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LVwG-2024/44/1838-8•LVwG T LVwG-2024/44/1838-8
LVwG-2024/44/1838-8Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2024
Verweigerung eines Auskunftsbegehrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 21.06.2024, Zahl ***, betreffend eines Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit E-Mail vom 10.04.2024 hat der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsbegehren an den Bürgermeister, den Gemeinderat und den Stadtsenat der Stadt Y gerichtet:
1. Unter Bezugnahme auf die Kundmachung des Stadtmagistrats vom 21.06.2018 betreffend der rechtswirksamen Einbringung von schriftlichen Anbringen an alle Behörden und Dienststellen der Stadt (§§ 13 und 42 AVG sowie § 86b BAO):
„(…) ob Sie, liebes Organ, sowie bitte auch um Antwort von jedem Mitglied des jeweiligen Organes, von der beiliegenden Bekanntmachung, seit wann Kenntnis hatten, sowie ob für Sie, so wie für mich, sich als rechtstreuer Bürger bzw. als rechtstreues Organ, die Frage zu stellen hat, ob die Bekanntmachung rechtswidrige Teile enthält und in dieser Form unzulässig sein könnte, unter Hinweis, dass es keine namentliche Zeichnung gibt, sich für mich die Frage der Legitimation für den Stadtamtsdirektor stellen könnte, u. a. was ergibt sich aus der Zeichnungsverfügung des Bürgermeister, ... und der Wortlaut mE „... Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Y gelangt ist. …“ höherwertigen österreichischen Gesetzesbestimmungen nicht entsprechen könnte (…)“
2. „(…) ob Sie, liebes Organ, meine Petition: Änderung Geschäftsordnung CC; Änderung Tiroler Landesordnung; die ich im CC eingebracht habe, vorab im Internet unterstützen könnten via dem Link (…)“
3. „(…) wie viele Mails in den letzten 5 Jahren an *** gesandt wurden und dort Organe wie z. B. den Gemeinderat, den Stadtsenat, ... oder Mitglieder der Organe angesprochen wurden und diese nicht an die angesprochenen Organe oder angesprochenen Mitglieder der Organe zugestellt wurden, samt Erläuterung warum nicht zugestellt wurde für jeden Einzelfall, unter Beischluss der Einzelfälle in Form des (anonymisierten) Mails, dass jeweils nicht an die Organe oder Mitglieder der Organe zugestellten Mails. (…)“
Für den Fall der Verweigerung der Auskunft hat der Beschwerdeführer beantragt, dass das jeweils angerufene Organ darüber mit Bescheid absprechen möge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.06.2024 hat der Bürgermeister die am 10.04.2024 begehrten Auskünfte gemäß § 3 Abs 2 AuskunftspflichtG verweigert. So seien nur die Organe der Stadt, und nicht die jeweiligen Mitglieder des Gemeinderates und Stadtsenates zur Auskunft verpflichtet. Die Kundmachung des Stadtmagistrats vom 21.06.2018 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Beim Ersuchen des Beschwerdeführers um Unterstützung seiner Petition zur Änderung der Geschäftsordnung des CC handle es sich weder um ein Auskunftsbegehren noch um eine Petition an den Gemeinderat iSd § 49 Y Stadtrecht; außerdem werde damit keine Angelegenheit des Wirkungsbereiches der stätischen Organe berührt. Und betreffend der begehrten E-Mails würde die Wiederherstellung und Auswertung des städtischen E-Mail-Eingangs der vergangenen fünf Jahre einen derart hohen Aufwand erfordern, dass mehrere Arbeitskräfte auf nicht absehbare Zeit beschäftigt wären, sodass die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben der städtischen Verwaltung erheblich beeinträchtigt wäre. Dieses Auskunftsbegehren sei daher gemäß § 3 Abs 2 lit c AuskunftspflichtG zu verweigern. Die beantragte Auswertung des Posteingangs lasse aber auch kein konkretes Auskunftsinteresse erkennen. Vielmehr lasse das wiederholte persönliche Erscheinen des Auskunftswerbers im Büro des Bürgermeisters und in der Magistratsdirektion, seine wiederholte telefonische Kontaktausnahme sowie sein aggressives, forderndes und drohendes Auftreten eine offenbar mutwillige Belästigung der Verwaltung erkennen. Das Auskunftsbegehren sei somit auch wegen Mutwilligkeit iSd § 3 Abs 2 lit b AuskunftspflichtG zu verweigern.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.07.2024. Auf das Wesentliche zusammengefasst widerspreche § 42 der Geschäftsordnung des CC (der Regelungen über Landtagsitzungen enthält) der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Staatsgrundgesetz. Es sei daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof und ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Übrigen sei das Auskunftsbegehren zu Unrecht abgewiesen worden. Es wurde – ohne Konkretisierung eines Beweisthemas – die Ladung des ehemaligen Bürgermeisters und sämtlicher Mitarbeiter seines Büros sowie sämtlicher Gemeinderäte, der Magistratsdirektorin, einer Sachbearbeiterin der Behörde sowie diverser Mitglieder des CC als Zeugen beantragt.
