LVwG T LVwG-2024/50/2212-3

LVwG-2024/50/2212-3Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2024

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/2212-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.2212.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.7.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz (TAAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens belaufen sich auf Euro 25,00.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.7.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.02.2020 bis zumindest 06.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Gemäß § 9 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten.

Entgegen dieser Bestimmung haben Sie es als Unterkunftgeber (zumindest) bis zum 06.06.2024 unterlassen, die Gewährung von Unterkünften in Ihrem Beherbergungsbetrieb in ****Z, Adresse 2, beim Tourismusverband Z und seine Feriendörfer mit Sitz in ****Z, Adresse 1, schriftlich anzuzeigen, obwohl Sie bereits seit 01.02.2020 an diesem Ort eine Vermietung betreiben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 12 Abs. 2 lit. b iVm 9 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBI. Nr. 85/2003 idgF“

Wegen der Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) gemäß § 12 Abs 2 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 verhängt, sowie Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in der Höhe von Euro 25,00 festgelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

„(…)

hier mit lege ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 22.7.24.ein. Sie haben keine weiteren Informationen eingeholt bezüglich meiner Wirtschaftlichen Gesamtsituation. Soweit mir bewusst ist reicht im ersten Moment der Frist gerecht Einspruch aus, um im Nachgang die genaue Datenlage ordentlich zu klären! Mein Verschulden bezieht sich auf das nicht wissen von Gesetzten Verordnungen bei der Unterbringung von Gästen, die in meinem Bett schiefen, in meiner 2.Zimmer 60qm Wohnung, um mit meinem Restaurant nicht schon in den ersten Jahr Insolvent zugehen. Was leider Gottes doch passierte! Durch die Strafzahlung an das CC musste ich ca. 500€ zahlen was zu weiteren tiefen Posttraumatischen Störung meiner angeschlagenen Psyche führte und Ich davon ausging das diesen ganze Angelegenheit mit „übernachten" einen ende hat, leider nein,

Annahmen wie „Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind

durchschnittlich einzuschätzen" stimmen nicht zu. Wie Sie im angehängten Ausführlichen Scheiben an das CC von 1.02.24 Lesen können. Meine derzeit Situation ist erschreckend. Die Aussage des Anwalts der Arbeiterkammer Bestätigte dass es von meiner Seite kein Verschulden gibt. Der aktuelle Fall betrifft den Antrag auf Arbeitslosengeld und das am 1.4. in Kraft getretene Gesetz §12 und § 16 des AIVG. Wobei ich meine geringfügige Anstellung aufgeben musste um etwas AMS Unterstützung zu erhalten, die wiederum dazu führte das ich kein AMS Geld für Juli bekommen werde.

Doch meine Monatlichen Fix bleiben bestehen, ca. 1450,- Miete/BK/Strom/Handy/Alimente sowie die Kosten meiner Persönlichen Weiterbildung (um endlich oder irgend wann, genung Geld zu verdienen um mir meine s. Leben zu leisten!).

Ich bitte Sie hier mit höflichst mir dir der Strafhöhe entgegen zu kommen und eine mir mögliche Ratenvereinbarung zu find?

Oder ist es Ratsam eine Verfahrenshilfe zu beantragen? Bzw. die Haftstrafe anzutreten ? (…)“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat die Gewährung von Unterkünften seit dem Jahr 2020 in der Wohnung ****Z, Adresse 2 dem dafür zuständigen Tourismusverband Z und seine Feriendörfer zumindest bis zum 6.6.2024 nicht schriftlich angezeigt.

III.Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, sowie insbesondere aus der Anzeige der Abteilung Tourismus beim CC vom 6.6.2024, ***.

Laut der im Akt befindlichen Anzeige und Schreiben der Abt. Tourismus vom 11.12.2023 wurden in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 240 Nächtigungen im Objekt Adresse 3, ****Z, durchgeführt. Die erstmalige Entstehung des Abgabenanspruches wurde laut Anzeige (vom 6.6.2024) nicht dem Tourismusverband schriftlich angezeigt. Auch wird vom Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme an die Abteilung BB beim CC vom 1.2.2024 angegeben, dass das Schlafzimmer in der Wohnung zeitweise untervermietet wurde.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 1 TAAG hat der Unterkunftgeber mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.

Gemäß § 2 lit c TAAG sind „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren.

Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten ua Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden (vgl. § 2 lit d TAAG).

Gemäß § 5 Abs 1 TAAG entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts der Abgabenanspruch für Nächtigungen.

Laut der im Akt befindlichen Anzeige und Schreiben der Abt. Tourismus vom 11.12.2023 wurden in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 240 Nächtigungen im Objekt Adresse 3, ****Z, durchgeführt. Die erstmalige Entstehung des Abgabenanspruches wurde nicht dem Tourismusverband Z und seine Feriendörfer schriftlich angezeigt.

Der Tatbestand wurde somit objektiv verwirklicht.

Beim vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein so genannte Ungehorsamsdelikte. Eine Fahrlässigkeit des Bestraften wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0050; 26.4.2010, 2008/10/0169).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese „Glaubhaftmachung“ ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass die gegenständlich angelastete Übertretung nach § 12 Abs 2 lit b TAAG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,- zu bestrafen ist

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war die Unbescholtenheit (laut Straferkenntnis) des Beschwerdeführers, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 250,00 erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Die Höhe der verhängten Strafe ist auch mit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen im Einklang zu bringen, zumal der Strafrahmen lediglich um 5 % ausgeschöpft wurde. Die Ersatzfreiheitstrafe musste in Bezug auf die verhängte Strafe neu festgesetzt werden. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer daher nicht aufzulegen (vgl. VwGH vom 2.5.2018, Ra 2018/02/0062)

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lagen nicht vor.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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