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 116,- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem zu erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im NAG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Es liegt auch keine uneinheitliche Rechtsprechung vor, da der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, dezidiert ausgeführt hat, dass mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen wurde und in Folge dessen von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger (Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.