In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 31.09.2024 und 03.10.2024 erneut mit der Geschäftsordnung des CC auseinandersetzt und beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Landtagspräsidentin und die Landtagsdirektorin unfähig seien, betreffend seiner Person objektiv und sachlich zu handeln. Die Landtagspräsidentin und die Landtagsdirektorin würden aufgrund psychologischer und parteipolitischer Motive sowie aus Gründen der Ablehnung der Weltanschauung des Beschwerdeführers entscheiden. Die Landtagspräsidentin und die Landtagsdirektorin würden den Beschwerdeführer verleumden und ihn dadurch massiv schädigen. Auch der ehemalige Bürgermeister der Stadt und die aktuelle Magistratsdirektorin seien befangen und würden aufgrund psychologischer und parteipolitischer Motive sowie aus Gründen der Ablehnung der Weltanschauung des Beschwerdeführers entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde seine E-Mails an die adressierten Empfänger weiterzuleiten habe.
Am 03.10.2024 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ergänzend zu seinem schriftlichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass auf dem im Behördenakt einliegenden Bescheid vom 21.06.2024 der Stempel „Erledigungsentwurf“ aufscheine, sodass es sich um keinen Bescheid handle. Bereits vor dem 10.04.2024 habe er ein gleichlautendes Auskunftsbegehren an eine andere Adresse der Stadt gerichtet; dieses E-Mail sei ignoriert worden und fehle im Behördenakt. Außerdem sei im Behördenakt die Beilage A zu seinem Auskunftsbegehren unzulässigerweise geschwärzt worden. Im Behördenakt fehle auch der Schriftverkehr zwischen der Stadt, dem Landtag und der Landesverwaltung; es sei die Rechtsgrundlage für diesen Schriftverkehr festzustellen. Die Magistratsdirektorin, die den angefochtenen Bescheid gefertigt habe, sei befangen, da sie sich geweigert habe, seine E-Mails an die zuständigen Organe weiterzuleiten und einer ihrer Mitarbeiter erklärt habe, dass in der gegenständlichen Angelegenheit kein Bescheid erlassen werde. Er hege auch den Verdacht, dass der Stadtmagistrat sein Auskunftsbegehren nicht an den Gemeinderat, den Stadtsenat und den Bürgermeister weitergeleitet und diese gar keine Kenntnis von seinem Auskunftsbegehren hätten. Im Übrigen habe er eine Auskunft vom Gemeinderat, vom Stadtsenat und vom Bürgermeister beantragt, sodass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters alleine nicht ausreiche.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer mit drei weiteren E-Mails vom 12.10.2024 moniert, dass in der Kundmachung des Stadtmagistrats vom 21.06.2018 nur die allgemeine städtische Posteinlaufadresse (***), nicht aber eigene Adressen für den Gemeinderat und den Stadtsenat angeführt seien. Auch mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm die Auskunft verweigert, unter welchen E-Mail-Adressen der Gemeinderat und Stadtsenat erreichbar seien. Außerdem sei die Verfügung des Magistratsdirektors vom 21.06.2018 zwischenzeitlich abgeändert worden.
