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LVwG-2024/30/0870-5•LVwG T LVwG-2024/30/0870-5
LVwG-2024/30/0870-5Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2024
Zusammenführung<br/>Mangelndes Einkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX in Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführerin wird ihrem am 19.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft in W eingebrachten Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den von der Beschwerdeführerin am 19.03.2023 persönlich bei der österreichischen Botschaft in W eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs 5 NAG und § 11 Abs 3 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde mit einem mangelnden Einkommen des in Österreich lebenden Vaters (Zusammenführender) begründet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde hat der Vater der Beschwerdeführerin nur ein monatliches Einkommen von Euro 1.180,66 nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der im Verfahren heranzuziehenden Richtsätze nach dem ASVG für den Vater der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und der ebenfalls noch minderjährigen Schwester CC, geboren am XX.XX.XXXX, ergab sich ein Fehlbetrag (= die Differenz zwischen den errechneten Einkünften und dem vom Vater der Beschwerdeführerin nachgewiesenen monatlichen Einkünften) in der Höhe von Euro 633,44.
Auch eine von der belangten gemäß § 11 Abs 3 NAG durchgeführten Abwägung fiel zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesenen und nicht ausreichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin, erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrages, da die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht vorlag bzw nicht nachgewiesen werden konnte.
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Zusatzantrag der Beschwerdeführerin auf quotenfreie Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Privat- und Familienlebens gemäß § 46 Abs 2 NAG gemäß § 11 Abs 3 NAG abgewiesen.
In der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 22.03.2024 eingebrachten Beschwerde wurde begründend Folgendes dargetan:
„BEGRÜNDUNG
I. Darstellung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) sind die Kinder des DD, geb.
XX.XX.XXXX, StA staatenlos (V). Dieser hat einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt EU'
mit Gültigkeit bis 11.05.2027 inne.
Am 19.03.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,Rot-Weiß-Rot - Karte
plus' gern. § 46 NAG an der Österreichischen Botschaft W eingebracht.
Mit Schreiben vom 01.08.2023 erhielt der Zusammenführende mit Verweis auf den Antrag auf quotenfreie Erteilung der Aufenthaltstitel (§ 46 Abs. 2 NAG) die Aufforderung, diesen Antrag schriftlich ausführlich zu begründen.
Mit Email vom 29.09.2023 begründete die rechtsfreundliche Vertretung die Stellung des gegenständlichen Antrages auf quotenfreie Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels und schilderte die Situation der Familie.
Mit Email der Inlandsbehörde vom 10.11.2023 wurde der Zusammenführende aufgefordert weitere Frage insbesondere zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich und im „Heimatstaat" [gemeint: V] zu beantworten.
Mit Bescheid vom 22.02.2024, zugestellt am 27.02.2024 zu den Zahlen *** ***, wurden die Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels abgewiesen.
II. Rechtliche Würdigung
Dem abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X ist zu entnehmen, dass die
Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ abzuweisen gewesen wären, da die die
Voraussetzungen gern. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm 11 Abs. 5 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG nicht erfüllt
seien. Auch sei im Sinne einer Gesamtbeurteilung von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in
das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut, der einen Anspruch auf Familiennachzug auch ohne
die genannten Voraussetzungen zu erfüllen begründet hätte, auszugehen. (Spruchpunkt l)
Daneben wurde der Zusatzantrag gern. § 46 Abs 2 NAG mit Verweis auf die Abweisung des
Hauptantrages abgewiesen. (Spruchpunkt II)
Ad Spruchpunkt I:
Die dem abweisenden Bescheid zugrundeliegende Berechnung der zur Verfügung stehenden
Unterhaltsmittel abzüglich der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen ist falsch. Der Zusammenführende wurde am 22.01.2024 von der Inlandsbehörde zu seinen Einkommensverhältnissen befragt und habe, konfrontiert mit dem Umstand, dass diese für die Familienzusammenführung voraussichtlich zu niedrig seien, lediglich angegeben, dass er nicht Vollzeit arbeiten wolle. Die Behörde übersieht oder ignoriert hier, dass der Zusammenführende zu jenem Zeitpunkt bereits eine Einstellungszusage des EE hatte. Diese galt in der Tat (nur) für eine Teilzeitanstellung, jedoch sind Teilzeitbeschäftigungen im Sozialwesen die Regel, nicht die Ausnahme und jedenfalls nicht als fehlender Willen des Zusammenführenden zu interpretieren, er wolle nicht Vollzeit arbeiten. Die Inlandsbehörde schließt daraus in weiterer Folge gar, dass dies ein Indiz sei, er sei nicht gewillt alles zu unternehmen die Familienzusammenführung mit seinen Töchtern zu beschleunigen bzw. die Voraussetzungen für ein Zusammenleben mit ihnen zu schaffen. Allerdings beschäftigt sich die Behörde in der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel gar nicht mit dem Einkommen, dass der Zusammenführende aus dieser Tätigkeit erzielt. Auch bleibt die zu jenem Zeitpunkt schon bestehende nebenberufliche Tätigkeit ungewürdigt. so wird lediglich auf den AMS-Bezug eingegangen und führe im Ergebnis zu einem Minussaldo iHv € 633,45.
Der Zusammenführende erzielt aus der Teilzeitbeschäftigung zu 25 Wochenstunden bei EE einen monatlichen Netto-Verdienst von € 1770,-. Er bemüht sich zudem um eine Aufstockung seiner Stunden auf zumindest 30 Wochenstunden. Aus dem geringfügigen Nebenerwerb bei FF realisiert der Zusammenführende von zumindest € 125,-. Damit erreicht er ein Monatsnetto iHv 1875,-, was unter Bedachtnahme auf das 13. Und 14. Monatsgehalt einem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen von € 2210,83 gleichkommt.
Dem gegenüber stehen regelmäßig Ausgaben für Miete und Betriebskosten iHv aktuell € 733,09. Unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende (€ 1271,96) und 2 Kinder (je € 187,93) ergibt sich somit ein zu überschreitender Richtsatz nach Abzug des Wertes der freien Station (359,72) von zumindest € 1967,19. Das aktuell erzielte Einkommen übersteigt diesen Richtsatz bereits um mehr als € 200,- und kann eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft durch die BF (§ 11 Abs. 5 NAG) ausgeschlossen werden, insbesondere angesichts des Umstandes, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit des Zusammenführenden zum 01.04.2024 erhöht wird. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur besonderen Schutzwürdigkeit des Privat und Familienlebens iSd Art 8 EMRK für die BF und den Zusammenführenden in Bezug auf die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 3 NAG, da der Anspruch auf die Familienzusammenführung sich bei Vorhandensein eines Quotenplatzes schon aus der Familienangehörigeneigenschaft ergibt, die im Übrigen von der Behörde auch nicht bezweifelt worden ist. Für die BF besteht weiterhin der in die Zukunft gerichtete Wunsch, ihrem Vater nach Österreich nachzuziehen.
Ad Spruchpunkt II:
Am Zusatzantrag gern. § 46 Abs. 2 NAG wird nicht festgehalten. Schon aus diesem Grunde wurde der Aufforderung, Fragen zum Privat und Familienleben der nunmehrigen BF im Inland und in der Heimat zu beantworten, nicht mehr nachgekommen. Der diesbezügliche Hinweis, dass dies lediglich zur Prüfung diene ob es durch das Nicht-Absehen von der Quotenpflicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ein Familienleben komme, wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend interpretiert, dass angesichts der von der Inlandsbehörde selbst in den Raum gestellten Erwartung neuer Quotenplätze dem Antrag dann ohnehin auch unter Zuteilung eines Quotenplatzes stattgegeben würde. Das diesbezügliche Kommunikationsdefizit wurde leider durch das wechselseitige Scheitern der telefonischen Kontaktaufnahme zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und der Behörde verstärkt.