II.Rechtslage:
Tiroler Auskunftspflichtgesetz:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(…)
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(…)
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(…)
§ 4
Verfahren
(…)
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(…)
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
(…)
d)der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
(…)“
III.Erwägungen:
Eingangs ist klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde. Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel; es wurde ausschließlich über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 entschieden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Verweigerung der Auskunft gemäß § 3 Abs 2 AuskunftspflichtG zu den Fragen,
1. wann die Organe Bürgermeister, Gemeinderat und Stadtsenat und deren Organwalter Kenntnis von der Kundmachung des Stadtmagistrats vom 21.06.2018 erlangt haben und ob diese Kundmachung rechtswidrig ist,
2. ob die Organe Bürgermeister, Gemeinderat und Stadtsenat eine Petition des Beschwerdeführers an den TirCC zur Änderung der Geschäftsordnung des CC im Internet unterstützen können und,
3. wie viele E-Mails in den vergangenen fünf Jahren bei der allgemeinen Posteinlaufadresse der Stadt (***) eingegangen sind, die an Organe der Stadt oder deren Organwalter adressiert waren und diesen Organen bzw Organwaltern von der Stadtverwaltung nicht zugestellt wurden samt einer Begründung für die fehelende Zustellung in jedem Einzelfall. Schließlich hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm sämtliche dieser E-Mails anonymisiert vorzulegen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geschäftsordnung des *** rechtswidrig sei („… wie es in DDR bei Erich Honecker üblich war ...“), und die Vorwürfe gegenüber der Landtagspräsidentin und der Landtagsdirektorin sind somit nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsmittelverfahrens und gehen ins Leere. § 42 der Geschäftsordnung des CC ist für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag und den Europäischen Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsantrag zu befassen. Auch die Einvernahme diverser Mitglieder des CC als Zeugen erübrigt sich damit.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht nur der Bürgermeister, sondern auch der Gemeinderat und der Stadtsenat für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig wären, ist auf § 5 lit d AuskunftspflichtG hinzuweisen, wonach alleine der Bürgermeister für die Erlassung von Bescheiden zuständig ist, mit denen die Verweigerung von Auskünften im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall ist somit keine Bescheiderlassung durch den Gemeinderat oder Stadtsenat möglich.
Auch der Befangenheitsvorwurf gegenüber der Magistratsdirektorin, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Zum einen ist nämlich die völlig unsubstantiierte Behauptung, wonach die Magistratsdirektorin psychologische und parteipolitische Motive hätte und die Weltanschauung des Beschwerdeführers ablehne, so allgemein gehalten, dass daraus keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Zum anderen kann auch eine unterschiedliche Rechtsauffassung und selbst eine allfällige Rechtsverletzung alleine noch kein Indiz für das Vorliegen einer Befangenheit darstellen (vgl VwSlg 8783 A/1975; 29.03.2007, 29.03.2007). Abgesehen davon würde eine allfällige Befangenheit der den Bescheid genehmigenden Organwalterin ohnehin durch die Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes saniert (vgl VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136).
Zum ersten Auskunftsbegehren ist sodann klarzustellen, dass das AVG und die BAO gemäß Art I EGVG und § 1 BAO grundsätzlich nur das behördliche Verfahren der Verwaltungs- bzw Abgabenbehörden regelt, nicht jedoch die Tätigkeiten demokratischer Willensbildungsgremien wie etwa des Gemeinderates. Weiters ist zwischen Organen als rechtlich geregelten Einrichtungen und Organwaltern als natürlichen Personen zu unterscheiden. Bei den Organen der Stadt Y handelt es sich gemäß § 9 Y Stadtrecht um den Gemeinderat, den Stadtsenat, den Bürgermeister und den Stadtmagistrat. Die Organwalter nehmen die Aufgaben dieser Organe wahr bzw üben sie faktisch aus. Der Stadtmagistrat hat gemäß § 37 Y Stadtrecht alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen städtischen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. In diesem Sinne ist er als Hilfsorgan bzw Amtsapparat aller Organe und Behörden der Stadt tätig. Wenn nun in der Kundmachung des Stadtmagistrats vom 21.06.2018 die rechtswirksame Einbringung schriftlicher Anbringen an alle Behörden und Dienststellen der Stadt gemäß §§ 13 und 42 AVG sowie § 86b BAO geregelt wird, ist diese Kundmachung den Behörden und Dienststellen zuzurechnen und als deren gesichertes Wissens iSd § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG anzusehen. Bei diesem Verständnis des Organbegriffes ist das Auskunftsbegehren nach jenem Zeitpunkt, zu dem die Organe der Stadt Kenntnis von ihrer eigenen Kundmachung erlangt haben, gemäß § 3 Abs 2 lit d AuskunftspflichtG abzuweisen, da es sich dabei nur um den ohnehin veröffentlichten Kundmachungszeitpunkt handeln kann.