Es ergeht daher der
ANTRAG
In eventu:
der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus gern. § 46 NAG zu erteilen.
der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit freundlichen Grüßen
BB, BA
Suchdienst - Familienzusammenführung
Anhang [in Kopie):
Vollmacht
Mietenbestätigung
DV EE
Empfehlungsschreiben EE
Lohnzettel EE Feb24
Lohnzettel FF Dez23-Feb24
Daueraufenthalt EU
Überweisungsbestätigung Beschwerdegebühr“
Festgehalten wird, dass nur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. also die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels und nicht auch gegen Spruchpunkt 2. Beschwerde erhoben wurde. Dies wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.09.2024 nochmals bestätigt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und wurde am 23.07.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Vater und gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, DD, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** U, Adresse 2, erschienen. Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen CC und AA. Mir wurde die alleinige Obsorgeberechtigung für meine beiden Töchter von der V Behörde erteilt. Ich war mit der Kindesmutter von 2007 bis 2018 verheiratet. Im Jahre 2018 wurde die Ehe geschieden. Mir wurde das alleinige Sorgerecht im Juli 2023 vom zuständigen Schariagericht im T zugesprochen. Auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen wird verwiesen.
Meine Kinder leben immer noch im T. Ein Verlassen des Ts ist zurzeit nicht möglich. Bis 2011 habe ich ebenfalls im T gelebt. Ich habe den T 2011 nach Russland verlassen. Ich habe mich zwischen 2011 und 2015 in Russland aufgehalten. Ich habe in Russland studiert. Im Jahre 2015 bin ich dann von Russland nach Österreich eingereist. Ich habe 2015 um Asyl angesucht. Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Ich erhielt aber subsidiären Schutz. Im Mai 2022 habe ich dann meinen Aufenthaltsstatus nach dem Asylgesetz gewechselt und habe nunmehr einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und zwar einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X mit einer Gültigkeit vom 11.05.2022 bis 11.05.2027. Die Aufenthaltstitelkarte wird vorgezeigt. Zu meinen Einkommensverhältnissen gebe ich an, dass ich seit 01.02.2024 beim EE in S als Betreuer beschäftigt bin. Ich bin mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Mein Monatsgrundlohn beträgt brutto Euro 2.756,78. Es kommen dann noch etwaige Zuschläge hinzu. Im Jahr 2023 habe ich bis Anfang September beim Gerätewerk in R gearbeitet. Vom 12.09.2023 bis zum Arbeitsantritt am 01.02.2024 habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Nebenher gehe ich auch noch einer geringfügigen Beschäftigung beim Bewachungsunternehmen FF nach. Dort arbeite ich unregelmäßig geringfügig. Ich lege die erforderten Einkommensnachweise vor und zwar meinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023, Gehaltsnachweise meines nunmehrigen Arbeitsgebers EE für die Monate April bis Juni 2024 und eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers FF für Juni 2024. Die Arbeitsleistung bei der Security Firma ist nur sehr geringfügig und nicht genau planbar. Ich werde da immer angerufen, ob ich Zeit habe einen Dienst zu übernehmen. Die vorgelegten Einkommensnachweise und der Einkommensteuerbescheid 2023 werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Ich werde auch zukünftig weiterhin mindestens 30 Wochenstunden beim EE als Betreuer in S arbeiten. Eine Reduzierung ist nicht geplant. Ich bin geschieden und habe außer den beiden Kindern im T keine weiteren eigenen Kinder mehr. Ich lebe alleine in einer Wohnung in U. Die monatliche Miete inklusive Betriebskosten beträgt Euro 733,09. Ich lege eine Bestätigung über die Mietzahlung mit Datum 01.07.2024 über diesen Betrag vor. Die Buchungsbestätigung der Raiffeisenbank Q wird in Kopie ebenfalls zur Verhandlungsschrift genommen.
Ich lege weitere Bestätigungen über Reiseversicherungen für meine beiden Töchter vor. Die Kopien dieser Reiseversicherungsbestätigungen, die bei einer Einreise ab 13.06.2024 vorläufig für ein Monat gültig sind, werden ebenfalls zur Verhandlungsschrift genommen. Nach der erfolgten Einreise und Wohnsitznahme bei mir würden meine beiden Töchter bei mir bei der ÖGK mitversichert werden. Meine Kinder würden dann in Österreich zur Schule gehen und eine Ausbildung machen. Meine Töchter sprechen Arabisch und Englisch. Das mein Arbeitsplatz dauerhaft ist und auch die Wochenstunden bleibend sind, könnte ich mit einem entsprechenden Schreiben des EEs bestätigen. Eine Ausreise aus dem P ist zurzeit nicht möglich. Wie lange dieser Zustand noch andauert, kann ich nicht beurteilen.
Meine beiden Töchter haben bereits neue V Reisepässe bekommen. Diese neuen Reispässe wurden für beide Töchter heuer am Anfang des Jahres in O im N ausgestellt. Beide Pässe wurden mir nach Österreich zugesandt. Ich habe diese beiden neuen Pässe bei mir Zuhause. Ich könnte sie vorzeigen bzw Farbkopien nachreichen.
Meine beiden Töchter wohnen und leben zurzeit immer noch im T zusammen mit meiner Exfrau. Ihre Mutter kümmert sich um unsere beiden gemeinsamen Töchter. Die Reisepässe, die im Akt in Kopie dargestellt sind, befinden sich noch bei meinen Töchtern im T. Mit meinen Kindern habe ich regelmäßig über WhatsApp Kontakt. Diese Kontaktaufnahme über Internet funktioniert.
Meinerseits werden vorerst einmal keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die von mir abgegeben Unterlagen sind mir grundsätzlich bekannt. Weitere Beweisanträge werden meinerseits nicht gestellt.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vater der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde stattgegeben und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden mögen.
Zur Verhandlungsschrift wurden noch die Gehaltsnachweise des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai und Juni 2024 des Arbeitgebers EE, ein Lohnzettel der Firma FF für den Juni 2024 mit einem Bruttobetrag von Euro 157,86, der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 mit einem Jahreseinkommen von Euro 18.670,23, der Nachweis über die erfolgte Mietzahlung in der Höhe von monatlich Euro 733,09 und eine Bestätigung der Wiener Städtischen vom 13.06.2024 über eine Auslandsreise-Krankenversicherung für einen Aufenthalt von einem Monat ab Einreise gültig für 12 Monate ab 13.06.2024 vorgelegt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 13.08.2024 weiters aufgefordert, ergänzend bis 13.09.2024 die Gehaltsabrechnungen des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2024 und August 2024 und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch hinkünftig (unbefristet) zumindest im bisherigen Wochenstundenausmaß von 30 Stunden beschäftigt wird, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.
Des Weiteren wurde ersucht, Kopien der laut dem Vater der Beschwerdeführerin bereits vorhandenen neuen Reisepässe der Antragstellerin ebenfalls innerhalb der aufgetragenen Frist vorzulegen.
Mit E-Mail vom 11.09.2024 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Arbeitsplatzbestätigung des EE Österreich vom 03.09.2024 vorgelegt. Darin wurde bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit dem 01.02.2024 in der EE-Wohngruppe GG in S als Sozialpädagoge angestellt ist. Das Stundenausmaß beträgt seit dem 01.04.2024 30 Wochenstunden.
Weiters wurden noch die Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2024 und eine Farbkopie des neu ausgestellten Reisepasses der Beschwerdeführerin, der am 12.02.2024 in O mit einer Gültigkeit bis 11.02.2029 ausgestellt wurde, vorgelegt.