Der Beschwerdeführer begehrt aber offenkundig nicht die Auskunft, ab wann den Organen die Kundmachung formal zuzuordnen ist, sondern wann die jeweiligen Organwalter davon Kenntnis erlangt haben. Nach der Rechtsprechung ist eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG aber nur dann gegeben, wenn eine Information beim Organ vorhanden ist, nicht bloß einem einzelnen Organwalter (vgl VwGH 30.06.1994, 94/06/0094). Der Beschwerdeführer kann also aus dem AuskunftspflichtG keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass ihm all jene natürlichen Personen, welche damals die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben der Organe der Stadt wahrgenommen bzw ausgeübt haben, Auskunft erteilen, wann sie persönlich von bestimmten Vorgängen in der Stadtverwaltung Kenntnis erlangt haben.
Der Beschwerdeführer stellt weiters in den Raum, dass die Kundmachung vom 21.06.2018 aufgrund näher ausgeführter Gründe rechtswidrige sein könnte. Wenn er nunmehr eine Rechtsmeinung der Behörde zu seinen Thesen erwartet, verlässt er den Rahmen eines Verfahrens nach dem AuskunftspflichtG. Gegenstand einer Auskunftspflicht ist nur die Information über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung der Rechtsmeinung des Antragstellers (vgl VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein. Die Verwaltung ist keinesfalls zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Außerdem stellt weder die Absicht, der Behörde vor Augen zu führen, dass bestimmte Verwaltungsakte aus Sicht des Beschwerdeführers gesetzwidrig sein könnten, noch die Anleitung bzw Belehrung der Behörde zu einem nach Auffassung des Beschwerdeführers richtigem Verwaltungshandeln einen vom AuskunftspflichtG geschützten Zweck dar (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Im Übrigen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin mit den rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kundmachung vom 21.06.2018 auseinandergesetzt. Und wenn der Beschwerdeführer nunmehr aus einer zwischenzeitlich geänderten Kundmachung den Schluss zieht, dass die vormalige Kundmachung rechtswidrig gewesen sei, ist klarzustellen, dass die inhaltliche Prüfung dieser Kundmachung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem AuskunftspflichtG ist.
Zum zweiten Auskunftsbegehren genügt es festzuhalten, dass es sich beim Ersuchen um Unterstützung einer Petition an den CC weder um ein Auskunftsbegehren iSd AuskunftspflichtG handelt, noch dass damit der Wirkungsbereich der angefragten Organe berührt wird. Außerdem kann nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Mitteilung einer allfälligen Absicht zur Unterstützung einer Petition (vgl VwGH 30.06.1994, 94/06/0094).
Mit seinem dritten Begehren beantragt der Beschwerdeführer die Auskunft, wie viele E-Mails in den letzten fünf Jahren bei der in der Kundmachung vom 21.06.2018 genannten allgemeinen Posteinlaufadresse der Stadt eingelangt sind, die an Organe der Stadt oder deren Mitglieder adressiert waren und die diesen Organen oder Mitgliedern nicht zugestellt wurden. Er hat für jeden Einzelfall um eine Begründung ersucht und beantragt, ihm sämtliche dieser E-Mails anonymisiert vorzulegen. Dazu ist zunächst wieder auf die Unterscheidung zwischen Organen und Organwaltern hinzuweisen. Mit der Kundmachung vom 21.06.2018 wurde verlautbart, dass die rechtswirksame Einbringung schriftlicher Anbringen an alle Behörden und Dienststellen der Stadt mittels der Adresse *** zu erfolgen hat. Insofern gelten sämtliche an Behörden und Dienststellen der Stadt adressierte und bei der Adresse *** eingelangten E-Mails als diesen Behörden und Dienststellen zugestellt, ohne dass es einer Weiterleitung an einzelne Organwalter bedarf.