Die belangte Behörde hat auf Nachfrage am 07.10.2024 mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester die erforderlichen Quotenplätze für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel vorhanden und reserviert sind.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in V geboren. Die Beschwerdeführerin ist Fremde, da sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NAG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 11.02.2029 gültigen Reisepass. Die Beschwerdeführerin hat am 19.03.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in W die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Vater eingebracht.
Beim leiblichen Vater der Beschwerdeführerin handelt es sich um Herrn DD, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** U. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 11.05.2022 bis 11.05.2027.
Der Beschwerdeführer geht seit 01.02.2024 einer regelmäßigen Beschäftigung beim Arbeitgeber EE Österreich in S als Sozialpädagoge nach.
Im Beschwerdeverfahren wurden monatliche Nettogehälter in der Höhe von im April 2024 Euro 2.190,18, im Mai 2024 inklusive Urlaubsbeihilfe Euro 4.498,01, im Juni 2024 Euro 2.247,50, im Juli 2024 Euro 2.396,28 und im August 2024 Euro 2.672,32 insgesamt somit Euro 14.004,29 nachgewiesen.
Die gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG errechneten festen und regelmäßigen eigenen monatlichen Einkünften (des Vaters und Erziehungsberechtigten der Antragstellerin) ergeben einen errechneten Wert von Euro 1.967,19. Es wurden hierbei die aktuellen ASVG-Richtsätze für einen Erwachsenen in der Höhe von Euro 1.217,96, die Richtsätze für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester (zwei Kinder) in der Höhe von je Euro 187,93 und somit Euro 375,86, die Höhe der monatlichen Mietzahlungen inklusive Betriebskosten von Euro 733,09 (seitens der belangten Behörde wurden bei der durchgeführten Berechnung lediglich Euro 580,00 herangezogen!) addiert und der Wert der freien Station in der Höhe von Euro 359,72 abgezogen. Diese iSd § 11 Abs 5 NAG durchgeführte Berechnung ergibt erforderliche Nettoeinkünfte pro Monat in de Höhe von Euro 1.967,19.
Der Vater der Beschwerdeführerin, der für den Lebensunterhalt der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer ebenfalls minderjährigen Schwester aufzukommen hat, hat nachgewiesener Weise in den fünf Monaten von April 2024 bis inklusive August 2024, insgesamt rund Euro 14.000,00, netto verdient. Umgerechnet auf fünf Monate beträgt dies eine monatliche Nettoeinkommenshöhe von Euro 2.800,00 (inklusive der anteiligen Berücksichtigung des im Mai 2024 ausbezahlten Urlaubsgeldes).
Aus dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergab sich auch nicht, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur kurzfristig einer Beschäftigung nachgeht und diese in absehbarer Zeit reduzieren oder aufgeben wird. Die nachgewiesen und vom Arbeitgeber EE Österreich bestätigte Beschäftigung als Sozialpädagoge im Ausmaß von 30 Wochenstunden garantiert dem Vater der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Schwester ein ausreichendes monatliches Einkommen für den geplanten Familiennachzug nach Österreich.
Der im § 11 Abs 2 Z 2 NAG von der Beschwerdeführerin bzw dessen Vater geforderte Nachweis auf einen Rechtsanspruch für eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, wurde im Verfahren erbracht. Die vom Beschwerdeführer angemietete und bewohnte Unterkunft in **** U, Adresse 2, ist auch nach einem etwaig erfolgten Zuzug der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als ortsüblich und ausreichend groß anzusehen.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
„§ 11
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 20
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
[…]
§ 21
Verfahren bei Erstanträgen
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.
§ 46
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder
3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG vorliegen.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin veränderten und im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen Einkommenssituation des Vaters der Beschwerdeführerin nicht mehr vor. Es wird durch den beabsichtigten legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Fall, anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 Z 1 lit a NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügt als Familienzusammenführender über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist für den beabsichtigten Familiennachzug der erforderliche Quotenplatz laut Bestätigung der belangten Behörde vorhanden.
Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgeklärten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waY entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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