Das Auskunftsbegehren, wie viele E-Mails der vergangenen fünf Jahre zwar an bestimmte Organwalter adressiert waren, diesen aber behördenintern nicht weitergeleitet wurden, sowie eine Begründung für die Nichtweiterleitung in jedem Einzelfall und die Vorlage der anonymisierten E-Mails setzt eine inhaltliche Sichtung, Beurteilung, Begründung und Anonymisierung des gesamten städtischen E-Mail-Eingangs der vergangenen fünf Jahre voraus. Auskünfte im Sinne des AuskunftspflichtG haben aber nur Wissenserklärungen zum Gegenstand, deren Inhalt der Verwaltung im Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt ist und die nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Die Verwaltung ist nicht zu umfangreichen Ermittlungen zur Informationsbeschaffung verpflichtet. Aus § 3 Abs 2 lit c AuskunftspflichtG ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
Was das Begehren auf Begründung des Nichtweiterleitens in jedem Einzelfall betrifft, ist auch klarzustellen, dass aus dem AuskunftspflichtG keine Verpflichtung der städtischen Organe zur Begründung oder gar Rechtfertigung ihres Handelns oder Unterlassens gegenüber dem anfragenden Bürger abgeleitet werden kann (vgl VwGH 30.06.1994, 94/06/0094). Und das Begehren auf Ausfolgung sämtlicher E-Mails ist Antrag auf Akteneinsicht und nicht als Antrag auf Erteilung einer Auskunft zu werten (vgl VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031). Ein Recht auf Akteneinsicht steht grundsätzlich nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu und ist nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Soweit Verwaltungsverfahren des Beschwerdeführers betroffen sind, steht ihm ohnehin das Recht auf Akteneinsicht offen, sodass das diesbezügliche Auskunftsbegehren auch nach § 3 Abs 2 lit d AuskunftspflichtG zu verweigern ist.
Festzuhalten ist auch, dass das Abprüfen des Kenntnisstandes der Behörde keinen vom AuskunftspflichtG geschützten Zweck darstellt (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038) und, dass die Freude an der Behelligung der Behörde mit ausufernden und aussichtlosen Auskunftsbegehren als mutwillig iSd § 3 Abs 2 lit b AuskunftspflichtG zu werten ist (vgl VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgestellt, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf eine offenbar mutwillige Belästigung der Behörde geschlossen werden kann. Diese Feststellung hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 03.10.2024 erhärtet. So hat der Beschwerdeführer angegeben, täglich bis zu 20 Anfragen an Behörden zu richten und im vorliegenden Fall gar nicht mehr konkret zu wissen, welche Auskunft er im Detail begehrt. Erst nach Einsicht in den Akt war es ihm möglich, sein Auskunftsbegehren näher darzulegen.
Abschließen ist festzuhalten, dass der Stempel „Erledigungsentwurf“ auf dem angefochtenen Bescheid dessen Qualifikation als Bescheid nicht erschüttert, da der Bezeichnung des Verwaltungsaktes keine konstitutive Wirkung zukommt. Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass im Behördenakt seine Beilage A zu seinem Auskunftsbegehren („Erinnerung an Ihre Dienstpflicht + Anmeldung von Amtshaftungsansprüchen + Petition“) teilweise geschwärzt ist, hat er nicht aufgezeigt, inwiefern diesem Schriftstück Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommen könnte. Auch den diversen Anträgen auf Einvernahme städtischer Beamter und Politiker als Zeugen ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer kein relevantes Beweisthema genannt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch verwehrt, auf andere Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen, die belangte Behörde zur Weiterleitung von E-Mails zu verpflichten und den Schriftverkehr zwischen der Stadt, dem Landtag und der Landesverwaltung auszuforschen und rechtlich zu würdigen. Und sofern der Beschwerdeführer moniert, dass ihm nach wie vor die angefragten E-Mail-Adressen des Bürgermeisters, des Gemeinderates und des Stadtsenates vorenthalten würden, ist auf die Internetseite der Stadt zu verweisen, auf der die E-Mail-Adressen „“ und „“ publiziert werden. Der Beschwerdeführer kann diese Auskunft somit unmittelbar auf der Homepage der Stadt abrufen, sodass dieser Antrag gemäß § 3 Abs 2 lit d AuskunftspflichtG zu verweigern ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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